Kommission genehmigt Rekapitalisierung Unipers

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Mit Beschluss vom 20. Dezember 2022 hat die Europäische Kommission eine deutsche Rekapitalisierungsmaßnahme zugunsten des Energieunternehmens Uniper SE (Uniper) genehmigt. Bereits zuvor hatte die Kommission der Verstaatlichung des Unternehmens unter fusions- und kartellrechtlichen Aspekten zugestimmt.

Hintergrund

Uniper versorgt als Großhändler rund 500 Stadtwerke und weitere rund 500 Industriegroßkunden mit Gas. Wegen des russischen Gaslieferstopps war das Unternehmen in Schieflage geraten, da sich die Preise vervielfacht haben. Das fehlende Gas muss das Unternehmen auf dem Markt teuer kaufen, um alte Lieferverträge zu erfüllen. Aufgrund der dadurch verursachten Liquiditätsproblemen bestand für Uniper ein erhebliches Insolvenzrisiko. Es ist davon auszugehen, dass eine Insolvenz von Uniper einen Dominoeffekt ausgelöst und damit zahlreiche Kunden ebenfalls in Schwierigkeiten gebracht hätte.

Um ernsthafte Störungen auf dem deutschen Gasmarkt zu vermeiden, sah sich die Bundesregierung gezwungen, Uniper mit staatlichen Mitteln in Form einer Rekapitalisierung zu unterstützen.

Die Rekapitalisierungsmaßnahme

Die Maßnahme hat einen Umfang von bis zu 34,5 Mrd. EUR und besteht aus einer unmittelbaren Barkapitalerhöhung in Höhe von 8 Mrd. EUR zu einem Ausgabepreis von 1,70 EUR je Aktie und aus der Schaffung eines genehmigten Kapitals in Höhe von 26,5 Mrd. EUR. Letzteres soll für die Ersatzbeschaffungskosten der Gasbeschaffung bereitgestellt werden. Die Ersatzbeschaffungskosten werden auf Grundlage der tatsächlich anfallenden Kosten berechnet und entsprechen der Differenz zwischen den Kosten Unipers für die Gasbeschaffung auf dem Gasmarkt zu den aktuellen erhöhten Preisen und dem Preis, zu dem Uniper Gas nach früheren langfristigen Verträgen mit russischen Lieferanten bezogen hätte. 30 % der Gewinne von Uniper aus anderen Tätigkeiten werden zur Deckung eines Teils der Ersatzbeschaffungskosten herangezogen und nur die verbleibenden Ersatzbeschaffungskosten werden von der Maßnahme gedeckt. Das so beschaffte Gas soll ausschließlich der Erfüllung von aus vor dem 09. August 2022 geschlossenen Verträgen mit nachgelagerten Kunden (vor allem auch kommunale Energieversorger in Deutschland) dienen und ausschließlich zur Deckung von Gasmengen dienen, die Gegenstand von vor der Krise geschlossenen langfristigen Verträgen mit russischen Lieferanten waren. Für die Ersatzbeschaffungskosten im Jahr 2022 werden bis zu 6,5 Mrd. EUR bereitgestellt. In den Jahren 2023 und 2024 wird Deutschland die weitere Unterstützung von insgesamt bis zu 20 Mrd. EUR jeweils nach Ablauf eines Quartals – also nachdem die vertraglich vereinbarten Lieferungen erfolgt sind und der Kaufpreis auf dem vorgelagerten Markt bekannt ist – an Uniper zahlen.

Der Beschluss der Kommission

Die Kommission prüfte und genehmigte die beabsichtigte Maßnahme auf Grundlage von Art. 107 Abs. 3 lit. b AEUV iVm. dem Befristeten Krisenrahmen und den Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien.

Nach Ansicht der Kommission ist die Maßnahme geeignet, erforderlich und angemessen. Sie zielt darauf ab, die finanzielle Lage und Liquidität Unipers wiederherzustellen, die vor den Auswirkungen des russischen Angriffes gegen die Ukraine und dem Abbruch der russischen Gaslieferungen bestand. Hierbei gewährleistet zum einen die beschriebene Berechnung der Ersatzbeschaffungskosten, dass die Höhe der Beihilfe nicht über das zur Gewährleistung der Rentabilität Unipers erforderliche Mindestmaß hinausgeht. Zum anderen richtet Deutschland einen Rückforderungsmechanismus ein, über den sichergestellt werden soll, dass Uniper bis Ende 2024 das gesamte zusätzliche Eigenkapital an den Staat zurückzahlt.

Dient die Maßnahme der kurzfristigen Verhinderung einer Insolvenz Unipers mit schwerwiegenden Auswirkungen auf den deutschen Gasmarkt, muss Deutschland der Kommission zusätzlich bis Ende März 2023 eine langfristige Rentabilitätsbewertung für Uniper vorlegen. Gelingt es nicht, die langfristige Rentabilität Unipers nachzuweisen, muss Deutschland einen Umstrukturierungsplan bei der Kommission anmelden. Zusätzlich muss Deutschland bis Ende 2023 eine Ausstiegsstrategie ausarbeiten, nach der die Beteiligung des Staates an Uniper bis Ende 2028 auf höchstens 25 % plus einen Anteil reduziert werden muss. Gelingt dies nicht, muss auch in einem solchen Fall ein Umstrukturierungsplan bei der Kommission angemeldet werden.

Bis Ende 2026 oder, falls dieser Zeitpunkt früher eintreten sollte, bis zu dem Zeitpunkt, zu dem Deutschland die Beteiligung an Uniper auf höchstens 25 % plus einen Anteil reduziert hat, unterliegt Uniper starken Beschränkungen hinsichtlich der Vergütung seines Vorstandes und darf insbesondere keine Bonuszahlungen tätigen. Weiterhin darf Uniper weder mit der staatlichen Unterstützung werben noch Beteiligungen an anderen Unternehmen erwerben, soweit dies nicht für eine langfristige Rentabilität unerlässlich ist.

Um einen wirksamen Wettbewerb zu gewährleisten, muss Uniper außerdem Teile seines Geschäfts veräußern (hierunter fallen vor allem die Kraftwerke Datteln 4 in Deutschland und Gönyü in Ungarn und verschiedene Tochtergesellschaften), Teile seiner Gasspeicher- und Pipelinekapazitätsbuchungen Wettbewerbern zur Verfügung stellen und langfristige Verträge beschränken.

Schließlich unterliegt Uniper im Zusammenhang mit der Maßnahme strengen Transparenz- und Monitoringpflichten. So muss Uniper Informationen zur Verwendung der Beihilfe und zum Beitrag der geförderten Tätigkeiten zum ökologischen und digitalen Wandel veröffentlichen. Zusätzlich wird ein von Uniper bestellter und von der Kommission genehmigter Treuhänder die Einhaltung des Beschlusses und seiner Auflagen überwachen und der Kommission laufend Bericht erstatten.

Autor: Christopher Hanke, Müller-Wrede Rechtsanwälte