Bundesregelung Kleinbeihilfen

Bundesregelung Kleinbeihilfen

Bereits am 24.03.2020 – mir aber leider durchgerutscht – hat die Kommission die Bundesregelung Kleinbeihilfen auf Grundlage des befristeten Beihilferahmens zur Stützung der Wirtschaft in der COVID-19-Krise genehmigt.

Auf Grundlage dieser Regelungen können Unternehmen in jeder Größe und aus allen Sektoren unterstützt werden, soweit sie von den wirtschaftlichen Auswirkungen von COVID-19 betroffen sind und vorübergehende finanzielle Schwierigkeiten haben. Die Bundesregierung hat für dieses Programm zunächst 45 Milliarden € zur Verfügung gestellt.

Beihilfen können dabei in Form von Zuschüssen, rückzahlbaren Vorschüssen und Steuervorteilen bis zu 800.000,- € gewährt werden. Sonderregelungen existieren für die Bereiche Fischerei und Aquakultur.

Die Regelung soll bis zum 31.12.2020 laufen. Bis dahin können Beihilfen auf dieser Grundlage gewährt werden. Für Steuervergünstigungen gilt als Frist die Fälligkeit der Steuererklärung 2020.

Eine Kumulierung mit Beihilfen aus der Bundesregelung Bürgschaften 2020, mit De-minimis Beihilfen und Beihilfen aus Abschnitt 3.3. (zinsvergünstigte Darlehen) und 3.5. (kurzfristige Exportversicherungen) des befristeten Beihilfenrahmens ist möglich.


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