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Kommission veröffentlicht Änderung der AGVO

Kommission veröffentlicht Änderung der AGVO

Am 09. März 2023 hat die Europäische Kommission die Änderungsverordnung zur Änderung der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) gebilligt.

Die Änderung erfolgt im Zusammenhang mit der im Februar von der Kommission veröffentlichten Mitteilung „Ein Industrieplan zum Grünen Deal für das klimaneutrale Zeitalter“, in der die Kommission unter anderem vorsieht, für Schlüsselsektoren, wie Wasserstoff, CO2-Abschneidung und -Speicherung oder emissionsfreie Fahrzeuge die Möglichkeiten der nationalen Finanzierung zu erweitern und zu vereinfachen (siehe Europas Agenda zur Gestaltung des Wandels – BeihilfenBlog)).

Zu diesem Zweck nahm sie ebenfalls am 09. März 2023 den Befristeten Rahmen zur Krisenbewältigung und zur Gestaltung des Wandels (TCTF) an, in dem die Kommission gegenüber dem bisherigen Befristeten Krisenrahmen (TCF) zusätzliche Möglichkeiten vorsieht, Investitionen für einen schnelleren Ausbau erneuerbaren Energien zu fördern und die Dekarbonisierung der Industrie zu unterstützen.

Die überarbeiteten und neu geschaffenen Freistellungstatbestände und Schwellenwerte der AGVO bieten den Mitgliedstaaten nun insbesondere in diesen Schlüsselbereichen eine Vielzahl an Möglichkeiten, Beihilfen ohne vorherige Genehmigung durch die Kommission zu gewähren.

Außerdem werden die Freistellungsvoraussetzungen der AGVO an die in der jüngeren Vergangenheit erfolgten Änderungen zahlreicher Beihilfeleitlinien angeglichen. So sollen die Vorgaben der AGVO nun im Einklang mit den bereits zuvor erneuerten Vorgaben der Leitlinien für staatliche Klima-, Umweltschutz- und Energiebeihilfen (kurz „KUEBLL“, siehe Aus UEBLL wird KUEBLL – BeihilfenBlog), des Unionsrahmens für Forschung, Entwicklung und Innovation, der Breitbandleitlinien (siehe Auf in den digitalen Wandel – BeihilfenBlog), der Regionalbeihilfeleitlinien und der Risikofinanzierungsleitlinien (siehe Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Förderung von Risikofinanzierungen – altes Kleid in neuem Gewande – BeihilfenBlog) stehen.

In den kommenden Wochen wird die Übersetzung des Textes in allen EU-Amtssprachen förmlich angenommen und am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten.

Die wesentlichen Änderungen im Einzelnen:

Die Änderungen umfassen neben diesen Angleichungen vor allem die folgenden Punkte:

Die Möglichkeiten, Umweltschutz- und Energiebeihilfen zu gewähren, wurden erweitert. So wurde insbesondere Kapitel III Abschnitt 7 der AGVO umfangreich überarbeitet, um verstärkt den Ausbau von für den Umweltschutz und für die Energiewende entscheidenden Sektoren, wie erneuerbare Energien, Dekarbonisierung, umweltfreundliche Mobilität und Biodiversität, zu fördern.

Entsprechend wurden die Anmeldeschwellen für Umweltschutzbeihilfen und Beihilfen für Forschung, Entwicklung und Innovation deutlich angehoben. So können beispielsweise allgemeine Investitionsbeihilfen für den Umweltschutz nun in Höhe von bis zu 30 Mio. EUR pro Unternehmen und Investitionsvorhaben auf Grundlage der AGVO gewährt werden (anstelle von zuvor 15 Mio. EUR). Die Anmeldeschwellen für spezifische Investitionsbeihilfen für den Umweltschutz wurden weiter ausdifferenziert und größtenteils ebenfalls angehoben (z.B. Verdopplung der Anmeldeschwelle bei Investitionsbeihilfen für öffentlich zugängliche Lade- oder Tankinfrastruktur für emissionsfreie oder emissionsarme Fahrzeuge). Gleichermaßen wurden die Anmeldeschwellen für Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen neben ihrer Anhebung in weiteren spezifischen Kategorien ausdifferenziert.

Die neu eingeführten Artikel 19c und 19d ermöglichen eine Freistellung von bestimmten Beihilfemaßnahmen der Mitgliedstaaten zur Regulierung der Energiepreise.

Artikel 25 sieht nunmehr eine Erhöhung der Beihilfeintensitäten und Anmeldeschwellen bei solchen Forschungs- und Entwicklungsvorhaben vor, an denen Beihilfeempfänger in mehreren Mitgliedstaaten teilhaben, um die Durchführung von wichtigen Vorhaben von gemeinsamem europäischem Interesse (Important Project of Common European Interest, „IPCEI“) zu erleichtern.

Ausbildungsbeihilfen sind nun im Umfang von 3 Mio. EUR pro Ausbildungsvorhaben freigestellt (zuvor 2 Mio. EUR), um mehr Schulungs- und Umschulungsmaßnahmen zu ermöglichen.

Neben der allgemeinen Angleichung der AGVO an die Risikofinanzierungsleitlinien wurden die Bestimmungen über Risikofinanzierungsbeihilfen für KMU und Unternehmensneugründungen in Kapitel III Abschnitt 3 präzisiert und gestrafft.

Schließlich wurde die AGVO bis Ende 2026 verlängert, um in Anbetracht der erfolgten Änderungen ‑ insbesondere in den Bereichen des grünen und digitalen Wandels – hinreichend Rechtssicherheit und Regulierungsstabilität zu gewährleisten.

Autor: Christopher Hanke, Müller-Wrede Rechtsanwälte

Verordnung zur Kontrolle drittstaatlicher Subventionen in Kraft getreten – was nun?

Verordnung zur Kontrolle drittstaatlicher Subventionen in Kraft getreten – was nun?

Nachdem der Rat und das Europäische Parlament im Sommer letzten Jahres eine politische Einigung über den Vorschlag der Kommission einer Verordnung über den Binnenmarkt verzerrende drittstaatliche Subventionen erzielt hatten (Drittstaatliche Subventionen: Rat und Europäisches Parlament erzielen politische Einigung über Kommissionsvorschlag – BeihilfenBlog (beihilfen-blog.eu)), ist die Verordnung am 23. Dezember 2022 im Amtsblatt der EU veröffentlicht worden und um 12. Januar 2023 in Kraft getreten.

Auch wenn die Vorschriften der Verordnung erst ab dem 12. Juli 2023 gelten und die Anmeldepflicht für anmeldepflichtige Zusammenschlüsse und öffentliche Vergabeverfahren sogar erst ab dem 12. Oktober 2023 gilt, müssen betroffene Unternehmen bereits jetzt Vorkehrungen treffen, um zu diesem Zeitpunkt für die Anwendung der Verordnung gerüstet zu sein.

Gewährung einer finanziellen Zuwendung

Anknüpfungspunkt für das Vorliegen einer drittstaatlichen Subvention ist nach Art. 3 Abs. 1 der Verordnung zunächst, ob einem Unternehmen eine „finanzielle Zuwendung“ gewährt wurde. Der Begriff der „finanziellen Zuwendung“ ist hierbei in Art. 3 Abs. 2 der Verordnung ziemlich weit definiert und derzeit in den Diskussionen zu der Verordnung mit einigen Unklarheiten und Unsicherheiten behaftet.

Auch wenn die Anmeldepflichten erst ab dem 12. Oktober 2023 gelten, sind ab diesem Zeitpunkt gemäß Art. 19 Abs. 1 (für Zusammenschlüsse) bzw. gemäß Art. 27 Abs. 1 (für öffentliche Vergabeverfahren) alle finanziellen Zuwendungen zu berücksichtigen, die in den drei Jahren vor der Meldung gewährt wurden. (Potenziell) betroffene Unternehmen müssen sich also bewusst sein, dass finanzielle Zuwendung, die sie jetzt und in den letzten drei Jahren erhalten haben, ab dem 12. Juli 2023 (rückwirkend) der Kontrolle der Kommission unterliegen und ab dem 12. Oktober 2023 angemeldet werden müssen, wenn die jeweiligen Schwellenwerte für Zusammenschlüsse oder öffentliche Vergabeverfahren überschritten sind. Insbesondere in Anbetracht der derzeit mit dem Begriff der „finanziellen Zuwendung“ verbundenen Unsicherheiten sollten betroffene Unternehmen frühzeitig sicherstellen, dass sie die von Drittstaaten erhaltenen finanziellen Zuwendungen nachvollziehen können, um zu den jeweiligen Zeitpunkten in der Lage zu sein, ihren Anmeldepflichten nachzukommen.

Mehr Rechtssicherheit durch Entwurf einer Durchführungsverordnung?

Am 06. Februar 2023 hat die Kommission einen Entwurf einer Durchführungsverordnung veröffentlicht. Die Durchführungsverordnung hat vor allem zum Ziel, Rechtssicherheit hinsichtlich der Verfahrensrechte und -pflichten der Unternehmen zu schaffen. Bis zum 06. März 2023 können interessierte Parteien Stellungnahmen zu dem Entwurf abgeben, die von der Kommission bei der Ausarbeitung der endgültigen Fassung berücksichtigt werden.

Derzeit enthält der Entwurf insbesondere die Formulare, die zur Anmeldung nach Art. 21 (bei Zusammenschlüssen) und nach Art. 29 Abs. 1 (bei öffentlichen Vergabeverfahren) verwendet werden sollen. Somit ist für Unternehmen und öffentliche Auftraggeber nunmehr ersichtlich, welche Informationen sie in welcher Form übermitteln müssen, um ihren Anmeldepflichten nachzukommen.

Weiter präzisiert der Entwurf das Verfahren der Kommission bei der Einleitung und Durchführung einer eingehenden Prüfung und die den von der Prüfung unterliegenden Unternehmen in einem solchen Fall zukommenden Rechte und Pflichten. In diesem Zusammenhang regelt der Entwurf auch die Durchführung und die Reichweite des Rechts auf Akteneinsicht eines betroffenen Unternehmens.

Ebenso enthält der Entwurf Klarstellungen zur Berechnung der jeweiligen Fristen.

Einige Klarstellungen, die sich Unternehmen und weitere Stakeholder in der Durchführungsverordnung erhofft hatten, lässt der Entwurf bislang aber vermissen. Insbesondere enthält der Entwurf nicht die weithin erhofften Klarstellungen zum Konzept und zur Nachvollziehbarkeit der „finanziellen Zuwendungen“, so dass die Betroffenen weiter mit Unsicherheiten leben müssen.

Autor: Christopher Hanke, Müller-Wrede Rechtsanwälte

Europas Agenda zur Gestaltung des Wandels

Europas Agenda zur Gestaltung des Wandels

Ende letzten Jahres kündigte die Europäische Kommission eine europäische Reaktion auf die aktuelle wirtschaftliche Lage und den Inflation Reduction Act (IRA) der USA an. In diesem Zusammenhang wurde ihr vom Europäischen Rat aufgegeben, eine Analyse zur Mobilisierung aller einschlägigen nationalen- und EU-Instrumente vorzulegen sowie eine auf EU-Ebene angesiedelte Strategie zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit und der Produktivität zu erarbeiten (siehe Reaktion auf den Inflation Reduction Act: Mehr Wettbewerbsgleichheit durch weniger Wettbewerbsgleichheit? – BeihilfenBlog (beihilfen-blog.eu)). Dieser Aufforderung kam die Kommission nun binnen kürzester Zeit nach.

Anfang Februar veröffentlichte die Kommission ihre Mitteilung „Ein Industrieplan zum Grünen Deal für das klimaneutrale Zeitalter“. Der Industrieplan soll als Teil des europäischen Grünen Deals den Weg zur Klimaneutralität weiter ebnen und dafür Sorge tragen, dass Europa auch nach dem Wandel im klimaneutralen Industriezeitalter weltweit eine Vorreiterrolle einnehmen kann. Insbesondere soll die Wettbewerbsfähigkeit Europas in Anbetracht von umfangreichen Investitionen in den ökologischen Wandel in anderen Staaten (IRA in den USA, aber auch vergleichbare Investitionspakete in Japan oder Indien) gesichert und gestärkt werden.

„Ein Industrieplan zum Grünen Deal für das klimaneutrale Zeitalter“

Der Industrieplan beinhaltet vier sich ergänzende Säulen:

Ein vorhersehbares, kohärentes und vereinfachtes Regelungsumfeld soll durch Maßnahmen wie verkürzte Genehmigungsverfahren, europäische Normen und Rechtsrahmen oder Anreize zum Einsatz von klimaneutraler Technologie dazu beitragen, dass sich alle Akteure gemeinsam auf dieselben Ziele konzentrieren und dass den Akteuren das Erreichen dieser gemeinsamen Ziele erleichtert wird.

Die Kompetenzen in der ganzen EU im grünen und digitalen Bereich sollen durch Weiterbildungs- und Umschulungsmaßnahmen ebenso wie durch Bildungsmaßnahmen (wie z.B. der europäischen Hochschulstrategie) und durch innereuropäische Kompetenzpartnerschaften ausgebaut werden.

Die globale Zusammenarbeit und die Stabilität des internationalen Handels im Bereich der klimaneutralen Technologien soll gefördert werden. Zu diesem Zweck wird die EU die WTO weiter unterstützen, ihr Netz von Freihandelsabkommen ausbauen und insbesondere weiterhin mit den USA an Lösungen für eine Aufrechterhaltung der transatlantischen Lieferketten arbeiten. Ebenso sollen neue Initiativen, wie ein „Klub für kritische Rohstoffe“ zur weltweiten Versorgung mit kritischen Rohstoffen entwickelt werden. Um einen offenen und fairen Wettbewerb zu sichern, beabsichtigt die EU die vollumfängliche Nutzung handelspolitischer Schutzinstrumente.

Als Reaktion auf die durch Subventionen in anderen Teilen der Welt entstehenden Wettbewerbsnachteile sieht der Plan der Kommission vor allem aber eine Ausweitung und Beschleunigung des Zugangs von Unternehmen im Bereich klimafreundlicher Technologien zu Finanzmitteln vor. Hierbei verfolgt der Vorschlag der Kommission ebenfalls verschiedene sich ergänzende Ansätze.

Schnellerer Zugang zu Finanzmitteln

Der Zugang zu Finanzmitteln soll durch vereinfachte und flexiblere Möglichkeiten der nationalen Finanzierung, durch eine verstärkte EU-Finanzierung und durch eine verstärkte Mobilisierung privater Investitionen verbessert werden.

Nationale Finanzierung

Den ersten Ansatz hat die Kommission bereits (als Entwurf zur Konsultation) in die Tat umgesetzt. Der ebenfalls Anfang Februar an die Mitgliedstaaten übersandte Konsultationsentwurf des „Temporary Crisis and Transition Framework“ (TCTF, zu Deutsch „Befristeter Krisen- und Übergangsrahmen“) sieht verschiedene zusätzliche Möglichkeiten vor, Investitionen für einen schnelleren Ausbau erneuerbarer Energien zu fördern und die Dekarbonisierung der Industrie sowie die Herstellung der für den Übergang zur CO2-Neutralität erforderlichen Ausrüstung zu unterstützen.

Der TCTF-Entwurf erweitert die im bisherigen Temporary Crisis Framework (TCF, Befristeter Krisenrahmen) enthaltenen Möglichkeiten zur Gewährung von Beihilfen für den Ausbau erneuerbaren Energien auf alle Technologien im Bereich der erneuerbaren Energien. Für weniger ausgereifte Technologien wird die Verpflichtung zur Bestimmung des Beihilfebetrags auf Grundlage der Durchführung offener Ausschreibungen aufgehoben, sie ist nur noch für den Ausbau im Bereich von Solar-Photovoltaik, Onshore- und Offshore-Wind und Wasserkraft verbindlich. Die Fristen für den Abschluss von Projekten wurden verlängert.

Gleichermaßen erweitert der TCTF-Entwurf die Bestimmungen zur Gewährung von Dekarbonisierungsbeihilfen um flexiblere Beihilfeobergrenzen und um die Möglichkeit, Beihilfen für die Wasserstoffnutzung, Energieeffizienz und Elektrifizierung anhand von Standardprozentsätzen der Investitionskosten zu genehmigen.

Außerdem sieht der TCTF-Entwurf eine „Matching-Clause“ vor, nach der unter bestimmten Voraussetzungen Beihilfen in der Höhe gewährt werden dürfen, die der Höhe entspricht, die Wettbewerbern für ähnliche Vorhaben außerhalb der EU gewährt werden.

Des Weiteren plant die Kommission im Zusammenhang mit der Überarbeitung der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) die Anmeldeschwellen für Beihilfen in Schlüsselsektoren wie Wasserstoff, CO2-Abschneidung und -Speicherung oder emissionsfreie Fahrzeuge anzuheben.

Schließlich soll die Genehmigung von IPCEI-bezogenen Projekten gestrafft und vereinfacht werden.

EU-Finanzierung

Innerhalb der EU-Mitgliedstaaten – und offenkundig auch innerhalb der Kommission, wie die Rede Margrethe Vestagers zu den vorgeschlagenen Änderungen abermals verdeutlicht – besteht die Sorge, dass die Vereinfachung der Beihilfengewährung in den genannten Schlüsselbereichen in Verbindung mit den unterschiedlichen finanziellen Möglichkeiten der verschiedenen Mitgliedstaaten zu einer Fragmentierung des Binnenmarkts führt. Um eine solche Fragmentierung zu verhindern und den Finanzierungsbedarf für den Ausbau der Industrie in diesen Bereichen EU-weit zu schließen, strebt die Kommission als weiteren Ansatz eine erhöhte Bereitstellung von EU-Mitteln an.

Hierzu sollen auf Grundlage des REPowerEU-Plans Finanzhilfen und Darlehen aus der Aufbau- und Resilienzfazilität ebenso wie Zuschüsse aus der Reserve für die Anpassung an den Brexit bereitgestellt werden. Die Europäische Investitionsbank möchte die Verwirklichung der Ziele des REPowerEU-Plans darüber hinaus mit zusätzlichen Darlehen und Eigenkapital unterstützen.

Auf Grundlage des Programms InvestEU sollen mithilfe der Europäischen Investitionsbank, des Europäischen Investitionsfonds, der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung und weiteren Durchführungspartnern vor allem über Garantievereinbarungen öffentliche und private Investitionen im Bereich der Klimaneutralität unterstützt werden.

Schließlich verweist der Industrieplan auf den EU-Innovationsfonds.

Die Kommission führt jedoch aus, dass die genannten Instrumente (nur) eine Überbrückungslösung bilden, um eine gezielte Unterstützung dort zu leisten, wo sie am dringendsten benötigt wird. Bis zum Sommer 2023 will die Kommission deshalb eine strukturelle langfristiger ausgerichtete Lösung für den Investitionsbedarf in Form eines „Europäischen Souveränitätsfonds“ vorschlagen, der seine Grundlage in den Erfahrungen mit IPCEI-Projekten haben soll. Bei der Ausgestaltung beabsichtigt sie, die Mitgliedstaaten eng mit einzubinden.

Anmerkungen

Wie von der Kommission angekündigt und vom Europäischen Rat gefordert, enthält der „Industrieplan zum Grünen Deal für das klimaneutrale Zeitalter“ einen Überblick über die bestehenden der EU und ihren Mitgliedstaaten zur Verfügung stehenden Instrumente zur Wahrung und Förderung der Wettbewerbsfähigkeit Europas im Übergang zum klimaneutralen Industriezeitalter. Auch die Ankündigung einer Vereinfachung der Beihilferegeln im Bereich der klimafreundlichen Technologien setzte die Kommission in ihrem Konsultationsentwurf des TCTF binnen kürzester Zeit um. Mit weiteren Vereinfachungen ist im Zusammenhang mit der ebenfalls zeitnah zu erwartenden Überarbeitung der AGVO ist u.a. durch Anhebung der Schwellenwerte zu rechnen.

Wenig konkret bleibt derzeit noch die Ankündigung eines „Europäischen Souveränitätsfonds“. Dass ein solches Instrument zur stärkeren gemeinsamen Finanzierung auf EU-Ebene und zur Strukturierung der ganzheitlichen Förderung von Schlüsselbereichen weiterhin angestrebt und insbesondere für den Zusammenhalt der Union für dringend notwendig erachtet wird, verdeutlicht die Kommission jedoch abermals ausdrücklich.

Autor: Christopher Hanke, Müller-Wrede Rechtsanwälte

Bruchlandung für die Kommission und das EuG in der Rs. Volotea

Bruchlandung für die Kommission und das EuG in der Rs. Volotea

Wieder einmal durfte sich der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) mit Fragen der Anwendbarkeit und Anwendung des Grundsatzes des privaten Wirtschaftsbeteiligten befassen. Hilfreich in der Praxis ist dabei die Feststellung, dass die Kommission nicht allein aufgrund Fehlens eines Ausschreibungsverfahrens davon ausgehen darf, dass Vertragsleistungen als marktunüblich angesehen werden können. Vielmehr hat sie anhand weiterer Kriterien das Vorliegen einer Begünstigung zu prüfen.

Beschluss der Kommission

Dem Urteil vorausgegangen war eine beihilferechtliche Untersuchung der EU-Kommission zu einem italienischen Regionalgesetz, auf dessen Grundlage den Betreibern sardischer Flughäfen eine Finanzierung für den Ausbau der Flugverbindungen von und zu der Insel gewährt werden konnte.

Mit Beschluss vom 29. Juli 2016 entschied die Kommission, dass es sich bei den fraglichen Unterstützungsmaßnahmen um mit dem Binnenmarkt unvereinbare staatliche Beihilfen handelt, die jedoch nicht den Betreibern der sardischen Flughäfen, sondern vielmehr den Fluggesellschaften zugutegekommen sind.

Zwischenstopp vor dem EuG

Zwei Fluggesellschaften – Volotea und easyJet – die mit den Flughafenbetreibern der Flughäfen Cagliari-Elmas und Olbia Verträge über die Durchführung von Maßnahmen zur Erhöhung des Luftverkehrs sowie über Marketingleistungen zur Förderung von Sardinien als Reiseziel abgeschlossen hatten, legten zunächst einen Zwischenstopp vor dem Gericht der Europäischen Union (EuG) ein, bei dem sie auf die Nichtigkeitserklärung des Beschlusses klagten. Das EuG erteilte diesem Antrag jedoch eine Absage und wies die Klagen der beiden Fluggesellschaften mit Urteil vom 13. Mai 2020 als unbegründet ab und hielt den Beschluss der Kommission aufrecht.

Bruchlandung der Kommission vor dem EuGH

In dem Urteil vom 17. November 2022 zu den verbundenen Rechtssachen hebt der EuGH jedoch die Urteile des EuG, sowie den Beschluss der Kommission auf, soweit sie die beiden Klägerinnen betreffen.

Das Urteil des EuGH im Einzelnen

Der EuGH stützt seine Urteilsbegründung im Wesentlichen darauf, dass das EuG im Rahmen seiner Prüfung, ob Volotea und easyJet einen von der Region gewährten Vorteil in Anspruch genommen haben, den Grundsatz des privaten Wirtschaftsbeteiligten nicht korrekt angewendet bzw. dessen Anwendbarkeit fälschlicherweise ausgeschlossen habe.

Anwendbarkeit des Grundsatzes des privaten Wirtschaftsbeteiligten

Nach Ansicht des EuGH ist dieser Grundsatz unabhängig davon anwendbar, ob der Staat unmittelbar oder über private Unternehmen, die seiner Kontrolle oder seinem Einfluss unterliegen, Unternehmen einen Vorteil gewährt.

In jedem Fall sei dabei für die Feststellung des Vorliegens eines Vorteils im Wesentlichen die Auswirkungen der fraglichen staatlichen Maßnahme auf das begünstigte Unternehmen zu berücksichtigen. Dies gelte unabhängig davon, ob die Mittel unmittelbar vom Staat oder mittelbar von einer von ihm errichteten oder benannten öffentlichen oder privaten Einrichtung gewährt werden. Im Rahmen von Art. 107 Abs. 1 AEUV wird nicht zwischen den Ursachen oder Zielen staatlicher Maßnahmen unterschieden. Folglich ist die Art der Ziele, die ein Mitgliedstaat mit staatlichen Maßnahmen verfolgt, für die Frage, ob sie einem Unternehmen einen Vorteil gewähren und für ihre Einstufung als staatliche Beihilfe unerheblich. Zudem ist die Verfolgung von Zielen der öffentlichen Ordnung den meisten staatlichen Maßnahmen, die als „staatliche Beihilfen“ bezeichnet werden, ohnehin inhärent.

Das Urteil macht erneut deutlich, dass der Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden privaten Wirtschaftsteilnehmers grundsätzlich für die Frage, ob eine Begünstigung ausgeschlossen werden kann, anwendbar ist, wenn das Verhalten des Staates tatsächlich mit dem Verhalten eines privaten Wirtschaftsteilnehmers vergleichbar ist. Der EuGH schließt die Anwendbarkeit dieses Grundsatzes daher in Fällen aus, in denen das staatliche Verhalten untrennbar mit dem Vorhandensein einer Infrastruktur verbunden ist, die ein privater Wirtschaftsteilnehmer niemals hätte bereitstellen können oder der Staat in seiner Eigenschaft als Träger öffentlicher Gewalt handelt. Im letztgenannten Fall stellt der EuGH klar, dass die bloße Ausübung öffentlicher Gewalt, wie z.B. der Einsatz steuerlicher Mittel, für sich genommen noch nicht zur Unanwendbarkeit des Grundsatzes des privaten Wirtschaftsbeteiligten führt. Für die Anwendung dieses Grundsatzes komme es weder auf den wirtschaftlichen Charakter der konkreten staatlichen Maßnahme noch darauf an, welche Mittel für diesen Zweck eingesetzt würden.

Anwendung des Grundsatzes des privaten Wirtschaftsbeteiligten

Im Einklang mit seiner neueren Spruchpraxis geht der EuGH auch in dem vorliegenden Urteil von einem weiten Anwendungsbereich dieses Grundsatzes aus. Danach ist der Grundsatz des privaten Wirtschaftsbeteiligten auch außerhalb der traditionellen Grenzen von staatlichem Eigentum oder Beteiligung anwendbar. Im Einzelfall sind verschiedene Kriterien heranzuziehen, um die konkrete staatliche Maßnahme so angemessen und adäquat wie möglich mit der Maßnahme zu vergleichen, die ein privater Wirtschaftsteilnehmer in einer vergleichbaren Situation und unter normalen Marktbedingungen hätte ergreifen können. So kann das Kriterium des privaten Kapitalgebers bei staatlichen Maßnahmen wie Kapitalzuführungen, das des privaten Gläubigers bei Maßnahmen im Zusammenhang mit  Zahlungserleichterungen für die Rückzahlung einer Schuld und das des privaten Verkäufers bei Maßnahmen, die die Lieferung von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen betreffen, herangezogen werden. Dies ist unabhängig davon möglich, ob die konkrete Maßnahme unmittelbar oder über öffentliche Einrichtungen oder private Unternehmen, die unter der Kontrolle oder dem Einfluss des Staates stehen, durchgeführt werden.

In diesem Zusammenhang ist es die Aufgabe der Kommission, nach einer Gesamtwürdigung unter Berücksichtigung aller relevanten Faktoren des Einzelfalles nachzuweisen, dass ein Unternehmen, dem die fragliche staatliche Maßnahme zugutekommt, von einem durchschnittlich umsichtigen und sorgfältigen privaten Wirtschaftsteilnehmer, der sich in einer möglichst ähnlichen Lage befindet und unter normalen Marktbedingungen handelt, einen vergleichbaren Vorteil eindeutig nicht erhalten hätte. Bei ihrer Prüfung muss die Kommission alle Optionen, die ein solcher Wirtschaftsteilnehmer vernünftigerweise in Betracht gezogen hätte, alle verfügbaren Informationen, die seine Entscheidung wesentlich beeinflussen könnten und die zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Gewährung eines Vorteils vorhersehbaren Entwicklungen berücksichtigen.

Feststellungen des EuG hinsichtlich der Marktkonformität

In dem erstinstanzlichen Urteil stellt das EuG zunächst fest, dass der Grundsatz des privaten Wirtschaftsbeteiligten aus drei Gründen nicht anwendbar ist: Erstens, weil die betroffenen Flughafenbetreiber keine vom Staat gehaltenen Einrichtungen seien, zweitens, weil die staatliche Maßnahme allein Ziele der öffentlichen Politik verfolge und drittens, weil sich die Flughafenbetreiber darauf beschränkt hätten die Maßnahmen umzusetzen, ohne dabei über eine nennenswerte Selbstständigkeit gegenüber der Autonomen Region zu verfügen. Dennoch prüft es weiter, ob die Region wie ein privater Käufer von Waren oder Dienstleistungen gehandelt hat. Der EuG kommt dabei zu dem Ergebnis, dass die Fluggesellschaften, die mit den Betreibern der Flughäfen Verträge über die Erbringung von Luftverkehrs- und Marketingleistungen abgeschlossen haben, als Empfänger eines „Vorteils“ im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV anzusehen waren. Das Gericht begründete dieses Ergebnis damit, dass die ihnen im Rahmen dieser Verträge gezahlten Vergütungen zum einen keine Gegenleistung für Dienstleistungen darstellten, die einen echten Bedarf der Autonomen Region befriedigten. Zum anderen sei der Abschluss dieser Verträge von den betreffenden Flughafenbetreibern ohne vorherige Durchführung eines Ausschreibungsverfahrens erfolgt.

Der EuGH stellt zunächst klar, dass die Durchführung von Ausschreibungsverfahren nicht die einzige Möglichkeit sei, um die Marktkonformität eines Vertrags festzustellen. Die Durchführung eines solchen Verfahrens sei daher für die Anwendung des Grundsatzes des privaten Wirtschaftsbeteiligten im Zusammenhang mit Kauf- oder Verkaufsgeschäften nicht zwingend erforderlich. Die Marktüblichkeit könne vielmehr auch mittels eines unabhängigen Sachverständigengutachtens oder durch eine Bewertung der relevanten Kosten belegt werden.

Mit Hinblick auf die Frage, ob die Autonome Region einen echten Bedarf an den Dienstleistungen hatte, äußerte das EuG Zweifel. Fraglich wäre insbesondere, ob die streitigen Marketingdienstleistungen unter Berücksichtigung der Grundsätze der Rationalisierung der öffentlichen Ausgaben den tatsächlichen Bedürfnissen hinsichtlich der wirtschaftlichen Förderung der Insel Sardiniens entsprächen. Der EuGH urteilte, dass Zweifel allein jedoch nicht für die Annahme eines Vorteils i.S.v. Art. 107 Abs. 1 AEUV ausreichen.

Kommission ist ihrer Pflicht zur Feststellung der Marktüblichkeit nicht nachgekommen

Schließlich kam der EuGH zu dem Ergebnis, dass das EuG zudem nicht hinreichend geprüft habe, ob die Kommission ihrer Pflicht zur Feststellung, ob die Verträge zwischen den Flughafenbetreibern und den Fluggesellschaften marktübliche Rechtsgeschäfte darstellten, nachgekommen ist. Die Kommission habe diesen Punkt in ihrem Beschluss lediglich pauschal gewürdigt und nicht ausreichend bewiesen. Somit sei die Feststellung des EuG, dass den Fluggesellschaften durch diese Verträge ein beihilferechtlicher Vorteil i.S.v. Art. 107 Abs. 1 AEUV gewährt wurde, rechtsfehlerhaft erfolgt.

Autorin: Johanna Rippel, Referendarin bei Müller-Wrede Rechtsanwälte

Gelder aus einer verbindlichen Abgabe stellen staatliche Mittel dar (und Gerichte gewähren keine Beihilfen)

Gelder aus einer verbindlichen Abgabe stellen staatliche Mittel dar (und Gerichte gewähren keine Beihilfen)

Eine staatliche Beihilfe kann nicht durch eine gerichtliche Entscheidung eingeführt werden“ – Unter diesem Titel veröffentlichte der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) seine Pressemitteilung zu den verbundenen Rechtssachen C-702/20 und C-17/21. Hierbei handelt es sich nicht um die einzige Grundsatzaussage, die der EuGH in seinem Urteil anlässlich eines Vorabentscheidungsersuchens des Obersten Gerichts von Lettland zur Auslegung der Art. 107 Abs. 1 AEUV und Art. 108 Abs. 3 AEUV getroffen hat. Insbesondere enthält das Urteil aufschlussreiche Ausführungen des EuGH zur beihilferechtlichen Einordnung von Geldern, die aus einer nach nationalem Recht obligatorischen Abgabe stammen. Die vom EuGH diesbezüglich aufgezeigten Grundsätze dürften auch für die Bewertung verschiedener gesetzlich geregelter Umlagemechanismen im deutschen Energierecht von Interesse sein.

Die dem Vorabentscheidungsersuchen zugrunde liegenden Verfahren

Bis zum 07. Juni 2005 enthielt das lettische Energiegesetz eine Regelung, nach der bestimmte Erzeuger von Strom aus erneuerbaren Energiequellen – wie die beiden Klägerinnen im zugrunde liegenden Verfahren – ihren überschüssigen Strom zu einem Preis in Höhe des doppelten durchschnittlichen Stromverkaufstarifs an ein zugelassenes öffentliches Stromversorgungsunternehmen verkaufen durften. Der durchschnittliche Stromverkaufstarif wurde von der lettischen Regulierungsbehörde festgelegt.

Mit Wirkung zum 08. Juni 2005 wurde das Verfahren zum Verkauf von überschüssigem Strom geändert. Für Erzeuger, die ihre Tätigkeit zu diesem Zeitpunkt bereits aufgenommen hatten, sahen die geänderten gesetzlichen Regelungen aber vor, dass die frühere Regelung weiterhin Anwendung fand. Die Regulierungsbehörde legte die Regelung dahingehend aus, dass der durchschnittliche Stromverkaufstarif auf den am 07. Juni 2005 festgelegten Preis eingefroren wurde und nahm keine aktualisierten Festsetzungen des Tarifs mehr vor. Entsprechend konnten die von der Regelung umfassten Erzeuger für ihren überschüssigen Strom fortan (nur) das Doppelte des eingefrorenen Tarifs verlangen. Im Januar 2010 entschied das Verfassungsgericht Lettlands, dass diese Auslegung der Regulierungsbehörde fehlerhaft war und der durchschnittliche Stromverkaufstarif fortlaufend hätte angepasst werden müssen.

Die Klägerinnen im zugrunde liegenden Verfahren verklagten daraufhin die Regulierungsbehörde auf „Schadensersatz“ in Höhe der Differenz zwischen den Erlösen aus dem Verkauf zu dem eingefrorenen Tarif und einem Verkauf zum tatsächlichen durchschnittlichen Tarif im Zeitraum nach dem 07. Juni 2005. Das Regionalverwaltungsgericht gab den Klagen teilweise statt und verurteilte die Regulierungsbehörde zu einer entsprechenden Zahlung, allerdings unter der Bedingung, dass die Kommission zuvor einen Beschluss über die Genehmigung solcher Beihilfen erlässt oder dass eine Genehmigung als erlassen gilt. Die Regulierungsbehörde legte Kassationsbeschwerde gegen das Urteil ein, woraufhin das Oberste Gericht Lettlands dem EuGH eine Vielzahl an Fragen zur Auslegung und Anwendung der Art. 107 Abs. 1 und Art. 108 Abs. 3 AEUV zur Vorabentscheidung vorlegte.

Die Ausführungen des EuGH

Die Entscheidungsgründe des EuGH-Urteils zu den insgesamt 13 Vorlagefragen umfassen Erwägungen zum Tatbestandsmerkmal des Art. 107 Abs. 1 AEUV der „staatlichen Mittel“, zur Relevanz der Liberalisierung des Strommarktes bei der Einstufung eines Vorteils als staatliche Beihilfe und verschiedene Erwägungen zur Beurteilung eines mittels gerichtlicher Entscheidung zugesprochenen Vorteils.

Gelder aus einer Abgabe als „staatliche Mittel“

Zunächst führt der EuGH aus, dass Gelder, die nach Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates durch obligatorische Beiträge aufgebracht und im Einklang mit diesen Vorschriften verwaltet und verteilt werden, als „staatliche Mittel“ anzusehen sind. Hierbei ist es unerheblich, ob der Finanzierungsmechanismus nach nationalem Recht eine Abgabe steuerlicher Art im engeren Sinne darstellt.

Zwar reicht es nicht aus, dass die Abgabe faktisch von einer bestimmten Personengruppe getragen wird, sondern sie muss nach nationalem Recht obligatorisch sein. Stammen die Gelder aus einer solchen nach nationalem Recht obligatorischen Abgabe und werden die Gelder im Einklang mit den nationalen Vorschriften verwaltet und verteilt, handelt es sich aber bereits allein deshalb um „staatliche Mittel“ iSd. Art. 107 Abs. 1 AEUV.

Weiter stellt der EuGH klar, dass alternativ auch nach einem zweiten Kriterium festgestellt werden kann, ob es sich bei den Geldern um „staatliche Mittel“ handelt. Und zwar dann, wenn die Beträge stets unter staatlicher Kontrolle bleiben und den zuständigen nationalen Behörden zur Verfügung stehen.

Staatliche Beihilfe nur bei vollständig liberalisiertem Strommarkt?

Soweit das vorlegende Gericht wissen wollte, ob die Einstufung eines Vorteils als staatliche Beihilfe davon abhängt, ob der betreffende Markt zuvor vollständig liberalisiert wurde, stellt der EuGH klar, dass diese Frage für die Einstufung als staatliche Beihilfe unerheblich ist. Denn eine potenzielle Handelsbeeinträchtigung kann auch bereits dann vorliegen, wenn der Markt nur teilweise geöffnet ist. Entscheidend ist insofern vielmehr, ob bei Inkrafttreten der Beihilfe eine tatsächliche Wettbewerbssituation auf dem Markt besteht.

„Schadensersatz“ als Beihilfe?

Im Zusammenhang mit einer weiteren Vorlagefrage setzt sich der EuGH damit auseinander, wann eine Zahlung als „Schadensersatz“ nicht dem Beihilfenrecht unterfällt.

So sind staatliche Beihilfen in ihrem rechtlichen Charakter bereits grundlegend von Zahlungen zum Ersatz eines Privatpersonen verursachten Schadens zu unterscheiden, sodass Schadensersatzzahlungen keine staatlichen Beihilfen im Sinne des Unionsrecht darstellen können.

Allerdings ist es bei der Bewertung der Zahlung als „Schadensersatz“ oder mögliche Beihilfe unerheblich, ob die Zahlung nach nationalem Recht als „Entschädigung“ oder „Schadensersatz“ angesehen wird. Der im zugrunde liegenden Verfahren geltend gemachte „Schadensersatz“ erschöpft sich nämlich in den Beträgen, auf die die Klägerinnen nach geltendem lettischen Recht einen unmittelbaren Anspruch zu haben meinen. Vor diesem Hintergrund führt der EuGH aus, dass es für die Unterscheidung vielmehr darauf ankommt, ob ein Kläger einen anderen Schaden ersetzt verlangt als den Schaden, der einzig in der unvollständigen Zahlung eines Vorteils besteht (wie z.B. Schäden, die infolge der unvollständigen Zahlung entstanden sind).

Anträge auf Zahlung der noch nicht erhaltenen Beträge als gesonderte vom Gericht gewährte Beihilfe?

Die Kommission war sodann der Ansicht, dass die im Ausgangsverfahren von den nationalen Gerichten zugesprochenen Beträge eine von dem gesetzlich geschaffenen Tarifvorteil gesonderte staatliche Beihilfe darstellen. Sie führte insofern an, dass Rechtsgrundlage für die zugesprochenen Beträge nicht das Energiegesetz, sondern die Gerichtsurteile selbst seien.

Dieser Argumentation schiebt der EuGH einen Riegel vor. Ausgehend von den Ausführungen zur vorangegangenen Vorlagefrage führt der EuGH folgerichtig aus, dass die Anträge der Klägerinnen nicht auf eine gesonderte Zahlung auf eigener Rechtsgrundlage gerichtet sind, sondern auf die Zahlung eines Teils ebenjenes Tarifvorteils, der sich aus den lettischen Vorschriften ergibt und – ebenso wie der bereits gezahlte Betrag des Tarifvorteils – in diesen Vorschriften seine Rechtsgrundlage hat.

Der EuGH geht in der Folge noch weiter und stellt ganz grundlegende Erwägungen zur Möglichkeit der Gewährung einer Beihilfe durch ein nationales Gericht auf:

So kann ein nationales Gericht zwar ein Urteil erlassen, aus dem hervorgeht, dass einer Partei ein Betrag zusteht, der einer staatlichen Beihilfe entspricht. Dies bedeutet aber nicht, dass das Gericht die Beihilfe selbst gewährt. Die Rechtskraft des Urteils bewirkt nämlich nur, dass die andere Partei (oftmals eine zuständige Verwaltungsbehörde) zur Zahlung der Beihilfe verpflichtet ist. Die die Beihilfe gewährende Stelle bleibt dann die Partei, die zur Zahlung verurteilt wird. Ferner kann eine staatliche Beihilfe schon deshalb nicht durch eine nationale gerichtliche Entscheidung eingeführt werden, da ihre Einführung Zweckmäßigkeitserwägungen unterliegt, die dem Richteramt fremd sind.

Gerichtlich geltend gemachte Beträge als „neue“ oder „bestehende“ Beihilfe?

Weiter wollte das vorlegende Gericht wissen, ob die gerichtlich geltend gemachten Beträge, sollte es sich bei den Beträgen um staatliche Beihilfen handeln, als „bestehende Beihilfen“ iSd. Art. 1 lit. b Ziff. iv der VO 2015/1589 eingestuft werden können.

Auch insofern folgerichtig leitet der EuGH ein, dass die Frage ob die Beträge als „bestehende Beihilfe“ eingeordnet werden können, davon abhängt, wie der gesetzlich geregelte Tarifvorteil einzustufen ist, da die gerichtlich geltend gemachten Beträge gleicher Art sind wie dieser Tarifvorteil.

Soweit das vorlegende Gericht weiter wissen wollte, ob für den Beginn der 10-jährigen Verjährungsfrist für die Rückforderung des Art. 17 Abs. 1 der VO 2015/1589 der Zeitpunkt der Einführung des Tarifvorteils oder der Zeitpunkt der tatsächlichen Zahlung maßgeblich ist, verweist der EuGH auf Art. 17 Abs. 2 VO 2015/1589, nach dem der Zeitpunkt der Gewährung der Beihilfe maßgeblich ist. Es ist somit unbeachtlich, wann eine Beihilferegelung erlassen wurde. Für die Berechnung der Verjährungsfrist ist davon auszugehen, dass eine Beihilfe erst zu dem Zeitpunkt gewährt wurde, zu dem sie tatsächlich an den Empfänger vergeben wurde. Denn der Beginn einer Rückforderungsfrist kann nicht vor dem Zeitpunkt liegen, in dem die ggf. zurückzufordernde Beihilfe gezahlt wurde. Da die Vollstreckung des die Beträge gewährenden Ausgangsurteils unter dem Vorbehalt der Genehmigung durch die Kommission stand, ist die Zahlung der zugesprochenen Beträge noch nicht erfolgt, sodass die Frist des Art. 17 Abs. 1 der VO 2015/1589 noch nicht zu laufen begonnen hat. Folglich kann es sich bei den geltend gemachten Beträgen nicht nach Art. 17 Abs. 3 der VO 2015/1589 um eine „bestehende Beihilfe“ handeln.

Abweisung einer Klage, weil Zahlung gegen Art. 108 Abs. 3 AEUV verstoßen würde?

Schließlich durfte sich der EuGH mit der Aufgabe der nationalen Gerichte bei der Durchführung des Systems der Kontrolle staatlicher Beihilfen befassen.

So folgt aus dem Durchführungsverbot des Art. 108 Abs. 3 AEUV und der Pflicht nationaler Gerichte, im Einklang mit nationalem Recht alle Konsequenzen aus einer Verletzung von Art. 108 Abs. 3 AEUV zu ziehen, dass ein nationales Gericht einen Antrag auf Zahlung einer nicht bei der Kommission angemeldeten Beihilfe zurückweisen muss.

Einschränkend stellt der EuGH aber klar, dass nationale Gerichte ihrer Aufgabe innerhalb dieses Kontrollsystems hinreichend nachkommen, wenn sie dem Antrag unter dem Vorbehalt stattgeben, dass die zuständige nationale Behörde die Beihilfe zuvor bei der Kommission anmeldet und die Beihilfe von der Kommission genehmigt wird oder als genehmigt gilt (so wie es das Verwaltungsgericht im Ausgangsurteil getan hatte).

Anmerkungen

Der Schwerpunkt des Urteils liegt sicherlich in der Frage, ob durch wen wann eine Beihilfe gewährt wird, wenn einem Anspruch auf eine Beihilfe gerichtlich stattgegeben wird. Insofern enthält das Urteil wichtige Ausführungen zur Abgrenzung zwischen Schadensersatzforderungen und Beihilfen, zur beihilferechtlichen Bewertung der materiellen Rechtskraft solcher Urteile und zum Zeitpunkt der Gewährung einer solchen Beihilfe iSd. Art. 17 Abs. 2 der VO 2015/1589.

Darüber hinaus setzt der EuGH in seinen Ausführungen zu „staatlichen Mitteln“ auf seinem Urteil zur EEG-Umlage (C-405/16 P) auf, stellt dabei jedoch noch einmal klar, dass es für die Annahme der Staatlichkeit bereits ausreicht, dass es sich um Mittel handelt, die aus einer nach nationalem Recht obligatorischen Abgabe stammen. Bei dem Vorliegen der staatlichen Kontrolle über die Gelder handelt es sich (nur) um ein weiteres, alternatives Kriterium zur Begründung „staatlicher Mittel“. Keinesfalls müssen beide Kriterien für die Annahme der Staatlichkeit kumulativ vorliegen.

Zwar lehnt der EuGH in seinem Urteil zur EEG-Umlage das Vorliegen einer Abgabe im beihilferechtlichen Sinne sowie die ausreichende staatliche Kontrolle ab, da die Umlage nach nationalem Recht nicht obligatorisch war, sondern nur de facto auf den Letztverbraucher abgewälzt wurde. Dennoch wurde der nunmehr mit dem aktuellen Urteil manifestierte zweistufige Prüfungsansatz bereits in dem Urteil zur EEG-Umlage vom EuGH angewendet.

Derzeit beschäftigen noch zwei weitere Umlagemechanismen, die ihre Grundlage in deutschen gesetzlichen Regelungen haben, die Unionsgerichte:

U.a. in der Rs. T-196/19 bestätigte das EuG die Kommission, dass der Ausgleich für eine Netzentgeltbefreiung bestimmter Bandlastverbraucher nach § 19 StromNEV (a.F.) durch eine nach nationalem Recht verbindliche Abgabe – und bereits deshalb aus „staatlichen Mitteln“ – finanziert wurde. Das Verfahren ist derzeit vor dem EuGH anhängig, da sich sowohl die betroffenen Unternehmen als auch die Bundesrepublik Deutschland mit einem Rechtsmittel u.a. gegen diese Feststellungen des EuG wenden.

Auch die Regelung einer Zuschlagszahlung zugunsten von Betreibern bestimmter KWK-Anlagen nach § 13 KWKG wurde von der Kommission zwar genehmigt, da die Regelung eine nach Art. 107 Abs. 3 lit. c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbare Beihilfe darstelle. Die Bundesrepublik Deutschland wendet sich mit einer Klage aber auch gegen diesen Beschluss, soweit die Kommission zunächst feststellt, dass die Maßnahme eine Beihilfe darstellt. Als Argument führt die Bundesrepublik an, dass die Kommission fehlerhaft davon ausgehe, dass allein der Abgabencharakter einer Umlage die Staatlichkeit der vereinnahmten Mittel impliziere.

In beiden Fällen scheint die Ansicht der Kommission bzw. des EuG im Einklang mit der nun ausdrücklich klargestellten Rechtsprechung des EuGH zu liegen.

Autor: Christopher Hanke, Müller-Wrede & Partner

Kommission genehmigt Rekapitalisierung Unipers

Kommission genehmigt Rekapitalisierung Unipers

Mit Beschluss vom 20. Dezember 2022 hat die Europäische Kommission eine deutsche Rekapitalisierungsmaßnahme zugunsten des Energieunternehmens Uniper SE (Uniper) genehmigt. Bereits zuvor hatte die Kommission der Verstaatlichung des Unternehmens unter fusions- und kartellrechtlichen Aspekten zugestimmt.

Hintergrund

Uniper versorgt als Großhändler rund 500 Stadtwerke und weitere rund 500 Industriegroßkunden mit Gas. Wegen des russischen Gaslieferstopps war das Unternehmen in Schieflage geraten, da sich die Preise vervielfacht haben. Das fehlende Gas muss das Unternehmen auf dem Markt teuer kaufen, um alte Lieferverträge zu erfüllen. Aufgrund der dadurch verursachten Liquiditätsproblemen bestand für Uniper ein erhebliches Insolvenzrisiko. Es ist davon auszugehen, dass eine Insolvenz von Uniper einen Dominoeffekt ausgelöst und damit zahlreiche Kunden ebenfalls in Schwierigkeiten gebracht hätte.

Um ernsthafte Störungen auf dem deutschen Gasmarkt zu vermeiden, sah sich die Bundesregierung gezwungen, Uniper mit staatlichen Mitteln in Form einer Rekapitalisierung zu unterstützen.

Die Rekapitalisierungsmaßnahme

Die Maßnahme hat einen Umfang von bis zu 34,5 Mrd. EUR und besteht aus einer unmittelbaren Barkapitalerhöhung in Höhe von 8 Mrd. EUR zu einem Ausgabepreis von 1,70 EUR je Aktie und aus der Schaffung eines genehmigten Kapitals in Höhe von 26,5 Mrd. EUR. Letzteres soll für die Ersatzbeschaffungskosten der Gasbeschaffung bereitgestellt werden. Die Ersatzbeschaffungskosten werden auf Grundlage der tatsächlich anfallenden Kosten berechnet und entsprechen der Differenz zwischen den Kosten Unipers für die Gasbeschaffung auf dem Gasmarkt zu den aktuellen erhöhten Preisen und dem Preis, zu dem Uniper Gas nach früheren langfristigen Verträgen mit russischen Lieferanten bezogen hätte. 30 % der Gewinne von Uniper aus anderen Tätigkeiten werden zur Deckung eines Teils der Ersatzbeschaffungskosten herangezogen und nur die verbleibenden Ersatzbeschaffungskosten werden von der Maßnahme gedeckt. Das so beschaffte Gas soll ausschließlich der Erfüllung von aus vor dem 09. August 2022 geschlossenen Verträgen mit nachgelagerten Kunden (vor allem auch kommunale Energieversorger in Deutschland) dienen und ausschließlich zur Deckung von Gasmengen dienen, die Gegenstand von vor der Krise geschlossenen langfristigen Verträgen mit russischen Lieferanten waren. Für die Ersatzbeschaffungskosten im Jahr 2022 werden bis zu 6,5 Mrd. EUR bereitgestellt. In den Jahren 2023 und 2024 wird Deutschland die weitere Unterstützung von insgesamt bis zu 20 Mrd. EUR jeweils nach Ablauf eines Quartals – also nachdem die vertraglich vereinbarten Lieferungen erfolgt sind und der Kaufpreis auf dem vorgelagerten Markt bekannt ist – an Uniper zahlen.

Der Beschluss der Kommission

Die Kommission prüfte und genehmigte die beabsichtigte Maßnahme auf Grundlage von Art. 107 Abs. 3 lit. b AEUV iVm. dem Befristeten Krisenrahmen und den Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien.

Nach Ansicht der Kommission ist die Maßnahme geeignet, erforderlich und angemessen. Sie zielt darauf ab, die finanzielle Lage und Liquidität Unipers wiederherzustellen, die vor den Auswirkungen des russischen Angriffes gegen die Ukraine und dem Abbruch der russischen Gaslieferungen bestand. Hierbei gewährleistet zum einen die beschriebene Berechnung der Ersatzbeschaffungskosten, dass die Höhe der Beihilfe nicht über das zur Gewährleistung der Rentabilität Unipers erforderliche Mindestmaß hinausgeht. Zum anderen richtet Deutschland einen Rückforderungsmechanismus ein, über den sichergestellt werden soll, dass Uniper bis Ende 2024 das gesamte zusätzliche Eigenkapital an den Staat zurückzahlt.

Dient die Maßnahme der kurzfristigen Verhinderung einer Insolvenz Unipers mit schwerwiegenden Auswirkungen auf den deutschen Gasmarkt, muss Deutschland der Kommission zusätzlich bis Ende März 2023 eine langfristige Rentabilitätsbewertung für Uniper vorlegen. Gelingt es nicht, die langfristige Rentabilität Unipers nachzuweisen, muss Deutschland einen Umstrukturierungsplan bei der Kommission anmelden. Zusätzlich muss Deutschland bis Ende 2023 eine Ausstiegsstrategie ausarbeiten, nach der die Beteiligung des Staates an Uniper bis Ende 2028 auf höchstens 25 % plus einen Anteil reduziert werden muss. Gelingt dies nicht, muss auch in einem solchen Fall ein Umstrukturierungsplan bei der Kommission angemeldet werden.

Bis Ende 2026 oder, falls dieser Zeitpunkt früher eintreten sollte, bis zu dem Zeitpunkt, zu dem Deutschland die Beteiligung an Uniper auf höchstens 25 % plus einen Anteil reduziert hat, unterliegt Uniper starken Beschränkungen hinsichtlich der Vergütung seines Vorstandes und darf insbesondere keine Bonuszahlungen tätigen. Weiterhin darf Uniper weder mit der staatlichen Unterstützung werben noch Beteiligungen an anderen Unternehmen erwerben, soweit dies nicht für eine langfristige Rentabilität unerlässlich ist.

Um einen wirksamen Wettbewerb zu gewährleisten, muss Uniper außerdem Teile seines Geschäfts veräußern (hierunter fallen vor allem die Kraftwerke Datteln 4 in Deutschland und Gönyü in Ungarn und verschiedene Tochtergesellschaften), Teile seiner Gasspeicher- und Pipelinekapazitätsbuchungen Wettbewerbern zur Verfügung stellen und langfristige Verträge beschränken.

Schließlich unterliegt Uniper im Zusammenhang mit der Maßnahme strengen Transparenz- und Monitoringpflichten. So muss Uniper Informationen zur Verwendung der Beihilfe und zum Beitrag der geförderten Tätigkeiten zum ökologischen und digitalen Wandel veröffentlichen. Zusätzlich wird ein von Uniper bestellter und von der Kommission genehmigter Treuhänder die Einhaltung des Beschlusses und seiner Auflagen überwachen und der Kommission laufend Bericht erstatten.

Autor: Christopher Hanke, Müller-Wrede Rechtsanwälte

Reaktion auf den Inflation Reduction Act: Mehr Wettbewerbsgleichheit durch weniger Wettbewerbsgleichheit?

Reaktion auf den Inflation Reduction Act: Mehr Wettbewerbsgleichheit durch weniger Wettbewerbsgleichheit?

Ein selbstbewusstes und aggressiv auf den Weltmärkten auftretendes China, die Herausforderungen des Klimawandels vor dem Hintergrund ambitionierter Klimaziele, die Folgen der COVID-19-Pandemie, sowie des russischen Angriffskrieges gegen die Ukraine…. Die europäische Industrie hat gegenwärtig eine Vielzahl von verschiedenen Herausforderungen zu bewältigen, die insbesondere auch die Wertschöpfungs- und Lieferketten vieler Industriesektoren belasten. Und nun auch noch das: Der Inflation Reduction Act (IRA), der von den Vereinigten Staaten im August 2022 angenommen wurde und zu Beginn des neuen Jahres in Kraft treten soll, droht die Märkte abzuschotten und damit kritische Lieferketten zu unterbrechen. Entsprechend lautstark und forsch fallen die Forderungen nach europäischen Gegenmaßnahmen aus, bei deren Umsetzung die Rolle des EU-Beihilfenrechts fraglich zu sein scheint.

Der Inflation Reduction Act und seine befürchteten Auswirkungen

Der IRA beinhaltet im Kern ein massives Klimaschutzprogramm, das vor allem Steuergutschriften (sog. „Tax Credits“) für eine Vielzahl von Klimaschutzmaßnahmen vorsieht. So sind „Investment Tax Credits“ für Investitionen in erneuerbare Energieerzeugungskapazitäten ebenso vorgesehen wie „Production Tax Credits“ für die Produktion von erneuerbarem Strom, emissionsarmem Wasserstoff und kritische Komponenten sowie Rohstoffe, z.B. für Solar- und Wind- oder Batteriekomponenten. Darüber hinaus werden u.a. Tax Credits für emissionsfreie Fahrzeuge und Ladestationen, „Fuel Tax Credits“ für saubere Kraftstoffe und „Carbon Capture Tax Credits“ für Negativemissions-Technologien gewährt. Schließlich beinhaltet der IRA ein spezielles Programm für Industrieprojekte, eine Methan-Preis-Regulierung und eine Aufstockung der Kreditermächtigungen für Energieinfrastrukturen.

Gleichzeitig sind kumulative „Tax Credit Bonus-Systeme“ von bis zu 10 % vorgesehen, wenn inländische Herstellungsanforderungen erfüllt oder Projekte in Brachflächen, fossil geprägten Gegenden oder einkommensschwachen Gegenden innerhalb der Vereinigten Staaten umgesetzt werden.

Der IRA soll die Vormachtstellung der Vereinigten Staaten als größter Energiehersteller langfristig sicherstellen. Zusammen mit dem Infrastructure Investment and Jobs Act und dem Chips & Science Act werden die Vereinigten Staaten ca. 2 Billionen US-Dollar in wirtschaftliche Wettbewerbsfähigkeit, Innovation und Industrieproduktivität investieren, wobei alle Programme enorme Anreize und teils Verpflichtungen beinhalten, Produktionen in die Vereinigte Staaten zu verlagern und ihre Produkte aus den Vereinigten Staaten zu beziehen.

Insbesondere Letzteres wird vor allem von der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten mit Sorge und Kritik beobachtet. So führt Kommissionspräsidentin von der Leyen in gleich zwei ausführlichen Reden zu diesem Thema (am Europakolleg in Brügge, 04.12.2022 & auf der Plenartagung des Europäischen Parlaments zur Vorbereitung der Tagung des Europäischen Rates, 14.12.2022) aus, dass der IRA aus mehreren Gründen zu unlauterem Wettbewerb auf den Märkten führe: Die dem Gesetz zugrunde liegende „Buy American“-Logik, die Steuererleichterungen und die Produktionssubventionen könnten entweder bereits unmittelbar oder jedenfalls vorhersehbar europäische Unternehmen benachteiligen. Dadurch, dass darüber hinaus Anreize geschaffen werden, nicht nur in den Vereinigten Staaten zu produzieren, sondern auch kritische Komponenten und Rohstoffe in eigene landesinterne Lieferketen zu ziehen, bestehe die Gefahr, dass transatlantische und damit europäische Lieferketten darunter leiden. Insgesamt schaffe der IRA ein attraktives Investitionsumfeld für saubere Technologien in den USA. Während durch den IRA nach ersten Analysen (u.a. der Rhodium Group) z.B. der Preis für einen Kilogramm erneuerbaren Wasserstoff in den Vereinigten Staaten bis 2030 auf unter einen US-Dollar gedrückt werden kann, schätzen aktuelle Studien die Kosten in Deutschland im Jahr 2030 auf über vier Euro.

Die Reaktion der Europäischen Union

Besonders engagiert präsentiert derzeit Kommissionspräsidentin Ursula von der Leyen mögliche strukturelle Ansätze, wie die europäische Wirtschaft trotz dieser neuesten Herausforderung wettbewerbsfähig bleiben und gleichzeitig beim grünen Wandel Vorreiter bleiben kann.

Bereits in ihrer Rede zur Lage der Union 2022 am 14.09.2022 kündigte sie einen sog. „Europäischen Souveränitätsfond“ an und erklärte, künftig europäische Mittel für finanzielle Beteiligungen an wichtigen Vorhaben von gemeinsamem europäischem Interesse („IPCEI“, siehe Kommission nimmt überarbeitete IPCEI-Mitteilung an – BeihilfenBlog) bereitstellen zu wollen.

Diesen Ansatz griff sie in den bereits genannten Reden vor dem Europakolleg und auf der Plenartagung des Europäischen Parlaments als einen von vier Hauptaktionsbereichen von „einer Art europäischem Gesetz zur Verringerung der Inflationsrate“ als Reaktion auf die möglichen Benachteiligungen europäischer Unternehmen durch den IRA auf:

Erstens beabsichtigt die Kommission im Januar 2023 einen neuen Beihilferahmen zu verabschieden, auf dessen Grundlage Beihilfeverfahren für Investitionsbeihilfen und Steuergutschriften für die gesamte Wertschöpfungskette strategischer grüner Sektoren vereinfacht und beschleunigt durchgeführt werden können. In diesem Zusammenhang haben Mitgliedstaaten zukünftig u.a. die Möglichkeit, bei der Bereitstellung von Beihilfen für bestimmte Produkte im Bereich der sauberen Produktionstechnologien nicht nur die europäischen, sondern auch die globalen Bedingungen zu berücksichtigen, indem Mitgliedstaaten bei bestimmten Neuinvestitionen mit Subventionen von Drittländern gleichziehen können. Ist eine solche „Matching-clause“ dem Beihilfenrecht nicht fremd und z.B. bereits in Rn. 98 des FuEuI-Rahmens enthalten, fristet sie bislang insbesondere aufgrund des regelmäßig fehlenden Nachweises eines tatsächlichen Vergleichsszenarios ein beihilfenrechtliches Schattendasein. Die Anpassungen im Beihilfenrecht sollen nach der Vorstellung von der Leyens Anreize für Unternehmen schaffen, weiterhin in der Europäischen Union zu bleiben, zu investieren oder sich anzusiedeln.

Als zweiten Ansatz schlägt von der Leyen eine ergänzende europäische Finanzierung vor. Da nicht alle Mitgliedstaaten über die gleichen Kapazitäten für groß angelegte Investitionen in strategische Sektoren verfügen und nicht „gleich tief in die Taschen“ greifen können, erfordere ein grüner Wandel in ganz Europa eine ergänzende europäische Finanzierung. Konkret sehen die Vorschläge vor, kurzfristig den REPowerEU-Plan zu stärken. Für den Sommer 2023 ist die Vorlage eines detaillierten Vorschlags für den bereits o.g. Souveränitätsfonds geplant. Dieser soll auf Grundlage einer Aufstockung des EU-Haushalts mehr Mittel für eine gemeinsame europäische Klimapolitik mit einer gemeinsamen europäischen Finanzierung bereitstellen, um v.a. Investitionen in Forschungs-, Innovations- und Strategieprojekte in den Bereichen Wasserstoff, Halbleiter, Quanteninformatik, KI oder Biotechnologien zu ermöglichen. Zum gleichen Zweck ist – wie bereits oben ausgeführt – geplant europäische Mittel auch für IPCEIs in diesen Bereichen bereitzustellen. Zusätzlich soll dabei auch eine stärkere Koordinierung der Politik erfolgen.

Als dritten Punkt wolle man eng mit der Regierung der Vereinigten Staaten über die aus europäischer Sicht problematischen Punkte des IRA sprechen, um insbesondere abzustimmen, wie die jeweiligen Anreizprogramme gegenseitig verstärkt werden könnten ohne dabei auf Kosten des anderen zu gehen.

Um sich gemeinsam von der Abhängigkeit Chinas im Hinblick auf Produktion und Verarbeitung kritischer Rohstoffe zu lösen, zielt von der Leyen darauf ab, gemeinsam mit den Vereinigten Staaten als eine Art „Rohstoffclub“ eine von China unabhängig Wertschöpfung zu schaffen, um dadurch Chinas Monopol zu überwinden.

Diesen „Vier-Punkte-Plan“ bestärkte von der Leyen schließlich auch vor dem Europäischen Rat in dessen Tagung am 15.12.2022 und betonte dabei in ihren einleitenden Bemerkungen auf der anschließenden Pressekonferenz die Notwendigkeit, die Beihilfevorschriften einfacher, effektiver und planbarer zu gestalten und dabei verstärkt europäische Mittel zu investieren.

Dass die Staats- und Regierungschefs der Mitgliedstaaten die Sorgen und Ansätze von der Leyens im Grundsatz teilen, verdeutlichen die Schlussfolgerungen der Tagung des Europäischen Rates vom 15.12.2022. So wird der Kommission aufgegeben, bis Ende Januar 2023 eine Analyse zur Mobilisierung aller einschlägigen nationalen und EU-Instrumente vorzulegen und Vorschläge zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für Investitionen – z.B. durch gestraffte Verwaltungsverfahren – zu unterbreiten. Ebenso wird die Kommission gebeten, bis Anfang 2023 eine auf EU-Ebene angesiedelte Strategie zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit und der Produktivität zu erarbeiten.

Europa gemeinsam gegen die Vereinigten Staaten?

Teilen die Mitgliedstaaten zwar die Sorge über die Folgen der IRA für die europäische Wirtschaft und herrscht insoweit Einigkeit darüber, in diesem Zusammenhang eine europäische Strategie zu entwickeln, zeichnet sich jedoch bereits ab, dass die Mitgliedstaaten unterschiedliche Vorstellungen von deren Ausgestaltung und Umsetzung haben.

Vor allem im Zusammenhang mit der Lockerung von Subventionsregeln und der Aufstockung des EU-Haushalts bzw. Aufnahme neuer EU-Schulden verhärten sich die Fronten zwischen den klassischen Lagern. Während vor allem Finanzminister Christian Lindner öffentlich die deutsche Position vertritt und mehr Flexibilität bei der Anwendung des Beihilfenrechts begrüßt, um auf den IRA mit eigenen Subventionen reagieren zu können, lehnt er laxere EU-Haushaltsregeln oder die Aufnahme neuer EU-Schulden strikt ab. Hierbei erhält Deutschland u.a. Unterstützung von Finnland und den Niederlanden. Demgegenüber stehen die Mitgliedstaaten, die auch schon zuletzt die „tiefen Taschen“ von Ländern wie Deutschland kritisierten (die aus eigener Kraft ihrer Industrie mit mehr Subventionen durch die Krisen helfen konnten) und damit eine Schieflage des europäischen Marktes befürchteten. Angeführt  von Frankreich und Italien wird deshalb der Ruf nach dem Einsatz von „EU-Töpfen“ und gemeinsamer Finanzierung lauter. Anklang in diesem Lager fand daher insbesondere der vorgeschlagene EU-Souveränitätsfonds.

Auch im Hinblick auf das Risiko der Inkaufnahme eines Handelskrieges mit den Vereinigten Staaten fällt der Ton unterschiedlich scharf aus. Während Frankreichs Regierungschef Emmanuel Macron schon zuletzt bei einem Besuch in Washington den IRA ausgesprochen scharf kritisierte und sich dafür aussprach, notfalls ebenfalls unter Missachtung von Handelsregeln, mit einem europäischen Unterstützungsprogramm zu reagieren, wirkt Bundeskanzler Olaf Scholz zurückhaltender und setzt vor allem auf den Dialog mit den Vereinigten Staaten. Unterstützt wird er auch hierbei von Finanzminister Christian Lindner, der betonte, dass insbesondere Deutschland kein Interesse an einem Handelskrieg mit den USA haben könne. Zu groß ist die Sorge in Deutschland, dass ein solches Vorgehen zu Vergeltungsmaßnahmen führen könne, zumal die USA der wichtigste Handelspartner für den deutschen Export ist.

Eine weitere Alternative brachte der Chef des Handelsausschusses im EU-Parlament, Bernd Lange, ins Spiel, in dem er auf die rechtlichen Möglichkeiten hinwies, die Vereinigten Staaten bei der WTO zu verklagen. Das Vorgehen der Vereinigten Staaten sei eindeutig nicht kompatibel mit den WTO-Vorschriften.

Ausblick

Nun ist also zunächst die Kommission gefordert, bis Ende Januar 2023 konkrete Vorschläge aus dem Hut zu zaubern, um die beihilferechtliche Grundlage für die bislang noch unklare Umsetzung der politischen Ziele zu schaffen.

Bei einer Analyse der bereits vorhandenen beihilferechtlichen Tools wie z.B. AGVO, De-minimis-Verordnungen und DawI-Freistellungsbeschluss dürfte sich sicherlich auch die Fragen stellen, inwieweit zeitaufwändige Genehmigungsverfahren z.B. auf Grundlage der Leitlinien für staatliche Klima-, Umweltschutz- und Energiebeihilfen (KUEBLL) effizienter gestaltet werden könnten, um Klimainvestitionen zeitnah umzusetzen.

Wie angekündigt wird die Kommission daneben auch hier auf die Ausgestaltung eines neuen Beihilferahmens setzen. Damit hat sie bereits während der Corona Krise mit dem Temporary Framework und im Zusammenhang mit dem Krieg in der Ukraine mit dem Temporary Crisis Framework gute Erfahrungen gemacht, um Erleichterungen für Beihilfen in bestimmten Bereichen zu schaffen. Dabei dürfte es insbesondere um Maßnahmen zur Unterstützung der gesamten Wertschöpfungskette strategisch grüner Sektoren gehen, sowie um die konkrete Ausgestaltung einer „Matching-clause“.  

Mit einer darüber hinausgehenden Lockerung der beihilferechtlichen Regelungen dürften die obersten Wettbewerbshüter jedoch vermutlich eher zögerlich umgehen. Ganz grundsätzlich stellt sich die Frage, ob eine Lockerung des europäischen Beihilfenrecht und die damit einhergehende Gefahr eines unfairen Wettbewerbs im Binnenmarkt wirklich der richtige Ansatz ist, um einen fairen Wettbewerb im Welthandel herzustellen oder ob ein solches Vorgehen nicht eher dazu beitragen würde, die Union weiter zu spalten. Ziel der Vorschriften des EU-Beihilfenrechts ist es schließlich, den Binnenmarkt zu schützen und einen Subventionswettlauf innerhalb der Union zu verhindern. Staatliche Beihilfen sind daher gemäß Art. 107 AEUV grundsätzlich verboten und dürfen nur gewährt werden, wenn sie mit dem Binnenmarkt vereinbar sind. Mit dem Binnenmarkt nicht vereinbar sind jedoch stets Beihilfen, deren Gewährung davon abhängig ist, dass der Beihilfenempfänger seinen Sitz in dem betreffenden Mitgliedstaat hat oder der Beihilfenempfänger einheimische Waren verwendet. Damit ist ein mit dem IRA vergleichbares protektionistischen Verhalten der Mitgliedstaaten aus beihilferechtlicher Sicht nicht zulässig.

Mag das Beihilfenrecht an manchen Stellen schwerfällig sein, hat es jedoch in der Vergangenheit wesentlich dazu beigetragen, den Wettbewerb im Binnenmarkt auch in Krisenzeiten zu schützen und sollte daher jetzt nicht leichtfertig aufs Spiel gesetzt werden. Vielmehr sollte auf die Regelungen der WTO für Subventionen im Rahmen des Agreement on Subsidies and Countervailing Measures (SCMA) verwiesen werden. Das SCMA verbietet in gleicher Form Subventionen, deren Gewährung an die Bedingung geknüpft ist, dass anstelle von eingeführten Waren einheimische verwendet werden. Die Einreichung einer Klage ist dabei nicht als ein unfreundlicher Akt zu bewerten, sondern vielmehr erforderlich, um Bestätigung zu erhalten, dass die amerikanischen Rechtsvorschriften nicht WTO-konform sind.

Zu hoffen bleibt, dass die Verhandlungen zwischen der US-Regierung und der Kommission in der extra dafür eingesetzten transatlantischen Task Force zielführend sind. Beide Seiten scheinen sich dabei zumindest grundsätzlich darüber einig zu sein, dass eine enge Koordinierung wichtig ist, um nachhaltige und widerstandsfähige Lieferketten über den Atlantik hinweg zu unterstützen, auch um eine saubere Energiewirtschaft aufzubauen. Profitieren dürfte von einem Handelskrieg zwischen Europa und den Vereinigten Staaten allenfalls China und das – da dürften sich beide Seiten des Atlantiks auch einig sein – kann nicht das Ziel sein.

Dieser Beitrag wurde gemeinsam verfasst von Christopher Hanke und Gabriele Quardt, Müller-Wrede und Partner.

Auf in den digitalen Wandel

Auf in den digitalen Wandel

Am 12. Dezember 2022 hat die Europäische Kommission eine überarbeitete Mitteilung über staatliche Beihilfen zur Förderung von Breitbandnetzen (im Folgenden „Breitbandleitlinien“) angenommen. Die Leitlinien werden am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt, voraussichtlich im Januar 2023, in Kraft treten.

Die Überarbeitung der Breitbandleitlinien soll den digitalen Wandel innerhalb der Europäischen Union unterstützen, indem die Änderungen technologischen, aufsichtsrechtlichen und marktbezogenen Entwicklungen Rechnung tragen. Insbesondere sollen sie zu den strategischen Zielen der EU beitragen, bis zum Ende des Jahrzehnts eine Gigabit-Anbindung und eine Versorgung mit 5G-Netzen für alle Menschen in Europa zu gewährleisten. Sie spiegeln insofern die politischen Prioritäten der EU im digitalen Bereich (v.a. Mitteilung über die Gigabit-Gesellschaft, Mitteilung über die Gestaltung der digitalen Zukunft Europas, Mitteilung über den digitalen Kompass und kürzlich vom Europäischen Parlament und dem Rat angenommener Vorschlag für das Politikprogramm für die digitale Dekade) wider.

Zu diesem Zweck enthalten sie die Regeln, nach denen die Kommission angemeldete Beihilfen zur Unterstützung des Ausbaus und der Nutzung von Breitbandnetzen in der EU prüfen wird. Sie ergänzen die bereits im Jahr 2021 von der Kommission vorgenommene Änderung der AGVO, die ebenfalls Maßnahmen zur Förderung des Netzausbaus erleichtern soll und Bestimmungen über Festnetze, Mobilfunknetze und die Nutzung von Breitbanddiensten enthält (v.a. Abschnitt 10 der AGVO „Beihilfen für Breitbandinfrastrukturen“).

Aufbau der Breitbandleitlinien

Der Aufbau der Breitbandleitlinien entspricht in der Grundkonzeption dem Aufbau der neuen Leitlinien für staatliche Klima-, Umweltschutz- und Energiebeihilfen („KUEBLL“, siehe Aus UEBLL wird KUEBLL – BeihilfenBlog).

Nach der Einleitung in Abschnitt 1 enthalten die Breitbandleitlinien in Abschnitt 2 Vorschriften zum Anwendungsbereich, zu den maßgeblichen Begriffsbestimmungen und zu den von den Regelungen der Leitlinien umfassten Arten von Breitbandnetzen. Demnach geben die Leitlinien Orientierungshilfen für die Binnenmarktvereinbarkeit staatlicher Beihilfen für den Ausbau und die Nutzung von Festnetz-Breitbandnetzen, Mobilfunk-Breitbandnetzen und Mobilfunkdiensten. Die Leitlinien unterscheiden hierbei zwischen den in Abschnitt 2.3 näher erläuterten festen ultraschnellen Zugangsnetzen, Mobilfunk-Zugangsnetzen und Backhaul-Netzen.

Abschnitt 3 enthält Ausführungen zu sektorspezifischen Besonderheiten, die bei der Erbringung von Breitbanddiensten als Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse („DAWI“) bei der Prüfung des DAWI-Pakets zu berücksichtigen sind.

In Abschnitt 4 legt die Kommission allgemein dar, dass sie im Rahmen ihrer Prüfung der Vereinbarkeit von Beihilfen mit dem Binnenmarkt nach Art. 107 Abs. 3 lit. c AEUV prüfen wird, ob die Beihilfe der Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige dient und abwägen wird, ob die positiven Auswirkungen der geplanten Beihilfe den möglichen negativen Auswirkungen in Form von Wettbewerbsverzerrungen und Beeinträchtigungen des Handels auf den Binnenmarkt überwiegen. Kapitel 5 enthält dann spezifische Vorgaben für die Prüfung dieser beiden Schritte in Bezug auf Beihilfen für den Ausbau von Breitbandnetzen, Kapitel 6 enthält spezifische Vorschriften für die Vereinbarkeitsprüfung in Bezug auf Anreizmaßnahmen.

Abschnitt 7 enthält schließlich Transparenzvorschriften, insbesondere Angaben zu den in der Beihilfentransparenzdatenbank einzutragenden Informationen. Abschnitt 8 sieht vor, dass bei großvolumigen Beihilferegelungen (Mittelausstattung oder verbuchte Ausgaben von über 150 Mio. EUR in einem Jahr oder 750 Mio. EUR während der Gesamtlaufzeit) oder wenn wesentliche marktbezogene, technologische oder aufsichtsrechtliche Veränderungen vorgesehen sind, die Kommission einen ex-post-Evaluierungsplan fordern kann.

Die wesentlichen Änderungen

Die Breitbandlinien haben inhaltlich vor allem folgende Überarbeitungen erfahren:

Die Schwellenwerte für öffentlich geförderte Festnetze werden an die neuesten technologischen und marktbezogenen Entwicklungen angepasst. So regeln die Rn. 53 ff., dass ein Marktversagen vorliegt und Mitgliedstaaten in Gebieten investieren dürfen, wenn dort Endnutzern keine Verbindung mit einer Download-Geschwindigkeit von mindestens 1 Gbit/s und einer Upload-Geschwindigkeit von mindestens 150 Mbit/s geboten wird. Die staatliche Investition muss die verfügbare Downloadgeschwindigkeit mindestens verdreifachen und in wettbewerbsbestimmten Gebieten eine Download-Geschwindigkeit von mindestens 1 Gbit/s und eine Upload-Geschwindigkeit von mindestens 150 Mbit/s ermöglichen.

Mobilfunknetze dürfen nach den Rn. 60 ff. wiederum staatlich unterstützt werden, wenn private Betreiber entsprechende Investitionen ansonsten nicht tätigen würden. Auch dann sind staatliche Investitionen nach Rn. 51 nur erforderlich, wenn entsprechende Investitionen nicht durch administrative oder regulatorische Maßnahmen, wie eine mit der Nutzung bestimmter Funkfrequenzen verbundene Abdeckungsverpflichtung, gewährleistet werden können.

Die überarbeiteten Leitlinien enthalten in Abschnitt 6 einen eigenen Abschnitt mit neu eingeführten Maßnahmen, die Anreize zur Nutzung von Breitbanddiensten schaffen sollen. Die dort geregelten Maßnahmen sollen Hindernisse für die digitale Konnektivität beseitigen und den Zugang zu Breitbanddiensten erleichtern, um die digitale Inklusion und die Resilienz der Gesellschaft zu verbessern. Zu diesem Zweck schreiben die Leitlinien vor, unter welchen Voraussetzungen Sozialgutscheine für Verbraucher (Abschnitt 6.1) und Konnektivitätsgutscheine für Endnutzer in Person von Verbrauchern oder KMU (Abschnitt 6.2) eingesetzt werden dürfen.

Die Überarbeitungen enthalten Klarstellungen und zusätzliche Orientierungshilfen zu Schlüsselbegriffen und -grundsätzen im Zusammenhang mit der Förderung von Breitbandnetzen, wie zur Kartierung (Abschnitt 5.2.2.4.1), zu öffentlichen Konsultationen zu geplanten Maßnahmen (Abschnitt 5.2.2.4.2), zu den Anforderungen an wettbewerbliche Auswahlverfahren (Abschnitt 5.2.4.1), zum Zugang auf Vorleistungsebene (Abschnitt 5.2.4.4) und den Preisen für diesen Zugang (5.2.4.4.4) und zu Rückforderungsmechanismen (Abschnitt 5.2.4.4.5).

Bei der Abwägung der positiven Auswirkungen der Beihilfe gegen ihre negativen Auswirkungen auf Wettbewerb und Handel wird nun vor allem der Beitrag und die Auswirkungen der Maßnahme im Hinblick auf die EU-Ziele des digitalen und grünen Wandels berücksichtigt.

Autor: Christopher Hanke, Müller-Wrede & Partner

Kommission : FC Valencia – Spanier gewinnen in der Rückrunde

Kommission : FC Valencia – Spanier gewinnen in der Rückrunde

Auch wenn die spanische Fußballmannschaft bei der Weltmeisterschaft in Katar gegen Marokko ausgeschieden ist, hat der spanische Fußball in der Rückrunde in Luxemburg zumindest einen beihilferechtlichen Sieg gegen die EU-Kommission eingefahren.

Zum Spielverlauf im Einzelnen:

Bürgschaften zugunsten spanischer Fußballvereine

Das Instituto Valenciano de Finanzas (das Finanzinstitut der Regierung der Autonomen Gemeinschaft in Valencia – IVF) gewährte in den Jahren 2009 und 2010 verschiedene Bürgschaften zugunsten von Vereinigungen, die mit drei regionalen Fußballclubs – dem FC Valencia, dem FC Hércules und dem FC Elche – in Verbindung standen.

Konkret betrachtet wird in diesem Beitrag, die durch das IVF zugunsten der Fundacion Valencia im November 2009 gewährte Bürgschaft für ein Bankdarlehen iHv. 75 Mio. EUR für den Erwerb von 70,6 % der Aktien des FC Valencia. Diese Bürgschaft wurde ein Jahr später um 6 Mio. EUR aufgestockt, verbunden mit der Erhöhung des Darlehens um diesen Betrag. Bis zum 26. August 2010 sollte das Darlehen in gesamter Höhe sowie Zinsen und Verzugszinsen zurückgezahlt und die Bürgschaft zurückgegeben werden.

Beschluss der Kommission

Mit Beschluss vom 4. Juli 2016 ist die Kommission (siehe hierzu Rote Karte für den spanischen Fußball vom 7. Juli 2016 – BeihilfenBlog) zu dem Ergebnis gekommen, dass es sich bei den Bürgschaften der IVF um staatliche Beihilfen handelt. Der FC Valencia habe sich zum Zeitpunkt der Bürgschaftsgewährung in finanziellen Schwierigkeiten befunden. Der für eine Genehmigung dieser Art von Beihilfen erforderliche Umstrukturierungsplan konnte jedoch seitens der spanischen Behörden nicht vorgelegt werden. Daher ordnete die Kommission die Rückforderung der Beihilfen an.

Die Hinrunde vor dem Gericht der Europäischen Union

Der FC Valencia erhob gegen diesen Kommissionsbeschluss Nichtigkeitsklage beim EuG. Mit Urteil vom 12. März 2020 (Rs. T-732/16) erklärte das Gericht den Beschluss der Kommission für nichtig. Hintergrund ist, dass der Kommission bei der Frage, ob es sich bei der Bürgschaft um eine Beihilfe handelt oder nicht ein Beurteilungsfehler unterlaufen ist. Der Beurteilungsfehler bezieht sich auf die von der Kommission zu prüfende Frage, ob auf dem Markt keine äquivalente Garantieprämie angeboten werde. Nachdem die Kommission davon ausgegangen sei, dass es sich bei dem Fußballverein um ein Unternehmen in Schwierigkeiten handelt, sei sie fälschlicherweise davon ausgegangen, dass deshalb auf dem Markt keine entsprechende Referenzgarantieprämie angeboten werde. Die Kommission habe darüber hinaus auch keine Gesamtbetrachtung vorgenommen, ob dem FC Valencia von einem privaten Wirtschaftsteilnehmer eine Bürgschaft zu vergleichbaren Konditionen angeboten worden wäre.

Die Rückrunde vom Gerichtshof der Europäischen Union

Die Kommission hat gegen das Urteil des EuG Rechtsmittel eingelegt und beantragt, das Urteil des Gerichts aufzuheben. Die Kommission macht dabei einen einzigen Rechtsmittelgrund geltend, mit dem sie die fehlerhafte Auslegung des Begriffs „wirtschaftlicher Vorteil“ iSd. Art. 107 Abs. 1 AEUV rügt.

Der EuGH hat mit seinem Urteil vom 10. November 2022 in Rs. C-211/20 P das Rechtsmittel als unbegründet zurückgewiesen und damit der spanischen Mannschaft in der Rückrunde zum Sieg verholfen.

Der EuGH stützt dabei die Ansicht des EuG in der ersten Instanz im Hinblick auf den Beurteilungsfehler der Kommission im Zusammenhang mit der Ermittlung der marktgerechten Bürgschaftsprämie. Der EuGH führt aus, dass die Kommission bei der Anwendung des Grundsatzes des privaten Wirtschaftsteilnehmers eine wirtschaftliche Gesamtbetrachtung vorzunehmen habe, bei der sie grundsätzlich über ein weites Ermessen verfüge. Die Kommission hat jedoch im Zusammenhang mit der Frage, ob und unter welchen Umständen eine Bürgschaftsprämie marktgerecht ist ihr Ermessen durch den Erlass der Bürgschaftsmitteilung gebunden und müsse sich daran auch festhalten lassen. Daher müsse die Kommission bei der Beurteilung der Frage, ob eine Bürgschaftsprämie ein Beihilfenelement enthält auch die in der Bürgschaftsmitteilung angegebene Prüfungsreihenfolge berücksichtigen.

Zunächst sei daher zu prüfen, ob es eine entsprechende Garantieprämie als Vergleichsmaßstab auf dem Finanzmarkt gibt. Steht eine solche Prämie als Vergleichsmaßstab nicht zur Verfügung, sind die gesamten Finanzierungskosten für einen vergleichbaren nicht garantierten Kredit heranzuziehen. Erst wenn die Kommission beides geprüft und verneint hat, kann in einem nächsten Schritt – in Abstimmung mit dem Mitgliedstaat – auf Referenzwerte zurückgegriffen werden.

Hier habe die Kommission – so der EuGH – festgestellt, dass es sich bei dem FC Valencia um ein Unternehmen in Schwierigkeiten handelt. Daraus habe sie nicht nur geschlussfolgert, dass kein Finanzinstitut bereit gewesen wäre, dem Sportverein eine Bürgschaft zu gewähren, sondern auch dass es keinen vergleichbaren nicht garantierten Kredit am Markt geben könne. Die Kommission sei daher irrig und ungeprüft vom Vorliegen eines beihilferelevanten Vorteils ausgegangen und habe dabei ihre Entscheidung nur auf eine negative Vermutung gestützt. Insofern habe die Kommission die ihr obliegende Beweislast und Sorgfaltspflicht nicht erfüllt, die sie sich selbst im Zusammenhang mit der Prüfung der Beihilferelevanz einer Bürgschaftsprämie auferlegt habe. Ausreichend wäre gewesen, wenn sich die Kommission im Verwaltungsverfahren an die spanischen Behörden gewandt hätte, um maßgebliche Information für ihre Beurteilung zu erbitten.

Autorin: Johanne Rippel, Referendarin bei Müller-Wrede & Partner

Steuerautonomie der Mitgliedstaaten schützt nicht vor Anwendung des Beihilfenrechts, aber…

Steuerautonomie der Mitgliedstaaten schützt nicht vor Anwendung des Beihilfenrechts, aber…

Die beihilferechtliche Bewertung der Ausstellung von Steuervorbescheiden (sog. „tax rulings“) durch einzelne Mitgliedstaaten beschäftigt seit geraumer Zeit Kommission und Unionsgerichte (hier bereits in zahlreichen Beiträgen besprochen, zuletzt EuGH: Belgische „tax rulings“ stellen eine Beihilferegelung dar – BeihilfenBlog). Tax rulings enthalten verbindliche Auskünfte der Steuerbehörden über die Höhe der von dem betroffenen Unternehmen zukünftig zu zahlenden Steuern und werden oftmals von Konzernen genutzt, um Rechtssicherheit hinsichtlich der Besteuerung bestimmter Systeme (oftmals von bestimmten Verrechnungspreisen) zu erlangen.

Seit 2013 überprüft die Kommission die mitgliedstaatliche Praxis solcher tax rulings vermehrt auf ihre Vereinbarkeit mit dem Beihilfenrecht. Einer der ersten Beschlüsse, mit denen die Kommission tax rulings als mit dem Binnenmarkt unvereinbare Beihilfe einstufte, war ein Beschluss zu einem tax ruling luxemburgischer Steuerbehörden zugunsten der Fiat Chrysler Finance Europe (FTT), einem Unternehmen der Fiat-Gruppe (siehe zum Beschluss im Einzelnen Ruling (Tax) rulings… Die Kommission stellt die Beihilferechtswidrigkeit vorteilhafter Steuervorbescheide für Fiat und Starbucks fest – BeihilfenBlog).

Nachdem das EuG den Kommissionsbeschluss noch bestätigt hatte (siehe EuG zum Thema Tax-rulings: die Kommission liegt 1:2 im Rückstand – BeihilfenBlog), fand die Saga nun mit Urteil der Großen Kammer des EuGH vom 08.11.2022 ihren Abschluss.

Mit seinem Urteil (verb. Rs. C‑885/19 P und C‑898/19 P) hat der EuGH die Urteile des EuG aufgehoben und den Kommissionsbeschluss für nichtig erklärt. Die Kommission habe bei der Prüfung des Vorliegens eines selektiven Vorteils durch die steuerliche Maßnahme zu Unrecht einen anderen Fremdvergleichsgrundsatz als den im luxemburgischen Recht festgelegten Grundsatz angewendet. In diesem Zusammenhang nahm der EuGH eine interessante und wichtige Klarstellung zum Zusammenspiel aus Steuerautonomie der Mitgliedstaaten einerseits und Anwendung des Beihilfenrechts andererseits bei der Prüfung eines selektiven Vorteils einer Steuermaßnahme vor.

Im Einzelnen:

Der zugrunde liegende Sachverhalt und der bisherige Verfahrensgang ergibt sich aus unseren bereits angeführten Beiträgen zum Kommissionsbeschluss und zu den EuG-Urteilen.

Im Rechtsmittelverfahren führten die Rechtsmittelführer (neben FTT auch Irland) folgende Rechtsmittelgründe an: Die von der Kommission vorgenommene Anwendung des Fremdvergleichsgrundsatzes („arm’s length principle“) sei fehlerhaft und die Kommission habe einen Fehler bei der Anwendung des Art. 107 Abs. 1 AEUV begangen. Dem Gericht sei insofern bei der Prüfung der Selektivität ein Fehler unterlaufen. Weiter sei gegen die Grundsätze der Begründungspflicht und der Rechtssicherheit verstoßen worden. Schließlich rügten die Rechtsmittelführer einen Verstoß gegen die Art. 4 und 5 EUV sowie gegen Art. 114 AEUV, da die Vorschriften über staatliche Beihilfen im konkreten Fall zur Harmonisierung der Vorschriften der Mitgliedstaaten über die direkte Besteuerung genutzt worden seien.

Der EuGH prüfte zunächst die Rechtsmittelgründe, mit denen die Rechtsmittelführer im Kern einen Rechtsfehler des EuG bei der Prüfung eines „selektiven Vorteils“ rügen.

Hierbei weist der EuGH einleitend darauf hin, dass Maßnahmen der Mitgliedstaaten in Bereichen, die nicht unionsrechtlich harmonisiert sind, nicht von den Bestimmungen über die Kontrolle staatlicher Beihilfen ausgenommen sind. Auch wenn das Steuerrecht ein solcher Bereich ist, dürfen Mitgliedstaaten also keine steuerliche Maßnahme erlassen, die eine mit dem Binnenmarkt unvereinbare staatliche Beihilfe darstellt.

Bei der Prüfung, ob steuerliche Maßnahmen eine staatliche Beihilfe iSd. Art. 107 Abs. 1 AEUV darstellen, ist das entscheidende Merkmal, ob die Maßnahme einen selektiven Vorteil verschafft. Also ob sie geeignet ist, bestimmte Unternehmen oder Produktionszweige gegenüber anderen Unternehmen oder Produktionszweigen zu begünstigen, die sich im Hinblick auf das mit dieser Regelung verfolgte Ziel in einer vergleichbaren tatsächlichen und rechtlichen Situation befinden und somit eine unterschiedliche Behandlung erfahren, die der Sache nach als diskriminierend eingestuft werden kann.

Die Einstufung einer steuerlichen Maßnahme als selektiv erfolgt in drei Schritten: In einem ersten Schritt muss die Kommission das Bezugssystem, d.h. die in einem Mitgliedstaat geltende „normale“ Steuerregelung ermitteln. Die Bestimmung des Bezugsrahmens muss sich hierbei aus einer objektiven Prüfung des Inhalts, des Zusammenhangs und der konkreten Wirkungen der nach dem nationalen Recht dieses Staates anwendbaren Vorschriften ergeben. In einem zweiten Schritt muss die Kommission dartun, dass die Maßnahme von diesem Bezugssystem insofern abweicht, als sie Unterscheidungen zwischen solchen Wirtschaftsteilnehmern einführt, die sich im Hinblick auf das mit dem Bezugssystem verfolgte Ziel in einer vergleichbaren tatsächlichen und rechtlichen Situation befinden. Drittens unterfallen solche a priori selektiven Maßnahmen nicht dem Beihilfebegriff, wenn die Unterscheidung gerechtfertigt ist, weil sie sich aus der Natur oder dem Aufbau des Systems ergibt, in das sich die Maßnahmen einfügen (st. Rspr., siehe v.a. World Duty Free Group und Spanien/Kommission, verb. Rs. C‑51/19 P und C‑64/19 P).

Hierbei betont der EuGH, dass die Regelungstechnik nicht entscheidend ist. Selbst eine nicht formal abweichende Maßnahme, die auf an sich allgemeinen Kriterien beruht, kann selektiv sein, wenn sie faktisch zu einer unterschiedlichen Behandlung von Unternehmen führt, die sich im Hinblick auf das mit der betreffenden Steuerregelung verfolgte Ziel in einer vergleichbaren Situation befinden.

Aus der Steuerautonomie der Mitgliedstaaten zieht der EuGH aber eine Einschränkung für die Bestimmung des Bezugssystems, die nicht nur im hiesigen Fall entscheidend ist, sondern auch über diesen Fall hinaus von der Kommission zu beachten sein wird: So folgt aus der Steuerautonomie der Mitgliedstaaten, dass bei der Bestimmung des Bezugssystems nur das im jeweiligen Mitgliedstaat anwendbare nationale Recht zu berücksichtigen ist. Die so zutreffend vorzunehmende Bestimmung des Bezugssystems ist unerlässlich, nicht nur für die Beurteilung, ob ein Vorteil vorliegt, sondern auch für die Frage, ob ein solcher Vorteil selektiv ist.

Die Kommission hatte in Erwägungsgrund 228 ihres Beschlusses noch ausgeführt, dass der Fremdvergleichsgrundsatz notwendigerweise einen festen Bestandteil ihrer Prüfung einer den Unternehmen einer Gruppe gewährten steuerlichen Maßnahmen bilde, unabhängig davon, ob dieser Grundsatz im nationalen Recht verankert sei oder nicht (Näheres zum Fremdvergleichsgrundsatz bzw. „arm’s length principle“ unter Etappen-Sieg für die Kommission bei Prüfung von „tax rulings“ zugunsten von Nike und Converse: Klage gegen Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens abgewiesen – BeihilfenBlog; Etappen-Sieg für die Kommission bei Prüfung von „tax rulings“ zugunsten von Nike und Converse: Klage gegen Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens abgewiesen – BeihilfenBlog (beihilfen-blog.eu)).

Der Steuervorbescheid war auf Grundlage von Art. 164 Abs. 3 des luxemburgischen Einkommenssteuergesetzes und einem Rundschreiben zu diesem Artikel erlassen worden. Die Kommission hatte nach eigenem Vorbringen aber nicht geprüft, ob der fragliche Steuervorbescheid mit dem in diesen Vorschriften konkret definierten Fremdvergleichsgrundsatz in Einklang steht. Denn sie war der Ansicht, dass es ausreiche, aufzuzeigen, dass die Methode der luxemburgischen Steuerbehörden bei der Ausstellung des Steuervorbescheids allgemein von einer Methode abweiche, die zu einer verlässlichen Annäherung an ein marktbasiertes und damit fremdvergleichskonformes Ergebnis führe.

Das EuG hatte den Ansatz der Kommission, den Fremdvergleichsgrundsatzes unabhängig von seiner konkreten Verankerung im nationalen Recht anzuwenden, bestätigt.

Dem erteilte der EuGH nun in Anwendung der zuvor hergeleiteten Grundsätze eine ausdrückliche Absage. Indem die Kommission die Relevanz des Art. 164 Abs. 3 des Einkommenssteuergesetzes und des Rundschreibens verneint hat, hat sie einen anderen Fremdvergleichsgrundsatz angewandt als den im nationalen Recht festgelegten. Sie hat schlicht festgestellt, dass der Fremdvergleichsgrundsatz abstrakt im allgemeinen luxemburgischen Körperschaftssteuersystem als Zielsetzung zum Ausdruck kommt, ohne aber die Art und Weise zu berücksichtigen, in der dieser Grundsatz in Bezug auf integrierte Unternehmen eines Konzerns im nationalen Recht (in Art. 164 Abs. 3 des Einkommenssteuergesetzes bzw. dem Rundschreiben) konkret verankert ist. Zwar zielt das auf integrierte Unternehmen in Luxemburg anwendbare nationale Steuerrecht darauf ab, zu einer verlässlichen Annäherung an den Marktpreis zu gelangen, was als Ziel allgemein dem Fremdvergleichsgrundsatz entspricht. Nichtsdestotrotz müssen die konkreten Modalitäten der Anwendung dieses Grundsatzes nach dem nationalen Recht bei der Bestimmung des Bezugssystems berücksichtigt werden.

Indem das EuG den Ansatz der Kommission bestätigt hat, hat es nicht die o.g. Anforderungen der Rechtsprechung an die Bestimmung des Bezugssystems eingehalten, nach denen die Prüfung eines selektiven Vorteils auf Grundlage einer objektiven Prüfung des Inhalts, des Aufbaus und der konkreten Wirkungen der nach dem nationalen Recht dieses Staates anwendbaren Vorschriften vorzunehmen ist. Das Gericht hat somit Art. 107 Abs. 1 AEUV fehlerhaft angewandt.

Gleichermaßen hat das EuG hierdurch die Vorschriften zur Steuerautonomie der Mitgliedstaaten (Art. 114 Abs. 2 AEUV und Art. 115 AEUV) verkannt. Denn die Kommission ist nicht befugt, unter Außerachtlassung der nationalen Steuervorschriften eigenständig die „normale“ Besteuerung in einem Mitgliedstaat festzulegen. Die Steuerautonomie der Mitgliedstaaten lässt sich nur gewährleisten, wenn die Prüfung nach Art. 107 Abs. 1 AEUV ausschließlich auf Grundlage der vom Gesetzgeber des betreffenden Mitgliedstaats festgelegten Steuervorschriften beruht.

Aufgrund dieser Rechtsfehler hob der EuGH nicht nur die Urteile des EuG auf, sondern erklärte auch den Kommissionsbeschluss für nichtig.

Der Rechtsfehler des EuG beruhte darauf, eine rechtsfehlerhafte Prüfung der Kommission bestätigt zu haben. Gleichermaßen hatte deshalb bereits die Kommission in ihrem Beschluss gegen Art. 107 Abs. 1 AEUV und die Vorschriften zur Steuerautonomie der Mitgliedstaaten verstoßen.

In diesem Zusammenhang betont der EuGH abermals, dass die Entscheidung trotzdem nicht ausschließt, dass auch solche Steuermaßnahmen der beihilferechtlichen Kontrolle unterliegen.

Anmerkungen

Auch wenn die Kommission in diesem konkreten Fall einen Rückschlag bei ihrem Vorgehen gegen Steuermaßnahmen zugunsten multinationaler Konzerne zu verkraften hat, bestätigt der EuGH abermals ausdrücklich, dass auch Maßnahmen auf Grundlage von Vorschriften in Bereichen, die nicht unionsrechtlich harmonisiert sind, der beihilferechtlichen Kontrolle unterliegen.

Hierbei nimmt der EuGH aber einige wichtige Klarstellungen und Abgrenzungen zu dem Zusammenspiel aus Steuerautonomie einerseits und Beihilfenrecht andererseits vor: Bei der Bestimmung des Bezugssystems darf die Kommission nur das im jeweiligen Mitgliedstaat anwendbare nationale Recht berücksichtigen. Die Bestimmung einer „normalen“ Besteuerung als Bezugssystem kann und darf nur auf Grundlage der konkreten Auswirkungen des nationalen Rechts erfolgen. Bestimmt die Kommission die „normale“ Besteuerung ungeachtet dessen, verstößt sie zum einen gegen den Grundsatz, dass das Vorliegen eines selektiven Vorteils nach einer objektiven Prüfung des Inhalts, des Aufbaus und der konkreten Wirkungen der nach dem nationalen Recht dieses Staates anwendbaren Vorschriften vorzunehmen ist. Zum anderen verstößt sie dann gegen die Art. 114 Abs. 2 und 115 AEUV, da die „normale“ Besteuerung in einem nicht unionsrechtlich harmonisierten Bereich nur von den Mitgliedstaaten selbst festgelegt werden kann.

Üben die Mitgliedstaaten ihre Zuständigkeiten in einem solchen Bereich aus, haben sie bei der Ausgestaltung der Regelungen und Maßnahmen aber nichtsdestotrotz das Beihilfenrecht zu beachten.

Dass auch dieses Urteil die Kommission eher ermutigt als entmutigt, verdeutlicht eine Stellungnahme der EU-Kommissarin für Wettbewerb, Margrethe Vestager.

Sie betonte, dass das Urteil die Kommission in ihrem Ansatz, auch Maßnahmen in nicht unionsrechtlich harmonisierten Bereichen einer beihilferechtlichen Prüfung zu unterziehen, bestätige. Hierbei gebe das Urteil der Kommission wichtige Orientierungshilfen. Die Kommission werde weiterhin alle ihr zur Verfügung stehenden Instrumente nutzen, um Wettbewerbsverzerrungen durch rechtswidrige Besteuerung multinationaler Konzerne zu verhindern. Hierbei zeige das Vorgehen der Kommission auch ungeachtet einzelner beihilferechtlicher Entscheidungen bereits spürbare Wirkung. Viele Mitgliedstaaten hätten Gesetzgebung oder Rechtsprechung angepasst, um Schlupflöcher zu vermeiden oder zu schließen.

Autor: Christopher Hanke, Müller-Wrede & Partner

Ryanair liefert keinen Anlass zu Bedenken

Ryanair liefert keinen Anlass zu Bedenken

01.12.2022

Christopher Hanke

Der Flugverkehr war einer der Sektoren, die durch die im Zusammenhang mit der COVD-19-Pandemie erlassenen Restriktion und Reisebeschränkungen am unmittelbarsten und am stärksten betroffen waren. Die Folge waren erhebliche finanzielle Einbußen und Umsatzeinbrüche bei den Fluggesellschaften. Zahlreiche Mitgliedstaaten gewährten daraufhin in ihrem Land ansässigen Fluggesellschaften Beihilfen verschiedenster Art.

Paneuropäische Fluggesellschaften, insbesondere Ryanair, profitierten nicht von derartigen Maßnahmen, was Ryanair dazu veranlasste, gegen die jeweiligen Beihilfemaßnahmen oder ‑regelungen Klage bei den europäischen Gerichten einzureichen (siehe Keine Diskriminierung durch mit dem Binnenmarkt vereinbare BeihilfenRyanairs Kampf gegen Diskriminierung im Beihilfenrecht geht weiterBegründungspflicht der Kommission und „New Normal“ in der Spruchpraxis des EuG)

Ryanair rügte in den Verfahren verschiedene rechtliche Verstöße (u.a. Verstoß gegen Art. 107 Abs. 2 lit. b bzw. Abs. 3 lit. b AEUV, Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot und die Niederlassungsfreiheit) die Ryanair jeweils daraus ableitete, dass die Beihilfen nur einzelnen nationalen Fluggesellschaften, aber nicht ebenso von der Pandemie betroffenen paneuropäischen Fluggesellschaften zugutekämen. Bislang war das Vorgehen für Ryanair aber von überschaubarem Erfolg gekrönt.

Ähnliche Argumentation und gleicher (Miss-)Erfolg für Ryanair nun auch im jüngsten Verfahren, das die 10. Kammer des EuG (Urteil vom 09. November 2022, T-111/21) zu entscheiden hatte:

Ryanair hatte auf Aufhebung eines Kommissionsbeschlusses geklagt, mit dem ein von Kroatien zugunsten von Croatia Airlines gewährtes Darlehen iHv. 11,7 Mio. EUR ohne Durchführung eines förmlichen Prüfverfahrens genehmigt wurde. Die Kommission war der Ansicht, die Maßnahme falle zwar unter den Tatbestand des Art. 107 Abs. 1 AEUV, sei aber nach Art. 107 Abs. 2 lit. b AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar.

Der Klagevorwurf von Ryanair

Ist das Ansinnen Ryanairs das gleiche wie in den in diesem Blog bereits besprochenen Klageverfahren, hatte sich das EuG diesmal aber auch mit anderen Rechtsfragen zu beschäftigen. So wendete sich Ryanair gegen die Entscheidung der Kommission, die Maßnahme ohne Durchführung eines förmlichen Prüfverfahrens zu genehmigen und macht insofern ihre Verfahrensrechte als „Beteiligte“ iSd. Art. 108 Abs. 2 AEUV und iSd. Art. 1 lit. h VO 2015/1589 geltend. Hätte die Kommission das förmliche Prüfverfahren eröffnen müssen, wären diesen „Beteiligten“ ihre Verfahrensrechte in einem solchen Verfahren abgeschnitten. Die vom Gericht zu prüfenden Vorwürfe Ryanairs erfolgen deshalb vor dem Hintergrund der Frage, ob die Kommission das förmliche Prüfverfahren hätte eröffnen müssen.

Zusätzlich wendete sich Ryanair auch gegen die Begründetheit des Beschlusses, da sie von der Entscheidung unmittelbar in ihrer Wettbewerbsfähigkeit und ihrer Position auf dem betroffenen Markt betroffen gewesen sei. Ryanair sei nämlich der größte und einzige echte Wettbewerber auf dem Markt und befinde sich als einzige Fluggesellschaft insofern in einer vergleichbaren Situation wie Croatia Airlines. Dieses Vorbringen wies das EuG allerdings bereits als unzulässig zurück.

Unter Hinweis auf eine Entscheidung des EuGH in der Rs. Lufthansa, C-453/19 P, führte das EuG aus, dass sich Personen, die nicht Adressant einer Maßnahme sind, nach Art. 263 Abs. 4 AEUV nur gegen Handlungen richten können, die sie unmittelbar und individuell betreffen. Insbesondere reicht es hierzu nicht aus, dass sich ein:e gegen die Begründetheit eines Beschlusses wendende Kläger:in „Beteiligte“ iSd. Art. 108 Abs. 2 AEUV ist. Es genügt auch nicht, Wettbewerber der Begünstigten zu sein. Vielmehr muss die Klagepartei darlegen, dass ihre Position auf dem betroffenen Markt durch den Beschluss substanziell beeinträchtigt ist. Soweit Ryanair zur Begründung einer solchen Betroffenheit angeführt hat, der engste und relevanteste Wettbewerber von Croatia Airlines zu sein und der einzige echte Wettbewerber hinsichtlich der Marktposition von Croatia Airlines zu sein, hat das Gericht die Ausführungen Ryanairs aber widerlegen können. So geht aus den dem Gericht vorliegenden Unterlagen hervor, dass Ryanair lediglich den vierthöchsten Marktanteil der Fluggesellschaften in Kroatien hat. Croatia Airlines bedient außerdem 38 Ziele in 24 europäischen Ländern und nur auf zwei dieser Routen operiert auch Ryanair. Der Wettbewerb zwischen den Fluggesellschaften ist deshalb insgesamt limitiert. Schließlich sind Ryanairs Ausführungen soweit Ryanair zusätzlich angab, durch eine Erweiterung ihrer Flotte um größere und effizientere Maschinen zukünftig ihr Routenangebot in Kroatien erweitern zu können, nach Ansicht des EuG zu allgemein und hypothetisch.

Das Gericht hatte sich somit einzig mit der Frage auseinanderzusetzen, ob die Kommission das förmliche Prüfverfahren nach Art. 108 Abs. 2 AEUV hätte eröffnen müssen.

Ryanair führt zur Begründung ihrer Klage aus, die Kommission habe im Hinblick auf im Kern zwei Punkte eine unzureichende Prüfung durchgeführt. Hierdurch seien die Voraussetzungen, unter denen die Kommission das förmliche Prüfverfahren nach Art. 108 Abs. 2 AEUV hätte eröffnen muss, erfüllt.

Erstens habe die Kommission die Einhaltung der Grundsätze der Nichtdiskriminierung, der Niederlassungsfreiheit und der Dienstleistungsfreiheit unzureichend geprüft. Zweitens habe sie Art. 107 Abs. 2 lit. b AEUV falsch angewendet und die Verhältnismäßigkeit der Beihilfe im Verhältnis zum durch die COVID-19-Pandemie entstandenen Schaden falsch bewertet.

Die Entscheidung des EuG

Das EuG hat die Klage Ryanairs vollumfänglich abgewiesen.

Prüfungsmaßstab für die Erforderlichkeit der Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens

Das EuG zeigt zunächst den durch die europäischen Gerichte in der jüngeren Vergangenheit verfestigten Maßstab für die Notwendigkeit der Durchführung eines förmlichen Prüfverfahrens nach Art. 108 Abs. 2 AEUV auf:

Nach Art. 4 Abs. 4 VO 2015/1589 muss die Kommission das förmliche Prüfverfahren nach Art. 108 Abs. 2 AEUV eröffnen, wenn sie nach einer vorläufigen Prüfung der Maßnahme „Anlass zu Bedenken“ hinsichtlich der Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt hat. Nach Art. 4 Abs. 3 VO 2015/1589 erlässt die Kommission umgekehrt ohne Durchführung eines solchen Verfahrens einen Genehmigungsbeschluss, wenn die Maßnahme keinen „Anlass zu Bedenken“ hinsichtlich der Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt gibt. Maßgeblich für das Vorliegen dieses Merkmals ist, ob die Kommission bei ihrer Prüfung auf „ernsthafte Schwierigkeiten“ bei der Bewertung der Binnenmarktvereinbarkeit gestoßen ist. Hierzu sind die Umstände, unter denen die Maßnahme erlassen wurde und der Inhalt der Maßnahme zu prüfen. Die Prüfung hat objektiv unter Vergleich der Entscheidungsbegründung mit den der Kommission zum Zeitpunkt der Entscheidung „verfügbaren Informationen“ zu erfolgen. Da die Begriffe „Anlass zu Bedenken“ und „ernsthaften Schwierigkeiten“ objektive Begrifflichkeiten sind, ist ihre Anwendung gerichtlich vollumfänglich überprüfbar, die gerichtliche Kontrolle ist nicht auf Ermessensfehler beschränkt.

Die der Kommission „verfügbaren Informationen“ umfassen alle Informationen, die für die Prüfung der Kommission erforderlich sind und die sie auf ihre Anfrage hin im förmlichen Prüfverfahren hätte erlangen können. Geht ihre Pflicht also über die bloße Prüfung der ihr bereits vorliegenden Informationen hinaus, muss sie hierbei aber nicht aus eigener Initiative und ohne Anhaltspunkte alle Informationen im Zusammenhang mit der Maßnahme zusammensuchen, auch wenn diese Informationen öffentlich zugänglich sind. Es ist maßgeblich, ob die Kommission über die Informationen in einem hypothetischen förmlichen Prüfverfahren verfügt hätte oder sie in einem solchen Verfahren erlangt hätte.

Der Beweis für das Vorliegen von „ernsthaften Schwierigkeiten“ ist durch die Klägerin – ggf. mit einem Bündel übereinstimmender Indizien – zu führen (Prüfungsmaßstäbe und Herleitung sind ständige Rechtsprechung – EuG nimmt in seinem Urteil Bezug auf die Rechtssachen Bouygues and Bouygues Télécom, C‑431/07 PSmurfit Kappa Group, T‑304/08Frucona Košice, C‑300/16 PAchemos Grupė and Achema, C‑847/19 PTempus Energy and Tempus Energy Technology, C‑57/19 P).

In Anwendung dieser Maßstäbe prüfte das Gericht in der Folge, ob die Argumente Ryanairs geeignet sind, Indizien für das Vorliegen „ernsthafter Schwierigkeiten“ bei der Prüfung der Vereinbarkeit der Maßnahme mit dem Binnenmarkt aufzuzeigen. Können solche Indizien auch tatsächlicher Art sein, versucht Ryanair ausschließlich, Rechtsfehler der Kommission als Beleg für das Vorliegen „ernsthafter Schwierigkeiten“ der Kommission aufzuzeigen.

Indizien für eine fehlerhafte Anwendung von Art. 107 Abs. 2 lit. b AEUV und eine fehlerhafte Prüfung der Verhältnismäßigkeit

Als Indizien für das Vorliegen ernsthafter Schwierigkeiten führt Ryanair zunächst mehrere Argumente dafür an, dass die Kommission den Croatia Airlines durch die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie entstandenen Schaden fehlerhaft bemessen habe.

So gehe aus dem Beschluss nicht hervor, dass Inlandsflüge (anders als grenzüberschreitende Flüge) von den durch die kroatische Regierung verhängten Reisebeschränkungen zwischen dem 19. März 2020 und dem 30. Juni 2020 betroffen gewesen seien. Entsprechend könne – anders als die Kommission annehme – nicht davon ausgegangen werden, dass die gesamte Differenz zwischen den Betriebseinnahmen im Zeitraum der Beschränkungen und dem Vergleichszeitraum kausal auf die Reisebeschränkungen zurückzuführen sei. Das EuG wies dieses Argument aber unter Verweis auf die von der Kommission im Beschluss angeführten Zahlen zum Rückgang der Aktivitäten (insgesamt 77 % weniger Flüge im Vergleichszeitraum und bis zu 99,4 % weniger Passagiere im Vergleichszeitraum) von Croatia Airlines zurück. Aus den Zahlen geht hervor, dass sich die Reisebeschränkungen tatsächlich nicht nur auf internationale Flüge, sondern auch Inlandsflüge ausgewirkt haben. Folglich durfte die Kommission den Einbruch der Betriebseinkünfte aus Inlandsflügen bei ihrer Berechnung des Schadens mit einbeziehen.

Weiter rügt Ryanair, die Kommission habe nicht zwischen solchen Schäden, die Croatia Airlines infolge der Reisebeschränkungen entstanden seien und solchen Verlusten, die Croatia Airlines aus bereits zuvor existierenden wirtschaftlichen Schwierigkeiten entstanden seien, unterschieden. Das EuG führt hierzu aus, dass Croatia Airlines zwar tatsächlich bereits 2018 und 2019 Verluste entstanden sind. Hieraus ergibt sich aber nicht, dass die Methode der Kommission ungeeignet ist, um nur den Schaden zu berechnen und zu kompensieren, der Folge der Reisebeschränkungen war. Die Berechnung der Kommission beruht auf der Annahme, dass ohne die Reisebeschränkungen die Betriebseinnahmen und auch die Betriebskosten (und ggf. Verluste) von Croatia Airlines identisch mit denen im Vergleichszeitraum im Jahr 2019 gewesen wären. Die Ausführungen Ryanairs sind insofern bereits nicht geeignet, diese Methode in Frage zu stellen. Zusätzlich hat sich das Einkommen von Croatia Airlines im Jahr 2019 gegenüber dem Jahr 2018 und im Jahr 2018 gegenüber dem Jahr 2017 erhöht. Es sei also nicht von einer Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage von Croatia Airlines gegenüber dem Vergleichszeitraum auszugehen gewesen. Vielmehr hätte sich diese positive finanzielle Entwicklung wohl fortgesetzt, wären nicht die COVID-19-Pandemie und die in diesem Zusammenhang erlassenen Reisebeschränkungen eingetreten. Auch die Tatsache, dass es sich bei Croatia Airlines um ein Unternehmen in Schwierigkeiten iSd. Abschnitts 2.2 der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien gehandelt haben soll, begründet für sich betrachtet noch keine Überkompensation. Solche Unternehmen sind nicht von der Anwendung des Art. 107 Abs. 2 lit. b AEUV ausgenommen.

Soweit Ryanair noch anführt, dass Croatia Airlines im Dezember 2020 weitere Beihilfen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie erhalten hat, sind Tatsachen, die zeitlich nach der Beschlussentscheidung eingetreten sind, nicht berücksichtigungsfähig und können die Rechtmäßigkeit des Beschlusses nicht beeinträchtigen.

Weiter erteilt das EuG auch dem vermutlichen Hauptanliegen Ryanairs in diesem Klagegrund eine Absage:

Ryanair führt aus, dass Art. 107 Abs. 2 lit. b AEUV Beihilfen zulasse, die „Schäden, die durch […] sonstige außergewöhnliche Ereignisse entstanden sind“, beseitigen. Die so entstandenen Schäden könnten nur beseitigt werden, wenn von der Maßnahme alle Schäden umfasst seien und nicht nur die Schäden eines einzelnen Betroffenen. Die Kommission hätte also die durch die COVID-19-Pandemie entstandenen Schäden aller in Kroatien operierenden Fluggesellschaften bewerten müssen. Diesem Ansinnen nahm das EuG aber unter Hinweis auf die wirklichen Voraussetzungen des Art. 107 Abs. 2 lit. b AEUV den Wind aus den Segeln. Die Anwendung dieser Vorschrift setzt voraus, dass die Kommission das Vorliegen besonderer außergewöhnlicher Ereignisse feststellt, dass eine kausale Verbindung zwischen dem Schaden und dem außergewöhnlichen Ereignis besteht und dass eine Überkompensation ausgeschlossen ist. Art. 107 Abs. 2 lit. b AEUV setzt aber nicht voraus, dass Mitgliedstaaten den gesamten durch das außergewöhnliche Ereignis entstandenen Schaden ausgleichen oder Beihilfen an alle betroffenen Geschädigten ausreichen (so bereits in Austrian Airlines; COVID 19, T-677/20, nicht rechtskräftig).

Schließlich war Ryanair der Ansicht, die Kommission hätte bei der Bewertung eines Vorteils zugunsten Croatia Airlines den Wettbewerbsvorteil, den Croatia Airlines durch die Maßnahme erlangt hat, berücksichtigen müssen. Auch insofern sei die Höhe des Vorteils unterbewertet worden. Das EuG führt insofern aus, dass hinsichtlich der Beurteilung der Vereinbarkeit einer Maßnahme mit dem Binnenmarkt nicht der Vorteil zu berücksichtigen ist, den die Begünstigte aus einem über diesen Vorteil hinausgehenden Nutzen aus der Begünstigung zieht.

Folglich konnte Ryanair insgesamt keine Indizien dafür anführen, dass die Kommission ernsthafte Schwierigkeiten bei der Anwendung des Art. 107 Abs. 2 lit. b AEUV hatte, die sie dazu hätten veranlassen müssen, das förmliche Prüfverfahren zu eröffnen.

Indizien für einen Verstoß gegen die Grundsätze der Nichtdiskriminierung, der Niederlassungsfreiheit und der Dienstleistungsfreiheit

Des Weiteren begründet Ryanair das Vorliegen ernsthafter Schwierigkeiten der Kommission mit Vortrag zu vermeintlichen Verstößen gegen die Grundsätze der Nichtdiskriminierung, der Niederlassungsfreiheit und der Dienstleistungsfreiheit.

Zunächst führt Ryanair an, die Begünstigung von einzig Croatia Airlines durch die Maßnahme (und nicht weiterer in Kroatien tätiger Fluggesellschaften, die auch Schäden infolge der COVID-19-Pandemie erlitten haben) begründe eine Ungleichbehandlung zwischen Unternehmen in einer vergleichbaren Situation. Diese Ungleichbehandlung sei auch in Anbetracht des Ziels der Maßnahme nicht verhältnismäßig, da ein Anbieter 100 % erhalte, obwohl sein Anteil am kroatischen Markt ca. 15 % betrage. Eine nichtdiskriminierende Maßnahme müsste alle in Kroatien tätigen Anbieter berücksichtigen. Die Maßnahme begründe einen „naked economic nationalism“.

Das EuG leitet ein, dass die Merkmale unterschiedlicher Sachverhalte und deren Vergleichbarkeit in Anbetracht des Ziels und Zwecks der Maßnahme zu bestimmen und zu beurteilen sind. Weiter hat der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz als zentraler Grundsatz des EU-Rechts zur Folge, dass Maßnahmen der Kommission nicht über das hinausgehen dürfen, was zur Erreichung der Ziele erforderlich und angemessen ist. Das Ziel der gegenständlichen Maßnahme ist einzig die Kompensation von Schäden, die Croatia Airlines infolge der Reisebeschränkungen erlitten hat. Zwar haben alle in Kroatien tätigen Fluggesellschaften Schäden infolge der COVID-19-Pandemie und der in diesem Zusammenhang in Kroatien verhängten Reisebeschränkungen erlitten. Es gibt aber in den beihilferechtlichen Regelungen kein Erfordernis für Mitgliedstaaten, (alle oder überhaupt irgendwelche) Schäden durch außergewöhnliche Ereignisse zu erstatten. Des Weiteren führt das EuG aus, dass eine Beihilfemaßnahme schon ihrer Definition und Natur nach nur einem einzelnen Begünstigten zugutekommt. Der Vorwurf Ryanairs stellt insofern die Binnenmarktvereinbarkeit einer jeden Einzelbeihilfe infrage (siehe hierzu auch Ryanairs Kampf gegen Diskriminierung im Beihilfenrecht geht weiter – BeihilfenBlog). Jedenfalls ist eine Ungleichbehandlung durch Ziel und Zweck der Maßnahme gerechtfertigt: Sind die Voraussetzungen des Art. 107 Abs. 2 lit. b AEUV erfüllt, rechtfertigt seine Anwendung etwaige sich hieraus ergebende Ungleichbehandlungen.

Auch zu den von Ryanair behaupteten Verstößen gegen die Niederlassungsfreiheit und die Dienstleistungsfreiheit liefert das EuG Altbekanntes: Ryanair hat schon nicht geltend gemacht, dass der exklusive Charakter einer Beihilfemaßnahme sie davon abhält, sich in Kroatien niederzulassen oder Dienstleistungen von oder nach Kroatien anzubieten.

Folglich gelang es Ryanair auch insofern nicht, Indizien für das Vorliegen ernsthafter Schwierigkeiten der Kommission bei ihrer Prüfung darzulegen.

Ryanair vermochte es nicht, einen „Anlass zu Bedenken“ iSd. Art. 4 VO 2015/1589 aufzeigen, weshalb die Kommission das förmliche Prüfverfahren nach Art. 108 Abs. 2 AEUV nicht hätte eröffnen müssen. Entsprechend kann Ryanair keine Verletzung der ihr sonst in einem solchen Verfahren zustehenden Verfahrensrechte geltend machen.

Fazit

Das EuG hatte sich größtenteils mit altbekannten Vorwürfen Ryanairs im Zusammenhang mit COVID-19-Beihilfen zugunsten bestimmter Fluggesellschaften auseinanderzusetzen, die in neuem Gewand daherkamen.

Da die europäischen Gerichte aber weiterhin Ryanairs rechtlichen Argumenten nicht folgen, waren diese Argumente auch nicht geeignet, um zu begründen, dass die Kommission bei ihrer Prüfung „Anlass zu Bedenken“ an der Binnenmarktvereinbarkeit der Maßnahme hätte haben müssen und folglich das förmliche Prüfverfahren hätte eröffnen müssen.

Zahlreiche Urteile zu Ryanairs Klagen sind aber noch nicht rechtskräftig, sodass bislang über die von Ryanair aufgeworfenen Rechtsfragen noch nicht abschließend entschieden worden ist. Jedenfalls die 10. Kammer des EuG bestätigt aber die Rechtsprechung aus den Parallelfällen und hält an der rechtlichen Argumentation fest.

Autor: Christopher Hanke, Müller-Wrede & Partner

Kommission nimmt zweite Änderung des Befristeten Krisenrahmens an

Kommission nimmt zweite Änderung des Befristeten Krisenrahmens an

Bereits am 28. Oktober hat die Kommission nach Konsultation der Mitgliedstaaten die zweite Änderung des Befristeten Krisenrahmens für staatliche Beihilfen angenommen. Gleichzeitig hat sie eine Verlängerung aller im Befristeten Krisenrahmen vorgesehenen Maßnahmen bis zum 31. Dezember 2023 beschlossen (siehe zum Inhalt des Befristeten Krisenrahmens auch Befristeter Krisenrahmen für Beihilfen infolge des Ukraine Kriegs – BeihilfenBlog (beihilfen-blog.eu)).

Gleichermaßen hat sie die Möglichkeit, auf der Grundlage des Befristeten COVID-Rahmens Investitionsbeihilfen zur Förderung eines nachhaltigen Wiederaufbaus zu gewähren, ebenfalls bis zum 31. Dezember 2023 verlängert.

Die Änderungen beruhen auf der Rückmeldung der Mitgliedstaaten im Rahmen einer Umfrage und der Konsultation und erfolgen vor dem Hintergrund der jüngsten Verordnung über Notfallmaßnahmen als Reaktion auf hohe Energiepreise und dem Vorschlag der Kommission für eine neue Verordnung über Notfallmaßnahmen.

Die Änderungen sehen im Kern folgende Anpassungen des Befristeten Krisenrahmens vor:

Die Höchstbeträge für begrenzte Beihilfen in den Rn. 55 und 56 werden auf bis zu 250.000 EUR für in der Landwirtschaft tätige Unternehmen bzw. 300.000 EUR für im Fischerei- und Aquakultursektor tätige Unternehmen und auf bis zu 2 Mio. EUR für Unternehmen anderer Wirtschaftszweige angehoben. Die Beihilfe darf dabei in Form von rückzahlbaren Vorschüssen, Garantien oder Darlehen sowie als Eigenkapital gewährt werden. Voraussetzung ist, dass die Maßnahmen auf Grundlage einer Beihilferegelung durchgeführt werden.

In Ausnahmefällen und unter strengen Voraussetzungen können Mitgliedstaaten nun auch Garantien ausreichen, die den eigentlich in Rn. 61 geregelten Deckungssatz von 90 % des Darlehens übersteigen, wenn sie als Finanzsicherheit für zentrale Gegenparteien oder Clearingmitglieder gestellt werden. Hierdurch soll die Flexibilität der Liquiditätshilfen für Energieversorgungsunternehmen erhöht werden.

Unter bestimmten, näher in den Rn. 65 und 66 geregelten Voraussetzungen können Mitgliedstaaten von steigenden Energiekosten betroffene Unternehmen unterstützen. Die Anpassungen des Befristeten Krisenrahmens geben Mitgliedstaaten auch insofern weitere Möglichkeiten und mehr Flexibilität. So darf die Höhe der Unterstützung künftig auf Grundlage des früheren oder des aktuellen Verbrauchs berechnet werden. Insgesamt muss aber der Marktanreiz zur Senkung des Energieverbrauchs aufrechterhalten werden und die Fortsetzung der Wirtschaftstätigkeit gewährleistet sein. Ebenso sehen die Anpassungen in Rn. 67 weitergehende (über die in Rn. 66 geregelte Höhe hinaus) Unterstützungsmöglichkeiten vor, sofern sie die dort aufgeführten Vorkehrungen zur Vermeidung von Überkompensation treffen.

Für Unternehmen, bei denen die Gesamtbeihilfe 50 Mio. EUR übersteigt, muss nach Rn. 77 des Befristeten Krisenrahmens eine Verpflichtung zur Verringerung des CO2-Fußabdrucks ihres Energieverbrauches und zur Umsetzung von Energieeffizienzmaßnahmen vorgesehen werden.

Im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 2022/1854 sehen die Rn. 74 ff. neue Maßnahmen zur Förderung der Senkung der Stromnachfrage vor.

Schließlich wurden die Kriterien für die Prüfung von Rekapitalisierungsmaßnahmen in Rn. 31 und 32 präzisiert. Demnach muss eine solche Solvenzhilfe erforderlich, geeignet und angemessen sein. Rn. 32 lit. e stellt klar, dass geeignete Maßnahmen, die mit den Grundsätzen der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien von 2014 im Einklang stehen, erforderlich sein werden. Die Maßnahme muss eine angemessene Vergütung für den Staat vorsehen (Rn. 32 lit. c) und geeignete Vorkehrungen zur Gewährleistung der Aufrechterhaltung eines wirksamen Wettbewerbs vorsehen, einschließlich eines Verbots von Dividenden- und Bonuszahlungen sowie Übernahmen (Rn. 32 lit. e). Außerdem müssen die Mitgliedstaaten für jeden Beihilfeempfänger eine Bewertung seiner langfristigen Rentabilität vornehmen und, soweit von der Kommission für angemessen erachtet, innerhalb eines bestimmten Zeitraums einen Umstrukturierungsplan im Einklang mit den Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien zur Genehmigung bei der Kommission anmelden (Rn. 32 lit. f).

Exekutiv-Vizepräsidentin der Kommission Margrethe Vestager adressierte die Änderungen in einer Rede vom 28. Oktober 2022, in der sie betonte, dass die Änderungen im Einklang mit der Logik und dem Zweck des Befristeten Krisenrahmens erfolgen: Sie gewähren den Mitgliedstaaten mehr Flexibilität bei der Ausarbeitung ihrer Fördermaßnahmen, gleichzeitig stellen sie aber sicher, dass Anreize für einen umweltfreundlichen Übergang geschaffen werden und die Beihilfen zielgerichtet und verhältnismäßig bleiben.

 

Autor: Christopher Hanke, Müller-Wrede & Partner

Lehrstunde des EuG zur Marktüblichkeit: das arithmetische Mittel reicht nicht aus

Lehrstunde des EuG zur Marktüblichkeit: das arithmetische Mittel reicht nicht aus

In einem Urteil vom 13. Juli 2022 (T-150/20) musste sich die dritte Kammer des EuG mit der beihilferechtlichen Beurteilung von Pachtverträgen über landwirtschaftliche Flächen im staatlichen Eigentum auseinandersetzen.

In diesem Zusammenhang traf das EuG einige grundlegende Aussagen zur Beurteilung der Marktüblichkeit von den für eine solche Pacht zu entrichtenden Pachtzahlungen. Die Ausführungen des EuG dürften vor allem für kommunale Verpächter bzw. kommunale Eigentümer von Flächen von großem Interesse sein.

Der dem Urteil zugrunde liegende Sachverhalt

Im Jahr 2000 schloss die Republik Estland mit der Klägerin, der Tartu Agro AS, im Anschluss an ein nicht-offenes Ausschreibungsverfahren einen Pachtvertrag über landwirtschaftliche Flächen auf dem Gebiet der Gemeinde Tähtvere. Die Flächen befinden sich im Eigentum der Republik Estland. Der Pachtvertrag wurde über 25 Jahre geschlossen und sah eine Änderungsklausel vor, auf deren Grundlage die Pacht zum 01. Januar 2005, zum 01. Januar 2007 und letztmals zum 01. Januar 2009 erhöht wurde. Der Pachtvertrag sah außerdem zusätzliche Verpflichtungen der Klägerin vor, Investitionen in Entwässerungssysteme und in die Erhaltung des Bodens und der Verbesserung der Bodenqualität zu tätigen.

Der Kommissionsbeschluss

Im Jahr 2014 ging bei der Kommission eine Beschwerde ein, dass die Verpachtung an die Klägerin eine rechtswidrige staatliche Beihilfe beinhalte. Die Kommission leitete die Beschwerde an die estnischen Behörden weiter und bat um weitere Informationen.

Mit Beschluss vom 27. Februar 2017 eröffnete die Kommission das förmliche Prüfverfahren nach Art. 108 Abs. 2 AEUV. Sie könne nicht ausschließen, dass die Verpachtung der Klägerin einen Vorteil in Form einer unter dem Marktpreis liegenden Pacht gewähre. Auch die übrigen Voraussetzungen des Art. 107 Abs. 1 AEUV schienen nach Ansicht der Kommission erfüllt zu sein.

Nachdem die estnischen Behörden ebenso wie der Beschwerdeführer und die Klägerin mehrere Stellungnahmen und Informationen einreichten, erließ die Kommission am 24. Januar 2020 einen Beschluss, in dem sie feststellte, dass die Verpachtung der staatseigenen Flächen über den gesamten Zeitraum ab dem Jahr 2000 alle Voraussetzungen des Art. 107 Abs. 1 AEUV erfülle und eine staatliche Beihilfe darstelle.

Zur Begründung führte die Kommission an, dass die von der Klägerin gezahlte Pacht im gesamten Zeitraum unter dem Marktpreis gelegen habe. Der Klägerin sei ein wirtschaftlicher Vorteil in der Differenz zwischen der gezahlten Pacht und einer marktüblichen Pacht gewährt worden.

Die Kommission stützte sich hierbei auf ein Sachverständigengutachten (Bericht Uus Ma), das von den estnischen Behörden vorgelegt wurde. Der Bericht führte Preisspannen für die Pacht vergleichbarer Flächen in vergleichbarer Lage auf. Hierbei betrug der Höchstbetrag der Preisspanne teils mehr als das Doppelte des Mindestbetrages. Die Kommission bildete das arithmetische Mittel der in dem Bericht aufgeführten Preisspannen und stellte fest, dass die von der Klägerin gezahlte Pacht unter diesem Wert lag. Weiter stützte sich die Kommission auf Daten des estnischen statistischen Amtes, die den Merkmalen der jeweiligen Regionen und Grundstücken nicht Rechnung trugen, sondern verpachtete Flächen in ganz Estland betrafen.

Im Übrigen war die Kommission der Ansicht, dass verschiedene von der Klägerin im Pachtzeitraum getätigte Investitionen zur Verbesserung und Erhaltung des Bodens nicht bei der Bestimmung der marktüblichen Pacht berücksichtigt werden können. Bei derartigen Investitionen handele es sich um Betriebskosten, die im Interesse des Landwirts anfallen. Nur Investitionen, die den estnischen Staat von bestimmten ihm obliegenden Instandhaltungskosten (hier Investitionen in das Entwässerungssystem) befreit haben, hat die Kommission in diesem Zusammenhang berücksichtigt. Da die konkret von der Klägerin getätigten Investitionen aber über die gesetzlichen Anforderungen hinaus gingen und auch der Klägerin zugutekamen, berücksichtigte die Kommission nur die Hälfte dieser Kosten.

Insgesamt merkte die Kommission an, dass die Beurteilung des Vorteils eine komplexe wirtschaftliche Bewertung darstelle, bei der sie einen Ermessensspielraum hinsichtlich der Bewertungsmethode habe.

Das Urteil des EuG

Das EuG hob den Beschluss der Kommission auf. In seinem Urteil trifft es hierbei grundlegende Aussagen zur Marktüblichkeit von Pachtzahlungen bei Pachtverträgen von landwirtschaftlichen Flächen im staatlichen Eigentum und zur Berücksichtigungsfähigkeit zusätzlicher vertraglicher Verpflichtungen bei der Bestimmung dieser Marktüblichkeit.

Die Marktüblichkeit der Pacht

Das EuG leitet seine Ausführungen damit ein, dass die Kommission hinsichtlich der Beurteilung des Vorteils zwar über einen Ermessensspielraum verfüge. Nichtsdestotrotz haben die Gerichte aber neben der sachlichen Richtigkeit, Zuverlässigkeit und Kohärenz der angeführten Beweise auch zu überprüfen, ob diese Beweise alle relevanten Daten beinhalten, die bei der Beurteilung einer komplexen Situation heranzuziehen sind und ob sie die aus ihnen gezogenen Schlüsse stützen. Darüber hinaus hat die Kommission sorgfältig und unparteiisch alle relevanten Gesichtspunkte des Einzelfalls zu untersuchen und ihre Entscheidung hinreichend zu begründen (EuGH u.a. in C-525/04 P, Rn. 56 – 58).

Auf dieser Grundlage kam das EuG dann zu dem Schluss, dass der von der Kommission vorgenommene Vergleich der von der Klägerin gezahlten Pacht mit den Durchschnittsbeträgen aus dem Bericht Uus Ma und den Daten des statistischen Amtes zu allgemein und unzureichend qualifiziert war. Insbesondere lässt die Methode der Kommission zwangsläufig zu tolerierende Schwankungsbreiten außer Betracht, wodurch sie die marktübliche Pacht nicht plausibel und kohärent belegt:

Die Kommission hat für ihre Auffassung, dass das arithmetische Mittel aus den in den Preisspannen enthaltenen Beträgen als Grundlage für den Marktpreis heranzuziehen ist, keine nähere Begründung angegeben. Die Tatsache, dass der Bericht Uus Maa den marktüblichen Preis der Pacht in Preisspannen ausgedrückt hat, impliziert aber zwangsläufig, dass auch die Mindestbeträge dieser Preisspannen einer Pacht entsprechen, die mit dem Marktpreis vereinbar ist. Es ist üblich, Schätzungen in Preisklassen als Grundlage für die Bewertung der Marktüblichkeit von Preisen anzuführen. Kann die Kommission nicht spezifisch darlegen und rechtfertigen, warum sie eine abweichende Bewertungsmethode verwendet, ist davon auszugehen, dass die Mindestbeträge der Preisspannen maßgeblich sind und den Marktpreis abbilden. Vorliegend hat sie aber gar keine Begründung angegeben, warum sie als Grundlage das arithmetische Mittel der Preisspannen gewählt hat. Das Gericht merkt noch an, dass eine solche Methode vielmehr zu ungenauen Ergebnissen und einer erheblichen Überschätzung des Marktpreises führt.

Des Weiteren hat die Kommission aber auch den falschen Bezugszeitraum bzw. -zeitpunkt für die Beurteilung der Marktüblichkeit der Pacht gewählt. Zum Zeitpunkt des Abschlusses des Pachtvertrages war es ausweislich des Berichtes Uus Maa üblich, allgemein formulierte Verträge ohne Klauseln zur einseitigen Pachterhöhung zu schließen. Entsprechend hätte im Zeitpunkt des Abschlusses des Pachtvertrages ein privater Wirtschaftsteilnehmer unter normalen Wettbewerbsbedingungen in einer vergleichbaren Situation nicht notwendigerweise eine vertragliche Bestimmung vorgesehen, die eine (jährliche) einseitige Erhöhung der Pacht ermöglicht. Wenn die Kommission dann nicht nachweist, dass der Staat die Möglichkeit hatte, die Pacht jedes Jahr zu erhöhen, um sie an den Marktpreis anzupassen, kann sie nicht die Pacht für den gesamten Zeitraum vergleichen. Vielmehr hätte sie prüfen müssen, ob die Höhe der Pacht bei Abschluss des Pachtvertrages und im Zeitpunkt der Vertragsänderungen in 2005, 2007 und 2009 dem Marktpreis entsprach.

Weiter hat die Kommission nicht den genauen Anteil an Ackerflächen auf dem gegenständlichen Grundstück berechnet, obwohl es ihr nach den ihr vorliegenden Unterlagen möglich gewesen wäre. In der Folge zog sie Grundstücke zum Vergleich heran, die über eine Ackerfläche von 95 bis 97 % verfügten, während das gegenständliche Grundstück nur über eine Ackerfläche von 83 % verfügte. Da der Preis für Ackerland in der Regel höher war als der Preis für Dauergrünland, überschätzte sie auch auf dieser Grundlage den Marktpreis für Grundstücke, die mit dem streitigen Grundstück vergleichbar wären.

Soweit sich die Kommission insbesondere hinsichtlich des Zeitraums 2015 bis 2017 noch auf Daten des estnischen statistischen Amtes stützte, handelte es sich nach Ansicht des EuG auch hierbei um eine ungeeignete Methode. So handelt es sich bei diesen Daten um Durchschnittspreise für die Pacht landwirtschaftlicher Flächen in ganz Estland, ungeachtet ihrer Merkmale und ihrer Lage. Außerdem geben die Daten keine Preisspannen an, weshalb es nicht möglich ist, den niedrigsten Marktpreis zu kennen.

Die Berücksichtigung zusätzlicher vertraglicher Verpflichtungen

Auch die überwiegende Nichtberücksichtigung von im Pachtvertrag vorgesehenen und von der Klägerin durchgeführten Investitionen zur Erhaltung des Bodens und der Verbesserung der Bodenqualität ist nach Ansicht des EuG rechtsfehlerhaft.

Die Kommission hatte ihr Ergebnis schon nicht auf Sachverständigenkenntnis gestützt. Sie hat auf die von den estnischen Behörden vorgelegten Berichte nicht Bezug genommen. Sie hat den Wert der von der Klägerin getätigten Investitionen und ihre etwaige Berücksichtigung in der Gesamtmiete deshalb nicht anhand der ihr vorliegenden einschlägigen Informationen geprüft. Stattdessen hat sie pauschal ohne eine nachvollziehbare und überprüfbare Methode lediglich die Hälfte der Investitionen in Entwässerungssysteme berücksichtigt und sich hierbei ohne konkrete Berechnungen darauf gestützt, dass die Investitionen auch der Klägerin zugutegekommen seien. Ob auch ein privater Wirtschaftsbeteiligter, der unter normalen Wettbewerbsbedingungen handelt und sich in einer vergleichbaren Situation wie die estnischen Behörden befindet, die in Rede stehenden vertraglichen Verpflichtungen auferlegt hätte, hat die Kommission gar nicht geprüft.

Das EuG führt im Gegensatz zur Ansicht der Kommission aus, dass Investitionen, die im Pachtvertrag oder gesetzlich auferlegt sind, auch im Interesse des Verpächters liegen dürften, wenn sie über die vertraglichen oder gesetzlichen Mindestanforderungen hinausgehen. Denn ein privater Wirtschaftsbeteiligter kann sich an längerfristigen Rentabilitätsaussichten orientieren. Entsprechend ergibt sich aus dem Bericht Uus Maa, dass es zum Zeitpunkt des Abschlusses des Pachtvertrags üblich war, Grundstücke gar unentgeltlich zur Verfügung zu stellen, um zu verhindern, dass die Grundstücke brachliegen. Auch der Pachtvertrag zielte darauf ab, die zweckmäßige Nutzung des Grundstücks aufrecht zu erhalten. Es war deshalb nicht auszuschließen, dass auch ein privatwirtschaftlicher Verpächter zusätzliche Verpflichtungen vorgesehen hätte, um nicht selbst die notwendigen Investitionen zur langfristigen Erhaltung und Wertsteigerung der Flächen tätigen zu müssen.

Ohne zu überprüfen, ob die von den estnischen Behörden erhobene Pacht unter diesen Umständen dem Verhalten eines privaten Wirtschaftsteilnehmers entsprach, konnte die Kommission aber nicht feststellen, in welcher Höhe die von der Klägerin getätigten Investitionen als integraler Bestandteil der Pachteinnahmen der estnischen Behörden hätten berücksichtigt werden müssen.

Im Ergebnis ist die Entscheidung der Kommission somit sowohl bei der allgemeinen Bestimmung der marktüblichen Pacht als auch bei der Analyse der Berücksichtigung zusätzlicher Verpflichtungen des Pachtvertrages mit offensichtlichen Beurteilungsfehlern und Verstößen gegen die Pflicht zur sorgfältigen und unparteiischen Untersuchung aller relevanten Gesichtspunkte des Einzelfalls behaftet.

Anmerkungen

In dem Urteil diktiert das EuG der Kommission relativ deutlich, welche Sorgfalts- und Begründungspflichten der Kommission auch dann obliegen, wenn ihr bei der Beurteilung des Vorliegens eines wirtschaftlichen Vorteils ein Ermessen hinsichtlich der geeigneten Beweise und Analysemethoden im Rahmen eines Benchmarkings zusteht. Diese Grundsätze sind dabei auch über ein Benchmarking für die Beurteilung einer marktgerechten Pacht hinaus von Bedeutung.

Für die Praxis interessant sind vor allem zwei Kernaussagen, die das EuG im Zusammenhang mit der Bestimmung der Marktüblichkeit von Pachtzahlungen für staatseigene (landwirtschaftliche) Flächen trifft:

Erstens ist grundsätzlich die marktübliche Pacht anhand von Preisspannen für die Pacht vergleichbarer Flächen zu beurteilen. Bereits der Mindestpreis innerhalb dieser Preisspanne stellt dann eine marktübliche Pacht für die Fläche dar.

Die Kommission hat  sich vermutlich bei ihrer Prüfung unter Heranziehung des arithmetischen Mittels aus den Preisspannen von Rn. 100 der Bekanntmachung zum Beihilfenbegriff leiten lassen. Dort wird ausgeführt: „Beim Benchmarking wird häufig nicht ein „genauer“ Referenzwert, sondern eine Spanne möglicher Werte ermittelt, indem vergleichbare Transaktionen geprüft werden. Wenn das Ziel der Bewertung darin besteht zu prüfen, ob die staatliche Maßnahme den Marktbedingungen entspricht, empfiehlt es sich in der Regel, Maße für die zentrale Tendenz wie den Durchschnitt oder den Median vergleichbarer Transaktionen in Erwägung zu ziehen.“

Jedenfalls die dritte Kammer des EuG gibt in ihrem Urteil einer Bestimmung des marktüblichen Preises anhand von Preisspannen den Vorzug. Allerdings sind die Besonderheiten des vom EuG zu entscheidenden Falls zu berücksichtigen: Das EuG erklärte den Kommissionsbeschluss aufgrund eines offensichtlichen Beurteilungsfehlers der Kommission für nichtig. Der Beurteilungsfehler beruhte u.a. darauf, dass die Kommission ihrer Prüfung ein Sachverständigengutachten zugrunde gelegt hat, das den Marktpreis in Preisspannen angab und dann nicht begründet hat, warum sie eine abweichende Bewertungsmethode gewählt hat. Das Urteil steht der Wahl einer anderen Bewertungsmethode im Grundsatz aber nicht entgegen. So wird in Rn. 52 ausgeführt, dass eine Abweichung von der Schätzung in Preisklassen einer spezifischen Rechtfertigung bedarf. An einer Rechtfertigung oder Begründung der Kommission für ihre Wahl der Bewertungsmethode fehlte es vorliegend aber vollends. Oftmals dürfte es angezeigt und in der Sachverständigenpraxis üblich sein, insbesondere bei großen Preisspannen außergewöhnlich niedrige und/oder außergewöhnlich hohe Preise („Mondpreise“) bei der Bestimmung des Marktpreises außer Acht zu lassen.

Zweitens können, soweit der Pachtvertrag dem Pächter zusätzliche Investitionen auferlegt, diese Investitionen bei der Beurteilung, ob die vereinbarte Pachtzahlung dem Marktpreis entspricht, als integraler Bestandteil der Pachteinnahmen mit einbezogen werden, soweit ein privater Wirtschaftsbeteiligter in der Situation des Verpächters solche Investitionen ebenfalls mit einbeziehen würde, um die Bodenqualität der Fläche zu erhalten und zu verbessern und den Wert der Fläche langfristig zu steigern.

 

Autor: Christopher Hanke, Müller-Wrede & Partner

Öffentliche Konsultation zur Garantiemitteilung gestartet

Öffentliche Konsultation zur Garantiemitteilung gestartet

Seit dem 29. August 2022 läuft eine öffentliche Online-Konsultation zur Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags auf staatliche Beihilfen in Form von Haftungsverpflichtungen und Bürgschaften („Garantiemitteilung“).

Binnen 12 Wochen (bis zum 21. November 2022) können sich Verwaltungs- und Umsetzungsbehörden der Mitgliedstaaten, aber auch Bürgschaftsbanken und Finanzintermediäre, Verbände der Finanzwirtschaft, Unternehmen jeder Größe und Wissenschaftler und alle weiteren Interessierten an der Konsultation beteiligen, indem sie den über das „Ihre Meinung zählt“-Portal von der Kommission bereitgestellten Fragebogen ausfüllen.

Zweck und Umfang der Konsultation

Die Konsultation erfolgt im Rahmen einer Evaluierung der Garantiemitteilung durch die Kommission.

Die Mitteilung wurde letztmals 2008 überarbeitet und seitdem nicht mehr geprüft oder angepasst. Nicht nur deshalb erachtet die Kommission eine Evaluierung der Mitteilung für erforderlich. Auch haben sich die Marktbedingungen seitdem erheblich verändert. Während die Finanzkrise ein Niedrigzinsenumfeld zur Folge hatte, nimmt der Inflationsdruck infolge der COVID-19-Pandemie und der russischen Invasion in der Ukraine derzeit zu. Außerdem wurden infolge der Finanzkrise die Kapitalanforderungen erhöht und haben sich die Risikomanagementverfahren der Finanzmarktakteure im letzten Jahrzehnt weiterentwickelt. Schließlich haben die Mitgliedstaaten seit der letzten Überarbeitung der Garantiemitteilung eine Vielzahl an Garantiemethoden bei der Kommission notifiziert.

Ziel der Evaluierung ist es, festzustellen, ob die Garantiemitteilung seit ihrem Inkrafttreten im Jahr 2008 funktioniert und ob und in welchem Umfang ihre Ziele (v.a. Bereitstellung von Orientierungshilfen im Bereich marktkonformer Garantieprämien; Stärkung der Rechtssicherheit und Transparenz; Verbesserung des Zugangs zu Finanzmitteln für KMU durch leicht anzuwendende Regeln) erreicht wurden.

Folgende Kriterien sollen hierbei herangezogen werden und sind deshalb Gegenstand des Konsultationsfragebogens:

  • Wirksamkeit der Garantiemitteilung und der auf sie gestützten Maßnahmen
  • Effizienz im Hinblick auf die Anforderungen in der Mitteilung und im Hinblick auf die auf die Mitteilung gestützten Maßnahmen
  • Relevanz angesichts der seit 2008 eingetretenen Entwicklungen im Bereich der makroökonomischen Bedingungen, der Finanzstabilität und des Reglungsrahmens
  • Kohärenz der Mitteilung in sich und mit anderen EU-Rechtsvorschriften
  • Europäischer Mehrwert gegenüber einer Situation, in der keine Mitteilung existiert

Nächste Schritte

Nach Abschluss der öffentlichen Online-Konsultation werden die Ergebnisse in einem zusammenfassenden Bericht auf dem „Ihre Meinung zählt“-Portal veröffentlicht. Zusätzlich zur öffentlichen Konsultation führt die Kommission eine gezielte Konsultation durch, in deren Rahmen sie  ein Auskunftsersuchen an die Regierungen der Mitgliedstaaten und einen gezielten Fragebogen an die Mitgliedstaaten und ausgewählte Interessenträger richtet. Die Ergebnisse dieser gezielten Konsultation werden – ebenso wie die Ergebnisse der öffentlichen Konsultation – zusammengefasst einer Arbeitsunterlage der Kommission über die Evaluierung beigefügt.

Der Abschluss der Evaluierung ist für das erste Quartal 2023 geplant.

Anmerkungen

Im Zusammenhang mit der Evaluierung und einer etwaigen Überarbeitung der Garantiemitteilung wird insbesondere auch von Interesse sein, ob und wie die Kommission die beihilferechtliche Bewertung von Sanierungsbeiträgen (wie Kredit- oder Bürgschaftsprolongationen, Zustimmung zur Freigabe von Sicherheiten oder Teilzahlung des Bürgen oder Teilverzicht des Kreditgebers) öffentlicher Bürgschafts- bzw. Garantiegeber adressieren wird.

Soweit solche Sanierungsbeiträge auch von einem privaten Garantiegeber zur Abwendung einer für den Garantiegeber wirtschaftlich nachteiligeren Inanspruchnahme aus der Garantie geleistet würden, könnte grundsätzlich in Betracht kommen, entsprechende Sanierungsbeiträge der öffentlichen Hand nach den Grundsätzen des Private Creditor Tests für beihilfenfrei zu erachten. Nach der Rechtsprechung des EuGH (siehe v.a. Urteil vom 06. März 2018, Rs. C-579/16 P) können nachträgliche Änderungen von Bürgschaften und Krediten aber nicht mehr allein aus Gründen der Schadensvermeidung auf Grundlage des Privat Creditor Tests als beihilfenfrei eingeordnet werden. Denn Risiken aus einer früheren Beihilfe dürfen, so der EuGH, bei der Anwendung dieses Testes auf eine nachfolgende Maßnahme nicht berücksichtigt werden (Rs. C-579/16 P, Rn. 56 ff.).

Kann ein wirtschaftlicher Vorteil des Garantienehmers nicht auf anderer Grundlage ausgeschlossen werden (z.B. Anpassung des Bürgschaftsentgeltes), handelt es sich bei Sanierungsbeiträgen der öffentlichen Hand dann grundsätzlich um eine nachträgliche Änderung einer bestehenden Beihilfe, die nach Art. 2 Abs. 1 (i.V.m. Art. 1 lit. c) der VO 2015/1589 der Notifizierungspflicht unterliegt.

Vor dem Hintergrund des Vorgenannten wäre es wünschenswert, wenn die Kommission die Evaluierung der Garantiemitteilung nutzt, um hinsichtlich ihrer eigenen zukünftigen Prüfung und Bewertung solcher Sanierungsbeiträge Klarheit zu schaffen.

 

Autor: Christopher Hanke, Müller-Wrede & Partner

27,5 Mrd. EUR zum Ausgleich indirekter Emissionskosten

27,5 Mrd. EUR zum Ausgleich indirekter Emissionskosten

Am 19. August 2022 hat die Europäische Kommission eine deutsche Beihilferegelung zur teilweisen Entschädigung bestimmter energieintensiver Unternehmen für höhere Strompreise infolge der Auswirkungen des EU-Emissionshandelssystems (EU-EHS) genehmigt.

Insbesondere energieintensiven Unternehmen entstehen durch das EU-Emissionshandelssystem und die dort verankerte Pflicht zum Handel mit Emissionszertifikaten aus den Auswirkungen der CO2-Preise auf die Stromerzeugungskosten („indirekte Emissionskosten“) erhöhte Kosten. Die nun genehmigte – mit bis zu 27,5 Mrd. EUR ausgestattete – Regelung soll für die umfassten Unternehmen einen Teil dieser erhöhten Strompreise für den Zeitraum 2021 – 2030 abdecken. Hierdurch soll verhindert werden, dass die Unternehmen ihre Produktionskapazitäten in Länder außerhalb der EU mit weniger ehrgeizigen Klimazielen verlagern und infolge einer solchen Verlagerung der CO2-Emissionen der Schadstoffausstoß weltweit gesehen zunimmt.

Voraussetzungen

Es können solche Unternehmen einen Ausgleich erlangen, die in einem der in Anhang I der Leitlinien für bestimmte Beihilfemaßnahmen im Zusammenhang mit dem System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten nach 2021 (im Folgenden „EHS-Leitlinien für staatliche Beihilfen“) aufgeführten Sektoren tätig sind (u.a. Lederherstellung, Metallindustrie oder Papierproduktion).

Um den Kostenausgleich beanspruchen zu können, ist es erforderlich, dass die Unternehmen nachweislich in Energiespar- oder Dekarbonisierungsmaßnahmen investieren. So müssen sie zum einen entweder in ihrem Energiemanagementsystem (Unternehmensplan, in dem Energieeffizienzziele und eine Strategie zu deren Erreichung festgelegt sind) aufgeführte Maßnahmen durchführen oder mindestens 30 % ihres Stromverbrauchs aus erneuerbaren Energiequellen decken. Zum anderen müssen ab 2023 zusätzliche Investitionen getätigt werden, mit dem Ziel, dass die begünstigten Unternehmen mindestens 50 % des Beihilfebetrages in die Umsetzung ihres Energiemanagementsystems oder in die Dekarbonisierung ihres Produktionsprozesses investieren.

Beihilfehöchstbeträge

Die Regelung sieht einen Ausgleich für im Vorjahr angefallene indirekte Emissionskosten vor und soll letztmals 2031 (für das Jahr 2030) gezahlt werden. Der Beihilfehöchstbetrag entspricht in der Regel 75 % der angefallenen indirekten Emissionskosten, kann in einigen Fällen aber heraufgesetzt werden, um die verbleibenden indirekten Emissionskosten auf 1,5 % der Bruttowertschöpfung des Unternehmens zu begrenzen. Um Anreize für Energieeinsparungen zu setzen, wird der Beihilfebetrag auf Grundlage von Stromverbrauchseffizienz-Richtwerten berechnet. Die Kosten für 1 GWh ihres jährlichen Stromverbrauchs haben die Beihilfenempfänger selbst zu tragen. Schließlich werden keine Beihilfen für den Verbrauch selbst erzeugter Elektrizität aus vor dem 01. Januar 2021 in Betrieb genommenen Anlagen gewährt, für die der potenzielle Beihilfeempfänger Anspruch auf eine Vergütung nach dem EEG hat.

Würdigung der Kommission

Die Kommission hat die Regelung nach Art. 107 Abs. 3 lit. c AEUV in Anwendung der Voraussetzungen der EHS-Leitlinien für staatliche Beihilfen geprüft und genehmigt.

Hierbei kam sie zu dem Ergebnis, dass die Regelung erforderlich und geeignet ist, um energieintensive Unternehmen bei der Bewältigung von infolge indirekter Emissionskosten erhöhten Strompreisen zu unterstützen und zu verhindern, dass die weltweiten Treibhausgasemissionen infolge einer Produktionsverlagerung in Länder außerhalb der EU ansteigen.

Im Übrigen erfüllt die Regelung die in den EHS-Leitlinien für staatliche Beihilfen festgelegten Anforderungen an Energieaudits und Energiemanagementsysteme und trägt so zu den Klima- und Umweltzielen der EU sowie den Zielen des Grünen Deals bei.

Schließlich ist die Regelung nach Ansicht der Kommission auf das erforderliche Minimum beschränkt und hat keine übermäßigen negativen Auswirkungen auf Wettbewerb und Handel in der EU.

Anmerkungen

Die genehmigte Regelung tritt neben Hilfs- und Unterstützungsprogramme im Zusammenhang mit der Energiekrise (siehe u.a. Die Kommission billigt 5 Milliarden Hilfsprogramm zur Unterstützung energie- und handelsintensiver Unternehmen) und ist von diesen zu unterscheiden.

So ist sie bereits im November 2021 notifiziert worden und dient entsprechend den EHS-Leitlinien der nachhaltigen Verhinderung der Verlagerung von CO2-Emissionen (und nicht etwa der Überbrückung von Liquiditätsengpässen in Krisenzeiten o.ä.).

Das EU-EHS bildet einen der Eckpfeiler zur Bekämpfung des Klimawandels auf europäischer Ebene. Im Kontext dieses Systems sollen die EHS-Leitlinien für staatliche Beihilfen verhindern, dass infolge des EU-EHS besonders betroffene Unternehmen ihre Produktionen verlagern und so global gesehen CO2-Emissionen sogar erhöht werden.

 

Autor: Christopher Hanke, Müller-Wrede & Partner

Die Deutsche Bahn und ihre Töchter – der nächste Streich

Die Deutsche Bahn und ihre Töchter – der nächste Streich

Die Europäische Kommission hat mit Beschluss vom 27. Juli 2022 eine mit 215 Mio. EUR ausgestattete Unterstützungsmaßnahme zugunsten der Deutschen Bahn genehmigt. Die Maßnahme soll die Deutsche Bahn für Einbußen entschädigen, die einigen ihrer Tochtergesellschaften infolge der COVID-19-Pandemie entstanden sind.

Es handelt sich hierbei bereits um die dritte von der Kommission genehmigte Maßnahme zum Ausgleich von Schäden, die der Deutschen Bahn über ihre Tochtergesellschaften infolge der COVID-19-Pandemie entstanden sind. Im August 2021 genehmigte die Kommission eine Kapitalzuführung in Höhe von 550 Mio. EUR zum Ausgleich von Einbußen, die der DB Fernverkehr entstanden sind (Beihilfen für die Deutsch Bahn – dieses war der erste Streich…). Im Dezember 2021 genehmigte die Kommission dann eine Kapitalzuführung in Höhe von 88 Mio. EUR zum Ausgleich von Verlusten, die der DB Cargo entstanden sind (Pressemitteilung der Kommission).

Die Maßnahme Deutschlands

Auch die neue Unterstützungsmaßnahme erfolgt in Form einer Kapitalzuführung.

Zwischen dem 16. März 2020 und dem 31. Mai 2020 sind den Gesellschaften DB Netz (Betreiber der Eisenbahninfrastruktur), DB Energie (Bewirtschafter des deutschen Bahnstrom- und -tankstellennetzes) und DB Station & Service (u.a. Erhebung von Gebühren für die Nutzung von Hauptbahnhöfen und die Vermietung von Flächen in Bahnhöfen) infolge der Pandemie und der von Deutschland und anderen Ländern ergriffenen Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Virus insgesamt Einnahmeverluste von 215 Mio. EUR entstanden. Die Verluste der Unternehmen wurden von der Deutschen Bahn gedeckt, für die Deckung der Verluste soll die Deutsche Bahn mit der genehmigten Kapitalzuführung nunmehr entschädigt werden.

Die Genehmigung der Kommission

Wie bereits die beiden letztjährigen Genehmigungen erfolgte die Prüfung und Genehmigung der Kommission auch diesmal auf Grundlage des Art. 107 Abs. 2 lit. b AEUV. Nach dieser Vorschrift sind Beihilfen zur Beseitigung von Schäden, die durch Naturkatastrophen oder sonstige außergewöhnliche Ereignisse entstanden sind, mit dem Binnenmarkt vereinbar. Die Kommission hatte bereits zu Beginn der Pandemie in einer Handreichung die COVID-19-Pandemie als ein außergewöhnliches Ereignis im Sinne des Art. 107 Abs. 2 lit. b AEUV eingestuft (siehe hierzu auch Voraussetzung für eine Notifizierung auf Grundlage Art. 107 Abs. 2b). Hiermit hat sie den Mitgliedstaaten die Möglichkeit eröffnet, Unterstützungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie nicht nur auf Grundlage des Art. 107 Abs. 3 lit. b AEUV iVm. dem Befristeten COVID-19-Rahmen zu erlassen, sondern auch auf Grundlage des Art. 107 Abs. 2 lit. b AEUV (siehe hierzu im Einzelnen Beihilferechtlicher Werkzeugkasten in Zeiten von Corona).

Nach Art. 107 Abs. 2 lit. b AEUV können Mitgliedstaaten hierbei solche Schäden ausgleichen, die unmittelbar auf die Pandemie zurückzuführen sind. Die Kommission hat bei ihrer Prüfung der gegenständlichen Maßnahme festgestellt, dass die Entschädigung für solche unmittelbar auf die Pandemie als außergewöhnliches Ereignis zurückzuführende Schäden bereitgestellt wird.

Im Übrigen hat die Kommission die Maßnahme für angemessen erachtet, da der vorgesehene Ausgleich nicht über die zur Deckung der Schäden durch die Deutsche Bahn erforderliche Höhe hinausgeht. Die Kommission kam deshalb insgesamt zu dem Ergebnis, dass die Maßnahme gemäß Art. 107 Abs. 2 lit. b AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar ist.

Die nichtvertrauliche Fassung des Beschlusses wird unter der Nummer SA. 100322 über das Beihilfenregister der Europäischen Kommission zugänglich gemacht werden.

 

Autor: Christopher Hanke, Müller-Wrede & Partner

Kommission genehmigt Wasserstoff-IPCEI mit deutscher Beteiligung

Kommission genehmigt Wasserstoff-IPCEI mit deutscher Beteiligung

Am 15. Juli 2022 hat die Europäische Kommission ein wichtiges Vorhaben von gemeinsamem europäischem Interesse („Important Project of Commen European Interest“, kurz „IPCEI“) zur Förderung von Forschung und Innovation und der ersten gewerblichen Nutzung in der Wertschöpfungskette der Wasserstofftechnologie genehmigt.

Der Genehmigungsbeschluss ist der erste, der auf Grundlage der neuen IPCEI-Mitteilung von 2021 (siehe Kommission nimmt überarbeitete IPCEI-Mitteilung an) ergeht.

Das Projekt umfasst 41 Vorhaben von 35 Unternehmen – hiervon 8 kleine und mittlere Unternehmen (KMU) bzw. Start-Ups – aus den 15 Mitgliedstaaten Deutschland, Belgien, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Italien, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Slowakei, Spanien und Tschechien. Aus Deutschland beteiligen sich die Unternehmen Sunfire, Bosch, EKPO und Daimler Truck. Die Unternehmen werden untereinander und mit über 300 weiteren externen Partnern in Europa, u.a. bestehend aus Hochschulen, Forschungseinrichtungen und KMU, zusammenarbeiten.

Die Mitgliedstaaten stellen iRd. Projektes mit dem Namen „IPCEI Hy2Tech“ insgesamt bis zu 5,4 Mrd. EUR an öffentlichen Mitteln bereit, um Vorhaben in einem Großteil der Wertschöpfungskette der Wasserstofftechnologie zu ermöglichen und zu unterstützen. Hiervon umfasst sind Projekte in den Bereichen Wasserstofferzeugung, Brennstoffzellen, Speicherung, Transport und Verteilung und Anwendungen für Endverbraucher. Durch die Bereitstellung der öffentlichen Mittel dürften zusätzliche private Investition von bis zu 8,8 Mrd. EUR mobilisiert werden können. Außerdem sollen durch das IPCEI rund 20.000 direkte Arbeitsplätze geschaffen werden.

Voraussetzungen der IPCEI-Mitteilung

Die Kommission hat das Projekt nach Art. 107 Abs. 3 lit. b AEUV unter Anwendung der in der IPCEI-Mitteilung von 2021 aufgestellten Kriterien geprüft und genehmigt. Art. 107 Abs. 3 lit. b AEUV ermöglicht u.a. die Genehmigung von Beihilfen zur Förderung wichtiger Vorhaben von gemeinsamem europäischem Interesse. In ihrer IPCEI-Mitteilung von 2021 führt die Kommission aus, welche Kriterien sie bei der Anwendung dieser Vorschrift hinsichtlich der Genehmigung von IPCEIs prüft (detailliertere Übersicht über die Mitteilung und die dort aufgestellten Anforderungen). So sollen Investitionen in Vorhaben ermöglicht werden, die hoch innovativ sind und nicht die Massenproduktion oder kommerzielle Tätigkeit umfassen. Die iRd. Projektes gewonnenen Erkenntnisse müssen in der gesamten EU verbreitet werden und Spill-over-Effekte erzeugen. Gleichzeitig soll eine unverhältnismäßige Wettbewerbsverfälschung vermieden werden.

Das Projekt erfüllt diese Voraussetzungen:

Es trägt zu einem gemeinsamen Ziel der Europäischen Union bei, da die Wertschöpfungskette der Wasserstofftechnologie für die Zukunft Europas und für wichtige politische EU-Initiativen (Grüner Deal, EU-Wasserstoffstrategie) von entscheidender Bedeutung ist.

Alle Einzelvorhaben haben zum Ziel, Technologien und Verfahren zu entwickeln, die über den derzeit auf dem Markt verfügbaren Stand der Technik hinaus gehen.

Die öffentliche Förderung ist erforderlich, um trotz erheblicher technologischer und finanzieller Risiken Investitionsanreize zu schaffen. So existiert derzeit noch kein etablierter Wasserstoffmarkt in Europa.

Die Beihilfen für die einzelnen Unternehmen sind auf das erforderliche Maß beschränkt, indem die geplanten Höchstbeträge mit den beihilfefähigen Kosten der jeweiligen Vorhaben und der Finanzierungslücke im Einklang stehen. Zusätzlich gewährleistet ein Rückforderungsmechanismus die Rückzahlung eines Teils der erhaltenen Beträge, wenn die Vorhaben zusätzliche Nettoerträge einbringen.

Die Ergebnisse werden von den einzelnen Unternehmen an die europäische Wissensgemeinschaft und auch an Unternehmen aus anderen Ländern weitergegeben, wodurch in ganz Europa positive Spill-over-Effekte erzielt werden sollen.

Weitere Informationen zur Prüfung der Kommission und über die Höhe der Beihilfen für die einzelnen Teilnehmer des IPCEI ergeben sich aus den jeweiligen öffentlich zugänglichen Versionen des Kommissionsbeschlusses, sobald diese veröffentlicht sind (SA. 64647 für Deutschland).

Autor: Christopher Hanke, Müller-Wrede & Partner

Drittstaatliche Subventionen: Rat und Europäisches Parlament erzielen politische Einigung über Kommissionsvorschlag

Drittstaatliche Subventionen: Rat und Europäisches Parlament erzielen politische Einigung über Kommissionsvorschlag

Am 30. Juni 2022 hat der Rat eine politische Einigung zwischen Rat und Europäischem Parlament über eine Verordnung über den Binnenmarkt verzerrende drittstaatliche Subventionen bekannt gegeben (siehe auch Pressemitteilung der Kommission).

Die Verordnung dient der Beseitigung von Wettbewerbsverzerrungen, die dadurch entstehen, dass Drittländer auf dem Binnenmarkt tätigen Unternehmen Subventionen gewähren. Denn während die Mitgliedstaaten der strengen Kontrolle des Beihilfenrechts unterliegen, besteht hinsichtlich Subventionen durch Drittstaaten bislang eine Regelungslücke im europäischen Wettbewerbsrecht. Diese Regelungslücke beabsichtigen Kommission, Parlament und Rat mit der neuen Verordnung zu schließen.

Die Verordnung geht zurück auf einen Vorschlag der Kommission, mit dem die Kommission am 05. Mai 2021 an Rat und Parlament herangetreten ist (für eine ausführliche Besprechung des Vorschlags siehe Quardt/Hanke, Neues „Level Playing Field“ für die Subventionskontrolle im Binnenmarkt?, BRZ 2021, 187).

Die wesentlichen Inhalte des Vorschlags der Kommission

Die Verordnung soll es der Kommission ermöglichen, finanzielle Zuwendungen von Behörden eines Drittstaates daraufhin zu überprüfen, ob sie den Wettbewerb im Binnenmarkt verzerren. Stellt sie fest, dass eine den Binnenmarkt verzerrende drittstaatliche Subvention vorliegt, führt sie – wie im Rahmen der Beihilfenkontrolle – eine Abwägungsprüfung der positiven und negativen Auswirkungen der Subvention durch. Kommt die Kommission zu dem Ergebnis, dass die negativen Auswirkungen überwiegen, kann sie Abhilfemaßnahmen (z.B. Rückzahlung der Subvention einschließlich Verzinsung, Verzicht auf bestimmte Investitionen oder Verringerung der Kapazitäten oder Marktpräsenz) verhängen oder entsprechende Verpflichtungsangebote des Unternehmens akzeptieren.

Um eine einheitliche Anwendung der Verordnung zu gewährleisten, ist für die Umsetzung ausschließlich die Kommission zuständig.

Die Verordnung sieht drei Prüfinstrumente zur Prüfung des Vorliegens einer drittstaatlichen Subvention vor:

  • Ein Instrument für die vorherige Anmeldung und Genehmigung von Zusammenschlüssen von Unternehmen, wenn eines der Unternehmen im vorangegangenen Geschäftsjahr einen Gesamtumsatz von mindestens 500 Mio. EUR in der Union erzielt hat und das Rechtsgeschäft eine drittstaatliche finanzielle Zuwendung von mindestens 50 Mio. EUR beinhaltet;
  • Ein Instrument für die vorherige Anmeldung und Genehmigung von Geboten im Rahmen öffentlicher Vergabeverfahren, wenn der geschätzte Auftragswert mindestens 250 Mio. EUR beträgt;
  • Ein allgemeines Prüfinstrument für alle weiteren Marktsituationen und für Zusammenschlüsse und Gebote in öffentlichen Vergabeverfahren unterhalb der jeweiligen Schwellenwerte.

Zur Durchsetzung ihrer Prüfungsbefugnisse gibt die vorgeschlagene Verordnung der Kommission weitreichende Untersuchungsbefugnisse sowie die Möglichkeit der Verhängung von Zwangs- und Bußgeldern an die Hand.

Bewertung und Änderungen durch Rat und Parlament

Wie erwartet wurde, fand das von der Kommission vorgeschlagene Instrument und seine Ausgestaltung insgesamt Unterstützung bei Rat und Parlament. Die Anfang Mai 2022 von beiden Organen verabschiedeten Verhandlungspositionen (Verhandlungsposition Rat, Verhandlungsposition Europäisches Parlament) für den Trilog mit der Kommission sahen keine grundlegenden Änderungen vor, sondern betrafen lediglich Anpassungsbedarf an spezifischen Vorschriften, wie den Regelungen zu den Schwellenwerten und den Regelungen zu den verschiedenen anwendbaren Fristen.

Während das Europäische Parlament einen weiteren Anwendungsbereich der Verordnung über niedrigere Schwellenwerte anstrebte, forderte der Europäische Rat einen engeren Anwendungsbereich über höhere Schwellenwerte. Letztlich wurden die von der Kommission vorgeschlagenen Schwellenwerte unverändert beibehalten. Neu ist das Erfordernis, dass Gebote in einem öffentlichen Vergabeverfahren eine drittstaatliche Zuwendung von mindestens 4 Mio. EUR umfassen müssen, um der Anmeldepflicht des Instruments zu unterfallen. Der Vorschlag der Kommission sah noch vor, dass jede drittstaatliche finanzielle Zuwendung eine Anmeldepflicht begründen solle.

Ebenfalls angepasst wurde die Frist für die rückwirkende Überprüfungsmöglichkeit von drittstaatlichen Subventionen durch die Kommission. Während der Vorschlag der Kommission noch vorsah, dass die Kommission befugt sein soll, Subventionen zu prüfen, die bis zu zehn Jahre vor Inkrafttreten der Verordnung gewährt wurden, wurde diese Frist nun auf fünf Jahre reduziert.

Die nächsten Schritte

Die zwischen Rat und Europäischem Parlament erzielte Einigung muss noch von Rat und Parlament förmlich angenommen und im Amtsblatt veröffentlicht werden. Die Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft und wird sechs Monate nach ihrem Inkrafttreten in der gesamten EU unmittelbar anwendbar sein. Die Anmeldepflicht gilt neun Monate nach Inkrafttreten der Verordnung.

 

Autor: Christopher Hanke, Müller-Wrede & Partner

Rechte des Beihilfenempfängers als Beteiligter im Beihilfeverfahren

Rechte des Beihilfenempfängers als Beteiligter im Beihilfeverfahren

Weder der Beihilfenempfänger noch der Beihilfengeber sind Parteien eines Notifizierungsverfahrens. Das ergibt sich aus Art. 1 lit. h der beihilferechtlichen Verfahrensverordnung (VO 2015/1589). Lediglich die Europäische Kommission und der betreffende Mitgliedstaat sind Parteien eines solchen Verfahrens.

Damit hat insbesondere der Empfänger einer Beihilfe als bloßer Beteiligter offiziell nur sehr eingeschränkte Möglichkeiten, sich an einem Beihilfeverfahren zu beteiligen. Mit dem Urteil in der Rs. C-139/07 P Technische Glaswerke Ilmenau hat der EuGH dem Beihilfenempfänger darüber hinaus auch grundsätzlich den Zugang zu den Dokumenten eines laufenden Verfahrens verwehrt. Diese Rechtsprechung wurde durch das Gericht der Europäischen Union mit Urteil vom 2. März 2022, Rs. T-134/20 Huhtamaki Sárl, erneut bestätigt.

Das EuG führte aus, es genüge, dass die begehrten Dokumente Teil der Verfahrensakte eines laufenden Beihilfeverfahrens seien, damit sie der allgemeinen Vermutung der Vertraulichkeit unterliegen. Andernfalls würden die Ziele des Prüfverfahrens untergraben. Infolgedessen dürfte dem Beihilfenempfänger der Zugang zu den Dokumenten versagt werden.

Im Ergebnis gab das EuG allerdings der Klage des Beihilfenempfängers statt. Die Kommission habe in ihrem Beschluss unter anderem nicht hinreichend begründet, weshalb sie die Argumente, die der Kläger zwecks Widerlegung der allgemeinen Vermutung der Vertraulichkeit vorbrachte, um teilweisen Zugang zu den Dokumenten zu erlangen, abgelehnt habe.

Folglich hat der Empfänger einer Beihilfe also grundsätzlich keine Möglichkeit, in die Dokumente eines laufenden Beihilfeverfahrens Einsicht zu nehmen, es sei denn, er vermag die allgemeine Vermutung der Vertraulichkeit der begehrten Dokumente im Einzelfall zu widerlegen. Wie das in der Praxis gelingen soll, bleibt fraglich.

Festzustellen ist jedoch, dass in den Notifizierungsverfahren, an denen wir beteiligt waren, der Beihilfenempfänger regelmäßig eingebunden war und auch die erforderlichen Informationen für die Notifizierung oder die Beantwortung der Fragen der Kommission zur Verfügung gestellt hat – schließlich hat er auch die meisten Informationen über das zu fördernde Projekt. Aber auch ein anderer Verfahrensablauf ist uns durchaus bekannt – das dürfte jedoch eher die Ausnahme sein. Tatsächlich hat dann der Beihilfenempfänger nur die Möglichkeit, im Rahmen eines förmlichen Prüfverfahrens eine Stellungnahme gem. Art. 24 Abs. 1 VO 2015/1589  abzugeben.

Art. 24 Abs. 2 begründet außerdem das Recht der Beteiligten, eine Beschwerde einzulegen, um die Kommission über mutmaßliche rechtswidrige Beihilfen oder eine mutmaßliche rechtswidrige Verwendung von Beihilfen zu informieren. Im vergangenen Jahr entschied jedoch das Gericht der Europäischen Union, dass ein Beihilfeempfängers selbst mit Einlegung einer  Beschwerde nach Art. 24 Abs. 2 VO 2015/1589 keine Beschluss der Kommission über die Rechtmäßigkeit der bereits gewährten Beihilfe erwirken könne (Solar Electric Holding u.a./Kommission, Rs. T-678/20).   

Fazit

Im Ergebnis hat der Beihilfeempfänger damit kaum Möglichkeiten, offiziell auf das Beihilfeverfahren einzuwirken oder Informationen über den Stand des Verfahrens zu bekommen. Tatsächlich wird er jedoch regelmäßig in die Beihilfenverfahren eingebunden.

Der verfahrensrechtliche Ausschluss des Beihilfenempfängers bleibt jedoch aus unserer Sicht problematisch, da dieser im Fall der Gewährung rechtswidriger Beihilfen unter Verstoß gegen das Durchführungsverbot keinen Vertrauensschutz genießt und damit das volle Rückforderungsrisiko trägt. Gleiches gilt im Übrigen auch im Anwendungsbereich der AGVO. Auch dort begründet das Verhalten der mitgliedstaatlichen Behörden keinen Vertrauensschutz, wie der EuGH spätestens mit Urteil in der Rs. C-349/17, Esti Pagar klargestellt hat. Auch ein Comfort letter der Kommission kann diesbezüglich allenfalls die Gemüter beruhigen.

 

Dieser Beitrag wurde mitverfasst von Marie-Sybil von Dulong in ihrer Zeit als Referendarin bei Müller-Wrede Rechtsanwälte.

Keine Ausnahme von der Abgabe – auch Steuersystem des Vereinigten Königreichs fällt Kommission zum Opfer

Keine Ausnahme von der Abgabe – auch Steuersystem des Vereinigten Königreichs fällt Kommission zum Opfer

Nächstes Urteil eines europäischen Gerichts zur beihilferechtlichen Bewertung nationaler steuerlicher Maßnahmen zugunsten bestimmter multinationaler Konzerne, nächster Erfolg für die Kommission:

Mit Urteil vom 08. Juni 2022 (verbundene Rechtssachen T-363/19 und T-456/19) hat das Gericht die Kommission bestätigt, dass gesetzlich geregelte Ausnahmen von einer grundsätzlich zu zahlenden Abgabe auf künstlich auf Betriebsstätten im Ausland abgezweigte Gewinne eine mit dem Binnenmarkt unvereinbare Beihilfe iSd. Art. 107 Abs. 1 AEUV darstellt.

Hierbei folgen Kommission und Gericht den in mehreren jüngeren Entscheidungen zu Steuerregelungen und sog. „tax rulings“ verfestigten Grundsätzen zur Feststellung, wann Merkmale eines nationalen Steuersystems bzw. nationale steuerliche Maßnahmen die Tatbestandsmerkmale eines selektiven wirtschaftlichen Vorteils erfüllen. Da die Entscheidungspraxis bereits in einigen Beiträgen dieses Blogs ausführlich besprochen wurde (siehe Multinationale Konzerne und Steuern – die nächste Episode – BeihilfenBlog (beihilfen-blog.eu)Goodbye Goodwill – EuGH zur Selektivität steuerlicher Maßnahmen – BeihilfenBlog (beihilfen-blog.eu)EuGH: Belgische „tax rulings“ stellen eine Beihilferegelung dar – BeihilfenBlog (beihilfen-blog.eu)Etappen-Sieg für die Kommission bei Prüfung von „tax rulings“ zugunsten von Nike und Converse: Klage gegen Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens abgewiesen – BeihilfenBlog (beihilfen-blog.eu)), beschäftigt sich dieser Beitrag nur mit den wesentlichen Merkmalen der als beihilferechtswidrig eingestuften Steuerregelung des Vereinigten Königreichs und den wesentlichen Entscheidungsgründen des Gerichts.

Die auf controlled foreign companies (CFCs) anwendbaren Steuerregeln

Das Körperschaftssteuerrecht des Vereinigten Königreichs beruht auf dem Territorialitätsprinzip, nach dem Gewinne, die aus Tätigkeiten und Vermögenswerten im Vereinigten Königreich erzielt werden, der Körperschaftssteuer unterliegen. Nicht besteuert werden Gewinne, die dauerhaften Niederlassungen im Ausland zuzurechnen sind.

Da es hierdurch für Unternehmen im Vereinigten Königreich attraktiv sein kann, Tochtergesellschaften im Ausland zu unterhalten und Gewinne auf diese Tochtergesellschaften umzuverteilen, umfasste der Taxiation (International and Other Provisions) Act 2010 eigene Regelungen für sog. controlled foreign companies (CFCs), d.h. solche Unternehmen, die im Ausland ansässig sind, aber von einer oder mehreren Personen im Vereinigten Königreich rechtlich oder wirtschaftlich kontrolliert werden.

Die Regelungen sehen vor, dass solche Gewinne, die von einem Unternehmen oder von einer Unternehmensgruppe künstlich auf ein CFC verlagert werden, einer Abgabe unterliegen (im Folgenden „CFC-Abgabe“). Die Höhe der Abgabe orientiert sich hierbei an der Höhe der Steuern, die auf den künstlich verlagerten Gewinn erhoben würden, wenn er der Körperschaftssteuer im Vereinigten Königreich unterliegen würde. Die Abgabe dient hierbei dem Ziel der fairen Besteuerung bei einer künstlichen Verlagerung von Gewinnen, soll gegenüber einem System der allgemeinen Besteuerung von CFCs aber auch gewährleisten, dass keine (zusätzliche) Steuer bei tatsächlicher wirtschaftlicher Aktivität des Unternehmens im Ausland erhoben wird.

Ob Gewinne als künstlich verlagerte Gewinne der CFC-Abgabe unterfallen, richtet sich danach, ob die Gewinne aus Vermögenswerten oder Entscheidungen stammen, die im Vereinigten Königreich begründet sind. Denn in einem solchen Fall unterscheidet sich das den Gewinn erzielende Unternehmen von dem Unternehmen, das die Gewinne generiert. Maßgeblich für die Beurteilung, ob Gewinne künstlich auf ein CFC verlagert werden, ist eine Funktionsanalyse zur Feststellung der tatsächlich von einer Betriebsstätte ausgeübten Tätigkeiten. Die Funktionsanalyse erfolgt nach dem Grundsatz der sog. significant people functions. Entscheidend für die Zuordnung der Tätigkeiten zu einer Betriebsstätte sind die von den Unternehmensmitarbeitern ausgeübten wesentlichen Funktionen: Die Tätigkeiten – und folglich die Vermögenswerte und Entscheidungen – eines Unternehmens sind der Betriebsstätte zuzuordnen, an der die Unternehmensmitarbeiter die für diese Tätigkeiten wesentlichen Funktionen ausüben.

Um den Verwaltungsaufwand zu verringern, gibt es wiederum eine Reihe an gesetzlichen Ausnahmen von der CFC-Abgabe, bei denen eine Einzelfallprüfung auf Grundlage der significant people functions nach Ansicht des Gesetzgebers in der Regel ergeben würde, dass die Gewinne der CFCs nicht aus einer künstlichen Verlagerung stammen, weil das Risiko der Umleitung in diesen Fällen allgemein gering ist. Eine dieser Ausnahmen ist folgende komplexe Regelung, die von Kommission und Gericht als Beihilfe eingestuft wurde:

Von der CFC-Abgabe befreit sind Gewinne aus sog. qualifizierten Darlehen (qualifying loans). Als solche werden im gegenständlichen Gesetz Darlehen definiert, die als allgemeine Voraussetzungen zum einen von einer Betriebsstätte des CFCs gewährt werden, von der die Aktivitäten des CFC mindestens im Wesentlichen ausgehen und die mit einem gewissen Grad an Kontinuität betrieben werden. Zum anderen müssen sie Mitgliedern der gleichen multinationalen Gruppe gewährt werden, die nicht im Vereinigten Königreich ansässig sind. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, ist ein Darlehen dann ein qualifiziertes Darlehen, wenn es noch eine der geregelten spezifischen Voraussetzungen erfüllt (z.B. das Darlehen stammt aus Mitteln, die das CFC aus Anteilen oder Vermögenswerten an anderen Unternehmen der Gruppe erzielt; die Gewinne aus dem Darlehen führen nur zu einer geringen Gewinnspanne; Freibetrag bei lediglich geringen Gewinnen).

Von dieser Ausnahme betroffen waren u.a. Darlehen von unter niederländischem Recht gebildeten CFCs der ITV Gruppe, deren Holding im Vereinigten Königreich steuerlich ansässig ist. ITV klagte deshalb gegen den die Rückforderung der gewährten Beihilfe anordnenden Kommissionsbeschluss.

Die wesentlichen Ausführungen des Gerichts

Referenzsystem

ITV als Klägerin und das Vereinigte Königreich führten zunächst an, die Kommission habe als für die Prüfung der Selektivität maßgebliches Referenzsystem unzutreffend die auf CFCs anwendbaren Regeln bestimmt. Als Referenzsystem sei vielmehr das Körperschaftssteuersystem des Vereinigten Königreichs als Ganzes heranzuziehen.

Das Gericht führt zunächst die gefestigte Rechtsprechung der europäischen Gerichte an (u.a. World Duty Free Group, C-51/19 P, Rn. 62 und 63), nach der bei der Bestimmung des Referenzrahmens auf das allgemeine Steuersystem Bezug zu nehmen ist, wenn die fragliche steuerliche Maßnahme untrennbar mit diesem verbunden ist. Ist eine solche Maßnahme aber eindeutig von diesem allgemeinen System zu trennen, kann der Referenzrahmen enger als das allgemeine System oder sogar mit der Maßnahme identisch sein, wenn sich diese als eine Maßnahme mit eigenständiger rechtlicher Logik darstellt und es nicht möglich ist, eine kohärente Gesamtheit von Vorschriften außerhalb dieser Maßnahme zu bestimmen. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass Art. 107 Abs. 1 AEUV nicht nach den Gründen und Zielen einer staatlichen Maßnahme unterscheidet, sondern die Maßnahme anhand ihrer Wirkung unabhängig von den verwendeten Techniken beschreibt.

Sodann stellt das Gericht fest, dass es sich bei den auf CFC anwendbaren Regeln um ein solches eigenes Regelungssystem innerhalb des Steuerrechts des Vereinigten Königreichs mit eigenständiger rechtlicher Logik handelt: Während nach dem auf dem Territorialitätsprinzip beruhenden Körperschaftssteuersystem Gewinne von im Vereinigten Königreich ansässigen Unternehmen aus ihrer wirtschaftlichen Aktivität im Vereinigten Königreich besteuert werden, betrifft die CFC-Abgabe Gewinne, die nach diesem Prinzip normalerweise nicht der Körperschaftssteuer unterliegen würden. Während die steuerpflichtige Person nach dem Territorialitätsprinzip das Unternehmen ist, das im Vereinigten Königreich eigene Gewinne erzielt, ist die pflichtige Person der CFC-Abgabe nicht das die Gewinne erzielende Unternehmen, sondern das das CFC kontrollierende Unternehmen. Während das die Körperschaftssteuerpflicht auslösende Ereignis der im Vereinigten Königreich erzielte Gewinn ist, ist das die CFC-Abgabe auslösende Ereignis die künstliche Umleitung von Gewinnen. Und auch wenn sich die Höhe der CFC-Abgabe an der Höhe der üblichen Steuerpflicht orientiert, wird ihre Höhe durch einen eigenen Kalkulationsmechanismus bestimmt. Schließlich enthalten die auf CFCs anwendbaren Regeln eigene – so für die Körperschaftssteuer nicht existente – Vorschriften zur Berechnung der Abgabe, zur Verwaltung und Eintreibung der Abgabe und zum Zusammenhang der Abgabe zu Steuern, die das Mutterunternehmen im Vereinigten Königreich zahlt und zu Steuern, die das CFC im Land seiner Niederlassung zahlt.

Wirtschaftlicher Vorteil

Weiter rügten die Klägerin und das Vereinigte Königreich, dass die Ausnahmen von der Pflicht zur Zahlung der CFC-Abgabe nicht isoliert von den übrigen Vorschriften zur CFC-Abgabe betrachtet werden können. Vielmehr sind sie Teil der Vorschriften, die insgesamt den Anwendungsbereich der Abgabe definieren und können als solche grade keine Ausnahme von diesen Vorschriften darstellen. Folglich kann die Anwendung der gegenständlichen Regelungen keinen wirtschaftlichen Vorteil begründen.

Das Gericht führt hierzu zunächst an, dass ein wirtschaftlicher Vorteil dann vorliegt, wenn eine Maßnahme Belastungen vermindert, die ein Unternehmen normalerweise zu tragen hat (ständige Rspr., u.a. Bouygues und Bouygues Télécom, verb. Rs. C-399/10 P und C-401/10 P, Rn. 101). So ist die Gewährung einer steuerlichen Vergünstigung, die die Begünstigten besser stellt als die übrigen Steuerpflichtigen, ein wirtschaftlicher Vorteil (Ministerio de Defensa and Navantia, C-522/13, Rn. 23).

Sodann stellt das Gericht fest, dass die CFC-Abgabe grundsätzlich zu zahlen ist, wenn die Voraussetzung einer künstlichen Umleitung der Gewinne vorliegt. Die gegenständlichen Ausnahmeregelungen stehen im Widerspruch zu dieser Natur der Abgabe und können deshalb nicht bloß als eine Variante der Bestimmung des Anwendungsbereichs der Regelungen für CFC angesehen werden. Würde bereits die Aufnahme in den selben Gesetzestext ausschließen, dass eine de facto Abweichung keine Abweichung mehr darstellt, sondern lediglich den Anwendungsbereich der Regelung definiert, wäre es für die Mitgliedstaaten ein Leichtes, durch gesetzgeberische Techniken die Beihilfenkontrolle zu umgehen.

Das Ziel der auf CFC anwendbaren Regelungen

Weiterhin rügten die Klägerin und das Vereinigte Königreich, dass die Kommission das Ziel der auf CFC anwendbaren Regelungen unzutreffend definiert hat, indem sie als Ziel nur die spezifische Besteuerung von künstlich abgezweigten Gewinnen definierte. Vielmehr sei das Ziel der Regelungen ganz allgemein der Schutz der Steuerbasis im Vereinigten Königreich.

Die Feststellung des Ziels der Regelungen des Referenzsystems ist maßgeblich, um die für die Feststellung der Selektivität erforderliche Prüfung vornehmen zu können. Die Selektivität bemisst sich nämlich danach, ob eine Maßnahme Unternehmen gegenüber anderen Unternehmen begünstigt, die sich im Hinblick auf das mit der Regelung verfolgte Ziel in einer vergleichbaren tatsächlichen und rechtlichen Situation befinden.

Das Gericht stellt auf die Rügen fest, dass die Regelungen zwar auch dem, dem Körperschaftssteuersystem insgesamt zugrunde liegenden, allgemeinen Ziel des Schutzes der Steuerbasis dienen würden. Um die Selektivität der fraglichen Regelungen beurteilen zu können, muss aber das speziellere Ziel der auf CFC anwendbaren Regelungen herangezogen werden. Dieses hat die Kommission zutreffend definiert.

Selektivität

Schließlich führten die Klägerin und das Vereinigte Königreich an, dass die Regelung nicht selektiv sei.  Die auf CFC anwendbaren Regelungen würden nur zur Verpflichtung einer CFC-Abgabe führen, wenn ein hohes Risiko einer künstlichen Abzweigung von Gewinnen vorherrsche, während die gegenständliche Ausnahme nur dann Anwendung finden würde, wenn ein geringes Risiko einer Umgehung der Besteuerung vorherrsche. Die rechtliche und tatsächliche Situation von CFCs, die Gewinne aus qualifizierten Darlehen erzielen – und folglich der Ausnahme unterfallen – sei deshalb nicht vergleichbar mit der von CFCs, die Gewinne aus anderen – der Ausnahme nicht unterfallenden – Darlehen erzielen.

Das Gericht bestätigt aber auch insofern die Kommission und kommt zu dem Ergebnis, dass beide Situationen im Hinblick auf das mit den auf CFC anwendbaren Regelungen verfolgte Ziel der Besteuerung von künstlich abgezweigten Gewinnen vergleichbar sind:

Das Referenzsystem stellen die auf CFC anwendbaren Regelungen dar, die das Ziel haben, die Steuerbasis der Körperschaftssteuer zu beschützen, indem sie eine Abgabe auf Gewinne einführen, die künstlich aus dem Vereinigten Königreich auf das CFC umgeleitet werden. Maßgeblich für die Feststellung der künstlichen Umleitung ist das oben erläuterte Prinzip der significant people functions.

Das Gericht kam zu dem Schluss, dass sowohl im Fall der qualifizierten Darlehen als auch im Fall der nicht-qualifizierten Darlehen die Anwendung dieses Prinzips regelmäßig dazu führen kann, dass die Gewinne im Vereinigten Königreich hätten besteuert werden müssen. Denn auch, wenn die gesetzlichen Ausnahmen von der CFC-Abgabe für qualifizierte Darlehen Fallgruppen umfassen sollen, bei denen eine Einzelfallprüfung ergeben sollte, dass die Gewinne der CFCs nicht aus einer künstlichen Verlagerung stammen, kamen Kommission und Gericht bei ihrer Prüfung zu dem Ergebnis, dass es in sämtlichen Fallvarianten möglich ist, dass eine Einzelfallprüfung auch zum gegenteiligen Ergebnis führen könnte.

Soweit also nur Unternehmen, die Gewinne aus qualifizierten Darlehen erzielen, von der CFC-Abgabe befreit werden können, obwohl ihre Gewinne nach dem dem Referenzsystem zugrunde liegenden Ziel im Vereinigten Königreich hätten besteuert werden müssen, liegt hierin nach Ansicht des Gerichts eine Ungleichbehandlung zweier Gruppen, die hinsichtlich dieses Ziels miteinander vergleichbar sind.

Rechtfertigung der Maßnahme aus Gründen des Verwaltungsaufwands

Weiter waren die Klägerin und das Vereinigte Königreich der Ansicht, das System der steuerlichen Kontrolle von CFCs sei ohne die Regelung von Gruppenausnahmen wegen der Komplexität der Prüfung der significant people functions bei intra-Gruppen-Darlehen im Ausland verwaltungstechnisch nicht durchführbar. Die Regelung sei deshalb, auch wenn sie einen selektiven wirtschaftlichen Vorteil darstellen sollte, jedenfalls gerechtfertigt.

Hierzu führt das Gericht an, dass eine Maßnahme, die eine Ausnahme von der Anwendung des allgemeinen Steuersystems darstellt, zwar durch die Natur oder den allgemeinen Aufbau des Steuersystems gerechtfertigt werden kann, wenn der betreffende Mitgliedstaat nachweisen kann, dass sie unmittelbar auf den Grund- oder Leitprinzipien seines Steuersystems beruht, wobei zwischen den mit einer bestimmten Steuerregelung verfolgten Zielen, die außerhalb dieser Regelung liegen, und den dem Steuersystem selbst inhärenten Mechanismen, die zur Erreichung dieser Ziele erforderlich sind, zu unterscheiden ist (Portugal/Kommission, C‑88/03, Rn. 81A-Brauerei, C-374/17, Rn. 48).

Die Klägerin und das Vereinigte Königreich konnten aber schon nicht darlegen, dass ein Erfordernis von Einzelfallprüfungen das System der steuerlichen Kontrolle von Gewinnen der CFCs zu einem System mit unzumutbarem oder nicht zu bewältigendem Verwaltungsaufwand machen würde.

Rechtfertigung der Maßnahme aus Gründen der Niederlassungsfreiheit

Soweit auch gerügt wurde, dass die Ausnahmen von der CFC-Abgabe der Gewährleistung der Niederlassungsfreiheit dienten und insofern gerechtfertigt sei, stellte das Gericht fest, dass die Verpflichtung zur Zahlung der CFC-Abgabe auch im Fall eines qualifizierten Darlehens schon nicht als ein Hindernis der Niederlassungsfreiheit darstellen kann.

Fazit

Erneut ist die Kommission bei ihrer Jagd nach Beihilfen in komplexen nationalen Steuersystemen fündig geworden und ist dabei nun vom Gericht bestätigt worden. Ansatz ist auch hier wieder der drei-Stufen-Test für die Überprüfung der Selektivität – ein Tatbestandsmerkmal, das außerhalb der beihilferechtlichen Überprüfung von Steuersystemen eher ein Schattendasein führt. Entscheidend für den drei-Stufen-Test ist die Einstiegsfrage, welches Referenzsystem für die weitere Prüfung heranzuziehen ist. Hier betrachten die Kommission und das europäische Gericht die CFC-Regeln als eigenständiges Referenzsystem und damit als Grundlage für die weitere Prüfung. Es ist davon auszugehen, dass damit das letzte Wort noch nicht gesprochen worden ist und sich auch noch der EuGH mit der Frage der Selektivität der CFC-Regelung befassen darf.

 

Autor: Christopher Hanke, Müller-Wrede & Partner