Temporärer Beihilfenrahmen in der Corona-Krise

Temporärer Beihilfenrahmen in der Corona-Krise

Die Bundesregierung hat ein milliardenschweres Rettungspaket zur Bewältigung der Corona-Krise geschnürt. Bei diesen staatlichen Mitteln dürfte es sich überwiegend um Beihilfen gemäß Art. 107 Abs. 1 AEUV handeln. Die Kommission hat am 19.3.2020 einen temporären Beihilfenrahmen zur Unterstützung der Wirtschaft in der Corona-Krise veröffentlicht.

„Die EU-Beihilferegeln stellen den Mitgliedstaaten einen Werkzeugkasten zur Verfügung, um schnell und wirksam zu handeln (…) – ohne die Einheit zu untergraben, die Europa gerade in einer Krise braucht“ – so die Exekutiv-Vizepräsidentin der Kommission Margrethe Vestager. 

Wie auch bereits in der Bankenkrise 2007/2008 bildet Art. 107 Abs. 3 lit. b AEUV aktuell die Rechtsgrundlage für die beihilfekonforme Bewältigung der Corona-Krise. Nach Artikel 107 Abs. 3 lit. b AEUV kann die Kommission eine Beihilfe für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklären, wenn diese zur „Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaats“ beiträgt. Da alle Mitgliedstaaten von der Corona-Pandemie betroffen sind, geht die Kommission davon aus, dass diese Voraussetzung aktuell erfüllt ist. Es geht dabei um Ausgleich entstandener Schäden von Unternehmen aufgrund der Auswirkungen der Corona-Krise. Der Kommission steht daher bei der Genehmigung dieser Beihilfen Ermessen zu. Der temporäre Beihilferahmen zielt darauf ab, eine effektive Unterstützung betroffener Unternehmen sicherzustellen, gleiche Wettbewerbsbedingungen zu erhalten um dadurch die Rückkehr in die Normalität zu erleichtern und einen Subventionswettlauf zwischen den Mitgliedstaaten zu verhindern.

Was ist unter dem temporären Beihilfenrahmen möglich?

Die Kommission unterscheidet für die Vereinbarkeit der Maßnahmen in ihrem temporären Rahmen insbesondere nach Art der Beihilfegewährung und differenziert dabei auch nach Größe der Unternehmen.

1. Vereinbarkeit direkter Zuschüsse (auch rückzahlbar), Steuervorteile

  • Gesamtbetrag von 800.000,- brutto wird nicht überschritten
  • Die Beihilfe wird auf Grundlage einer Regelung mit geschätzter Mittelausstattung gewährt
  • Die begünstigten Unternehmen befanden sich zum 31.12.2019 nicht in Schwierigkeiten gem. Art. 2 Rn. 18 der AGVO, befinden sich jetzt nicht in Schwierigkeiten oder sind  aufgrund der Corona-Krise aktuell in Schwierigkeiten geraten.
  • Die Beihilfe wird spätestens am 31.12.2020 gewährt
  • Ausnahmeregeln für Fischerei und Landwirtschaft

2. Vereinbarkeit von Bürgschaften

  • Konkrete Festlegung des Bürgschaftsentgelts in Abhängigkeit mit der Größe des Unternehmens und der Laufzeit des Kredits oder Notifizierung eines Bürgschaftsprogramms durch den Mitgliedstaat mit ggf. weiterem Spielraum
  • Die Bürgschaft wird spätestens am 31.12.2020 gewährt
  • Darlehen, die länger laufen als bis zum 31.12.2020 dürfen nicht höher sein als die doppelten Lohnkosten des Beihilfeempfängers auf Grundlage von 2019 oder 25% des Umsatzes in 2019. Alternativ kann der konkrete Liquiditätsbedarfs auf Grundlage eines Liquiditätsplans für die kommenden 18 Monate bei KMU und 12 Monate bei größeren Unternehmen nachgewiesen werden.
  • Kredite mit einer begrenzten Laufzeit bis zum 31.12.2020 können grundsätzlich ein höheres Volumen haben, soweit der konkrete Liquiditätsbedarf belegt werden kann und sie verhältnismäßig sind.
  • Die Laufzeit der Bürgschaft darf sechs Jahre nicht überschreiten und deckt höchstens 90% des Darlehensbetrags, wenn die Verluste proportional und unter gleichen Bedingungen vom Kreditinstitut und vom Staat übernommen werden oder 35% des Darlehenskapitals, wenn die Verluste an erster Stelle dem Staat und erst dann dem Kreditinstitut zugeschrieben werden (Erstausfallgarantie). In beiden Fällen muss eine proportionale Anpassung der Bürgschaft an den reduzierten Darlehensbetrag erfolgen.
  • Eine Bürgschaft kann dabei sowohl für Investitionen als auch für Betriebsmittel gewährt werden
  • Die begünstigten Unternehmen befanden sich zum 31.12.2019 nicht in Schwierigkeiten gem. Art. 2 Rn. 18 der AGVO, befinden sich jetzt nicht in Schwierigkeiten oder sind aufgrund der Corona-Krise aktuell in Schwierigkeiten geraten.

3. Vereinbarkeit von Darlehen mit Zinszuschüssen

  • Berechnung der Zinssätze auf Grundlage der Basisrate zzgl. Risikomarge differenziert nach KMU/größeren Unternehmen und Laufzeit des Kredits oder Notifizierung eines Programms durch den Mitgliedstaat mit ggf. weiterem Spielraum.
  • Kredite, die bis zum 31.12.2020 gewährt werden, dürfen eine maximale Laufzeit von sechs Jahren haben.
  • Für Kredite mit einer längeren Laufzeit als bis zum 31.12.2020 haben, gilt folgendes: Die Höhe des Kredits muss auf das doppelte der Lohnkosten des Jahres 2019 begrenzt sein oder auf 25% des Jahresumsatzes 2019 oder der Liquiditätsbedarf muss auf Grundlage eines Liquiditätsplans für die kommenden 18 Monate bei KMU und 12 Monate bei größeren Unternehmen nachgewiesen werden.
  • Darlehen mit einer Laufzeit bis zum 31.12.2020 können in begründeten Fällen höher sein. Der konkrete Liquiditätsbedarf muss aber belegt werden.
  • Das Darlehen kann für Investitionen oder als Betriebsmittelkredit gewährt werden.
  • Die begünstigten Unternehmen befanden sich zum 31.12.2019 nicht in Schwierigkeiten gem. Art. 2 Rn. 18 der AGVO, befinden sich jetzt nicht in Schwierigkeiten oder sind aufgrund der Corona-Krise aktuell in Schwierigkeiten geraten.

4. Bürgschaften und Darlehen, die durch Kreditinstitute/ Finanzintermediäre gewährt werden

In diesem Zusammenhang führt die Kommission aus, dass öffentliche Bürgschaften und auch die Gewährung von Darlehen mit reduzierten Zinssätzen grundsätzlich auch mittelbare Beihilfen zugunsten von Kreditinstituten oder Finanzintermediären beinhalten können. Sie stellt aber klar, dass die konkreten Maßnahmen nicht den Zweck haben, die Lebensfähigkeit der Banken zu erhalten und es sich daher nicht um staatliche Maßnahmen iSv. Art. 2 (1) Nr. 28 BBRD und Art. 3 (1) Nr. 29 SRM-R handelt. Um jedoch eine potentielle Wettbewerbsbeeinträchtigung auszuschließen, sollen die Kreditinstitute sicherstellen und auch belegen, dass der Vorteil, den sie durch eine staatliche Bürgschaft oder zinsvergünstigte Kredite erhalten in größtmöglichem Umfang auch an den Beihilfenempfänger weitergegeben wird. Soweit ein gesetzlicher Anspruch seitens eines KMU auf Verlängerung eines Kredits besteht, soll kein Bürgschaftsentgelt vereinbart werden.

5. Kurzfristige Exportkreditversicherungen

Auf Grundlage der Mitteilung zu kurzfristigen Exportkreditversicherungen dürfen marktfähige Risiken grundsätzlich nicht durch staatliche Maßnahmen abgedeckt werden. Es kann jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass es in einigen Mitgliedstaaten nicht mehr möglich sein wird, diese Risiken überhaupt noch auf dem Markt abzudecken. Daher ist die Übernahmen des Risikos durch den Staat in bestimmten Ausnahmefällen möglich, wenn die Nichtabdeckung des Risikos durch einen international bekannten privaten Exportversicherer und einen nationalen Kreditversicherer bestätigt wird oder vier etablierte Exporteure des betreffenden Mitgliedstaats die Ablehnung der Haftungsübernahme von Versicherern bestätigen.

6. Monitoring

  • Die Kommission verpflichtet die Mitgliedstaaten, alle Einzelmaßnahmen auf der Website der Kommission innerhalb von 12 Monaten ab Gewährung zu veröffentlichen.
  • Die Mitgliedstaaten müssen Jahresberichte einreichen
  • Zum 31.12.2020 müssen die Kommission eine Liste über die konkreten Maßnahmen unter dem Beihilferahmen vorlegen.
  • Die Mitgliedstaaten müssen die Unterlagen für 10 Jahre aufbewahren
  • Die Kommission kann Rückfragen im Hinblick auf die konkreten Maßnahmen stellen um zu überprüfen, ob die Voraussetzungen der konkreten Kommissionsentscheidung  eingehalten wurden.

Die Kommission stellt klar, dass die Regelungen des temporären Beihilferahmens auf alle – auch bereits vor dessen Inkrafttreten notifizierten – Maßnahmen Anwendung findet. Der Beihilferahmen findet ebenfalls Anwendung auf Maßnahmen, die nach dem 1.2.2020 durchgeführt, aber nicht notifiziert worden sind. Der Beihilferahmen ist zunächst bis zum 31.12.2020 begrenzt.

Fazit:

Die Kommission hat gemeinsam mit den Mitgliedstaaten basierend auf den Erfahrungen aus der Finanzkrise mit diesem Beihilferahmen relativ schnell einen vermutlich ersten Baustein zur beihilferechtlichen Bewältigung der Corona-Krise verfasst. Im Detail bleiben die Regelungen sehr bürokratisch und (wie üblich) mit einer umfangreichen Papier- und Beraterschlacht verbunden. Wirklich hilfreich können diese Regelungen erst werden, wenn die Mitgliedstaaten zeitnah Programme notifizieren, auf deren Grundlage die Maßnahmen ohne Einzelfallnotifizierung durchgeführt werden können.


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