Bereits am 23.03.2022 hat die Kommissionen einen ersten Befristeten Krisenrahmen für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft infolge der Aggression Russlands gegen die Ukraine veröffentlicht (siehe zum Inhalt des Befristeten Krisenrahmens auch Befristeter Krisenrahmen für Beihilfen infolge des Ukraine Kriegs). Dieser unterlag seither mehreren Änderungen.
Nun wurde der Befristete Krisenrahmen durch Mitteilung der Kommission vom 21.11.2023 erneut überarbeitet.
Grund für die erneute Änderung ist laut Kommission, dass sich die Energiemärkte seit Beginn des Angriffs auf die Ukraine noch nicht wieder hinreichend stabilisiert haben und sich auch die Geschehnisse im Nahen Osten auf die Energieversorgung auswirken könnten. Durch die Verlängerung des befristeten Rahmens können die Mitgliedstaaten ihre Maßnahmen u.a. über die Heizperiode hinweg aufrechterhalten.
Im Kern wurde der Befristete Rahmen wie folgt geändert:
Anhebung der Beihilfehöchstbeträge
Die in Abschnitt 2.1. geregelten Beihilfenhöchstbeträge wurden für Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft auf 2,25 Mio. EUR erhöht. Unternehmen der Landwirtschaft können nunmehr 280.000 EUR erhalten. Für im Fischerei- und Aquakultursektor tätige Unternehmen wurde der Betrag auf 335.000 EUR angehoben.
Die Frist zur Gewährung staatlicher Beihilfen in Abschnitt 2.1 wurde bis zum 30.06.2024 verlängert.
Beihilfen für den Ausgleich von Gas- und Strompreisen
Gleichermaßen wurde für die in Abschnitt 2.4 geregelten Beihilfen für Mehrkosten aufgrund des Anstiegs der Erdgas- und Strompreise der Zeitraum für die Gewährung von Beihilfen bis zum 30.06.2024 verlängert. Auf Grundlage dieser Regelungen haben Mitgliedstaaten die Möglichkeit, Unternehmen einen Ausgleich für die aufgrund des Angriffskriegs gestiegenen Gas- und Strompreiskosten zu gewähren, soweit die Energiekosten das Vorkriegsniveau übersteigen.
Weitere Änderungen
Darüber hinaus haben die Mitgliedstaaten nun bis zum 30.06.2024 die Möglichkeit zur Umwandlung bereits gewährter Beihilfen. Neu eingeführt wurde die Möglichkeit, zur Berechnung des EBITDA auf das Kalenderjahr 2023 zurückzugreifen, wenn der beihilfefähige Zeitraum in die Zeit vom 1.01.2024 bis 30.06.2024 fällt.
Keine Änderungen
Die Abschnitte, die die Transformation zu einer klimaneutralen Wirtschaft betreffen (Abschnitte 2.5, 2.6 und 2.8) sind von der Änderung nicht betroffen und gelten weiterhin nur bis zum 31.12.2025.
Am 31.12.2023 endet planmäßig die Möglichkeit zur Gewährung von Liquiditätshilfen in Form von staatlichen Garantien und zinsvergünstigten Darlehen (Abschnitte 2.2 und 2.3.) sowie die in Abschnitt 2.7 geregelten Maßnahmen zur Senkung der Stromnachfrage.
Dieser Beitrag wurde verfasst von Marie-Sybil von Dulong in ihrer Zeit als Rechtsanwältin bei Müller-Wrede Rechtsanwälte.