Autor: Gabriele Quardt

Rollenverteilung zwischen nationalen Gerichten und der Kommission im EU-Beihilfenrecht

Rollenverteilung zwischen nationalen Gerichten und der Kommission im EU-Beihilfenrecht

Die Beziehungen zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten werden geprägt durch den Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit nach Art. 4 Abs. 3 AEUV. Dieser Grundsatz bildet insbesondere die Grundlage für die Zusammenarbeit zwischen der Kommission und den nationalen Gerichten im Bereich des EU-Beihilfenrechts.

Im Rahmen der Umsetzung des EU-Beihilfenrechts treffen die Kommission und die nationalen Gerichte sowohl komplementäre als auch singuläre Aufgaben:

Ausschließliche Zuständigkeiten der EU-Kommission

Allein zuständig ist die Kommission für die Prüfung, ob eine angemeldete Beihilfemaßnahme mit dem gemeinsamen Binnenmarkt auf Grundlage von Art. 107 Abs. 2 und 3 sowie Art. 106 AEUV vereinbar ist.

Gleiches gilt für die Überprüfung der Genehmigungsfähigkeit von Beihilfen, die entgegen dem Durchführungsverbot des Art. 108 Abs. 3 AEUV gewährt wurden und erst im Nachgang notifiziert, von Amtswegen von der Kommission aufgegriffen oder im Rahmen einer Wettbewerbsbeschwerde an die Kommission herangetragen wurden.

Ausschließliche Zuständigkeit der nationalen Gerichte

Die alleinige Zuständigkeit der nationalen Gerichte besteht darin, Dritten Rechtsschutz im Fall der Gewährung rechtswidriger Beihilfen zu gewähren. Das rechtliche Spektrum ist dabei weitgefächert und richtet sich nach den Vorschriften des nationalen Rechts: Zum einen kann es in diesen Verfahren um die Aussetzung oder Rückforderung von rechtswidrig gewährten Beihilfen gehen – auch im Wege von einstweiligen Maßnahmen. Ausgangspunkt können dabei Wettbewerbsbeschwerden auf Grundlage von § 832 Abs. 2 BGB iVm. Art. 108 Abs. 3 AEUV oder § 4 Nr. 11 UWG iVm. Art. 108 Abs. 3 AEUV sein. Zum anderen sind jedoch auch Zuwendungsgeber gehalten, die Rückforderung ihrer Förderung gerichtlich durchzusetzen, wenn sie einen Beihilfeverstoß feststellen.

Kommt das befasste Gericht z.B. zu dem Ergebnis, dass eine Zuwendung eine staatliche Beihilfe iSd. Art. 107 Abs. 1 AEUV darstellt, die nicht gerechtfertigt ist, hat es entsprechende Maßnahmen zu ergreifen (z.B. Rückforderung), um die Wettbewerbsverfälschung zu beseitigen.

Diese Konsequenz hat ein nationales Gericht auch für den Fall zu ziehen, wenn es um die Frage geht, ob eine Beihilfe z.B. auf Grundlage der AGVO oder des DawI-Freistellungsbeschlusses freigestellt ist. Stellt sich im Rahmen eines solchen Verfahrens heraus, dass nicht alle Voraussetzungen für die Freistellung erfüllt sind, sind die Beihilfen ebenfalls zurückzufordern.

Befasst werden können nationale Gerichte aber auch mit Schadensersatzforderungen von Wettbewerbern des Empfängers einer rechtswidrigen Beihilfe. Dritte haben die Möglichkeit nationale Stellen bei Verstoß gegen das Durchführungsverbot unmittelbar auf Grundlage von Art. 108 Abs.3 AEUV auf Schadensersatz in Anspruch zu nehmen, unabhängig davon, ob ein Kommissionbeschluss vorliegt.

Geteilte Zuständigkeiten der Kommission und der nationalen Gerichte

Wie sich aus der obigen Darstellung ergibt, sind sowohl die Kommission als auch die nationalen Gerichte befugt und verpflichtet, das Vorliegen einer Beihilfe gem. Art. 107 Abs. 1 AEUV zu prüfen.

Stellt die Kommission im Rahmen ihrer Prüfung fest, dass der Beihilfetatbestand erfüllt ist, reicht allein ein Verstoß gegen das Durchführungsverbot jedoch für eine Rückforderung oder Aussetzung nicht aus. Die Kommission muss in jedem Fall vor Erlass eines Rückforderungsbeschlusses prüfen, ob die formal rechtswidrig gewährte Beihilfe mit dem Binnenmarkt vereinbar ist. Bis zu diesem Beschluss besteht jedoch für die Kommission die Möglichkeit auf Grundlage von Art. 13 VO 2015/1589 eine Anordnung zur Aussetzung oder einstweiligen Rückforderung der Beihilfe zu erlassen.

Kommt ein nationales Gericht im Rahmen einer Wettbewerbsbeschwerde zu dem Ergebnis, dass der Beihilfetatbestand des Art. 107 Abs. 1 AEUV erfüllt ist und ein Rechtfertigungsgrund nicht vorliegt, kommt es auf die Frage der Genehmigungsfähigkeit nicht an. Selbst wenn die Kommission parallel mit diesem Verfahren befasst ist, besteht die Aufgabe des nationalen Gerichts darin, die beihilferechtswidrige Situation umgehend zu beenden. Das Gericht ist daher auch nicht befugt, das Verfahren bis zu einem abschließenden Kommissionsbeschluss auszusetzen. Nach einem Beschluss der Kommission dürfen nationale Gerichte keine Entscheidungen treffen, die diesem Beschluss entgegenstehen.

Aus Sicht eines Wettbewerbers des Empfängers einer möglicherweise rechtswidrigen Beihilfe kann es daher hilfreich sein, „zweigleisig zu fahren“ und sowohl vor dem zuständigen nationalen Gericht als auch bei der Kommission Beschwerde einzureichen.

Im Zweifelsfall kann das nationale Gericht die Kommission gem. Art. 29 Abs. VO 2015/1589 um Informationen u.a. darüber ersuchen, ob ein Verfahren über die konkrete Beihilfemaßnahme bei der Kommission anhängig ist, ob die Kommission bereits ein förmliches Prüfverfahren eröffnet hat oder ob sie einen Beschluss erlassen hat. Die Kommission bemüht sich, die entsprechenden Informationen dem Gericht innerhalb von einem Monat zur Verfügung zu stellen.

Das Gericht kann die Kommission auch um Stellungnahme ersuchen z.B. zum Beihilfencharakter einer Maßnahme oder zur Höhe des Beihilfenelements, zur Anwendung der AGVO oder der De-minimis Verordnung. Hier bemüht sich die Kommission um Beantwortung der Fragen innerhalb von vier Monaten.

Alternativ kann oder muss ein Gericht eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs nach Art. 267 AEUV über die Auslegung des Begriffs der staatlichen Beihilfe oder die Gültigkeit eines Kommissionsbeschlusses einholen.

In Verfahren, die eine besondere beihilferechtliche Bedeutung haben, kann die Kommission als Amicus-Curiae Stellungnahmen auf eigene Initiative und auch mündlich vor Gericht abgeben. Die Stellungnahme der Kommission ist jedoch für das nationale Gericht nicht bindend.

Weitere Informationen finden sich hier in der Bekanntmachung der Kommission über die Durchsetzung der Vorschriften über staatliche Beihilfen durch die nationalen Gerichte.

Staatlichkeit von Schiedsgerichtsbeschlüssen

Staatlichkeit von Schiedsgerichtsbeschlüssen

In seinem Urteil vom 22.02.2024  in den verbundenen Rs. C-701/21 P und C-739/21 P hatte sich der EuGH mit der Frage der Staatlichkeit von Schiedsgerichtsbeschlüssen zu befassen.

Der Weg der verfahrensrechtlichen Um- und Irrwege, die zu diesem Urteil geführt haben, ist lang und bei Interesse gern direkt in dem Urteil nachzulesen. Der Beitrag hier soll sich allein mit der Frage der Staatlichkeit von Schiedsgerichtsbeschlüssen befassen.

Beschluss der Kommission

Mytilinaios ist ein Metall produzierendes Unternehmen und der größte Stromverbraucher Griechenlands. Dieses schloss mit der DEI, einer vom griechischen Staat zu diesem Zeitpunkt kontrollierten Stromerzeugerin, einen Rahmenvertrag über den Zeitraum vom 1.7.2010 bis zum 31.12.2013 zu dem geltenden Stromlieferungstarif. Über die konkreten Konditionen des auf Grundlage des Rahmenvertrages zu verhandelnden Stromlieferungsvertrags konnten sich die Parteien nicht einigen. Im Rahmen einer Schiedsvereinbarung entschieden sich die Parteien jedoch, zur Beilegung ihrer Streitigkeiten eine Schlichtungsstelle anzurufen. Diese erließ am 31.10.2013 einen Schiedsspruch. Den von DEI eingelegten Rechtsbehelf wies das zuständige Berufungsgericht ab. DEI legte daher am 23.12.2013 bei der Kommission Beschwerde ein mit dem Inhalt, der Schiedsspruch beinhalte eine staatliche Beihilfe. Die Kommission lehnte in ihrem finalen Beschluss vom 14.8.2017 (Beschluss C(2017) 5622, Staatliche Beihilfe SA.38101 (2015/NN)) im Ergebnis das Vorliegen einer Beihilfe ab, da die Anwendung des MEOT („Market Economy Operator Test“) eine Begünstigung ausschließe. Die Kommission ging dabei davon aus, dass sich aufgrund von ungewisser Länge und Ausgang eines Gerichtsverfahrens auch ein marktwirtschaftlich handelnder Wirtschaftsteilnehmer einem Schiedsverfahren unterworfen hätte, um eine Klärung der Streitigkeiten zu erzielen. Daraus zog sie den Schluss, dass die Kriterien einer solchen Vereinbarung den Marktbedingungen entsprechen und nicht zur Gewährung eines Vorteils führen. Eine Prüfung der konkreten Höhe oder Konditionen des Schiedsspruchs führte die Kommission nicht durch. Auch die Frage der Staatlichkeit der Mittel untersuchte die Kommission nicht.

Nichtigkeitsklage beim EuG

Im Rahmen der seitens der DEI erhobenen Nichtigkeitsklage kam das EuG (verbundene Rs. T‑639/14 RENV, T‑352/15 und T‑740/17) in seinem Urteil vom 22.11.2021 zu dem Schluss, dass der Schiedsspruch eine staatliche Maßnahme sei, die eine staatliche Beihilfe iSd. Art. 107 Abs. 1 AEUV darstellen könne, soweit sie nicht den normalen Markbedingungen entspricht. Das EuG stufte das Schiedsgericht dabei als eine Einrichtung mit Befugnissen hoheitlicher Art ein. Der Schiedsspruch müsse dem griechischen Staat zugerechnet werden, weil dieses Schiedsgericht fester Bestandteil des staatlichen griechischen Gerichtssystems sei, da es einem griechischen Gericht gleichgestellt werden könne.

Urteil des EuGH

Dem widersprach der EuGH in seinem Urteil aus dem Februar 2024 mit folgender Begründung:

Auch wenn ein Schiedsgericht, dessen Entscheidungen bindenden Charakter haben und vollstreckt werden können, an die Stelle eines ordentlichen Gerichts tritt und das Verfahren normalerweise durch das Gesetz geregelt ist, geht der EuGH nicht davon aus, dass ein Schiedsgericht einem ordentlichen nationalen Gericht gleichgestellt werden kann und dass der Schiedsspruch eine staatliche Maßnahme sei. Anders als in bilateralen Investitionsschutzabkommen errichtete Schiedsgerichte handelt es sich in diesem Verfahren um ein vertragliches Schiedsgericht, dessen Zuständigkeit auf die Vereinbarung zwischen den Parteien beruht. Auch der Umstand, dass gegen den Schiedsspruch vor einem griechischen Gericht Rechtsmittel eingelegt werden können, führt nicht dazu, dass der Schiedsspruch dem griechischen Staat zuzurechnen wäre. Die gerichtliche Kontrolle bezieht sich nur auf die Rechtmäßigkeit des Schiedsspruchs. Der Schiedsspruch bleibt weiterhin eine Handlung, die allein dem durch unabhängige und unparteiische Mitglieder besetzten Schiedsgremium zuzurechnen ist. Der EuGH führt in diesem Zusammenhang aus, dass eine staatliche Beihilfe nicht durch eine gerichtliche Entscheidung eingeführt werden kann, da eine solche Einführung Zweckmäßigkeitserwägungen unterliegt, die dem Richteramt fremd sind (Rn. 111 des Urteils).

Als einzige staatliche Maßnahme sieht der EuGH in diesem Zusammenhang die Entscheidung der DEI, überhaupt eine Schiedsvereinbarung mit Mytilinaios zu schließen, da DEI unter staatlicher Kontrolle stand. Nur im Hinblick auf diese Entscheidung sei zu prüfen gewesen, ob ein privater Wirtschaftsteilnehmer diese Entscheidung unter normalen Marktbedingungen zu den gleichen Bedingungen getroffen hätte. Anders wäre der Sachverhalt aus Sicht des EuGH nur zu beurteilen, wenn der gesamte Ablauf des Schiedsverfahrens das Ergebnis eines staatlichen Schemas gewesen wäre, dass der griechische Staat den betroffenen Unternehmen übergeholfen hätte, um letztlich das Beihilfenrecht zu umgehen. Diesbezüglich sei jedoch nichts vorgetragen worden.

Im Ergebnis hat der EuGH daher das Urteil des EuGH aufgehoben und dem Prüfungsansatz der Kommission recht gegeben.

Das Ergebnis des Schiedsverfahrens genüge nämlich dem Kriterium des privaten Kapitalgebers, wenn die für die Festlegung des Tarifs vereinbarten Parameter auf der Grundlage objektiver marktbezogener Kriterien im Voraus festgelegt worden seien, so dass ein solcher Kapitalgeber unter den Umständen des Falles zugestimmt hätte, sich einem Schiedsverfahren zu unterwerfen. Es sei auch nicht erforderlich, komplexe wirtschaftliche Beurteilungen zur genauen Berechnung des fraglichen Tarifs anstelle des Schiedsgerichts vorzunehmen, da dieser Tarif als logische Folge der in der Schiedsvereinbarung festgelegten Parameter den Marktbedingungen entspreche. Die Klägerin habe die Schiedsvereinbarung unterzeichnet, ohne diese Parameter als marktwidrig zu beanstanden. Außerdem sei zu bedenken, dass ein umsichtiger privater Kapitalgeber das Ergebnis eines auf der Grundlage solcher Parameter durchgeführten Schiedsverfahrens nicht beeinflussen könne, abgesehen von der Möglichkeit, den Schiedsspruch vor einem ordentlichen Gericht anzufechten. Im Übrigen liege der streitige Tarif immer noch über dem Durchschnitt der 2013 in Europa für Unternehmen der Metallindustrie geltenden Stromtarife (Beschluss C(2017) 5622 final der Kommission vom 14. August 2017 (Sache SA.38101 [2015/NN] [ex 2013/CP]KOM Rn. 44-48 ).

Anreizeffekt ist nicht gleich Anreizeffekt

Anreizeffekt ist nicht gleich Anreizeffekt

Aus dem Urteil in der Rechtssache Eesti Pagar haben wir gelernt, dass der Anreizeffekt nach Art. 6 AGVO als formelles Kriterium für die Freistellung einer Beihilfe ernst zu nehmen ist.

Bereits am 12. Oktober 2023 hatte sich nun der EuGH in der Rechtssache C-11/22 Est Wind Power erneut mit der Frage des Anreizeffekts zu befassen. Aus diesem Urteil wird deutlich, dass den Beihilfengeber bei der Überprüfung des Anreizeffekts je nach Rechtsgrundlage für die Gewährung einer Beihilfe eine unterschiedliche Prüftiefe trifft und damit Anreizeffekt im Beihilfenrecht nicht gleich Anreizeffekt ist.

Prüfung des Anreizeffekts auf Grundlage der AGVO

Art. 3 AGVO regelt, dass Beihilfen als mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht nach Art. 108 Abs. 3 AGVO freigestellt sind, sofern sie die Voraussetzungen des Kapitels I und die für die betreffende Gruppe von Beihilfen geltenden Voraussetzung des Kapitels III erfüllen. Vor diesem Hintergrund ist u.a. auch das Vorliegen des in Kapitel I unter Art. 6 AGVO geregelten Anreizeffekts vor Gewährung der Beihilfen auf Grundlage der AGVO vom Beihilfengeber zu prüfen. Anderenfalls gilt die Beihilfe nicht als freigestellt und es besteht das Risiko, eine rechtswidrige Beihilfe zu gewähren. Durch die Beachtung des Anreizeffekts sollen beihilferechtliche Mitnahmeeffekte vermieden werden.

Regelmäßig gilt der Anreizeffekt nach Art. 6 Abs. 1 AGVO als erfüllt, wenn der Beihilfenempfänger vor „Beginn der Arbeiten“ einen schriftlichen Antrag auf Förderung gestellt hat. Unter „Beginn der Arbeiten“ ist gem. Art. 2 Ziff. 23 der AGVO entweder der Beginn der Bauarbeiten für die zu fördernde Investition oder die erste rechtsverbindliche Verpflichtung zur Bestellung von Ausrüstungen oder anderen Verpflichtungen zu verstehen, die das Investitionsvorhaben unumkehrbar machen. Die Einholung von Genehmigungen und die Erstellung vorläufiger Durchführbarkeitsstudien gelten dabei nicht als Beginn der Arbeiten.

Nach dem Urteil des EuGH in der Rechtssache Esti Pagar erfordert die Prüfung des Anreizeffekts durch den Beihilfengeber nicht die Vornahme „komplexer wirtschaftlicher Beurteilungen im Einzelfall“. Eine solche Anforderung stehe nach Ansicht des Gerichtshofs nicht im Einklang mit dem grundsätzlichen Ansatz, durch die Anwendung der Freistellungstatbestände die „Verwaltungsabläufe zu vereinfachen und die Transparenz und Rechtssicherheit zu erhöhen“ (Rn. 61 und 62 des o.g. Urteils). Daher ist davon auszugehen, dass die nationalen Behörden nicht das Vorliegen eines tatsächlichen Anreizeffekts zu untersuchen haben, sondern bei Vorliegen der in Art. 6 AGVO genannten Voraussetzungen – Antragstellung vor Beginn der Arbeiten – davon ausgehen dürfen, dass der Beihilfe ein Anreizeffekt zukommt. Auch wenn sich das konkrete Urteil in der Rechtssache Eesti Pagar auf die Gruppenfreistellungsverordnung VO 800/2008 bezog, ist dieser Ansatz auch auf die aktuelle AGVO übertragbar.

Urteil des EuGH in der Rs. C-11/22 Est Wind Power

In diesem Urteil hatte der Gerichtshof in einem Vorabentscheidungsverfahren über die Frage zu entscheiden, wie der Begriff „Beginn der Arbeiten“ in Rn. 19 Abs. 44 der Leitlinien für staatliche Umweltschutz- und Energiebeihilfen 2014-2020 (Leitlinien von 2014) auszulegen und in welcher Tiefe diese Voraussetzung zu prüfen ist. In den Umweltschutzleitlinien 2014 entspricht die Definition des Begriffs „Beginn der Arbeiten“ in Rn. 19 Abs. 44 wortgleich der o.g. Definition unter Art. 2 Rn. 23 AGVO.

Auf Grundlage dieser Leitlinien hatte die Kommission mit Beschluss C(2017)8456 vom 6. Dezember 2017 eine estnische Beihilferegelung für erneuerbare Energiequellen und effiziente KWK-Anlagen genehmigt. Dort hatte die Kommission in den Erwägungsgründen 42 bis 44 weiter konkretisiert, dass Erzeuger von Strom aus erneuerbaren Energien und effizienten KWK-Anlagen als antragsberechtige „bestehende Erzeuger“ angesehen werden, wenn mit den Arbeiten begonnen worden war und sich das Vorhaben am 1. Januar 2017 in einem solchen Entwicklungsstadium befand, dass mit hoher Wahrscheinlich von dessen Fertigstellung ausgegangen werden konnte.

Est Wind Power (EWP) hatte auf Grundlage des Estnischen Strommarktgesetzes eine Förderung bei der zuständigen Stelle für den Bau eines Windparks beantragt. Letztere hatte die Förderung jedoch mit dem Hinweis abgelehnt, EWP könne nicht als „bestehender Erzeuger“ eingestuft werden. Eine für das Vorhaben erforderliche Baugenehmigung war von der zuständigen Gemeindeverwaltung abgelehnt worden, nachdem das Verteidigungsministerium zuvor eine erforderliche Zustimmung zum Vorhaben abgelehnt hatte. Gegen diese ablehnenden Entscheidungen erhob EWP Klage vor dem Verwaltungsgericht Tallin.

Unabhängig davon vertrat EWP die Ansicht, sie habe mit den Arbeiten für dieses Vorhaben begonnen, da sie bereits Windmessmasten und einen Anschlusspunkt des Windparks an das Umspannwerk gebaut habe. Die bescheidende Stelle ging indes davon aus, dass die EWP durch diese Maßnahmen nicht mit den Arbeiten begonnen habe. Es handele sich bei diesen Arbeiten nicht um „unumkehrbare Maßnahmen“, die für eine hohe Wahrscheinlichkeit der Fertigstellung des Projekts sprächen. Vor diesem Hintergrund stufte sie die EWP nicht als „bestehenden Erzeuger“ iSd. des Kommissionsbeschlusses ein und lehnte deren Antrag ab. EWP erhob Klage gegen diesen Bescheid. In dem Verfahren vor dem nationalen Gericht stritten die Parteien insbesondere über den Begriff des „unumkehrbaren Investitionsvorhabens“ und in diesem Zusammenhang um die Frage, inwieweit für eine diesbezügliche Feststellung eine wirtschaftliche Analyse insbesondere der entstandenen Kosten erforderlich sei oder nicht.

Mit dieser Frage hatte sich auch der EuGH im Rahmen eines Vorlageverfahrens durch das mit diesem Rechtsstreit befasste Verwaltungsgericht Tallin zu befassen.

Der EuGH macht in seinem Urteil zunächst deutlich, dass nur eine Investition, die ein Vorhaben in einen unumkehrbaren Zustand versetze, das mit hoher Wahrscheinlichkeit fertiggestellt werde, als „Beginn der Arbeiten“ anzusehen ist. Der Gerichtshof nimmt dabei Bezug auf die Anträge des Generalanwalts und ergänzt, dass eine solche Schwelle nur erreicht werde, wenn die Vorarbeiten abgeschlossen und die eingegangenen Verpflichtungen „nach Art und Kosten“ im Verhältnis zum Gesamtumfang des Vorhabens hinreichend bedeutsam waren. Der Bau von Windmessmasten und Stromanschlüssen erfüllt nach Ansicht des EuGH diese Voraussetzungen nicht. Erforderlich wäre vielmehr der Beginn der Arbeiten zur Errichtung der Windanlagen, die den bedeutenderen Teil des Vorhabens umfassen dürften.

Im Hinblick auf die Frage, in welcher Tiefe die mitgliedstaatlichen Behörden den „Beginn der Arbeiten“ zu prüfen haben, führt der EuGH wie folgt aus: Den Erwägungsgründen 42 bis 44 des Kommissionsbeschlusses ist zu entnehmen, dass die nationalen Behörden im Kontext dieser Kommissionsgenehmigung verpflichtet sind, eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, ob sich das entsprechende Vorhaben zum Stichtag am 1. Januar 2017 in einem Entwicklungsstadium befand, dass es mit hoher Wahrscheinlichkeit fertiggestellt werde. Vor diesem Hintergrund reiche eine rein formale Betrachtung des Beginns der Arbeiten hier nicht aus. Anders als im Anwendungsbereich von Art. 6 AGVO wurde von der Kommission in ihrer Genehmigung der Beihilferegelung der Anreizeffekt festgestellt, so dass sich die der zuständigen Behörde zustehende Beurteilung darauf zu beziehen habe, ob ein schutzwürdiges Vertrauen des Vorhabenträgers auf die Gewährung einer Beihilfe auf Grundlage dieser Beihilferegelung besteht. Der Gerichtshof sieht daher hier – anders als im Anwendungsbereich der AGVO – eine über eine rein tatsächliche oder formale Prüfung hinausgehende Verpflichtung der nationalen Stellen, den Anreizeffekt zu prüfen, die im Einzelfall eine wirtschaftliche Analyse des Entwicklungsstadiums des betreffenden Investitionsvorhabens und der Wahrscheinlichkeit der Fertigstellung umfasst.

Erforderlich sei dafür außerdem, dass der Vorhabenträger über einen Rechtsanspruch auf Nutzung der für die Vorhaben erforderlichen Grundstücke verfüge. Dieser setze auch das Vorliegen der dafür nach nationalem Recht notwendigen staatlichen Genehmigungen voraus. Daher sei das Vorliegen der „endgültigen staatlichen Genehmigungen“ erforderlich, da nur diese die Durchführung des Bauvorhabens ermöglichen. Ein diesbezüglich anhängiger Rechtsstreit über die Erteilung einer Genehmigung, der die Fortsetzung des Bauvorhabens behindere, sei bei der Beurteilung des Entwicklungsstadiums des Bauvorhabens nicht zu berücksichtigen.

Fazit

Wie das Urteil zeigt, ist die Annahme eines Anreizeffekts nicht in jedem Fall mit der rein formalen und tatsächlichen Prüfung, ob die Antragstellung vor Beginn der Arbeiten erfolgte, getan. Vielmehr kann aufgrund besonderer Vorgaben der beihilferechtlichen Grundlage sogar eine tiefergehende wirtschaftliche Analyse erforderlich werden, um festzustellen, dass ein unumkehrbares Investitionsvorhaben vorliegt.

Ein Rückschluss für die Prüfungstiefe des Anreizeffekts im Bereich von Art. 6 AGVO erscheint jedoch aufgrund der besonderen Umstände des dem Urteil zugrundeliegenden Sachverhalts im Anwendungsbereich der Umweltschutzleitlinien nicht gegeben.

 

 

*Diesen Beitrag schrieb Tim Schotters während seiner Zeit als Referendar bei Müller-Wrede Rechtsanwälte gemeinsam mit Gabriele Quardt

 

 

Ein Weihnachtsgeschenk der Kommission: Die neue De-minimis Verordnung ist da!

Ein Weihnachtsgeschenk der Kommission: Die neue De-minimis Verordnung ist da!

Die Europäische Kommission hat am 13. Dezember 2023 die langersehnte De-minimis-Verordnung beschlossen. Knapp noch auf der Zielgeraden: Die bisherige De-minimis Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 findet nur noch bis zum 31. Dezember diesen Jahres Anwendung.

Die neue Regelung muss noch im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden und soll ab dem 1. Januar 2024 bis zum 31. Dezember 2030 gelten.

Welche Veränderungen erwarten uns:

Neue Schwellenwerte

Zu beachten ist, dass der relevante Zeitraum nicht mehr ein Kalender- oder Geschäftsjahr, sondern drei aufeinanderfolgende Steuerjahre betrifft. Bei jeder neuen Gewährung einer De-minimis-Beihilfe ist nach wie vor die Gesamtsumme der in den vergangenen drei Jahren gewährten De-minimis-Beihilfen heranzuziehen.

Transparenzvorschriften

Insbesondere Deutschland hat vor dem Hintergrund des steigenden Verwaltungsaufwands lange dagegen gekämpft – nun ist es da, das Transparenzregister:

Ab dem 1. Januar 2026 sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, alle De-minimis-Beihilfen in einem zentralen Register auf nationaler oder Unionsebene zu erfassen (Art. 6 Abs. 1 De-minimis-Verordnung). Die Europäische Kommission verspricht sich davon eine bessere Kontrolle über die Gewährung von Beihilfen. 

Das Zentralregister muss so gestaltet sein, dass die Angaben für die Öffentlichkeit leicht zugänglich sind und gleichzeitig die Einhaltung der Datenschutzvorschriften der Union – ggf.  auch durch die Pseudonymisierung spezifischer Einträge – gewährleistet ist (Art. 6 Abs. 1 Satz 3 De-minimis-Verordnung).

Folgen aus den Neuerungen

Die neue De-minimis-Verordnung findet ab dem 1. Januar 2024 Anwendung und schafft mit dem erhöhten Schwellenwert auf den ersten Blick einen größeren Förderspielraum. Die De-minimis Verordnung spielt neben der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) insbesondere im Anwendungsbereich von Förderrichtlinien eine entscheidende Rolle für die Rechtfertigung von Beihilfen. Die Erhöhung um 100.000 EUR dürfte tatsächlich jedoch nur die Inflationsentwicklung der letzten zehn Jahre auffangen. 

Die Einführung eines Zentralregisters dürfte auf Seiten der beihilfegewährenden Stellen zu erheblichem Mehraufwand führen. Fraglich ist auch, inwieweit dadurch tatsächlich mehr Rechtssicherheit insbesondere im Zusammenhang mit der Frage der Beziehungen zwischen Unternehmen („ein einziges Unternehmen“) erreicht werden kann.

Die Verjährungsfrist des Art. 17 Abs. 1 VO 2015/1589 und die Rückforderungspflicht nationaler Gerichte

Die Verjährungsfrist des Art. 17 Abs. 1 VO 2015/1589 und die Rückforderungspflicht nationaler Gerichte

Im Rahmen einer Vorlagefrage des Obersten Gerichts der Tschechischen Republik hatte sich der EuGH in der Rs. C-700/22 mit der Frage zu befassen, ob ein nationales Gericht auch nach Ablauf der Verjährungsfrist des Art. 17 Abs. 1 VO 2015/1589 von 10 Jahren zur Rückforderung einer Beihilfe verpflichtet ist.

Der EuGH verweist zunächst auf die durch ständige Rechtsprechung gefestigte Rollenverteilung zwischen Kommission und nationalen Gerichten: Die Kommission hat die Vereinbarkeit von Beihilfen mit dem Binnenmarkt zu überprüfen während die nationalen Gerichte über die Wahrung der Rechte einzelner bei Verstoß gegen das Durchführungsverbot des Art. 108 Abs. 3 AEUV zu wachen haben.

Stellt die Kommission fest, dass eine entgegen dem Durchführungsverbot gewährte (formell rechtswidrige) Beihilfe nicht mit dem Binnenmarkt vereinbar ist, erlässt sie einen Rückforderungsbeschluss (Art. 16 VO 2015/1589). Diese Rückforderungspflicht findet ihre Grenze in Art. 17 Abs. 1 VO 2015/1589, wenn die Beihilfe vor mehr als 10 Jahren gewährt worden ist. Die Beihilfe wird dann zu einer sog. „bestehenden Beihilfe“ gem. Art. 1 lit. b. Ziff. iv VO 2015/1589. Der EuGH stellt in seinem Urteil vom 7. Dezember 2023 in diesem Zusammenhang klar, dass auch wenn eine formell rechtswidrige Beihilfe zu einer bestehenden Beihilfe wird, sie damit nicht rückwirkend legalisiert wird. Sie bleibt damit weiterhin formell rechtswidrig.

Art. 17 Abs. 1 VO 2015/1589 beinhaltet ausschließlich eine Regelungsbefugnis für die Kommission – nicht für die Mitgliedstaaten. Die Rückforderung von Beihilfen hat auf Grundlage der rechtlichen Vorgaben der Mitgliedstaaten zu erfolgen. Bereits in seinem Urteil in der Rechtssache Eesti Pagar (C-349/17 Rn. 109) hat der EuGH diesbezüglich ausgeführt, dass sich die Verjährung einer Rückforderung durch nationale Gerichte nach den nationalen Vorschriften zu richten hat und diesbezüglich auch keine entsprechende Anwendung von Art. 17 Abs. 1 VO 2015/1589 erfolgen darf.

Im Ergebnis heißt das, dass nach Ablauf der 10-Jahresfrist des Art. 17 Abs. 1 VO eine Beihilfe, die entgegen dem Durchführungsverbot gewährt wurde zwar von der Kommission nicht mehr zurückgefordert werden kann. Auch wenn die Beihilfe dadurch zu einer bestehenden Beihilfe wird, ist diese mangels Legalisierungswirkung von nationalen Gerichten im Rahmen der nationalen Fristen zurückzufordern. Entsprechendes müsste damit auch für die Rückforderungspflicht nationaler Behörden gelten, soweit diese selbst die Rechtswidrigkeit der von Ihnen gewährten Beihilfen feststellen.

Genehmigung der Beihilfen für den Bau des landseitigen LNG-Terminals in Brunsbüttel

Genehmigung der Beihilfen für den Bau des landseitigen LNG-Terminals in Brunsbüttel

Auf der Insel Rügen – wo ich meinen Sommerurlaub in diesem Jahr verbracht habe – steht LNG für „Leider Nicht Geil“. Mit dieser Aktion macht die Insel mobil gegen den geplanten Bau eines schwimmenden LNG-Terminals im Hafen von Mukran. Machen sich Anwohner Sorgen wegen Umwelt und Tourismus, fürchtet die Bundesregierung um die Energiesicherheit Deutschlands. Auf Grundlage des LNG-Beschleunigungsgesetzes schnell zu errichtende schwimmende LNG-Terminals sollen für Unabhängigkeit von russischen Gaslieferungen sorgen. LNG (die Abkürzung steht außerhalb von Rügen für „liquified natural gas“) besteht überwiegend aus Methan und gilt daher als umweltfreundlicher im Vergleich zu anderen fossilen Brennstoffen. Einsetzbar ist das Gas im Energie- und Verkehrssektor, wird gut gekühlt in flüssiger Form auf dem Seeweg angeliefert und in den schwimmenden Terminals durch Erhitzung in gasförmigen Zustand versetzt (regasifiziert).

Ende 2022 startete der Betrieb des ersten deutschen schwimmenden LNG-Terminals in Wilhelmshaven. Die Bauarbeiten für ein zweites Terminal an diesem Standort sollen im Spätsommer diesen Jahres beginnen. Im niedersächsischen Stade wird bis Ende 2023 ebenfalls ein LNG-Terminal ans Netz gehen. In Lubmin (bekannt durch die deutschrussischen Gasleitungen Nord Stream 1 und 2) hat Anfang des Jahres das erste privat finanzierte Flüssiggasterminal den Betrieb in Mecklenburg-Vorpommern aufgenommen. Auf dem Weg zum Energiehub ist in Brunsbüttel im Frühjahr diesen Jahres ebenfalls ein schwimmendes Terminal an den Start gegangen.

Geplant ist dort ein weiteres landseitiges Terminal, das Ende 2026/ Anfang 2027 ca. 10 Mrd. m3 Erdgas jährlich regasifizieren und in das deutsche Netz einspeisen soll. Die staatlichen Mittel für dieses Projekt sind von der EU-Kommission am 27.07.2023 genehmigt worden (Staatliche Beihilfe SA.102163). Bau und Betrieb der Anlage übernimmt die German LNG Terminal GmbH. Deren Gesellschafter sind die KfW, die die eine Beteiligung von 50 % für den deutschen Staat hält, Gasunie mit einer Beteiligung von 40 % sowie RWE mit einer Beteiligung von 10 %.

Die genehmigte Beihilfe besteht aus einer sog. Vorzugsdividende. Die jährliche Rendite des Projekts kommt bis zu einem festgelegten Grenzwert den Gesellschaftern Gasunie und RWE zugute. Nach Erreichen des Grenzwertes wird die KfW die Rendite nicht mehr teilen. Damit ist die Höhe der tatsächlichen Beihilfe zugunsten von Gasunie und RWE von der wirtschaftlichen Entwicklung des Projekts abhängig. Es wird derzeit von einem Betrag iHv. 40 Mio. EUR ausgegangen, der von der Kommission genehmigt wurde. Der Vorzugsdividenmechanismus ist auf 15 Jahre ausgelegt, dann wird die KfW ihre Gesellschafterrolle aufgeben.

Ebenfalls nach 15 Jahren soll das LNG-Terminal in ein Terminal für die Einfuhr grüner Energieträger umgewandelt werden. Dies entspricht den Vorgaben der Leitlinien für Klima- Umweltweltschutz- und Energiebeihilfen (KUEBLL), die iVm. Art. 107 Abs. 3 lit c AEUV die Grundlage für die beihilferechtliche Genehmigung bilden. Die Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt setzt dabei u.a. voraus, dass ein LNG-Terminal „H2-ready“ ist – also für den Einsatz von Wasserstoff nutzbar gemacht werden kann. Das wäre dann in Brunsbüttel 2043 der Fall.

Das landseitige LNG-Terminal Brunsbüttel wird dann vor Ort mittelfristig das schwimmende Terminal ablösen, das anschließend weiterverchartert oder als LNG-Tanker eingesetzt werden kann.

Vielleicht ist dies ein kleiner Hoffnungsschimmer für die Anwohner in Brunsbüttel, die aufgrund der Licht- und Lärmbelästigung aber insbesondere aufgrund angeblich überschrittener Schadstoffgrenzen vermutlich auch zu dem Ergebnis kommen, LNG ist „Leider Nicht Geil“….?

Energieintensive Unternehmen – ein Fass ohne Boden?

Energieintensive Unternehmen – ein Fass ohne Boden?

Aktuell wird in Deutschland (wieder einmal) über den Ausgleich der Strompreise für Energieintensive Unternehmen diskutiert. Unternehmen z.B. aus den Sektoren Baustoffe, Chemie, Glas, Papier und Stahl leiden derzeit immer noch erheblich unter den kriegsbedingten Risiken der Großmarktpreise.

Der Ausbau von erneuerbaren Energien aus Sonne und Wind lässt bekanntlich auf sich warten und es wird noch Zeit brauchen, um die fossilen Energien zu ersetzen. Die Strompreise in Deutschland liegen mit 2,05 Cent/kWh erheblich über dem europäischen Durchschnitt. Was also tun, wenn ausländische Standorte mit günstigeren Energiepreisen locken?

Unabhängig vom Wie und Ob staatlicher Maßnahmen zugunsten dieser Branchen (Industriestrom vs. Steuererleichterung für alle Unternehmen) wird in diesem Zusammenhang auch das Beihilferecht wieder einmal eine Rolle spielen, wenn nicht sogar der Deal Breaker sein. Einer der letzten Versuche der Bundesregierung, den Stromintensiven beihilfefrei einen Gefallen zu tun, ist noch nicht ganz verdaut: So hat die Kommission im Beschluss (EU) 2019/56 über die staatliche Beihilfe SA.34045 (2013/C) v. 28.5.2018, bestätigt durch das EuG im Urteil vom 6.10.2021, Rs. T-196/19 die Netzentgeltbefreiung Stromintensiver Unternehmen nach § 19 Abs. 2 StromNEV (2011) als rechtswidrige Beihilfe bewertet. Diese war daraufhin mangels Genehmigungsfähigkeit durch das BAFA zurückzufordern. Die Rückforderung beinhaltete hier die verzinste Nachzahlung der Netzentgelte durch die bis dato freigestellten Unternehmen. Das Urteil des EuGH in dieser Sache steht noch aus.

Aber ganz ohne staatliche Hilfen muss dieser Sektor schon lange nicht auskommen:

Fast unbemerkt von der breiten Öffentlichkeit hat die Kommission bereits am 10.08.2023 eine 6,5 Mrd. EUR schwere Beihilferegelung für die Stromintensiven Unternehmen in Deutschland genehmigt (Staatliche Beihilfe SA.63191). Eine vergleichbare Regelung iHv. 27,5 Mrd. EUR wurde von der Kommission bereits in 2022 genehmigt (Staatliche Beihilfe SA.100559).

Auf Grundlage der aktuellen Regelung können im internationalen Wettbewerb stehende Stromintensive Unternehmen bis 2030 einen Ausgleich für den durch das „deutsche Brennstoffemissionshandelssystem“ bedingt höheren Strompreis erhalten. Bereits am 01.01.2021 hatte Deutschland das „deutsche Brennstoffemissionshandelssystem“ für nicht unter das EU-EHS fallende Emissionen aus der Verbrennung fossiler Brennstoffe im Verkehrs- und Gebäudesektor sowie in Energie- und Industrieanlagen eingeführt, um seine Klimaziele zu erreichen. Die Brennstoffanbieter müssen jedes Jahr auf der Grundlage der Brennstoffmenge, die sie auf dem deutschen Markt in Verkehr gebracht haben, deutsche Brennstoffemissionszertifikate erwerben und die entsprechende Menge solcher Zertifikate abgeben. Die dadurch anfallenden zusätzlichen Kosten geben sie an die Verbraucher weiter.

Die mit diesem System verbundenen höheren Energiekosten in Deutschland beinhalten das Risiko, dass insbesondere Stromintensive Unternehmen aus Kostengründen ihre Betriebsstätten und damit ihre CO2-Emissionen in andere Länder verlagern, mittelfristig aber keinen Beitrag zur CO2-Reduzierung leisten. Die genehmigte Regelung soll nun dazu beitragen, dieses Risiko zu reduzieren. Die Höhe der Kompensation beträgt in Abhängigkeit von der Emissionsintensität und der Höhe der Beihilfen immerhin zwischen 65% und 95% der Kosten. Erforderlich ist jedoch, dass 50% dieser Erstattung für Energieeffizienzmaßnahmen verwendet werden, die auf Grundlage eines einzurichtenden Energiemanagementsystems ermittelt worden sein müssen.

Deutschland ist mit seinem Brennstoffemissionshandelssystem übrigens bald nicht mehr allein: Am 10.03.2023 sind die neuen EU-EHS-Richtlinien erlassen worden. Damit wird ein ergänzendes Emissionshandelssystem für Gebäude, Straßenverkehr und weitere Sektoren europaweit eingeführt (EHS2), die bislang nicht unter das geltende EHS fallen. Die Versteigerung der Zertifikate wird 2027 beginnen.

Dann werden vermutlich auch noch andere Mitgliedstaaten vergleichbare Beihilferegelungen benötigen. Aber bis dahin wird in Deutschland sicherlich noch über das Für und Wider von Industriestrom und seine Alternativen diskutiert….

 

Durchführungsverordnung für Subventionen aus Drittstaaten tritt in Kraft

Durchführungsverordnung für Subventionen aus Drittstaaten tritt in Kraft

Zwei Tage vor Inkrafttreten der Verordnung zur Kontrolle drittstaatlicher Subventionen hat die Kommission am 10. Juli 2023 die Durchführungsbestimmungen für diese Verordnung angenommen. Die Durchführungsverordnung (EU) 2023/1441 beinhaltet Regelungen für die von den betroffenen Unternehmen der Kommission vorzulegenden Unterlagen sowie über den Ablauf der Verfahren. 

Auf Grundlage der Drittstaatensubventionsverordnung erhält die Kommission die Möglichkeit, die Auswirkungen finanzieller Zuwendungen von sog. Nicht-EU-Ländern zugunsten von in der EU wirtschaftlich tätigen Unternehmen im Zusammenhang mit öffentlichen Vergabeverfahren oder Unternehmenszusammenschlüssen zu prüfen und ggf. gegen wettbewerbsverzerrende Auswirkungen vorzugehen. Die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2022/2560 sind seit dem 12. Juli 2023 anwendbar. Die Notifizierungspflichten gelten ab 12. Oktober 2023.  

Regelungen im Zusammenhang mit öffentlichen Vergabeverfahren 

Im Rahmen öffentlicher Vergabeverfahren besteht eine Anmeldepflicht für den Fall, dass der geschätzte Auftragswert mindestens 250 Mio. EUR beträgt. Wird der Auftrag in mehreren Losen vergeben, muss der Gesamtwert der Lose, für die sich ein Unternehmen bewirbt, mindestens 125 Mio. EUR betragen. Erfasst werden von der Drittstaatensubventionsverordnung alle Vergabeverfahren – damit Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge sowie Bau- und Dienstleistungskonzessionen, deren Auftragswert die EU-weit einheitlichen Schwellenwerte erreicht. Eine Ausnahme gilt allein für die Bereiche Verteidigung und Sicherheit.  

Kumulativ muss der Bieter in den letzten drei Jahren vor Bekanntmachung der Ausschreibung Zuwendungen aus einem einzigen Drittstaat iHv. mindestens 4 Mio. EUR erhalten haben. Zu berücksichtigen sind für die Berechnung des Betrages auch Tochter/- Beteiligungsgesellschaften des Bieters sowie auch seine Hauptunterauftragnehmer/-lieferanten, sofern diese am selben Angebot beteiligt sind.   

Ermöglichen drittstaatliche Subventionen einem Unternehmen im Rahmen eines Vergabeverfahrens die Abgabe eines ungerechtfertigt günstigen Angebots, auf dessen Grundlage das Unternehmen den Zuschlag für den entsprechenden Auftrag erhalten könnte (Zuwendungen nach Art. 5 der Drittstaatensubventionsverordnung), hat das Unternehmen detaillierte Angaben zu allen einzelnen einschlägigen Zuwendungen in Höhe von mindestens 1 Mio. EUR vorzulegen, die es in den drei Jahren vor der Meldung erhalten hat. In den übrigen Fällen ist die Erstellung einer Übersicht über die finanziellen Zuwendungen ab einem Einzelbetrag von mindestens 1 Mio. EUR zu melden, die den Anmeldenden in den letzten drei Jahren gewährt wurden.  

Der öffentliche Auftraggeber hat die Meldungen und Erklärungen unverzüglich an die Kommission weiterzuleiten. Unterlässt der Bieter eine Meldung oder Erklärung, kann der Auftraggeber das betroffene Unternehmen zunächst auffordern, diese innerhalb von zehn Arbeitstagen nachzureichen. Das Angebot oder der Teilnahmeantrag ist vom öffentlichen Auftraggeber vom Verfahren auszuschließen, wenn das Unternehmen trotz Aufforderung die Unterlagen nicht nachreicht. Vermutet der öffentliche Auftraggeber, bei der Prüfung des Angebots oder des Teilnahmeantrags, dass trotz Erklärung meldepflichtige drittstaatliche Subventionen vorliegen, hat er an die Kommission umgehend von dieser Vermutung zu informieren. 

Vergleichbar mit dem EU-Beihilfenrecht können dabei finanzielle Zuwendungen sowohl Erlöse aus Verkäufen, von Dienstleistungen und Waren, die einem Drittstaat zuzurechnen sind, als auch gewährte Steuererleichterungen Zuwendungen von Drittstaaten darstellen. Bei der Berechnung der Schwellenwerte sind diese jedoch unabhängig davon zu berücksichtigen, ob beispielsweise die Bedingungen des Verkaufs marktüblich waren. Gewährt gilt eine Zuwendung ab dem Zeitpunkt, ab dem der Empfänger einen Rechtsanspruch auf deren Erhalt erwirbt. Nicht relevant ist daher nicht die die tatsächliche Auszahlung.   

Regelungen im Zusammenhang mit Unternehmenszusammenschlüssen 

Zusammenschlüsse sind ab dem 12. Oktober dieses Jahres anzumelden, soweit beteiligte Unternehmen einen EU-Umsatz von mindestens 500 Mio. EUR erzielen und in den vergangenen drei Jahren finanzielle Zuwendungen von einem Drittstaat iHv. von mindestens 50 Mio. EUR erhalten haben.  

Entsprechend dieser Verordnung sind für die Anmeldung von Zusammenschlüssen detaillierte Angaben zu allen finanziellen Zuwendungen in Höhe von mindestens 1 Mio. EUR zu machen, die an dem Vorhaben beteiligten Unternehmen von Drittstaaten in den letzten drei Jahren gewährt wurden und durch die eine Verzerrung des Wettbewerbs zu erwarten ist. Davon ist laut Verordnung z.B. bei Subventionen für Betriebskostenfinanzierung oder zugunsten notleidender Unternehmen, sowie bei Zuwendungen, die einen Zusammenschluss unmittelbar erleichtern oder bei der Gewährung unbegrenzter Garantien (Zuwendungen nach Art. 5 der Drittstaatensubventionsverordnung) auszugehen.  

In den übrigen Fällen ist eine Übersicht über die finanziellen Zuwendungen ab einem Einzelbetrag von mindestens 1 Mio. EUR zu erstellen, die den Anmeldenden in den letzten drei Jahren gewährt wurden. Das betrifft jedoch nur Maßnahmen von den Drittstaaten, die den an dem Zusammenschluss beteiligten Unternehmen in den drei vorangegangenen Jahren vor dem Zusammenschluss mindestens 45 Mio. EUR gewährt haben.  

Allgemeine verfahrensrechtliche Bestimmungen 

Die Durchführungsverordnung enthält in ihren Anhängen ein Formblatt zur Notifizierung von Zusammenschlüssen sowie ein weiteres Formblatt zur Meldung/Deklaration für Zuwendungen unterhalb der Notifizierungsschwelle im Rahmen der öffentlichen Auftragsvergabe.  

Geregelt ist ebenfalls die Durchführung des Prüfverfahrens der Kommission und insbesondere die Vorlage für Verpflichtungszusagen, mit denen betroffene Unternehmen ihre Angaben belegen und damit ggf. Bedenken der Kommission ausräumen können. Die Sicherstellung von Verfahrensrechten der Anmeldenden (z.B. Akteneinsicht, Berechnung und Aussetzung von Fristen) sowie der Schutz vertraulicher Daten sind ebenfalls Inhalt dieser Verordnung.  

Die Kommission hat außerdem am 6. Juni 2023 unverbindliche Fragen und Antworten zu den beiden Verordnungen veröffentlicht.  

 

 

Kommission nimmt die Änderungen in der AGVO an

Kommission nimmt die Änderungen in der AGVO an

Am 23. Juni 2023 hat die Kommission die Änderungen in der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) offiziell angenommen. Ziel ist es durch die Gewährung freigestellter Beihilfen die Umsetzung des grünen und digitalen Wandels in der EU weiter zu vereinfachen und zu beschleunigen und gleichzeitig die gleichen Wettbewerbsbedingungen im Binnenmarkt zu gewährleisten.

Die wesentlichen Neuerungen lassen sich wie folgt zusammenfassen: Anpassung von Definitionen und Strukturen an das aktuelle beihilferechtliche Regelwerk. Einführung von neuen Freistellungstatbeständen sowie die Erhöhung der Schwellenwerte in Anbetracht des Geltungszeitraums der AGVO bis Ende 2026 und der derzeitigen Entwicklung der hohen Inflationsraten um mindestens 10 %.

Der Market Investor Test und sein Bedarf

Der Market Investor Test und sein Bedarf

Wie bereits an anderer Stelle auf dem BeihilfenBlog berichtet, hat die Kommission die am Flughafen Montpellier zugunsten von Ryanair abgeschlossenen Marketingverträge beihilferechtlich geprüft und ist im Rahmen eines förmlichen Prüfverfahrens zu dem Ergebnis gekommen, das diese eine rechtswidrige Beihilfe zugunsten der Luftverkehrsgesellschaften enthielten. Am 14.06.2023 hat nun das EuG zu dieser Frage Stellung bezogen.

Hintergrund

Nicht selten hatte die Kommission in der Vergangenheit sog. Marketingverträge zugunsten von Fluggesellschaften beihilferechtlich zu untersuchen. Üblicherweise schlossen dafür Flughäfen unmittelbar mit Luftverkehrsgesellschaften Verträge über die touristische Bewerbung der Region. Grundlage dieses Verfahrens (Rs. T-79/21) waren jedoch entsprechende Vereinbarungen zwischen der „Vereinigung für Tourismus- und Wirtschaftsförderung der Region Montpellier“ (AFTPE) und Ryanair, auf dessen Grundlage die Fluggesellschaft zwischen 2010 und 2017 immerhin 8,5 Mio. EUR erhielt. Air France sah darin eine staatliche Beihilfe gem. Art. 107 Abs. 1 AEUV zu Gunsten von Ryanair und hatte bei der Kommission Beschwerde eingereicht, worauf hin diese das förmliche Prüfverfahren eröffnete und zum Ergebnis kam, dass die Verträge eine rechtswidrige beihilferelevante Begünstigung zugunsten von Ryanair enthielten (BeihilfenBlog-Beiträge vom 11.07.2018 und vom 9.08.2019).
Diesen Beschluss hatte Ryanair mit einer Nichtigkeitsklage beim EuG angegriffen, über die das Gericht nun entschieden hat.

Prüfung des tatsächlichen Bedarfs im Rahmen des MEOT

Über den Luftverkehr hinaus dürfte das Urteil insbesondere im Zusammenhang mit dem MEOT von Interesse sein. Verhält sich die öffentliche Hand bei der Gewährung staatlicher Mittel wie ein privater Investor, kann unter bestimmten Voraussetzungen eine Begünstigung und damit auch im Ergebnis das Vorliegen einer Beihilfe ausgeschlossen werden. Dabei ist stets zwischen Anwendbarkeit und Anwendung des MEOT zu unterscheiden.

Im Hinblick auf die Anwendbarkeit des MEOT führt das EuG in diesem Verfahren aus, das zunächst der „wirtschaftliche Charakter“ des zu prüfenden staatlichen Handels festzustellen ist. Rein hoheitliches Verhalten der staatlichen Stelle verhindert die Anwendung des MEOT bekanntermaßen. Dabei komme es nicht auf die Art und Weise und die mit dem durch die staatliche Maßnahme verfolgten Ziele an.

Für den Fall, dass der MEOT anwendbar ist, sei zu untersuchen, „ob dieselbe Maßnahme unter normalen Marktbedingungen auch von einem privaten Wirtschaftsteilnehmer in einer vergleichbaren Situation ergriffen worden wäre.“

In diesem Zusammenhang sei es Aufgabe der Kommission, eine Gesamtbeurteilung durchzuführen, bei der sie alle relevanten Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen habe. Dabei sind der Spruchpraxis der Unionsgerichte folgend, nur Vorteile und Verpflichtungen zu berücksichtigen, die sich aus der Lage des Staates als Wirtschaftsteilnehmer ergeben, nicht hingegen diese, die mit seiner Funktion als Träger öffentlicher Gewalt verbunden sind.

Dennoch – so das Gericht – kann eine staatliche Beihilfe nicht allein deshalb ausgeschlossen werden, weil der Staat eine gegenseitige vertragliche Vereinbarung angeblich zu Marktkonditionen abgeschlossen hat. Unter bestimmten Umständen sei außerdem der objektive Nachweis erforderlich, dass der Staat als Nachfrager einen tatsächlichen Bedarf hinsichtlich der vereinbarten Leistung oder Lieferung hat. Das Gericht verweist in diesem Zusammenhang auf die Ausführungen der Kommission in der Bekanntmachung zum Begriff der staatlichen Beihilfe unter Rn. 82: „Bei der Prüfung, ob eine Transaktion den Marktbedingungen entspricht, sollten alle maßgeblichen Umstände des Einzelfalls berücksichtigt werden. So können außergewöhnliche Umstände vorliegen, unter denen der Erwerb von Waren oder Dienstleistungen durch eine Behörde möglicherweise nicht als den Marktbedingungen entsprechend anzusehen ist, obwohl der er zu Marktpreisen erfolgt.“ Die Kommission nimmt dabei Bezug auf das Urteil des EuG in der Rs. T-14/96, BAI/Kommission in dem das Gericht unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls zu dem Ergebnis gekommen ist, dass es für den Kauf von Reisegutscheinen des Unternehmens P&O Ferries durch nationale Behörden keinen tatsächlichen Bedarf der öffentlichen Hand gab. Damit hat sich diese nicht wie ein marktwirtschaftlich handelnder privater Wirtschaftsbeteiligter verhalten. Das Unternehmen hat daher einen Vorteil erhalten, den es unter normalen Umständen nicht bekommen hätte.

Vor diesem Hintergrund habe die AFTPE bei Abschluss der Marketingverträge mit Ryanair ausschließlich als Träger staatlicher Gewalt mit rein regionalen Interessen gehandelt, der neben der Entwicklung des Fremdenverkehrs in der Region keine weiteren finanziellen Gewinne hätte erwarten können. Ein tatsächlicher Bedarf der AFTPE werde daher durch Abschluss der Verträge nicht gedeckt.

Die Kommission hatte vor diesem Hintergrund die Anwendbarkeit des MEOT verneint. Das Gericht kommt aber zu dem Ergebnis, dass die Frage des tatsächlichen Bedarfs nicht geeignet ist, die Anwendbarkeit des MEOT auszuschließen. Zwar sei die Anwendung des MEOT ohne Berücksichtigung staatlicher Interessen zu prüfen. Allein die Verfolgung von Zielen öffentlicher Ordnung schließe jedoch die Anwendbarkeit des MEOT nicht automatisch aus. Die Klärung der Frage des Bedarfs verortet das Gericht bei der Prüfung der Anwendung des MEOT – also im Zusammenhang mit der Frage, ob sich der Staat wir ein privater Wirtschaftsbeteiligter verhält.

Damit attestiert das Gericht der Kommission in diesem Verfahren zwar einen Rechtsfehler, der im Ergebnis jedoch nicht zur Nichtigkeit des Beschlusses führt. Das Gericht erläutert diesbezüglich, dass ein nichtigkeitsbegründender Begründungsfehler nur vorliegt, wenn die tatsächliche Begründung nicht aus dem Beschluss insgesamt hervorgehe. Aus dem Kommissionsbeschluss ergebe sich jedoch eindeutig, dass die Kommission die Feststellung, dass die AFTPE keinen tatsächlichen Bedarf gehabt habe, Marketingmaßnahmen von Ryanair zu erwerben, auf Grundlage einer Reihe von Indikatoren geprüft habe und damit kein Begründungsfehler vorliege.

Die Kommission war in dem angefochtenen Beschluss außerdem zu dem Ergebnis gekommen, dass die vereinbarten Preise für die Marketingleistungen der Ryanair nicht als marktüblich zu erachtet sind, auch wenn sie zumindest überwiegend auf Grundlage von Ausschreibungsverfahrens ermittelt wurden.

In diesem Zusammenhang führt das Gericht zunächst aus, das unabhängig von dem konkreten Marktpreis bereits die Feststellung, dass kein Bedarf für die nachgefragte Leistung bestehe, genüge, um die Marktüblich auszuschließen.

Unabhängig davon, kann der Nachweis des Marktpreises grundsätzlich im Wege eines offenen, transparenten und bedingungsfreien Bietverfahrens erfolgen, sofern nachgewiesen werden könne, dass dieses Angebot verbindlich und glaubhaft ist und das neben dem Preis keine anderen wirtschaftlichen Faktoren berücksichtigt wurden. Dabei gewährt jedoch allein die Durchführung eines Bietverfahrens noch keine Garantie für den Marktpreis – insbesondere dann nicht, wenn sie so gestaltet sind, dass sie einem der Bieter einen Vorteil verschaffen oder nur ein einziger Bieter ein Angebot abgibt. Vor diesem Hintergrund habe die Kommission zurecht in diesem Verfahren die Marktüblichkeit der Vereinbarungen verneint.

Corona-Beihilfen zugunsten der Deutschen Lufthansa sind rechtswidrig

Corona-Beihilfen zugunsten der Deutschen Lufthansa sind rechtswidrig

Vielleicht können Sie sich noch erinnern – der Luftverkehrssektor gehörte während der Corona-Pandemie zu einem der durch die Reisebeschränkungen am schwersten betroffenen Sektoren. Zur Überwindung dieser Krise haben die Mitgliedstaaten nicht nur Flughäfen, sondern auch Luftfahrtgesellschaften staatliche Beihilfen gewährt.

Genehmigung der Kommission

Auch die Lufthansa (DLH) erhielt nach zähem Ringen mit der Kommission staatliche Beihilfen, die auf Grundlage von Art. 107 Abs. 3 lit b AEUV und dem Temporary Framework (TF) schließlich am 25. Juni 2020 genehmigt wurden.

Die Genehmigung der Kommission umfasste drei Maßnahmen:

  • Eine staatliche Beteiligung von iHv. 300 Mio. EUR durch Zeichnung neuer Aktien
  • Eine Stille Einlage iHv. 4,7 Mrd. EUR mit den Merkmalen eines nicht konvertierbaren Eigenkapitalinstruments
  • Eine Stille Einlage in Höhe von 1 Mrd. EUR mit den Merkmalen eines Wandelschuldinstruments

Unter Berücksichtigung der staatlichen Beihilfen anderer Mitgliedstaaten zugunsten der Lufthansa-Töchter Swiss, Austrian und Brussels erhielt der Konzern während der Corona-Pandemie 9 Mrd. EUR. Vom Urteil betroffen sind nur die Beihilfen Deutschlands.

Urteil des EuG

Gegen diesen Beschluss haben die Fluggesellschaften Ryanair und Condor 2021 Nichtigkeitsklage beim EuG eingereicht. Das EuG hat nun mit seinem Urteil vom 10. Mai 2023 in den Rs. T-34/21 und T 87/21 den Beschluss der Kommission aufgehoben.

Die Entscheidung des Gerichts ist dabei im Wesentlichen auf folgende Punkte zurückzuführen:

  • Keine ausreichende Prüfung, ob die staatliche Rekapitalisierung tatsächlich die ultima ratio war
    Nach dem TF kommt eine staatliche Rekapitalisierung grundsätzlich nur in Betracht, wenn der Beihilfenempfänger keine Alternative hat, Finanzmittel zu erschwinglichen Konditionen am Mark zu bekommen (Rn. 49 lit c TF). Das EuG ist in seinem Urteil zu dem Ergebnis gekommen, dass dem Beschluss nicht zu entnehmen ist, dass die Kommission mögliche Finanzierungsalternativen wie z.B. die Besicherung von Krediten z.B. mit Hilfe unbelasteter Flugzeuge ausreichend geprüft habe. Dem TF sei darüber hinaus auch nicht zu entnehmen, dass der Beihilfenempfänger außerstande sein muss, seinen gesamten Finanzbedarf auf dem Markt zu decken. Die Kommission hätte daher untersuchen müssen, ob die DLH nicht zumindest einen unerheblichen Teil der notwendigen Finanzierung hätte am Markt aufnehmen können.
  • Kein ausreichender Step-up Mechanismus
    Des Weiteren beinhalte der Kommissionsbeschluss keinen ausreichenden Staffelungsmechanismus („Step-up Mechanismus“), nach dem sich die Vergütung des deutschen Staates bei Umwandlung der Beteiligung in Eigenkapital der DLH bemessen lasse. Um einen Anreiz für den staatlichen Exit zu schaffen, enthält Rn. 61 TF die Vorgabe, das jede staatliche Rekapitalisierungsmaßnahme einen Staffelungsmechanismus enthalten muss, nach dem sich die Vergütung des Staates in Abhängigkeit mit der zeitlichen Dauer der staatlichen Beteiligung erhöht. Der TF erlaubt unter Rn. 62 jedoch auch die Möglichkeit von Alternativmechanismen, soweit sie dieselbe Wirkung haben. In dem angefochtenen Kommissionsbeschluss war ein Staffelungsmechanismus nicht vorgesehen. Die Kommission war davon ausgegangen, dass die Höhe der Aktienpreise beim staatlichen Einstieg in das Kapital der DLH einen hinreichenden Anreiz für einen zeitnahen Exit beinhalte und damit ein alternativer Mechanismus vorliege. Hintergrund ist, dass die Bundesrepublik die Aktien zu einem Preis erworben hat, der sich an der in Rn. 60 TF vorgesehenen Berechnungsgrundlage orientiert hat. Die Kommission ist davon ausgegangen, dass im Fall des Ausstiegs eine höhere Vergütung erlangt werde, als es bei der Anwendung eines Staffelmechanismus der Fall wäre.
    Das Gericht ließ dies als Begründung für einen alternativen Staffelungsmechanismus nicht gelten: Die Regelung über den Kaupreismechanismus in Rn. 60 TF diene dazu sicherzustellen, dass der Preis, zu dem der Staat die Aktien erwirbt, nicht über dem Marktpreis liegt. Der Staffelungsmechanismus in Rn. 61 TF soll hingegen einen Anreiz für den Beihilfenempfänger schaffen, die staatlichen Anteile so schnell wie möglich zurückzukaufen. Da auch der Wert der Aktien erheblichen Schwankungen unterliege, könne der Kaufpreis der Aktien nicht jedem Fall einen ausreichenden Anreiz für einen Exit geben.
  • Keine ausreichende Prüfung der Marktmacht der DLH und keine ausreichenden strukturellen Verpflichtungen
    Der TF sieht in Rn. 72 für Maßnahmen über 250 Mio. EUR für den Fall, dass der Beihilfenempfänger auf mindestens einem Markt über eine beträchtliche Marktmacht verfügt, zusätzliche Maßnahmen zum Ausgleich möglicher Wettbewerbsbeeinträchtigung vor. Auch dieser Punkt war von den beiden Klägerinnen hinsichtlich der Ermittlung der Marktstruktur durch die Kommission angegriffen worden. Diesbezüglich stimmt das Gericht zunächst dem Vorgehen der Kommission zu, die Marktstruktur „Flughafen zu Flughafen“ und auch nur bezogen auf Flughäfen, an denen die DLH eine Basis hat, zu ermitteln.
    Im Hinblick auf die Frage, ob die DLH über eine erhebliche Markmacht verfügt, stellt das Gericht zunächst fest, dass der Begriff weder im TF selbst noch im Beihilfenrecht definiert ist. Der Begriff stimme jedoch im Wesentlichen mit dem der beherrschenden Stellung überein. Die Prüfung der Kommission anhand des Anteils von Zeitnischen der DLH an 10 unterschiedlichen Flughäfen verbunden mit der Ermittlung des dortigen Auslastungsgrads unter Berücksichtigung des Anteils konkurrierender Fluggesellschaften ließ das Gericht für die Ermittlung des Marktanteils der DLH jedoch im Ergebnis nicht ausreichen.
    Auch die von Deutschland angebotenen und von der Kommission in den Beschluss aufgenommenen Verpflichtungen zum Ausgleich der Wettbewerbsbeeinträchtigung hielten vor dem Gericht nicht stand. Vorgesehen war, dass die DLH an den Flughäfen in Frankfurt und München jeweils 24 Zeitnischen pro Tag in zwei Schritten an verschiedene Gruppen von Luftfahrtunternehmen abtreten soll: in einem ersten Schritt sollten die Slots Marktteilnehmern angeboten werden. Erst in einem zweiten Schritt richtet sich das Angebot an Fluggesellschaften, die an den beiden Flughäfen bereits ihre Basis haben. Das EuG sah bei dieser Staffelung ein erhebliches Risiko der weiteren Fragmentierung des Marktes. Die Kommission habe darüber hinaus nicht geprüft, ob es angemessen war, die Konkurrenten von der ersten Phase des Verfahrens auszuschließen. 

Fazit

Wie dieses Urteil zeigt, gehörte der Luftverkehrssektor nicht nur zu den durch die Pandemie am stärksten betroffenen Sektoren, sondern ist auch einer der Bereiche mit den meisten beihilferechtlichen Rechtstreitigkeiten vor den Unionsgerichten.

Unmittelbare Auswirkungen hat das Urteil auf die DLH vorerst nicht. Die Stillen Einlagen hat die DLH bereits 2021 schrittweise zurückgezahlt.  Der Wirtschaftsstabilisierungfonds (WSF), der für die Bundesrepublik das Aktienpaket für einen Preis von 2,56 EUR pro Aktie erworben hat, hat die Aktien im vergangenen Jahr mit einem Gewinn von 760 Mio. EUR veräußert. Damit waren die Rekapitalisierungsmaßnahmen bereits vor Erlass des Urteils zurückgeführt worden. Offensichtlich hat die DLH keinen weiteren Anreiz für eine zeitnahe Ablösung der staatlichen Beteiligung benötigt. Dies wohl insbesondere deshalb, weil ihr aufgrund einer Auflage aus dem TF untersagt war, solange nicht mindestens 75% der stillen Einlagen abgelöst worden sind, eine Beteiligung an einem Wettbewerber mit mehr als 10% zu erwerben. Im Gespräch ist aktuell eine Beteiligung der DLH von 40% an der italienischen Fluggesellschaft ITA. Damit ist das Urteil von der tatsächlichen Entwicklung überholt worden und es zeigt, dass die Frage des Anreizes eine sehr individuelle zu sein scheint.

Unabhängig davon wird sich die Kommission erneut mit dem Verfahren beschäftigen müssen. Spannend wird dabei für die DLH noch einmal die Frage der konkreten Maßnahmen für den Ausgleich einer Wettbewerbsbeeinträchtigung.

Unabhängig davon stellt sich mir die Frage, ob sich die Kommission mit immer detaillierteren Mitteilungen und Rahmen, auf deren Grundlage sie ihr Ermessen für die Genehmigung einer Beihilfe ausübt, nicht selbst ein Bein stellt. Das EuG wird die Kommission zu Recht immer an ihren eigenen Vorgaben messen und wie in diesem Fall z.B. eine Begründung fordern, warum nicht zumindest eine anderweitige (Teil-)finanzierung möglich gewesen wäre, wenn in dem Beschluss eine entsprechende Ausführung fehlt.

Gleiches gilt für die Prüfung der marktbeherrschenden Stellung. Das EuG stellt zu Recht fest, dass das Beihilfenrecht für die Marktbeherrschung keine Definition enthält. Die Untersuchung der marktbeherrschenden Stellung des Beihilfenempfängers ist bislang auch kein expliziter Bestandteil der beihilferechtlichen Genehmigungsprüfung, sondern gehört ins Kartellrecht. Kommt die Kommission im letzten Schritt ihrer beihilferechtlichen Vereinbarkeitsprüfung zu dem Ergebnis, dass die ermittelten negativen Auswirkungen der geplanten Beihilfemaßnahme auf die Wettbewerbs- und Handelsbedingungen gegenüber den positiven Auswirkungen auf den geförderten Wirtschaftszweig überwiegen, wird sie die Beihilfe nicht genehmigen. Im Einzelfall verbindet sie die Genehmigung mit individuellen Bedingungen und Auflagen, um die Wettbewerbsbeeinträchtigung erträglich zu gestalten. Verknüpft sie jedoch – wie im TF geschehen –  die Genehmigung einer Beihilfe explizit mit der Prüfung der marktbeherrschenden Stellung des begünstigten Unternehmens, wird sie diese auch explizit prüfen und entsprechend konkret die Auflagen formulieren müssen, um deren Wirksamkeit es sich dann trefflich streiten lässt.

Anders als im Bereich der AGVO, in dem die Kommission gehalten ist, den Mitgliedstaaten möglichst klare Vorgaben für die einzelnen Freistellungen zu machen, da die Mitgliedstaaten dort über kein Ermessen bei der Auslegung von Begrifflichkeiten verfügen, wären vielleicht weniger detaillierte Formulierungen im Bereich von Leitlinien und Unionsrahmen hilfreich. Auf den ersten Blick scheinen detaillierte Formulierungen den Beteiligten mehr Rechtssicherheit zu geben. Die Prüfung- und Begründungstiefe für Kommissionsentscheidungen müsste dann jedoch erheblich zunehmen, damit sie ihren eigenen Vorgaben gerecht wird und ihre Entscheidungen vor dem Gericht Bestand haben.

 

Öffentliche Konsultation zur DawI-de-minimis Verordnung gestartet – kommt das Transparenzregister?

Öffentliche Konsultation zur DawI-de-minimis Verordnung gestartet – kommt das Transparenzregister?

Am 31.12.2023 läuft die Anwendung der aktuellen De-miminis Verordnung im Bereich der Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse (DawI) aus. Ihren überarbeiteten Entwurf dieser Verordnung hat die Kommission nun zur öffentlichen Konsultation vorgelegt. Darin schlägt sie vor, den Höchstbetrag für eine DawI de-minimis Beihilfe zukünftig von 500.000 EUR in drei Steuerjahren auf 650.000 EUR im selben Zeitraum zu erhöhen.

Darüber hinaus sieht der Entwurf die Veröffentlichung der Gewährung von DawI De-minimis Beihilfen in einem zentralen Transparenzregisters auf Ebene der Mitgliedstaaten oder der EU vor. Gegen die Einführung dieses Registers hatte sich insbesondere Deutschland in den vergangenen Jahren nicht nur im Bereich der DawI De-minimis Beihilfe stark gemacht. Diesbezüglich hatte Deutschland u.a. vorgetragen, dass die Einführung eines Registers in einem Mitgliedstaat wie Deutschland mit einer großen Anzahl von beihilfegewährenden Stellen mit einem erheblichen Verwaltungsaufwand verbunden wäre. Gleichzeitig könnte im Vergleich mit dem bisherigen System keine weitergehende Rechtssicherheit erlangt werden, da ein solches Transparenzregister im Hinblick auf das Kriterium „ein einziges Unternehmen“ nicht in jedem Fall eine Aussage zu aktuellen Fusionen oder Unternehmensabspaltungen vorhalten könne.

Um dem Transparenzkriterium gerecht zu werden, erhalten Unternehmen in Deutschland von der jeweiligen gewährenden Stelle bisher eine De-minimis-Bescheinigung mit der eindeutigen Angabe über die Höhe der erhaltenen De-minimis-Beihilfe. Vor Erhalt einer De-minimis Beihilfe ist jedes Unternehmen unter Androhung von strafrechtlichen Folgen verpflichtet, eine De-minimis-Erklärung abzugehen, die wahrheitsgemäße Angaben zu bereits erhaltenen De-minimis-Beihilfen enthält. Diese kann es eindeutig und einfach aus den erhaltenen De-minimis-Bescheinigungen ablesen, die vorzuhalten sind. Andere – insbesondere kleinere Mitgliedstaaten – haben indes bereits seit einigen Jahren Transparenzregister eingeführt.

Bereits in die Agrar De-minimis Verordnung hatte sich die Einführung eines Transparenzregisters eingeschlichen. Diese ist allerdings nicht verpflichtend. Vielmehr hat ein Mitgliedstaat mit der Einführung eines Registers im Bereich der landwirtschaftlichen Primärproduktion die Möglichkeit, die De-minimis Obergrenze von 20.000 EUR auf 23.000 EUR innerhalb von drei Steuerjahren zu erhöhen. Warum durch die Einführung eines Registers eine spürbare Verzerrung des Wettbewerbs erst bei einem höheren Betrag eintritt, bleibt dabei jedoch offen. Vergleichbares scheint die Kommission jedoch für die DawI De-minimis nicht zu planen.

Reaktion auf den Inflation Reduction Act: Mehr Wettbewerbsgleichheit durch weniger Wettbewerbsgleichheit?

Reaktion auf den Inflation Reduction Act: Mehr Wettbewerbsgleichheit durch weniger Wettbewerbsgleichheit?

Ein selbstbewusstes und aggressiv auf den Weltmärkten auftretendes China, die Herausforderungen des Klimawandels vor dem Hintergrund ambitionierter Klimaziele, die Folgen der COVID-19-Pandemie, sowie des russischen Angriffskrieges gegen die Ukraine…. Die europäische Industrie hat gegenwärtig eine Vielzahl von verschiedenen Herausforderungen zu bewältigen, die insbesondere auch die Wertschöpfungs- und Lieferketten vieler Industriesektoren belasten. Und nun auch noch das: Der Inflation Reduction Act (IRA), der von den Vereinigten Staaten im August 2022 angenommen wurde und zu Beginn des neuen Jahres in Kraft treten soll, droht die Märkte abzuschotten und damit kritische Lieferketten zu unterbrechen. Entsprechend lautstark und forsch fallen die Forderungen nach europäischen Gegenmaßnahmen aus, bei deren Umsetzung die Rolle des EU-Beihilfenrechts fraglich zu sein scheint.

Der Inflation Reduction Act und seine befürchteten Auswirkungen

Der IRA beinhaltet im Kern ein massives Klimaschutzprogramm, das vor allem Steuergutschriften (sog. „Tax Credits“) für eine Vielzahl von Klimaschutzmaßnahmen vorsieht. So sind „Investment Tax Credits“ für Investitionen in erneuerbare Energieerzeugungskapazitäten ebenso vorgesehen wie „Production Tax Credits“ für die Produktion von erneuerbarem Strom, emissionsarmem Wasserstoff und kritische Komponenten sowie Rohstoffe, z.B. für Solar- und Wind- oder Batteriekomponenten. Darüber hinaus werden u.a. Tax Credits für emissionsfreie Fahrzeuge und Ladestationen, „Fuel Tax Credits“ für saubere Kraftstoffe und „Carbon Capture Tax Credits“ für Negativemissions-Technologien gewährt. Schließlich beinhaltet der IRA ein spezielles Programm für Industrieprojekte, eine Methan-Preis-Regulierung und eine Aufstockung der Kreditermächtigungen für Energieinfrastrukturen.

Gleichzeitig sind kumulative „Tax Credit Bonus-Systeme“ von bis zu 10 % vorgesehen, wenn inländische Herstellungsanforderungen erfüllt oder Projekte in Brachflächen, fossil geprägten Gegenden oder einkommensschwachen Gegenden innerhalb der Vereinigten Staaten umgesetzt werden.

Der IRA soll die Vormachtstellung der Vereinigten Staaten als größter Energiehersteller langfristig sicherstellen. Zusammen mit dem Infrastructure Investment and Jobs Act und dem Chips & Science Act werden die Vereinigten Staaten ca. 2 Billionen US-Dollar in wirtschaftliche Wettbewerbsfähigkeit, Innovation und Industrieproduktivität investieren, wobei alle Programme enorme Anreize und teils Verpflichtungen beinhalten, Produktionen in die Vereinigte Staaten zu verlagern und ihre Produkte aus den Vereinigten Staaten zu beziehen.

Insbesondere Letzteres wird vor allem von der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten mit Sorge und Kritik beobachtet. So führt Kommissionspräsidentin von der Leyen in gleich zwei ausführlichen Reden zu diesem Thema (am Europakolleg in Brügge, 04.12.2022 & auf der Plenartagung des Europäischen Parlaments zur Vorbereitung der Tagung des Europäischen Rates, 14.12.2022) aus, dass der IRA aus mehreren Gründen zu unlauterem Wettbewerb auf den Märkten führe: Die dem Gesetz zugrunde liegende „Buy American“-Logik, die Steuererleichterungen und die Produktionssubventionen könnten entweder bereits unmittelbar oder jedenfalls vorhersehbar europäische Unternehmen benachteiligen. Dadurch, dass darüber hinaus Anreize geschaffen werden, nicht nur in den Vereinigten Staaten zu produzieren, sondern auch kritische Komponenten und Rohstoffe in eigene landesinterne Lieferketen zu ziehen, bestehe die Gefahr, dass transatlantische und damit europäische Lieferketten darunter leiden. Insgesamt schaffe der IRA ein attraktives Investitionsumfeld für saubere Technologien in den USA. Während durch den IRA nach ersten Analysen (u.a. der Rhodium Group) z.B. der Preis für einen Kilogramm erneuerbaren Wasserstoff in den Vereinigten Staaten bis 2030 auf unter einen US-Dollar gedrückt werden kann, schätzen aktuelle Studien die Kosten in Deutschland im Jahr 2030 auf über vier Euro.

Die Reaktion der Europäischen Union

Besonders engagiert präsentiert derzeit Kommissionspräsidentin Ursula von der Leyen mögliche strukturelle Ansätze, wie die europäische Wirtschaft trotz dieser neuesten Herausforderung wettbewerbsfähig bleiben und gleichzeitig beim grünen Wandel Vorreiter bleiben kann.

Bereits in ihrer Rede zur Lage der Union 2022 am 14.09.2022 kündigte sie einen sog. „Europäischen Souveränitätsfond“ an und erklärte, künftig europäische Mittel für finanzielle Beteiligungen an wichtigen Vorhaben von gemeinsamem europäischem Interesse („IPCEI“, siehe Kommission nimmt überarbeitete IPCEI-Mitteilung an – BeihilfenBlog) bereitstellen zu wollen.

Diesen Ansatz griff sie in den bereits genannten Reden vor dem Europakolleg und auf der Plenartagung des Europäischen Parlaments als einen von vier Hauptaktionsbereichen von „einer Art europäischem Gesetz zur Verringerung der Inflationsrate“ als Reaktion auf die möglichen Benachteiligungen europäischer Unternehmen durch den IRA auf:

Erstens beabsichtigt die Kommission im Januar 2023 einen neuen Beihilferahmen zu verabschieden, auf dessen Grundlage Beihilfeverfahren für Investitionsbeihilfen und Steuergutschriften für die gesamte Wertschöpfungskette strategischer grüner Sektoren vereinfacht und beschleunigt durchgeführt werden können. In diesem Zusammenhang haben Mitgliedstaaten zukünftig u.a. die Möglichkeit, bei der Bereitstellung von Beihilfen für bestimmte Produkte im Bereich der sauberen Produktionstechnologien nicht nur die europäischen, sondern auch die globalen Bedingungen zu berücksichtigen, indem Mitgliedstaaten bei bestimmten Neuinvestitionen mit Subventionen von Drittländern gleichziehen können. Ist eine solche „Matching-clause“ dem Beihilfenrecht nicht fremd und z.B. bereits in Rn. 98 des FuEuI-Rahmens enthalten, fristet sie bislang insbesondere aufgrund des regelmäßig fehlenden Nachweises eines tatsächlichen Vergleichsszenarios ein beihilfenrechtliches Schattendasein. Die Anpassungen im Beihilfenrecht sollen nach der Vorstellung von der Leyens Anreize für Unternehmen schaffen, weiterhin in der Europäischen Union zu bleiben, zu investieren oder sich anzusiedeln.

Als zweiten Ansatz schlägt von der Leyen eine ergänzende europäische Finanzierung vor. Da nicht alle Mitgliedstaaten über die gleichen Kapazitäten für groß angelegte Investitionen in strategische Sektoren verfügen und nicht „gleich tief in die Taschen“ greifen können, erfordere ein grüner Wandel in ganz Europa eine ergänzende europäische Finanzierung. Konkret sehen die Vorschläge vor, kurzfristig den REPowerEU-Plan zu stärken. Für den Sommer 2023 ist die Vorlage eines detaillierten Vorschlags für den bereits o.g. Souveränitätsfonds geplant. Dieser soll auf Grundlage einer Aufstockung des EU-Haushalts mehr Mittel für eine gemeinsame europäische Klimapolitik mit einer gemeinsamen europäischen Finanzierung bereitstellen, um v.a. Investitionen in Forschungs-, Innovations- und Strategieprojekte in den Bereichen Wasserstoff, Halbleiter, Quanteninformatik, KI oder Biotechnologien zu ermöglichen. Zum gleichen Zweck ist – wie bereits oben ausgeführt – geplant europäische Mittel auch für IPCEIs in diesen Bereichen bereitzustellen. Zusätzlich soll dabei auch eine stärkere Koordinierung der Politik erfolgen.

Als dritten Punkt wolle man eng mit der Regierung der Vereinigten Staaten über die aus europäischer Sicht problematischen Punkte des IRA sprechen, um insbesondere abzustimmen, wie die jeweiligen Anreizprogramme gegenseitig verstärkt werden könnten ohne dabei auf Kosten des anderen zu gehen.

Um sich gemeinsam von der Abhängigkeit Chinas im Hinblick auf Produktion und Verarbeitung kritischer Rohstoffe zu lösen, zielt von der Leyen darauf ab, gemeinsam mit den Vereinigten Staaten als eine Art „Rohstoffclub“ eine von China unabhängig Wertschöpfung zu schaffen, um dadurch Chinas Monopol zu überwinden.

Diesen „Vier-Punkte-Plan“ bestärkte von der Leyen schließlich auch vor dem Europäischen Rat in dessen Tagung am 15.12.2022 und betonte dabei in ihren einleitenden Bemerkungen auf der anschließenden Pressekonferenz die Notwendigkeit, die Beihilfevorschriften einfacher, effektiver und planbarer zu gestalten und dabei verstärkt europäische Mittel zu investieren.

Dass die Staats- und Regierungschefs der Mitgliedstaaten die Sorgen und Ansätze von der Leyens im Grundsatz teilen, verdeutlichen die Schlussfolgerungen der Tagung des Europäischen Rates vom 15.12.2022. So wird der Kommission aufgegeben, bis Ende Januar 2023 eine Analyse zur Mobilisierung aller einschlägigen nationalen und EU-Instrumente vorzulegen und Vorschläge zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für Investitionen – z.B. durch gestraffte Verwaltungsverfahren – zu unterbreiten. Ebenso wird die Kommission gebeten, bis Anfang 2023 eine auf EU-Ebene angesiedelte Strategie zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit und der Produktivität zu erarbeiten.

Europa gemeinsam gegen die Vereinigten Staaten?

Teilen die Mitgliedstaaten zwar die Sorge über die Folgen der IRA für die europäische Wirtschaft und herrscht insoweit Einigkeit darüber, in diesem Zusammenhang eine europäische Strategie zu entwickeln, zeichnet sich jedoch bereits ab, dass die Mitgliedstaaten unterschiedliche Vorstellungen von deren Ausgestaltung und Umsetzung haben.

Vor allem im Zusammenhang mit der Lockerung von Subventionsregeln und der Aufstockung des EU-Haushalts bzw. Aufnahme neuer EU-Schulden verhärten sich die Fronten zwischen den klassischen Lagern. Während vor allem Finanzminister Christian Lindner öffentlich die deutsche Position vertritt und mehr Flexibilität bei der Anwendung des Beihilfenrechts begrüßt, um auf den IRA mit eigenen Subventionen reagieren zu können, lehnt er laxere EU-Haushaltsregeln oder die Aufnahme neuer EU-Schulden strikt ab. Hierbei erhält Deutschland u.a. Unterstützung von Finnland und den Niederlanden. Demgegenüber stehen die Mitgliedstaaten, die auch schon zuletzt die „tiefen Taschen“ von Ländern wie Deutschland kritisierten (die aus eigener Kraft ihrer Industrie mit mehr Subventionen durch die Krisen helfen konnten) und damit eine Schieflage des europäischen Marktes befürchteten. Angeführt  von Frankreich und Italien wird deshalb der Ruf nach dem Einsatz von „EU-Töpfen“ und gemeinsamer Finanzierung lauter. Anklang in diesem Lager fand daher insbesondere der vorgeschlagene EU-Souveränitätsfonds.

Auch im Hinblick auf das Risiko der Inkaufnahme eines Handelskrieges mit den Vereinigten Staaten fällt der Ton unterschiedlich scharf aus. Während Frankreichs Regierungschef Emmanuel Macron schon zuletzt bei einem Besuch in Washington den IRA ausgesprochen scharf kritisierte und sich dafür aussprach, notfalls ebenfalls unter Missachtung von Handelsregeln, mit einem europäischen Unterstützungsprogramm zu reagieren, wirkt Bundeskanzler Olaf Scholz zurückhaltender und setzt vor allem auf den Dialog mit den Vereinigten Staaten. Unterstützt wird er auch hierbei von Finanzminister Christian Lindner, der betonte, dass insbesondere Deutschland kein Interesse an einem Handelskrieg mit den USA haben könne. Zu groß ist die Sorge in Deutschland, dass ein solches Vorgehen zu Vergeltungsmaßnahmen führen könne, zumal die USA der wichtigste Handelspartner für den deutschen Export ist.

Eine weitere Alternative brachte der Chef des Handelsausschusses im EU-Parlament, Bernd Lange, ins Spiel, in dem er auf die rechtlichen Möglichkeiten hinwies, die Vereinigten Staaten bei der WTO zu verklagen. Das Vorgehen der Vereinigten Staaten sei eindeutig nicht kompatibel mit den WTO-Vorschriften.

Ausblick

Nun ist also zunächst die Kommission gefordert, bis Ende Januar 2023 konkrete Vorschläge aus dem Hut zu zaubern, um die beihilferechtliche Grundlage für die bislang noch unklare Umsetzung der politischen Ziele zu schaffen.

Bei einer Analyse der bereits vorhandenen beihilferechtlichen Tools wie z.B. AGVO, De-minimis-Verordnungen und DawI-Freistellungsbeschluss dürfte sich sicherlich auch die Fragen stellen, inwieweit zeitaufwändige Genehmigungsverfahren z.B. auf Grundlage der Leitlinien für staatliche Klima-, Umweltschutz- und Energiebeihilfen (KUEBLL) effizienter gestaltet werden könnten, um Klimainvestitionen zeitnah umzusetzen.

Wie angekündigt wird die Kommission daneben auch hier auf die Ausgestaltung eines neuen Beihilferahmens setzen. Damit hat sie bereits während der Corona Krise mit dem Temporary Framework und im Zusammenhang mit dem Krieg in der Ukraine mit dem Temporary Crisis Framework gute Erfahrungen gemacht, um Erleichterungen für Beihilfen in bestimmten Bereichen zu schaffen. Dabei dürfte es insbesondere um Maßnahmen zur Unterstützung der gesamten Wertschöpfungskette strategisch grüner Sektoren gehen, sowie um die konkrete Ausgestaltung einer „Matching-clause“.  

Mit einer darüber hinausgehenden Lockerung der beihilferechtlichen Regelungen dürften die obersten Wettbewerbshüter jedoch vermutlich eher zögerlich umgehen. Ganz grundsätzlich stellt sich die Frage, ob eine Lockerung des europäischen Beihilfenrecht und die damit einhergehende Gefahr eines unfairen Wettbewerbs im Binnenmarkt wirklich der richtige Ansatz ist, um einen fairen Wettbewerb im Welthandel herzustellen oder ob ein solches Vorgehen nicht eher dazu beitragen würde, die Union weiter zu spalten. Ziel der Vorschriften des EU-Beihilfenrechts ist es schließlich, den Binnenmarkt zu schützen und einen Subventionswettlauf innerhalb der Union zu verhindern. Staatliche Beihilfen sind daher gemäß Art. 107 AEUV grundsätzlich verboten und dürfen nur gewährt werden, wenn sie mit dem Binnenmarkt vereinbar sind. Mit dem Binnenmarkt nicht vereinbar sind jedoch stets Beihilfen, deren Gewährung davon abhängig ist, dass der Beihilfenempfänger seinen Sitz in dem betreffenden Mitgliedstaat hat oder der Beihilfenempfänger einheimische Waren verwendet. Damit ist ein mit dem IRA vergleichbares protektionistischen Verhalten der Mitgliedstaaten aus beihilferechtlicher Sicht nicht zulässig.

Mag das Beihilfenrecht an manchen Stellen schwerfällig sein, hat es jedoch in der Vergangenheit wesentlich dazu beigetragen, den Wettbewerb im Binnenmarkt auch in Krisenzeiten zu schützen und sollte daher jetzt nicht leichtfertig aufs Spiel gesetzt werden. Vielmehr sollte auf die Regelungen der WTO für Subventionen im Rahmen des Agreement on Subsidies and Countervailing Measures (SCMA) verwiesen werden. Das SCMA verbietet in gleicher Form Subventionen, deren Gewährung an die Bedingung geknüpft ist, dass anstelle von eingeführten Waren einheimische verwendet werden. Die Einreichung einer Klage ist dabei nicht als ein unfreundlicher Akt zu bewerten, sondern vielmehr erforderlich, um Bestätigung zu erhalten, dass die amerikanischen Rechtsvorschriften nicht WTO-konform sind.

Zu hoffen bleibt, dass die Verhandlungen zwischen der US-Regierung und der Kommission in der extra dafür eingesetzten transatlantischen Task Force zielführend sind. Beide Seiten scheinen sich dabei zumindest grundsätzlich darüber einig zu sein, dass eine enge Koordinierung wichtig ist, um nachhaltige und widerstandsfähige Lieferketten über den Atlantik hinweg zu unterstützen, auch um eine saubere Energiewirtschaft aufzubauen. Profitieren dürfte von einem Handelskrieg zwischen Europa und den Vereinigten Staaten allenfalls China und das – da dürften sich beide Seiten des Atlantiks auch einig sein – kann nicht das Ziel sein.

Dieser Beitrag wurde gemeinsam verfasst von Christopher Hanke und Gabriele Quardt, Müller-Wrede und Partner.

Befristeter Krisenrahmen für Beihilfen infolge des Ukraine-Kriegs

Befristeter Krisenrahmen für Beihilfen infolge des Ukraine-Kriegs

Der Krieg in der Ukraine verbunden mit gegen Russland und Belarus erlassenen Sanktionen zeigen die ersten Auswirkungen in den Supermarktregalen und an den Tankstellen.

Gestörte Lieferketten für Produkte wie Getreide, Pflanzenöl und Düngemittel treffen jedoch nicht nur den Verbraucher, sondern auch Unternehmen in allen Mitgliedstaaten. Auch der Export von Produkten nach Russland und in die Ukraine ist kriegsbedingt ins Stocken geraten. Wie bereits in der Finanz- und Coronakrise reagiert die EU-Kommission nun kurzfristig auf die angespannte Wirtschaftslage durch den Erlass eines neuen Temporary Framework und schafft damit eine beihilferechtliche Grundlage für den Ausgleich der wirtschaftlichen Folgen durch staatliche Mittel. Zur Konsultation des befristeten Krisenrahmens

Ein Ausgleich der durch die aktuellen Ereignisse entstandener Schäden ist darüber hinaus auch auf Grundlage von Art. 107 Abs. 2 b AEUV genehmigungsfähig.

Liquiditätsbeihilfen:

Liquiditätsbeihilfen können in Form von Garantien und Darlehen zur Verfügung gestellt werden.

Die Kredite müssen zu einem Zinssatz gewährt werden, der mindestens dem risikolosen Basiszinssatz zuzüglich festgelegter Kreditrisikozuschläge für KMU bzw. Nicht-KMU entspricht.

Für beide Förderarten gibt es Höchstgrenzen hinsichtlich der maximalen Darlehenshöhe, die sich am betrieblichen Bedarf eines Unternehmens unter Berücksichtigung des Umsatzes (15% des jährlichen Gesamtumsatzes der letzten drei Jahre), der Energiekosten (50% der Kosten in den 12 Monaten vor Einreichung des Beihilfeantrags) oder des spezifischen Liquiditätsbedarfs (KMU: für die nächsten 12 Monate, große Unternehmen: für die nächsten 6 Monate) orientieren. Die Darlehen können sich sowohl auf Investitions- als auch auf Betriebskapitalbedarf beziehen. Die Gewährung als Einzelbeihilfe oder auf Grundlage von Regelungen ist alternativ möglich.

Beihilfen zum Ausgleich hoher Energiepreise:

Die Mitgliedstaaten können insbesondere energieintensiven Unternehmen Mehrkosten aufgrund außergewöhnlicher Gas- und Strompreiserhöhungen zum Teil ausgleichen. Die Definition von energieintensiven Nutzern erfolgt unter Bezugnahme auf Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe a der Energiesteuerrichtlinie, d. h. Unternehmen, für die der Kauf von Energieprodukten mindestens 3 % ihrer Produktion ausmacht.

Diese Unterstützung kann in jeder Form gewährt werden, einschließlich direkter Zuschüsse. Die Gesamtbeihilfe pro Begünstigten darf 30 % der förderfähigen Kosten bis zu einem Höchstbetrag von 2 Mio. EUR nicht übersteigen. Wenn das Unternehmen Betriebsverluste erleidet, können weitere Beihilfen erforderlich sein, um die Fortführung einer wirtschaftlichen Tätigkeit sicherzustellen. Zu diesem Zweck können die Mitgliedstaaten Beihilfen gewähren, die über diese Obergrenzen hinausgehen, bis zu 25 Mio. EUR für energieintensive Verbraucher und bis zu 50 Mio. EUR für Unternehmen, die in bestimmten im Anhang aufgezählten energieintensiven Bereichen (z.B. Herstellung von Aluminium und anderen Metallen, Glasfasern und Zellstoff, Dünger oder Wasserstoff sowie Herstellung von bestimmten Grundchemikalien) tätig sind.

Im Zuge der Nachhaltung werden die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung der im Temporary Framework aufgelisteten Maßnahmen aufgefordert, bei der Gewährung von Beihilfen für den Ausgleich von Mehrkosten aufgrund außergewöhnlich hoher Gas- und Strompreise auf nicht diskriminierende Weise Anforderungen in Bezug auf den Umweltschutz oder die Versorgungssicherheit festzulegen. Die Hilfe sollte daher Unternehmen bei der Bewältigung der derzeitigen Krise helfen und gleichzeitig den Grundstein für eine nachhaltige Erholung legen. Eine diesbezügliche Verpflichtung der Mitgliedstaaten besteht jedoch nicht.

Dieser Temporary Framework wird zunächst bis zum 31. Dezember diesen Jahres gelten – Verlängerungen und Anpassungen nicht ausgeschlossen.

 

Beachtung von Formvorschriften bei der Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens durch die EU-Kommission – Fazit der Milchgüteprüfung

Beachtung von Formvorschriften bei der Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens durch die EU-Kommission – Fazit der Milchgüteprüfung

Der Gerichtshof der Europäischen Union hat mit Urteil vom 10. März 2022 das erstinstanzliche Urteil des Gerichts im Zusammenhang mit der Finanzierung der Milchgüteprüfung im Freistaat Bayern bestätigt und dabei Vorgaben für die wesentlichen Formvorschriften für die Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens festgelegt.

Inhaltlich ging es in dem seit 2013 andauernden Verfahren um die Frage, ob die Prüfungen der Milchgüte, die in Deutschland durch unabhängige Prüfer erfolgt, im Freistaat Bayern durch eine staatliche Beihilfe iSd. Art. 107 Abs. 1 AEUV finanziert wird. Diese Milchgüteprüfungen werden dabei zum einen aus einer bei den Milchabnehmern erhobenen Umlage und zum anderen aus Mitteln des Landeshaushalts des Freistaats Bayern finanziert. Im Jahr 2015 war die Kommission in ihrem Beschluss zu dem Ergebnis gekommen, dass diese Finanzierung eine staatliche Beihilfe beinhaltet und erließ eine Rückforderungsanordnung gegen die Bundesrepublik Deutschland über insgesamt rund 40 Mio. EUR (Staatliche Beihilfe SA.35484 (2013/C) (ex SA.35484 (2012/NN)).

Im Rahmen der vom Freistaat und drei Verbänden der bayerischen Milchwirtschaft gegen den Kommissionbeschluss eingereichten Nichtigkeitsklagen (Rs. T-722/15 und T-724/15) kam zunächst das EuG zu dem Schluss, dass die Kommission bei der Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens wesentliche Verfahrensrechte des Freistaates und der Milchwirtschaft verletzt hatte. Insbesondere hatte die Kommission die Finanzierungsquelle und Rechtsgrundlage der Maßnahme nicht ausreichend dargelegt und hob den Beschluss der Kommission auf.

Diesem Ansatz ist in nun auch der EuGH in dem aktuellen Urteil gefolgt (Rs. C-167/19 P und C-171/19 P). Der Gerichtshof bestätigt damit, dass die Kommission bei der Eröffnung eines förmlichen Prüfverfahrens gem. Art. 6 Abs. 1 VO 659/99 verpflichtet ist, die Sach- und Rechtsfragen, die für die beihilferechtliche Prüfung wesentlich sind, zusammenzufassen. Die Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens gibt allen Beteiligten – damit u.a. auch dem Beihilfengeber und dem Beihilfenempfänger – die Möglichkeit, eine Stellungnahme in dem Verfahren abzugeben und damit Einfluss auf den weiteren Verlauf des Verfahrens zu nehmen. Eine nur lückenhafte Darstellung der wesentlichen Sach- und Rechtsfragen schränkt diese Möglichkeit jedoch erheblich ein und ist nicht geeignet, die praktische Wirksamkeit des Art. 108 Abs. 2 AEUV zu gewährleisten. Entgegen dem Vorbringen der Kommission wird diesem wesentlichen Formerfordernis nicht bereits durch die bloße Eröffnung eines förmlichen Prüfverfahrens genüge getan. Vielmehr ist davon auch die inhaltliche Verpflichtung der Kommission umfasst, die Beteiligten durch die Veröffentlichung der wesentlichen Sach- und Rechtsfragen in die Lage zu versetzten, eine sachgerechte Stellungnahme in dem Verfahren abzugeben.

Zu der  Darstellung der für ein Verfahren wesentlichen Sach- und Rechtsfragen gehört auch die Finanzierungsart der fraglichen Maßnahme. Diese ist neben der Rechtsgrundlage einer Maßnahme insbesondere für die Frage, ob die Maßnahme aus staatlichen Mitteln gewährt wurde und damit als staatliche Beihilfe iSv. Art. 107 Abs. 1 AEUV anzusehen ist, als wesentlich anzusehen. Im angefochtenen Beschluss hatte die Kommission die Rückforderung auch auf staatliche Mittel bzw. Finanzierungsarten erstreckt, die in dem Eröffnungsbeschluss nicht erwähnt waren. Hierin sah nun auch der EuGH eine wesentliche Verletzung von Art. 108 Abs. 2 AEUV und Art. 6 Abs. 1 VO 659/1999 und bestätigte damit das erstinstanzliche Urteil, mit dem der Rückforderungsbeschluss der Kommission für nichtig erklärt worden war und wies das Rechtsmittel der Kommission vollumfänglich zurück.

Beihilfen für die Deutsch Bahn – dieses war der erste Streich…

Beihilfen für die Deutsch Bahn – dieses war der erste Streich…

Am 10. August 2021 hat die Kommission eine Beihilfe iHv. 550 Mio. € für die Deutsche Bahn genehmigt. Vorausgegangen war diesem Beschluss ein monatelanges zähes Ringen.

Im Ring standen dabei die Bundesregierung und die EU-Kommission, von der Seitenlinie unterstützt durch die Deutsche Bahn. Aber auch das  Netzwerk der Europäischen Eisenbahn e.V. (NEE) hat sich als Sprachrohr der Wettbewerber in den Ring geworfen.

Zunächst stand eine Kapitalerhöhung zugunsten der Deutschen Bahn iHv. 5 Mrd. € im Raum. Normalerweise wäre dieser Betrag vom staatlichen Gesellschafter „beihilfefrei“ unter Anwendung des Market-Operator-Tests (MEOT) gewährt worden. Die Corona-bedingten Eindämmungsmaßnahmen haben jedoch auch den Bahnsektor erheblich getroffen. Mit einem Rückgang des Fahrgastaufkommens auf ein Drittel im Vergleich zum Vorjahreszeitraum sind nicht nur die Verluste gestiegen, sondern auch die Renditeerwartungen erheblich geschmälert worden. Daher musste also vom Vorliegen einer Beihilfe ausgegangen werden und es stellte sich die Frage nach einer Genehmigungsgrundlage.

Naheliegend schien zunächst der Temporary Framework, der seit seiner 4. Änderung vom 13. Oktober 2020 auch Regelungen für die Genehmigung von Rekapitalisierungsmaßnahmen zugunsten staatlicher Unternehmen enthält (Blogbeitrag vom 20.11.2020). Die Genehmigung ist allerdings mit erheblichen Auflagen verbunden. Die Verbindung einer Beihilfegenehmigung mit Auflagen wurde dabei jedoch nicht nur von der Kommission gefordert. Wie einem Schreiben vom 18. August 2020 an die Wettbewerbskommissarin Margrethe Vestager zu entnehmen ist, befürchtete der NEE durch eine Eigenkapitalerhöhung zugunsten der Deutschen Bahn eine erhebliche Verfälschung des Wettbewerbs. Dies insbesondere deshalb, da der erforderliche Verlustausgleich der Bahn nicht allein auf die Auswirkungen der Corona-Pandemie zurückzuführen sei, sondern vielmehr auf strukturelle Probleme des Konzerns bereits vor der Krise.

Der Presse ist zu entnehmen, dass es bei der Diskussion um Auflagen zur Reduzierung der Wettbewerbsbeeinträchtigung neben dem Verzicht des Managements auf Bonuszahlungen u.a. auch um Vorschläge wie den Verkauf alter Waggons der Bahn an Wettbewerber oder die Öffnung der Buchungs-App der Deutschen Bahn für Dritte ging. Die Auflagen waren für die Deutsche Bahn nicht akzeptabel, so dass auf Grundlage des Temporary Frameworks keine Lösung gefunden werden konnte.

Als Grundlage für eine Genehmigung wurde nunmehr Art. 107 Abs. 2b AEUV herangezogen – wie der Beschluss der Kommission vom 10. August 2021 zeigt (siehe Pressemitteilung der Kommission vom 10. August 2021).

Bereits zu Beginn der Corona-Pandemie hat die Kommission in einer Handreichung die Corona-Krise als ein „außergewöhnliches Ereignis“ iSd. Art. 107 Abs. 2b AEUV eingestuft und damit den Anwendungsbereich dieser Norm eröffnet (siehe Blogbeitrag vom 24.03.2020). Auf Grundlage von Art. 107 Abs. 2b AEUV konnten seither Mitgliedstaaten durch die Corona-Pandemie verursachte Schäden ausgleichen. Die Beihilfen sind dabei auf den Ausgleich der Schäden begrenzt, die durch Corona entstanden sind und durch die Pandemie unmittelbar verursacht wurden. Die Beihilfeintensität kann dabei bis zu 100% betragen. Erforderlich ist jedoch die Vereinbarung eines Rückzahlungsmechanismus für den Fall der Überkompensation.

Auf Grundlage eines vermutlich „streckenscharfen Verlustnachweises“ hat die Kommission auf Grundlage von Art. 107 Abs. 2b AEUV daher einen Schadensausgleich für die Schäden der DB Fernverkehr während des ersten Lockdowns genehmigt. Die entstandenen Verluste der DB Fernverkehr hatte die Deutsche Bahn als Muttergesellschaft auf Grundlage eines Gewinnabführungs- und Verlustübernahmevertrages Ende 2020 übernommen. Die Entscheidung der Kommission bezieht sich auf den Schadensausgleich im Hinblick auf Corona-bedingte Ausfälle von Inlandsfahrten auf den Zeitraum vom 16. März bis 7. Juni 2021 und hinsichtlich internationaler Bahnreisen auf die Zeit vom 16. März bis zum 30. Juni 2021.

Bei der Bemessung der Höhe der Ausgleichsleistungen wird im Übrigen auch die Ermäßigung der Wegeentgelte für Personenbahnverkehre zu berücksichtigen sein. Diese Regelung hatte die Kommission bereits am 30. Juli 2021 genehmigt (Staatliche Beihilfe SA.63635). Begünstigt wird durch diese Regelung nicht nur die Deutsche Bahn, sondern die gesamte Branche.

Im Ergebnis ist festzustellen, dass die Kommission die Hürde für Rekapitalisierungsmaßnahmen unter dem Temporary Framework sehr hoch gelegt hat – das durfte ja bereits die Lufthansa erfahren (siehe Blogbeitrag vom 01.07.2020). Der Weg über den Schadensausgleich des Art 107 Abs. 2b AEUV mag zunächst steiniger erscheinen („Streckenscharfer Verlustnachweis“), ist im Ergebnis aber sicherlich schmerzloser. Im Übrigen ist jedoch davon auszugehen, dass dies nur der erste Streich der Deutschen Bahn in Sachen Corona-Beihilfe gewesen sein dürfte. Auch andere Tochtergesellschaften der Deutschen Bahn wie z.B. DB-Cargo sind erheblich von der Pandemie getroffen worden und dürften ebenfalls einen Ausgleich fordern.

Neue Freistellungstatbestände in der AGVO

Neue Freistellungstatbestände in der AGVO

Am 23. Juli 2021 hat die Kommission nach Durchführung von zwei Konsultationsverfahren endlich die erwartete Erweiterung der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) beschlossen.

Ziel dieser „kleinen AGVO-Reform“  ist zum einen die Verbesserung des Zusammenspiels zwischen zentral verwalteten EU-Programmen und den Vorschriften des EU-Beihilfenrechts, zum anderen werden den Mitgliedstaaten Freistellungstatbestände für die Umsetzung des Green-Deal – das heißt für die staatliche Finanzierung von Umwelt- und Klimamaßnahmen – aber auch für den Ausbau von Breitband im Rahmen der digitalen Agenda an die Hand gegeben. Gleichzeitig zielen die neuen Regelungen darauf ab, dringend erforderliche staatliche Mittel zur Überwindung der wirtschaftlichen Folgen der COVID-19 Pandemie zu gewähren. Eine weitergehende Überarbeitung der AGVO ist geplant, die diesbezügliche Konsultation abgeschlossen.

Zusammenfassend enthält die aktuelle Erweiterung der AGVO folgende Neuerungen:

Finanzierung der Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit dem Fonds InvestEU

Mitgliedstaaten können Finanzprodukte aus dem Fonds „InvestEU“ mit zusätzlichen eigenen Mitteln z.B. über Förderinstitute im Rahmen der sog. Mitgliedstaaten-Komponente ergänzen. Dabei kommen auch Mittel aus Unionsfonds mit geteilter Mittelverwendung, Mittel aus der Aufbau- und Resilienzfazilität in Betracht, um die Hebelwirkung zu verstärken und zusätzliche Investitionsmaßnahmen zu finanzieren.

Handelt es sich bei diesen Beiträgen um staatliche Beihilfen, sind diese zukünftig auf Grundlage der AGVO freigestellt. Zum einen sieht die AGVO nun für die Segmente Breitband, Energieerzeugung, Energieinfrastruktur, soziale, bildungsbezogene, kulturelle und naturbezogene Infrastrukturen und Aktivitäten, Verkehr und Verkehrsinfrastruktur, nicht-verkehrsbezogene Infrastrukturen, Umwelt- und Klimaschutz sowie Forschung, Entwicklung, Innovation und Digitalisierung allgemeine Förder- und Ausschlusskriterien für Endempfänger und Finanzierungshöchstbeträge vor.

Zum anderen sind besondere Regelungen für Finanzprodukte in die AGVO aufgenommen worden mit Regelungen für Finanzierungen bis max. 7,5 Mio. € pro Begünstigten, die dem Begünstigten von gewerblichen Finanzintermediären zur Verfügung gestellt werden, die zur Übernahme eines eigenen Risikos bereit sind.

Förderung von Forschung-, Entwicklung und Innovation – Ersatz aus nationalen Mitteln

Diese Änderung der AGVO befreit die Mitgliedstaaten zum einen von der beihilferechtlichen Anmeldepflicht aber auch von der erneuten Überprüfung von Maßnahmen, die bereits auf Grundlage der Programme Horizont 2020 und Horizont Europa bewertet worden sind und eine Exzellenzsiegel erhalten haben, aber aufgrund nicht ausreichender Mittel nicht aus diesen Programmen finanziert werden können. Dieser neue Freistellungstatbestand erleichtert den Mitgliedstaaten den Einstieg in derartige FuEuI-Projekte mit staatlichen Mitteln und soll u.a. für KMU-Beihilfen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben und Durchführbarkeitsstudien gelten.

Förderung von Projekten für die Europäische territoriale Zusammenarbeit („Interreg“)

Bislang war die Freistellung von Art. 20 AGVO auf Kooperationskosten von KMU die an Projekten der europäischen territorialen Zusammenarbeit teilnehmen (ETZ) beschränkt. Aufgrund der neuen Regelung können nunmehr auch Großunternehmen von der Freistellung profitieren. Vereinfacht wurde außerdem die Gewährung von Kleinstbeiträgen von bis zu 20.000,- € pro Begünstigtem und Vorhaben.

Projekte operationeller Gruppen der Europäischen Innovationspartnerschaft („EIP“) „Landwirtschaftliche Produktivität und Nachhaltigkeit“ und für Projekte der von der örtlichen Bevölkerung betriebenen lokalen Entwicklung (CLLD“)

Von diesem Freistellungstatbestand sind Projekte erfasst, an denen KMU beteiligt sind, die u.a. als LEADER-Projekte bezeichnet werden. Auch hier wurde eine Vereinfachung für kleine Fördervorhaben eingeführt. Diese gilt für Vorhaben mit einem Fördervolumen von höchstens 200.000,- € für Projekte, die von der örtlichen Bevölkerung betrieben werden und von höchstens 350.000,- € für Projekte operationeller Gruppen der EIP.

Beihilfen für Energieeffizienz an Gebäuden

Art. 39 AGVO regelt bislang die Freistellung von Investitionsbeihilfen für gebäudebezogene Energieeffizienzprojekte. Mit der Änderung werden Vereinfachungen für die Berechnung beihilfefähigen Kosten z.B. für Wohngebäude eingeführt. Daneben werden auch Kombinationen für Beihilfen für Energieeffizienzmaßnahmen an Gebäuden mit Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energien, für das Ausrüsten mit Ladeinfrastrukturen für Elektrofahrzeuge freigestellt, sowie auch Investitionen zur Digitalisierung von Gebäuden und Beihilfemaßnahmen zur Begünstigung von Energieleistungsverträgen.

Beihilfen für örtlich zugängliche Lade- und Tankinfrastrukturen für emissionsfreie und emissionsarme Straßenfahrzeuge

Bisher fielen Beihilfen für Lade- und Tankinfrastrukturen als lokale Infrastrukturen in den Anwendungsbereich der AGVO. Größere Netzinfrastrukturen in diesem Bereich waren einzeln bei der Kommission anzumelden. Die aktuellen Änderungen sollen Erleichterung bringen und der Ausbau von Versorgungsnetzen für Lade- und Tankinfrastrukturen für emissionsarme oder -frei Straßenfahrzeuge nunmehr in weit größerem Umfang als bisher freigestellt werden. Das dürfte insbesondere den Ausbau von Wasserstofftankstellen beflügeln.

Beihilfen für Breitbandinfrastruktur

Vor dem Hintergrund der angestrebten Digitalisierung enthält die AGVO nunmehr auch neue Regelungen für  Investitionen in den Breitbandausbau. Dabei geht es um den Anschluss von Haushalten und sozioökonomischen Schwerpunkte in Gebieten, in denen keine Download-Geschwindigkeit von mindestens 30 Mbit/s bzw. 100 Mbits/s vorhanden ist und in denen der Netzausbau nicht innerhalb von drei Jahre nach der Veröffentlichung der geplanten Beihilfemaßnahmen erfolgen soll. Ein Ausbau von bis zu 300 Mbit/s in zugunsten von sozioökonomischen Schwerpunkten in Gebieten möglich, in denen eine zuverlässige Download-Geschwindigkeit von mindestens 100 Mbits/s vorhanden ist. Neue Vorschriften gibt es im Übrigen auch für die Einführung von 4G- und 5G-Mobilfunknetzen.

Verlängerung der Ausnahmeregel für Unternehmen in Schwierigkeiten

Die Corona-bedingte Ausnahmeregel aus dem Temporary Framework wird bis zum 31.12.2021 verlängert. Damit können Unternehmen, die nach dem 31.12.2019 in Schwierigkeiten geraten sind, bis Ende diesen Jahren ausnahmsweise freigestellte Beihilfen auf Grundlage der AGVO erhalten.

Forschungsbeihilfen – Was gibt es Neues?

Forschungsbeihilfen – Was gibt es Neues?

Die Kommission hat am 8.4.2021 mit der Konsultation des neuen FuEuI-Rahmens begonnen. Interessierte Parteien sind bis zum 3.6.2021 aufgefordert, Stellungnahmen zum veröffentlichten Entwurf der Kommission abzugeben.

Außerdem steht die „Kleine-AGVO-Reform“ bevor, die auch Forschungsbeihilfen betrifft und es gibt einen „Decision-Tree“ für die Frage „Beihilfe oder nicht“, auf den ich Sie gern aufmerksam machen möchte.

Konsultation des Vorschlags der Kommission zur Überarbeitung des FuEuI-Rahmens

Der aktuelle Unionsrahmen für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation – so der offizielle Titel, kurz:„FuEuI-Rahmen“ – stammt aus dem Jahr 2014. Er gibt bis heute zum einen Ansätze, unter welchen Voraussetzungen ein Forschungsvorhaben beihilfefrei finanziert und zum anderen, Vorgaben wann und in welcher Höhe eine staatliche Beihilfe von der Kommission genehmigt werden kann. Außerdem finden sich im FuEuI-Rahmen Definitionen, die auch im Anwendungsbereich der AGVO oder IPCEI-Mitteilung hilfreich sind. Die AGVO regelt dabei in den Art. 25 ff., wann eine staatliche Beihilfe für Forschung, Innovation und Entwicklung von der Notifizierungspflicht freigestellt ist.
Die Anwendung des bestehenden FuEuI-Rahmens ist im Gegensatz zu anderen Rechtstexten nicht befristet, vielmehr hat sich die Kommission verpflichtet, diesen „Unionsrahmen zu überprüfen oder zu ändern, wenn sich dies aus wettbewerbspolitischen Gründen, aufgrund anderer Politikbereiche der Union oder internationaler Verpflichtungen oder aus anderen triftigen Gründen als erforderlich erweist“ (Rn. 129). Im Rahmen Ihres allgemeinen Fitness-Checks evaluiert die Kommission derzeit das gesamte beihilferechtliche Regelwerk. Bei der Evaluierung des FuEuI-Rahmens berücksichtigt sie insbesondere ihre aktuellen politischen Ziele im Zusammenhang mit dem Green Deal und dem digitalen Wandel
Nun hat die Kommission einen ersten Entwurf für die Überarbeitung des FuEuI-Rahmens veröffentlicht.

Geplante Neuerungen

Ziel der Kommission ist es, bestehende Definitionen von Forschungs- und Innovationstätigkeiten zu verbessern und zu vereinfachen. Daher ist z.B. die Einführung einer vereinfachten Methode zur Berechnung der indirekten Kosten zur Ermittlung der förderfähigen Kosten vorgesehen. Ziel ist, durch klare und einfachere Regelungen Mitgliedstaaten und Beihilfenempfängern mehr Rechtssicherheit zu bieten und den Verwaltungsaufwand für Unternehmen und Behörden zu verringern, mit dem Ziel FuEuI-Investitionen zu erleichtern.
Weiter geht es der Kommission um die Einführung neuer Bestimmungen zur Unterstützung von Technologieinfrastrukturen. Zu Technologieinfrastrukturen gehören u.a. Pilotanlagen, Testanlagen, Demonstratoren, Digital Innovation Hubs, für die es bislang keine expliziten Beihilferegelungen gab. Durch die Aufnahme von Genehmigungskriterien in den FuEuI-Rahmen soll eine raschere Entwicklung innovativer Technologien – insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) – ermöglicht werden, um den grünen und digitalen Übergang der EU-Wirtschaft zu erleichtern. Die staatliche Förderung von Technologieinfrastrukturen ist aufgrund von Marktversagen insbesondere im Zusammenhang mit der Umwandlung von Forschungsergebnissen in Innovationen erforderlich. Dieser Bereich ist regelmäßig durch hohe wirtschaftliche Risiken geprägt, die KMU mangels privater Investoren vielfach nicht allein tragen können.
In Rn. 40 des bisherigen FuEuI-Rahmens finden sich Ausführungen zu der beihilferechtlichen Bewertung von sog. wirtschaftlichen Nebentätigkeiten. Die Kommission geht davon aus, dass bei wirtschaftlicher und nicht-wirtschaftlicher Nutzung einer Forschungsinfrastruktur oder einer Forschungseinrichtung – soweit ihre jährliche Gesamtkapazität nur bis maximal 20% für nicht-wirtschaftliche Nebentätigkeiten genutzt wird – die staatliche Finanzierung insgesamt keine Beihilfe darstellt. Voraussetzung ist allerdings, dass die wirtschaftliche Tätigkeit unmittelbar mit dem Betrieb der Infrastruktur verbunden und dafür erforderlich ist oder in untrennbarem Zusammenhang mit der nicht-wirtschaftlichen Haupttätigkeit steht.
Über den Anwendungsbereich des FuEuI-Rahmens hinaus findet dieser Ansatz inzwischen im gesamten Beihilfenrecht Anwendung (s. dazu Rn. 207 der Bekanntmachung zu Beihilfenrecht mit Hinweis auf Rechtsprechung). Im Rahmen des aktuellen Entwurfs des FuEuI-Rahmens stellt die Kommission jetzt klar, dass auch im Zusammenhang mit der Einhaltung der 20%-Grenze für die Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit der im Beihilferecht übliche 10jährige Kontrollzeitraum (ab Aufnahme der Nebentätigkeit) gilt. Für den Fall, dass sich der Anteil der Nebentätigkeit erhöht, unterfällt die staatliche Finanzierung der wirtschaftlichen Tätigkeit insgesamt den Vorschriften des Beihilfenrechts und nicht nur der überschießende Anteil. Das bedeutet für die betreffenden Stellen neben der Einrichtung einer Trennungsrechnung auch eine genaue Überprüfung der Entwicklung der wirtschaftlichen Tätigkeit. Beides sollte wohl auch außerhalb des Anwendungsbereichs des FuEuI-Rahmens zukünftig sichergestellt werden.

Die kleine AGVO-Reform

Im Rahmen einer „kleinen AGVO-Reform“ plant die Kommission eine Erweiterung der Freistellungsmöglichkeiten im Bereich FuEuI. Freigestellt werden Beihilfen für bestimmte Vorhaben, für die trotz hervorragender Bewertung keine Haushaltsmittel aus dem EU-Forschungsprogramm Horizont Europa mehr zur Verfügung stehen. Geplant ist auch eine vereinfachte Kombination von Beihilfen mit Unionsförderung in Kofinanzierungsprogrammen mit Horizont Europa. Die geplante Änderung, die Ende April/Anfang Mai in Kraft treten soll, hat den Charme, dass die beihilfegewährende Stelle die Beihilfefähigkeit des FuEuI-Vorhabens nicht mehr prüfen muss, da diese bereits unter Horizont Europa-Bedingungen geprüft wurde.

Decision Tree

Unbedingt lesenswert ist der neue Decision Tree zum Thema FuEuI. Dieser Entscheidungsbaum wurde vom Gemeinsamen Forschungszentrum der Kommission (JRC) in Zusammenarbeit mit der Generaldirektion für Forschung und für Wettbewerb sowie externen Fachleuten entwickelt, um insbesondere Forschungseinrichtungen und Hochschulen einen Leitfaden für die beihilferechtliche Prüfung von Forschungsvorhaben an die Hand zu geben.