Beihilfenrecht.

Das Europäische Beihilfenrecht ist in den Art. 106 ff. Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) geregelt:

Aus den Tatbestandsmerkmalen des Art. 107 Abs. 1 AEUV ergibt sich, wann eine staatliche Beihilfe vorliegt. Betroffen sind dabei nicht nur klassische Subventionen in Form von Zuschüssen. Eine beihilferelevante Begünstigung durch die öffentliche Hand kann vielmehr auch u.a. durch eine Bürgschaft, ein Darlehen, ein Grundstückskaufvertrag oder eine Steuerstundung erfolgen.

Die Gewährung einer staatlichen Beihilfe steht unter einem grundsätzlichen Verbot mit Genehmigungsvorbehalt. Erst wenn die konkrete Maßnahme bei der Kommission angemeldet und von dieser genehmigt wurde, darf die Beihilfe auch durchgeführt werden. Dieses sog. „Durchführungsverbot“ ist in Art. 108 Abs. 3 S.3 AEUV geregelt. Die unmittelbare Anwendung dieses Verbots im nationalen Recht führt zu empfindliche Konsequenzen: so ist ein Zuwendungsbescheid rechtswidrig und von der zuständigen Behörde aufzuheben. Wird eine Beihilfe auf Grundlage eines zivilrechtlichen Vertrages gewährt (Grundstückskaufverträge, Darlehensverträge) führt der Verstoß gegen das Durchführungsverbot nach der Rechtsprechung des BGH sogar zur Nichtigkeit des zugrundeliegenden Rechtsgeschäfts. Damit ist eine Beihilfe unter Umständen auch vom Empfänger zuzüglich Rechtswidrigkeitszinsen zurückzufordern.

Das Durchführungsverbot findet seine Ausnahmen jedoch u.a. in der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) und besonderen Freistellungsregelungen. Werden die in diesen Regelungen enthaltenen Voraussetzungen und Transparenzvorgaben eingehalten, braucht die Maßnahme vor ihrer Durchführung nicht bei der Kommission notifiziert und von dieser genehmigt zu werden.