AKTUELLES.
Viele Fluggesellschaften waren während der Corona-Pandemie aufgrund der Reisebeschränkungen in Schieflage geraten und mussten mit Hilfe staatlicher Unterstützung gerettet werden. Der Fall Condor – in dem am 8.4.2024 erneut das EuG zu entscheiden hatte – hat darüber hinaus einige weitere Besonderheiten zu bieten.
Die Europäische Kommission hat ausweislich einer Pressemitteilung vom 16.02.2024 die erste eingehende Prüfung nach der Drittstaatensubventionsverordnung (VO (EU) 2022/2560, sog. DSVO) eingeleitet. Diese Prüfung betrifft ein öffentliches Vergabeverfahren des bulgarischen Ministeriums für Verkehr und Kommunikation über die Lieferung mehrerer elektrischer Wendezüge.
Die Beziehungen zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten werden geprägt durch den Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit nach Art. 4 Abs. 3 AEUV. Dieser Grundsatz bildet insbesondere die Grundlage für die Zusammenarbeit zwischen der Kommission und den nationalen Gerichten im Bereich des EU-Beihilfenrechts. Im Rahmen der Umsetzung des EU-Beihilfenrechts treffen die Kommission und die nationalen Gerichte sowohl komplementäre als auch singuläre Aufgaben.
In seinem Urteil vom 22.02.2024 in den verbundenen Rs. C-701/21 P und C-739/21 P hatte sich der EuGH mit der Frage der Staatlichkeit von Schiedsgerichtsbeschlüssen zu befassen.
Der Weg der verfahrensrechtlichen Um- und Irrwege, die zu diesem Urteil geführt haben, ist lang und bei Interesse gern direkt in dem Urteil nachzulesen. Der Beitrag hier soll sich allein mit der Frage der Staatlichkeit von Schiedsgerichtsbeschlüssen befassen.
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) wies am 23.11.2023 (C-758/21 P) das Rechtsmittel von Ryanair und seiner Tochtergesellschaft, der Airport Marketing Services Ltd. (AMS), gegen das Urteil des Europäischen Gerichts (EuG) vom 29.09.2021 (T-448/18) zurück. Damit steht fest, dass Ryanair rechtswidrige Beihilfen zurückzahlen muss.
In der neuen De-minimis-Verordnung VO 2023/2831 wurden ohne großes Aufheben die Kumulierungsregeln vereinfacht. De-minimis-Beihilfen nach der VO 2023/2831 und DawI-de-minimis-Beihilfen nach der VO 2023/2832 können unabhängig voneinander gewährt werden: Ein Unternehmen, das Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse (DawI) erbringt, kann DawI-de-minimis-Beihilfen bis zu 750.000 EUR und (allgemeine) De-minimis-Beihilfen bis zu 300.000 EUR in einem 3-Jahreszeitraum erhalten. Eine sinnvolle Kumulierungsregel für die Ausgleichszahlungen an den öffentlichen Personenverkehr (ÖPV) oder andere DawI-Erbringer wurde dagegen nicht gefunden.
