Wirtschaftsstabilisierungsfonds zur Stabilisierung von Unternehmen in der Corona-Krise

Wirtschaftsstabilisierungsfonds zur Stabilisierung von Unternehmen in der Corona-Krise

Zur Stabilisierung der Realwirtschaft haben Bundestag und Bundesrat am 27. März 2020 die Errichtung eines Wirtschaftsstabilisierungsfonds (WSF) beschlossen. Ziel des sog. Wirtschaftsstabilisierungsfondsgesetzes (WStFG) ist die Stabilisierung von Unternehmen in der Realwirtschaft durch Überwindung von Liquiditätsschwierigkeiten und durch Schaffung der Rahmenbedingungen für die Stärkung der Kapitalbasis von Unternehmen, deren Bestandsgefährdung erhebliche Auswirkungen auf die Wirtschaft hätte.

Maßnahmen

Aufgesetzt wird damit auf die Erfahrungen aus der Finanz- und Wirtschaftskrise in den Jahren 2007/2008 mit dem Sondervermögen Finanzmarktstabilisierungsfonds („SoFFin“). Der WSF sieht dabei zwei sich ergänzende Stabilisierungsinstrumente vor:

  • Übernahme von Garantien bis zu einer Höhe von 400 Milliarden € für Verbindlichkeiten von Unternehmen zur Überwindung von Liquiditätsengpässen von Unternehmen. Die Laufzeit der Garantien sowie der abzusichernden Kredite ist auf 60 Monate begrenzt. Für die Übernahme von Garantien ist eine angemessene Gegenleistung zu erbringen
  • Rekapitalisierungsmaßnahmen durch Erwerb von nachrangigen Schuldtiteln, Hybridanleihen, Genussrechten, stillen Beteiligungen, Wandelanleihen, Gesellschaftsanleihen oder durch Übernahme sonstiger Bestandteile des Eigenkapitals. Die Rekapitalisierung erfolgt zu angemessenen Bedingungen. Das Volumen der Rekapitalisierung beläuft sich auf 100 Milliarden €.

Für die Beschleunigung und zur Vereinfachung dieser Rekapitalisierungsmaßnahmen sind punktuelle Anpassungen des Gesellschaftsrechts erforderlich (z.B. erleichterter Ausschluss von GmbH-Gesellschaftern, Fiktion einer Handelsregistereintragung durch bloße Veröffentlichung der Rekapitalisierungsmaßnahme)

Über die Gewährung der Stabilisierungsmaßnahme entscheidet des Bundesfinanzministerium in Abstimmung mit dem Bundeswirtschaftsministerium. Anträge sind dabei an das Bundeswirtschaftsministerium zu richten. Durch Rechtsverordnung kann die Wahrnehmung dieser Aufgabe auch auf die KfW übertragen werden.

Antragsberechtigte Unternehmen

Antragsberechtigt sind Unternehmen, die in den letzten beiden Geschäftsjahren vor dem 1. Januar 2020:

  • …eine Bilanzsumme von mehr als 43 Millionen € und
  • …einen Umsatz von mehr als 50 Millionen € ausgewiesen sowie
  • …durchschnittlich mehr als 249 Arbeitnehmer beschäftigt haben

Ausreichend ist, wenn zwei dieser drei Kriterien erfüllt sind. Allerdings sind Unternehmen des Finanzsektors und Kreditinstitute ausgeschlossen.

Stabilisierungsmaßnahmen als Ultima Ratio

Antragstellenden Unternehmen der Realwirtschaft müssen alternative Finanzierungswege verschlossen sein. Folgende Kriterien sind bei der Gewährung von Stabilisierungsmaßnahmen zu berücksichtigen:

  • Bedeutung des Unternehmens für die Wirtschaft in Deutschland
  • Dringlichkeit
  • Auswirkung auf den Arbeitsmarkt und den Wettbewerb sowie
  • Berücksichtigung des Grundsatzes eines sparsamen und wirtschaftlichen Einsatzes der Mittel

Gegenleistung der Unternehmen

Für die Inanspruchnahme der Stabilisierungsmaßnahmen können mit den begünstigten Unternehmen bestimmte Anforderungen und Bedingungen vereinbart werden, u.a. über die

  • Verwendung der aufgenommenen Mittel
  • die Aufnahme weiterer Kredite
  • die Vergütung ihrer Organe
  • die Ausschüttung von Dividenden
  • den Zeitraum, in dem diese Anforderungen zu erfüllen sind
  • Maßnahmen zur Vermeidung von Wettbewerbsverzerrung

Als Orientierung wird dabei auf den Public Corporate Governance Code des Bundes verwiesen.

Befristung

Die Stabilisierungsmaßnahmen sind bis zum 31. Dezember 2021 befristet. Aufrechterhaltung der Kapitalbeteiligungen an Unternehmen ist auch über dieses Datum hinaus möglich, wenn dies zur Absicherung der gewährten Stabilisierungsmaßnahmen  erforderlich ist.

Und wie sieht es mit dem Beihilfenrecht aus?

Das WStFG wird als solches voraussichtlich nicht notifiziert werden. In der Gesetzesbegründung wird ausgeführt, dass die einzelnen Maßnahmen notifiziert werden müssen, um im Einklang mit den beihilferechtlichen Vorgaben zu stehen.

Bei der Maßnahme „Rekapitalisierung“ (§ 22 WStFG) sah der Gesetzentwurf allerdings ursprünglich vor, dass diese zu „marktgerechten Bedingungen“ erfolgt. Gleiches gilt für die Gewährung von Garantien (§ 21 WStFG). Da damit die Begünstigung ausgeschlossen gewesen wäre, wäre eine Notifizierung dann eigentlich nur aus Gründen der Rechtssicherheit nötig gewesen. Der nun von Bundestag und Bundesrat beschlossene Gesetzesentwurf sieht dagegen nur noch „angemessene Bedingungen“ vor. Der Begriff „angemessen“ muss wohl eher unter Berücksichtigung des Gesetzeszwecks (Stabilisierung der Wirtschaft) ausgelegt werden und nicht anhand des Marktes. Es wird damit schwierig, wenn auch nicht unmöglich, eine Notifizierung der Rekapitalisierung mit dem Argument zu vermeiden, dass es sich um eine marktgerechte Maßnahme handelt. Es stellt sich nur die Frage, wie eine Marktüblichkeit derzeit nachgewiesen werden kann.

In § 20 Abs. 2 i.V.m. § 25 Abs. 2 S. 3 WStFG (Entwurf) ist darüber hinaus vorgesehen, dass im Einzelfall Bedingungen und Auflagen, die von der Europäischen Kommission – im Notifizierungsverfahren informell oder formell im Beschluss – vorgegeben werden, umgesetzt werden. Auch diese Bestimmung spricht dafür, dass vorgesehen ist, die einzelnen Maßnahmen zu notifizieren. Anzumerken ist, dass eine solche Bestimmung auch als Einladung an die Kommission verstanden werden könnte, über diese Vorgaben intensiv nachzudenken.


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