Änderung des befristeten Rahmens
Am 19.03.2020 hat die Kommission den befristeten Rahmen für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft angesichts des Ausbruchs von COVID-19 veröffentlicht. Bereits am 03.04.2020 hat sie diesen nun das erste…
Am 19.03.2020 hat die Kommission den befristeten Rahmen für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft angesichts des Ausbruchs von COVID-19 veröffentlicht. Bereits am 03.04.2020 hat sie diesen nun das erste…
Am 02.04.2020 hat die Kommission die deutsche Beihilferegelung für niedrigverzinsliche Darlehen unter dem befristeten Beihilfenrahmen genehmigt. Auf Grundlage dieser Regel können Beihilfemaßnahmen in Form von Zinszuschüssen auf Bundesebene, auf Ebene…
Bereits am 24.03.2020 – mir aber leider durchgerutscht – hat die Kommission die Bundesregelung Kleinbeihilfen auf Grundlage des befristeten Beihilferahmens zur Stützung der Wirtschaft in der COVID-19-Krise genehmigt.
Nach einer Konsultation zur Verfügbarkeit kurzfristiger Exportversicherungen für Ausfuhren in alle Staaten, ist die Kommission zu dem Ergebnis gekommen, dass privater Versicherungsschutz knapp wird. Sie hat daher beschlossen, alle wirtschaftlichen und politischen Risiken, die mit Ausfuhren verbunden sind, für vorübergehend nicht marktfähig zu erklären. Dies geschieht im Einklang mit dem Vorübergehenden Beihilferahmen bis zum 31.12.2020.
Am 22.03.2020 hat die Kommission das Sonderprogramm des Bundes für Investitions- und Betriebsmittelfinanzierung auf Grundlage von Art. 107 Abs. 3 lit b AEUV genehmigt. Dieses Programm basiert auf dem unlängst verabschiedeten vorübergehenden Beihilferahmen der Kommission zur Unterstützung der Unternehmen in der Corona-Krise und sieht zwei verschiedene Maßnahmen zur Gewährung zinsverbilligter Kredite in der Corona-Krise unter Beteiligung der KfW vor.
Zur Stabilisierung der Realwirtschaft haben Bundestag und Bundesrat am 27. März 2020 die Errichtung eines Wirtschaftsstabilisierungsfonds (WSF) beschlossen. Ziel des sog. Wirtschaftsstabilisierungsfondsgesetzes (WStFG) ist die Stabilisierung von Unternehmen in der Realwirtschaft durch Überwindung von Liquiditätsschwierigkeiten und durch Schaffung der Rahmenbedingungen für die Stärkung der Kapitalbasis von Unternehmen, deren Bestandsgefährdung erhebliche Auswirkungen auf die Wirtschaft hätte.
Am 24.03.2020 hat die Kommission die Bundesregelung Bürgschaften 2020 auf Grundlage von Art. 107 Abs. 3 lit b AEUV genehmigt. Dieses Programm basiert auf dem unlängst verabschiedeten vorübergehenden Beihilferahmen der Kommission zur Unterstützung der Unternehmen in der Corona-Krise und sieht die Gewährung von Bürgschaften vor.
Bereits am 12.03.2020 hat die Kommission auf Grundlage von Art. 107 Abs. 2 lit b AEUV innerhalb von 24 Stunden eine Beihilferegelung Dänemarks genehmigt, mit der Dänemark private Eventveranstalter unterstützen will, die Veranstaltungen mit mehr als 1000 Teilnehmern organisieren oder Veranstaltungen aller Größen, die sich an bestimmte COVID-19-bezogene Risikogruppen richten.
Heute hat Bundeskabinett ein milliardenschweres Hilfspaket für die Unterstützung von Unternehmen im Rahmen der Corona Krise verabschiedet. Bereits am 19.03.2020 hatte die Kommission das von Deutschland notifizierte Programm auf Basis des vorrübergehenden Beihilferahmens genehmigt und damit das beihilferechtliche „Go“ für die Maßnahmen gegeben.
Die Anwendung des EU-Beihilfenrechts ist in der Corona-Krise nicht ausgesetzt. Dies mag manchen verwundern, ist aber für den langfristigen Erhalt des Binnenmarktes, zur Vermeidung eines Subventionswettlaufs sowie einer hoffentlich baldigen Rückkehr zu strukturierten Wettbewerbsverhältnissen die richtige Entscheidung.
Die Bundesregierung hat ein milliardenschweres Rettungspaket zur Bewältigung der Corona-Krise geschnürt. Bei diesen staatlichen Mitteln dürfte es sich überwiegend um Beihilfen gemäß Art. 107 Abs. 1 AEUV handeln. Die Kommission hat am 19.3.2020 einen temporären Beihilfenrahmen zur Unterstützung der Wirtschaft in der Corona-Krise veröffentlicht.