Durchführungsverordnung für Subventionen aus Drittstaaten tritt in Kraft

Durchführungsverordnung für Subventionen aus Drittstaaten tritt in Kraft

Zwei Tage vor Inkrafttreten der Verordnung zur Kontrolle drittstaatlicher Subventionen hat die Kommission am 10. Juli 2023 die Durchführungsbestimmungen für diese Verordnung angenommen. Die Durchführungsverordnung (EU) 2023/1441 beinhaltet Regelungen für die von den betroffenen Unternehmen der Kommission vorzulegenden Unterlagen sowie über den Ablauf der Verfahren. 

Auf Grundlage der Drittstaatensubventionsverordnung erhält die Kommission die Möglichkeit, die Auswirkungen finanzieller Zuwendungen von sog. Nicht-EU-Ländern zugunsten von in der EU wirtschaftlich tätigen Unternehmen im Zusammenhang mit öffentlichen Vergabeverfahren oder Unternehmenszusammenschlüssen zu prüfen und ggf. gegen wettbewerbsverzerrende Auswirkungen vorzugehen. Die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2022/2560 sind seit dem 12. Juli 2023 anwendbar. Die Notifizierungspflichten gelten ab 12. Oktober 2023.  

Regelungen im Zusammenhang mit öffentlichen Vergabeverfahren 

Im Rahmen öffentlicher Vergabeverfahren besteht eine Anmeldepflicht für den Fall, dass der geschätzte Auftragswert mindestens 250 Mio. EUR beträgt. Wird der Auftrag in mehreren Losen vergeben, muss der Gesamtwert der Lose, für die sich ein Unternehmen bewirbt, mindestens 125 Mio. EUR betragen. Erfasst werden von der Drittstaatensubventionsverordnung alle Vergabeverfahren – damit Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge sowie Bau- und Dienstleistungskonzessionen, deren Auftragswert die EU-weit einheitlichen Schwellenwerte erreicht. Eine Ausnahme gilt allein für die Bereiche Verteidigung und Sicherheit.  

Kumulativ muss der Bieter in den letzten drei Jahren vor Bekanntmachung der Ausschreibung Zuwendungen aus einem einzigen Drittstaat iHv. mindestens 4 Mio. EUR erhalten haben. Zu berücksichtigen sind für die Berechnung des Betrages auch Tochter/- Beteiligungsgesellschaften des Bieters sowie auch seine Hauptunterauftragnehmer/-lieferanten, sofern diese am selben Angebot beteiligt sind.   

Ermöglichen drittstaatliche Subventionen einem Unternehmen im Rahmen eines Vergabeverfahrens die Abgabe eines ungerechtfertigt günstigen Angebots, auf dessen Grundlage das Unternehmen den Zuschlag für den entsprechenden Auftrag erhalten könnte (Zuwendungen nach Art. 5 der Drittstaatensubventionsverordnung), hat das Unternehmen detaillierte Angaben zu allen einzelnen einschlägigen Zuwendungen in Höhe von mindestens 1 Mio. EUR vorzulegen, die es in den drei Jahren vor der Meldung erhalten hat. In den übrigen Fällen ist die Erstellung einer Übersicht über die finanziellen Zuwendungen ab einem Einzelbetrag von mindestens 1 Mio. EUR zu melden, die den Anmeldenden in den letzten drei Jahren gewährt wurden.  

Der öffentliche Auftraggeber hat die Meldungen und Erklärungen unverzüglich an die Kommission weiterzuleiten. Unterlässt der Bieter eine Meldung oder Erklärung, kann der Auftraggeber das betroffene Unternehmen zunächst auffordern, diese innerhalb von zehn Arbeitstagen nachzureichen. Das Angebot oder der Teilnahmeantrag ist vom öffentlichen Auftraggeber vom Verfahren auszuschließen, wenn das Unternehmen trotz Aufforderung die Unterlagen nicht nachreicht. Vermutet der öffentliche Auftraggeber, bei der Prüfung des Angebots oder des Teilnahmeantrags, dass trotz Erklärung meldepflichtige drittstaatliche Subventionen vorliegen, hat er an die Kommission umgehend von dieser Vermutung zu informieren. 

Vergleichbar mit dem EU-Beihilfenrecht können dabei finanzielle Zuwendungen sowohl Erlöse aus Verkäufen, von Dienstleistungen und Waren, die einem Drittstaat zuzurechnen sind, als auch gewährte Steuererleichterungen Zuwendungen von Drittstaaten darstellen. Bei der Berechnung der Schwellenwerte sind diese jedoch unabhängig davon zu berücksichtigen, ob beispielsweise die Bedingungen des Verkaufs marktüblich waren. Gewährt gilt eine Zuwendung ab dem Zeitpunkt, ab dem der Empfänger einen Rechtsanspruch auf deren Erhalt erwirbt. Nicht relevant ist daher nicht die die tatsächliche Auszahlung.   

Regelungen im Zusammenhang mit Unternehmenszusammenschlüssen 

Zusammenschlüsse sind ab dem 12. Oktober dieses Jahres anzumelden, soweit beteiligte Unternehmen einen EU-Umsatz von mindestens 500 Mio. EUR erzielen und in den vergangenen drei Jahren finanzielle Zuwendungen von einem Drittstaat iHv. von mindestens 50 Mio. EUR erhalten haben.  

Entsprechend dieser Verordnung sind für die Anmeldung von Zusammenschlüssen detaillierte Angaben zu allen finanziellen Zuwendungen in Höhe von mindestens 1 Mio. EUR zu machen, die an dem Vorhaben beteiligten Unternehmen von Drittstaaten in den letzten drei Jahren gewährt wurden und durch die eine Verzerrung des Wettbewerbs zu erwarten ist. Davon ist laut Verordnung z.B. bei Subventionen für Betriebskostenfinanzierung oder zugunsten notleidender Unternehmen, sowie bei Zuwendungen, die einen Zusammenschluss unmittelbar erleichtern oder bei der Gewährung unbegrenzter Garantien (Zuwendungen nach Art. 5 der Drittstaatensubventionsverordnung) auszugehen.  

In den übrigen Fällen ist eine Übersicht über die finanziellen Zuwendungen ab einem Einzelbetrag von mindestens 1 Mio. EUR zu erstellen, die den Anmeldenden in den letzten drei Jahren gewährt wurden. Das betrifft jedoch nur Maßnahmen von den Drittstaaten, die den an dem Zusammenschluss beteiligten Unternehmen in den drei vorangegangenen Jahren vor dem Zusammenschluss mindestens 45 Mio. EUR gewährt haben.  

Allgemeine verfahrensrechtliche Bestimmungen 

Die Durchführungsverordnung enthält in ihren Anhängen ein Formblatt zur Notifizierung von Zusammenschlüssen sowie ein weiteres Formblatt zur Meldung/Deklaration für Zuwendungen unterhalb der Notifizierungsschwelle im Rahmen der öffentlichen Auftragsvergabe.  

Geregelt ist ebenfalls die Durchführung des Prüfverfahrens der Kommission und insbesondere die Vorlage für Verpflichtungszusagen, mit denen betroffene Unternehmen ihre Angaben belegen und damit ggf. Bedenken der Kommission ausräumen können. Die Sicherstellung von Verfahrensrechten der Anmeldenden (z.B. Akteneinsicht, Berechnung und Aussetzung von Fristen) sowie der Schutz vertraulicher Daten sind ebenfalls Inhalt dieser Verordnung.  

Die Kommission hat außerdem am 6. Juni 2023 unverbindliche Fragen und Antworten zu den beiden Verordnungen veröffentlicht.  

 

 


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