Aktuelles
Bereits am 24.03.2020 – mir aber leider durchgerutscht – hat die Kommission die Bundesregelung Kleinbeihilfen auf Grundlage des befristeten Beihilferahmens zur Stützung der Wirtschaft in der COVID-19-Krise genehmigt.
Nach einer Konsultation zur Verfügbarkeit kurzfristiger Exportversicherungen für Ausfuhren in alle Staaten, ist die Kommission zu dem Ergebnis gekommen, dass privater Versicherungsschutz knapp wird. Sie hat daher beschlossen, alle wirtschaftlichen und politischen Risiken, die mit Ausfuhren verbunden sind, für vorübergehend nicht marktfähig zu erklären. Dies geschieht im Einklang mit dem Vorübergehenden Beihilferahmen bis zum 31.12.2020.
So sehr das öffentliche Leben aufgrund der COVID-19-Epidemie auch zum Erliegen gelangt, das Vergaberecht bleibt auch in diesen Zeiten anzuwenden. Eine Bereichsausnahme vom Anwendungsbereich des Vergaberechts für solche Fälle gibt es nicht. Auch wenn es um die Gesundheitssicherheit geht, sind nicht die wesentlichen Sicherheitsinteressen im Sinne von Art. 346 Abs. 1 lit. b AEUV betroffen, die den Auftraggeber nach § 107 Abs. 2 Nr. 2 GWB von der Anwendung des Vergaberechts freistellen.
Am 22.03.2020 hat die Kommission das Sonderprogramm des Bundes für Investitions- und Betriebsmittelfinanzierung auf Grundlage von Art. 107 Abs. 3 lit b AEUV genehmigt. Dieses Programm basiert auf dem unlängst verabschiedeten vorübergehenden Beihilferahmen der Kommission zur Unterstützung der Unternehmen in der Corona-Krise und sieht zwei verschiedene Maßnahmen zur Gewährung zinsverbilligter Kredite in der Corona-Krise unter Beteiligung der KfW vor.
Zur Stabilisierung der Realwirtschaft haben Bundestag und Bundesrat am 27. März 2020 die Errichtung eines Wirtschaftsstabilisierungsfonds (WSF) beschlossen. Ziel des sog. Wirtschaftsstabilisierungsfondsgesetzes (WStFG) ist die Stabilisierung von Unternehmen in der Realwirtschaft durch Überwindung von Liquiditätsschwierigkeiten und durch Schaffung der Rahmenbedingungen für die Stärkung der Kapitalbasis von Unternehmen, deren Bestandsgefährdung erhebliche Auswirkungen auf die Wirtschaft hätte.
Am 24.03.2020 hat die Kommission die Bundesregelung Bürgschaften 2020 auf Grundlage von Art. 107 Abs. 3 lit b AEUV genehmigt. Dieses Programm basiert auf dem unlängst verabschiedeten vorübergehenden Beihilferahmen der Kommission zur Unterstützung der Unternehmen in der Corona-Krise und sieht die Gewährung von Bürgschaften vor.