Schlagwort: Beihilfenrecht

Kommission genehmigt Rekapitalisierung Unipers

Kommission genehmigt Rekapitalisierung Unipers

Mit Beschluss vom 20. Dezember 2022 hat die Europäische Kommission eine deutsche Rekapitalisierungsmaßnahme zugunsten des Energieunternehmens Uniper SE (Uniper) genehmigt. Bereits zuvor hatte die Kommission der Verstaatlichung des Unternehmens unter fusions- und kartellrechtlichen Aspekten zugestimmt.

Hintergrund

Uniper versorgt als Großhändler rund 500 Stadtwerke und weitere rund 500 Industriegroßkunden mit Gas. Wegen des russischen Gaslieferstopps war das Unternehmen in Schieflage geraten, da sich die Preise vervielfacht haben. Das fehlende Gas muss das Unternehmen auf dem Markt teuer kaufen, um alte Lieferverträge zu erfüllen. Aufgrund der dadurch verursachten Liquiditätsproblemen bestand für Uniper ein erhebliches Insolvenzrisiko. Es ist davon auszugehen, dass eine Insolvenz von Uniper einen Dominoeffekt ausgelöst und damit zahlreiche Kunden ebenfalls in Schwierigkeiten gebracht hätte.

Um ernsthafte Störungen auf dem deutschen Gasmarkt zu vermeiden, sah sich die Bundesregierung gezwungen, Uniper mit staatlichen Mitteln in Form einer Rekapitalisierung zu unterstützen.

Die Rekapitalisierungsmaßnahme

Die Maßnahme hat einen Umfang von bis zu 34,5 Mrd. EUR und besteht aus einer unmittelbaren Barkapitalerhöhung in Höhe von 8 Mrd. EUR zu einem Ausgabepreis von 1,70 EUR je Aktie und aus der Schaffung eines genehmigten Kapitals in Höhe von 26,5 Mrd. EUR. Letzteres soll für die Ersatzbeschaffungskosten der Gasbeschaffung bereitgestellt werden. Die Ersatzbeschaffungskosten werden auf Grundlage der tatsächlich anfallenden Kosten berechnet und entsprechen der Differenz zwischen den Kosten Unipers für die Gasbeschaffung auf dem Gasmarkt zu den aktuellen erhöhten Preisen und dem Preis, zu dem Uniper Gas nach früheren langfristigen Verträgen mit russischen Lieferanten bezogen hätte. 30 % der Gewinne von Uniper aus anderen Tätigkeiten werden zur Deckung eines Teils der Ersatzbeschaffungskosten herangezogen und nur die verbleibenden Ersatzbeschaffungskosten werden von der Maßnahme gedeckt. Das so beschaffte Gas soll ausschließlich der Erfüllung von aus vor dem 09. August 2022 geschlossenen Verträgen mit nachgelagerten Kunden (vor allem auch kommunale Energieversorger in Deutschland) dienen und ausschließlich zur Deckung von Gasmengen dienen, die Gegenstand von vor der Krise geschlossenen langfristigen Verträgen mit russischen Lieferanten waren. Für die Ersatzbeschaffungskosten im Jahr 2022 werden bis zu 6,5 Mrd. EUR bereitgestellt. In den Jahren 2023 und 2024 wird Deutschland die weitere Unterstützung von insgesamt bis zu 20 Mrd. EUR jeweils nach Ablauf eines Quartals – also nachdem die vertraglich vereinbarten Lieferungen erfolgt sind und der Kaufpreis auf dem vorgelagerten Markt bekannt ist – an Uniper zahlen.

Der Beschluss der Kommission

Die Kommission prüfte und genehmigte die beabsichtigte Maßnahme auf Grundlage von Art. 107 Abs. 3 lit. b AEUV iVm. dem Befristeten Krisenrahmen und den Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien.

Nach Ansicht der Kommission ist die Maßnahme geeignet, erforderlich und angemessen. Sie zielt darauf ab, die finanzielle Lage und Liquidität Unipers wiederherzustellen, die vor den Auswirkungen des russischen Angriffes gegen die Ukraine und dem Abbruch der russischen Gaslieferungen bestand. Hierbei gewährleistet zum einen die beschriebene Berechnung der Ersatzbeschaffungskosten, dass die Höhe der Beihilfe nicht über das zur Gewährleistung der Rentabilität Unipers erforderliche Mindestmaß hinausgeht. Zum anderen richtet Deutschland einen Rückforderungsmechanismus ein, über den sichergestellt werden soll, dass Uniper bis Ende 2024 das gesamte zusätzliche Eigenkapital an den Staat zurückzahlt.

Dient die Maßnahme der kurzfristigen Verhinderung einer Insolvenz Unipers mit schwerwiegenden Auswirkungen auf den deutschen Gasmarkt, muss Deutschland der Kommission zusätzlich bis Ende März 2023 eine langfristige Rentabilitätsbewertung für Uniper vorlegen. Gelingt es nicht, die langfristige Rentabilität Unipers nachzuweisen, muss Deutschland einen Umstrukturierungsplan bei der Kommission anmelden. Zusätzlich muss Deutschland bis Ende 2023 eine Ausstiegsstrategie ausarbeiten, nach der die Beteiligung des Staates an Uniper bis Ende 2028 auf höchstens 25 % plus einen Anteil reduziert werden muss. Gelingt dies nicht, muss auch in einem solchen Fall ein Umstrukturierungsplan bei der Kommission angemeldet werden.

Bis Ende 2026 oder, falls dieser Zeitpunkt früher eintreten sollte, bis zu dem Zeitpunkt, zu dem Deutschland die Beteiligung an Uniper auf höchstens 25 % plus einen Anteil reduziert hat, unterliegt Uniper starken Beschränkungen hinsichtlich der Vergütung seines Vorstandes und darf insbesondere keine Bonuszahlungen tätigen. Weiterhin darf Uniper weder mit der staatlichen Unterstützung werben noch Beteiligungen an anderen Unternehmen erwerben, soweit dies nicht für eine langfristige Rentabilität unerlässlich ist.

Um einen wirksamen Wettbewerb zu gewährleisten, muss Uniper außerdem Teile seines Geschäfts veräußern (hierunter fallen vor allem die Kraftwerke Datteln 4 in Deutschland und Gönyü in Ungarn und verschiedene Tochtergesellschaften), Teile seiner Gasspeicher- und Pipelinekapazitätsbuchungen Wettbewerbern zur Verfügung stellen und langfristige Verträge beschränken.

Schließlich unterliegt Uniper im Zusammenhang mit der Maßnahme strengen Transparenz- und Monitoringpflichten. So muss Uniper Informationen zur Verwendung der Beihilfe und zum Beitrag der geförderten Tätigkeiten zum ökologischen und digitalen Wandel veröffentlichen. Zusätzlich wird ein von Uniper bestellter und von der Kommission genehmigter Treuhänder die Einhaltung des Beschlusses und seiner Auflagen überwachen und der Kommission laufend Bericht erstatten.

Autor: Christopher Hanke, Müller-Wrede Rechtsanwälte

Auf in den digitalen Wandel

Auf in den digitalen Wandel

Am 12. Dezember 2022 hat die Europäische Kommission eine überarbeitete Mitteilung über staatliche Beihilfen zur Förderung von Breitbandnetzen (im Folgenden „Breitbandleitlinien“) angenommen. Die Leitlinien werden am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt, voraussichtlich im Januar 2023, in Kraft treten.

Die Überarbeitung der Breitbandleitlinien soll den digitalen Wandel innerhalb der Europäischen Union unterstützen, indem die Änderungen technologischen, aufsichtsrechtlichen und marktbezogenen Entwicklungen Rechnung tragen. Insbesondere sollen sie zu den strategischen Zielen der EU beitragen, bis zum Ende des Jahrzehnts eine Gigabit-Anbindung und eine Versorgung mit 5G-Netzen für alle Menschen in Europa zu gewährleisten. Sie spiegeln insofern die politischen Prioritäten der EU im digitalen Bereich (v.a. Mitteilung über die Gigabit-Gesellschaft, Mitteilung über die Gestaltung der digitalen Zukunft Europas, Mitteilung über den digitalen Kompass und kürzlich vom Europäischen Parlament und dem Rat angenommener Vorschlag für das Politikprogramm für die digitale Dekade) wider.

Zu diesem Zweck enthalten sie die Regeln, nach denen die Kommission angemeldete Beihilfen zur Unterstützung des Ausbaus und der Nutzung von Breitbandnetzen in der EU prüfen wird. Sie ergänzen die bereits im Jahr 2021 von der Kommission vorgenommene Änderung der AGVO, die ebenfalls Maßnahmen zur Förderung des Netzausbaus erleichtern soll und Bestimmungen über Festnetze, Mobilfunknetze und die Nutzung von Breitbanddiensten enthält (v.a. Abschnitt 10 der AGVO „Beihilfen für Breitbandinfrastrukturen“).

Aufbau der Breitbandleitlinien

Der Aufbau der Breitbandleitlinien entspricht in der Grundkonzeption dem Aufbau der neuen Leitlinien für staatliche Klima-, Umweltschutz- und Energiebeihilfen („KUEBLL“, siehe Aus UEBLL wird KUEBLL – BeihilfenBlog).

Nach der Einleitung in Abschnitt 1 enthalten die Breitbandleitlinien in Abschnitt 2 Vorschriften zum Anwendungsbereich, zu den maßgeblichen Begriffsbestimmungen und zu den von den Regelungen der Leitlinien umfassten Arten von Breitbandnetzen. Demnach geben die Leitlinien Orientierungshilfen für die Binnenmarktvereinbarkeit staatlicher Beihilfen für den Ausbau und die Nutzung von Festnetz-Breitbandnetzen, Mobilfunk-Breitbandnetzen und Mobilfunkdiensten. Die Leitlinien unterscheiden hierbei zwischen den in Abschnitt 2.3 näher erläuterten festen ultraschnellen Zugangsnetzen, Mobilfunk-Zugangsnetzen und Backhaul-Netzen.

Abschnitt 3 enthält Ausführungen zu sektorspezifischen Besonderheiten, die bei der Erbringung von Breitbanddiensten als Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse („DAWI“) bei der Prüfung des DAWI-Pakets zu berücksichtigen sind.

In Abschnitt 4 legt die Kommission allgemein dar, dass sie im Rahmen ihrer Prüfung der Vereinbarkeit von Beihilfen mit dem Binnenmarkt nach Art. 107 Abs. 3 lit. c AEUV prüfen wird, ob die Beihilfe der Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige dient und abwägen wird, ob die positiven Auswirkungen der geplanten Beihilfe den möglichen negativen Auswirkungen in Form von Wettbewerbsverzerrungen und Beeinträchtigungen des Handels auf den Binnenmarkt überwiegen. Kapitel 5 enthält dann spezifische Vorgaben für die Prüfung dieser beiden Schritte in Bezug auf Beihilfen für den Ausbau von Breitbandnetzen, Kapitel 6 enthält spezifische Vorschriften für die Vereinbarkeitsprüfung in Bezug auf Anreizmaßnahmen.

Abschnitt 7 enthält schließlich Transparenzvorschriften, insbesondere Angaben zu den in der Beihilfentransparenzdatenbank einzutragenden Informationen. Abschnitt 8 sieht vor, dass bei großvolumigen Beihilferegelungen (Mittelausstattung oder verbuchte Ausgaben von über 150 Mio. EUR in einem Jahr oder 750 Mio. EUR während der Gesamtlaufzeit) oder wenn wesentliche marktbezogene, technologische oder aufsichtsrechtliche Veränderungen vorgesehen sind, die Kommission einen ex-post-Evaluierungsplan fordern kann.

Die wesentlichen Änderungen

Die Breitbandlinien haben inhaltlich vor allem folgende Überarbeitungen erfahren:

Die Schwellenwerte für öffentlich geförderte Festnetze werden an die neuesten technologischen und marktbezogenen Entwicklungen angepasst. So regeln die Rn. 53 ff., dass ein Marktversagen vorliegt und Mitgliedstaaten in Gebieten investieren dürfen, wenn dort Endnutzern keine Verbindung mit einer Download-Geschwindigkeit von mindestens 1 Gbit/s und einer Upload-Geschwindigkeit von mindestens 150 Mbit/s geboten wird. Die staatliche Investition muss die verfügbare Downloadgeschwindigkeit mindestens verdreifachen und in wettbewerbsbestimmten Gebieten eine Download-Geschwindigkeit von mindestens 1 Gbit/s und eine Upload-Geschwindigkeit von mindestens 150 Mbit/s ermöglichen.

Mobilfunknetze dürfen nach den Rn. 60 ff. wiederum staatlich unterstützt werden, wenn private Betreiber entsprechende Investitionen ansonsten nicht tätigen würden. Auch dann sind staatliche Investitionen nach Rn. 51 nur erforderlich, wenn entsprechende Investitionen nicht durch administrative oder regulatorische Maßnahmen, wie eine mit der Nutzung bestimmter Funkfrequenzen verbundene Abdeckungsverpflichtung, gewährleistet werden können.

Die überarbeiteten Leitlinien enthalten in Abschnitt 6 einen eigenen Abschnitt mit neu eingeführten Maßnahmen, die Anreize zur Nutzung von Breitbanddiensten schaffen sollen. Die dort geregelten Maßnahmen sollen Hindernisse für die digitale Konnektivität beseitigen und den Zugang zu Breitbanddiensten erleichtern, um die digitale Inklusion und die Resilienz der Gesellschaft zu verbessern. Zu diesem Zweck schreiben die Leitlinien vor, unter welchen Voraussetzungen Sozialgutscheine für Verbraucher (Abschnitt 6.1) und Konnektivitätsgutscheine für Endnutzer in Person von Verbrauchern oder KMU (Abschnitt 6.2) eingesetzt werden dürfen.

Die Überarbeitungen enthalten Klarstellungen und zusätzliche Orientierungshilfen zu Schlüsselbegriffen und -grundsätzen im Zusammenhang mit der Förderung von Breitbandnetzen, wie zur Kartierung (Abschnitt 5.2.2.4.1), zu öffentlichen Konsultationen zu geplanten Maßnahmen (Abschnitt 5.2.2.4.2), zu den Anforderungen an wettbewerbliche Auswahlverfahren (Abschnitt 5.2.4.1), zum Zugang auf Vorleistungsebene (Abschnitt 5.2.4.4) und den Preisen für diesen Zugang (5.2.4.4.4) und zu Rückforderungsmechanismen (Abschnitt 5.2.4.4.5).

Bei der Abwägung der positiven Auswirkungen der Beihilfe gegen ihre negativen Auswirkungen auf Wettbewerb und Handel wird nun vor allem der Beitrag und die Auswirkungen der Maßnahme im Hinblick auf die EU-Ziele des digitalen und grünen Wandels berücksichtigt.

Autor: Christopher Hanke, Müller-Wrede & Partner

Steuerautonomie der Mitgliedstaaten schützt nicht vor Anwendung des Beihilfenrechts, aber…

Steuerautonomie der Mitgliedstaaten schützt nicht vor Anwendung des Beihilfenrechts, aber…

Die beihilferechtliche Bewertung der Ausstellung von Steuervorbescheiden (sog. „tax rulings“) durch einzelne Mitgliedstaaten beschäftigt seit geraumer Zeit Kommission und Unionsgerichte (hier bereits in zahlreichen Beiträgen besprochen, zuletzt EuGH: Belgische „tax rulings“ stellen eine Beihilferegelung dar – BeihilfenBlog). Tax rulings enthalten verbindliche Auskünfte der Steuerbehörden über die Höhe der von dem betroffenen Unternehmen zukünftig zu zahlenden Steuern und werden oftmals von Konzernen genutzt, um Rechtssicherheit hinsichtlich der Besteuerung bestimmter Systeme (oftmals von bestimmten Verrechnungspreisen) zu erlangen.

Seit 2013 überprüft die Kommission die mitgliedstaatliche Praxis solcher tax rulings vermehrt auf ihre Vereinbarkeit mit dem Beihilfenrecht. Einer der ersten Beschlüsse, mit denen die Kommission tax rulings als mit dem Binnenmarkt unvereinbare Beihilfe einstufte, war ein Beschluss zu einem tax ruling luxemburgischer Steuerbehörden zugunsten der Fiat Chrysler Finance Europe (FTT), einem Unternehmen der Fiat-Gruppe (siehe zum Beschluss im Einzelnen Ruling (Tax) rulings… Die Kommission stellt die Beihilferechtswidrigkeit vorteilhafter Steuervorbescheide für Fiat und Starbucks fest – BeihilfenBlog).

Nachdem das EuG den Kommissionsbeschluss noch bestätigt hatte (siehe EuG zum Thema Tax-rulings: die Kommission liegt 1:2 im Rückstand – BeihilfenBlog), fand die Saga nun mit Urteil der Großen Kammer des EuGH vom 08.11.2022 ihren Abschluss.

Mit seinem Urteil (verb. Rs. C‑885/19 P und C‑898/19 P) hat der EuGH die Urteile des EuG aufgehoben und den Kommissionsbeschluss für nichtig erklärt. Die Kommission habe bei der Prüfung des Vorliegens eines selektiven Vorteils durch die steuerliche Maßnahme zu Unrecht einen anderen Fremdvergleichsgrundsatz als den im luxemburgischen Recht festgelegten Grundsatz angewendet. In diesem Zusammenhang nahm der EuGH eine interessante und wichtige Klarstellung zum Zusammenspiel aus Steuerautonomie der Mitgliedstaaten einerseits und Anwendung des Beihilfenrechts andererseits bei der Prüfung eines selektiven Vorteils einer Steuermaßnahme vor.

Im Einzelnen:

Der zugrunde liegende Sachverhalt und der bisherige Verfahrensgang ergibt sich aus unseren bereits angeführten Beiträgen zum Kommissionsbeschluss und zu den EuG-Urteilen.

Im Rechtsmittelverfahren führten die Rechtsmittelführer (neben FTT auch Irland) folgende Rechtsmittelgründe an: Die von der Kommission vorgenommene Anwendung des Fremdvergleichsgrundsatzes („arm’s length principle“) sei fehlerhaft und die Kommission habe einen Fehler bei der Anwendung des Art. 107 Abs. 1 AEUV begangen. Dem Gericht sei insofern bei der Prüfung der Selektivität ein Fehler unterlaufen. Weiter sei gegen die Grundsätze der Begründungspflicht und der Rechtssicherheit verstoßen worden. Schließlich rügten die Rechtsmittelführer einen Verstoß gegen die Art. 4 und 5 EUV sowie gegen Art. 114 AEUV, da die Vorschriften über staatliche Beihilfen im konkreten Fall zur Harmonisierung der Vorschriften der Mitgliedstaaten über die direkte Besteuerung genutzt worden seien.

Der EuGH prüfte zunächst die Rechtsmittelgründe, mit denen die Rechtsmittelführer im Kern einen Rechtsfehler des EuG bei der Prüfung eines „selektiven Vorteils“ rügen.

Hierbei weist der EuGH einleitend darauf hin, dass Maßnahmen der Mitgliedstaaten in Bereichen, die nicht unionsrechtlich harmonisiert sind, nicht von den Bestimmungen über die Kontrolle staatlicher Beihilfen ausgenommen sind. Auch wenn das Steuerrecht ein solcher Bereich ist, dürfen Mitgliedstaaten also keine steuerliche Maßnahme erlassen, die eine mit dem Binnenmarkt unvereinbare staatliche Beihilfe darstellt.

Bei der Prüfung, ob steuerliche Maßnahmen eine staatliche Beihilfe iSd. Art. 107 Abs. 1 AEUV darstellen, ist das entscheidende Merkmal, ob die Maßnahme einen selektiven Vorteil verschafft. Also ob sie geeignet ist, bestimmte Unternehmen oder Produktionszweige gegenüber anderen Unternehmen oder Produktionszweigen zu begünstigen, die sich im Hinblick auf das mit dieser Regelung verfolgte Ziel in einer vergleichbaren tatsächlichen und rechtlichen Situation befinden und somit eine unterschiedliche Behandlung erfahren, die der Sache nach als diskriminierend eingestuft werden kann.

Die Einstufung einer steuerlichen Maßnahme als selektiv erfolgt in drei Schritten: In einem ersten Schritt muss die Kommission das Bezugssystem, d.h. die in einem Mitgliedstaat geltende „normale“ Steuerregelung ermitteln. Die Bestimmung des Bezugsrahmens muss sich hierbei aus einer objektiven Prüfung des Inhalts, des Zusammenhangs und der konkreten Wirkungen der nach dem nationalen Recht dieses Staates anwendbaren Vorschriften ergeben. In einem zweiten Schritt muss die Kommission dartun, dass die Maßnahme von diesem Bezugssystem insofern abweicht, als sie Unterscheidungen zwischen solchen Wirtschaftsteilnehmern einführt, die sich im Hinblick auf das mit dem Bezugssystem verfolgte Ziel in einer vergleichbaren tatsächlichen und rechtlichen Situation befinden. Drittens unterfallen solche a priori selektiven Maßnahmen nicht dem Beihilfebegriff, wenn die Unterscheidung gerechtfertigt ist, weil sie sich aus der Natur oder dem Aufbau des Systems ergibt, in das sich die Maßnahmen einfügen (st. Rspr., siehe v.a. World Duty Free Group und Spanien/Kommission, verb. Rs. C‑51/19 P und C‑64/19 P).

Hierbei betont der EuGH, dass die Regelungstechnik nicht entscheidend ist. Selbst eine nicht formal abweichende Maßnahme, die auf an sich allgemeinen Kriterien beruht, kann selektiv sein, wenn sie faktisch zu einer unterschiedlichen Behandlung von Unternehmen führt, die sich im Hinblick auf das mit der betreffenden Steuerregelung verfolgte Ziel in einer vergleichbaren Situation befinden.

Aus der Steuerautonomie der Mitgliedstaaten zieht der EuGH aber eine Einschränkung für die Bestimmung des Bezugssystems, die nicht nur im hiesigen Fall entscheidend ist, sondern auch über diesen Fall hinaus von der Kommission zu beachten sein wird: So folgt aus der Steuerautonomie der Mitgliedstaaten, dass bei der Bestimmung des Bezugssystems nur das im jeweiligen Mitgliedstaat anwendbare nationale Recht zu berücksichtigen ist. Die so zutreffend vorzunehmende Bestimmung des Bezugssystems ist unerlässlich, nicht nur für die Beurteilung, ob ein Vorteil vorliegt, sondern auch für die Frage, ob ein solcher Vorteil selektiv ist.

Die Kommission hatte in Erwägungsgrund 228 ihres Beschlusses noch ausgeführt, dass der Fremdvergleichsgrundsatz notwendigerweise einen festen Bestandteil ihrer Prüfung einer den Unternehmen einer Gruppe gewährten steuerlichen Maßnahmen bilde, unabhängig davon, ob dieser Grundsatz im nationalen Recht verankert sei oder nicht (Näheres zum Fremdvergleichsgrundsatz bzw. „arm’s length principle“ unter Etappen-Sieg für die Kommission bei Prüfung von „tax rulings“ zugunsten von Nike und Converse: Klage gegen Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens abgewiesen – BeihilfenBlog; Etappen-Sieg für die Kommission bei Prüfung von „tax rulings“ zugunsten von Nike und Converse: Klage gegen Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens abgewiesen – BeihilfenBlog (beihilfen-blog.eu)).

Der Steuervorbescheid war auf Grundlage von Art. 164 Abs. 3 des luxemburgischen Einkommenssteuergesetzes und einem Rundschreiben zu diesem Artikel erlassen worden. Die Kommission hatte nach eigenem Vorbringen aber nicht geprüft, ob der fragliche Steuervorbescheid mit dem in diesen Vorschriften konkret definierten Fremdvergleichsgrundsatz in Einklang steht. Denn sie war der Ansicht, dass es ausreiche, aufzuzeigen, dass die Methode der luxemburgischen Steuerbehörden bei der Ausstellung des Steuervorbescheids allgemein von einer Methode abweiche, die zu einer verlässlichen Annäherung an ein marktbasiertes und damit fremdvergleichskonformes Ergebnis führe.

Das EuG hatte den Ansatz der Kommission, den Fremdvergleichsgrundsatzes unabhängig von seiner konkreten Verankerung im nationalen Recht anzuwenden, bestätigt.

Dem erteilte der EuGH nun in Anwendung der zuvor hergeleiteten Grundsätze eine ausdrückliche Absage. Indem die Kommission die Relevanz des Art. 164 Abs. 3 des Einkommenssteuergesetzes und des Rundschreibens verneint hat, hat sie einen anderen Fremdvergleichsgrundsatz angewandt als den im nationalen Recht festgelegten. Sie hat schlicht festgestellt, dass der Fremdvergleichsgrundsatz abstrakt im allgemeinen luxemburgischen Körperschaftssteuersystem als Zielsetzung zum Ausdruck kommt, ohne aber die Art und Weise zu berücksichtigen, in der dieser Grundsatz in Bezug auf integrierte Unternehmen eines Konzerns im nationalen Recht (in Art. 164 Abs. 3 des Einkommenssteuergesetzes bzw. dem Rundschreiben) konkret verankert ist. Zwar zielt das auf integrierte Unternehmen in Luxemburg anwendbare nationale Steuerrecht darauf ab, zu einer verlässlichen Annäherung an den Marktpreis zu gelangen, was als Ziel allgemein dem Fremdvergleichsgrundsatz entspricht. Nichtsdestotrotz müssen die konkreten Modalitäten der Anwendung dieses Grundsatzes nach dem nationalen Recht bei der Bestimmung des Bezugssystems berücksichtigt werden.

Indem das EuG den Ansatz der Kommission bestätigt hat, hat es nicht die o.g. Anforderungen der Rechtsprechung an die Bestimmung des Bezugssystems eingehalten, nach denen die Prüfung eines selektiven Vorteils auf Grundlage einer objektiven Prüfung des Inhalts, des Aufbaus und der konkreten Wirkungen der nach dem nationalen Recht dieses Staates anwendbaren Vorschriften vorzunehmen ist. Das Gericht hat somit Art. 107 Abs. 1 AEUV fehlerhaft angewandt.

Gleichermaßen hat das EuG hierdurch die Vorschriften zur Steuerautonomie der Mitgliedstaaten (Art. 114 Abs. 2 AEUV und Art. 115 AEUV) verkannt. Denn die Kommission ist nicht befugt, unter Außerachtlassung der nationalen Steuervorschriften eigenständig die „normale“ Besteuerung in einem Mitgliedstaat festzulegen. Die Steuerautonomie der Mitgliedstaaten lässt sich nur gewährleisten, wenn die Prüfung nach Art. 107 Abs. 1 AEUV ausschließlich auf Grundlage der vom Gesetzgeber des betreffenden Mitgliedstaats festgelegten Steuervorschriften beruht.

Aufgrund dieser Rechtsfehler hob der EuGH nicht nur die Urteile des EuG auf, sondern erklärte auch den Kommissionsbeschluss für nichtig.

Der Rechtsfehler des EuG beruhte darauf, eine rechtsfehlerhafte Prüfung der Kommission bestätigt zu haben. Gleichermaßen hatte deshalb bereits die Kommission in ihrem Beschluss gegen Art. 107 Abs. 1 AEUV und die Vorschriften zur Steuerautonomie der Mitgliedstaaten verstoßen.

In diesem Zusammenhang betont der EuGH abermals, dass die Entscheidung trotzdem nicht ausschließt, dass auch solche Steuermaßnahmen der beihilferechtlichen Kontrolle unterliegen.

Anmerkungen

Auch wenn die Kommission in diesem konkreten Fall einen Rückschlag bei ihrem Vorgehen gegen Steuermaßnahmen zugunsten multinationaler Konzerne zu verkraften hat, bestätigt der EuGH abermals ausdrücklich, dass auch Maßnahmen auf Grundlage von Vorschriften in Bereichen, die nicht unionsrechtlich harmonisiert sind, der beihilferechtlichen Kontrolle unterliegen.

Hierbei nimmt der EuGH aber einige wichtige Klarstellungen und Abgrenzungen zu dem Zusammenspiel aus Steuerautonomie einerseits und Beihilfenrecht andererseits vor: Bei der Bestimmung des Bezugssystems darf die Kommission nur das im jeweiligen Mitgliedstaat anwendbare nationale Recht berücksichtigen. Die Bestimmung einer „normalen“ Besteuerung als Bezugssystem kann und darf nur auf Grundlage der konkreten Auswirkungen des nationalen Rechts erfolgen. Bestimmt die Kommission die „normale“ Besteuerung ungeachtet dessen, verstößt sie zum einen gegen den Grundsatz, dass das Vorliegen eines selektiven Vorteils nach einer objektiven Prüfung des Inhalts, des Aufbaus und der konkreten Wirkungen der nach dem nationalen Recht dieses Staates anwendbaren Vorschriften vorzunehmen ist. Zum anderen verstößt sie dann gegen die Art. 114 Abs. 2 und 115 AEUV, da die „normale“ Besteuerung in einem nicht unionsrechtlich harmonisierten Bereich nur von den Mitgliedstaaten selbst festgelegt werden kann.

Üben die Mitgliedstaaten ihre Zuständigkeiten in einem solchen Bereich aus, haben sie bei der Ausgestaltung der Regelungen und Maßnahmen aber nichtsdestotrotz das Beihilfenrecht zu beachten.

Dass auch dieses Urteil die Kommission eher ermutigt als entmutigt, verdeutlicht eine Stellungnahme der EU-Kommissarin für Wettbewerb, Margrethe Vestager.

Sie betonte, dass das Urteil die Kommission in ihrem Ansatz, auch Maßnahmen in nicht unionsrechtlich harmonisierten Bereichen einer beihilferechtlichen Prüfung zu unterziehen, bestätige. Hierbei gebe das Urteil der Kommission wichtige Orientierungshilfen. Die Kommission werde weiterhin alle ihr zur Verfügung stehenden Instrumente nutzen, um Wettbewerbsverzerrungen durch rechtswidrige Besteuerung multinationaler Konzerne zu verhindern. Hierbei zeige das Vorgehen der Kommission auch ungeachtet einzelner beihilferechtlicher Entscheidungen bereits spürbare Wirkung. Viele Mitgliedstaaten hätten Gesetzgebung oder Rechtsprechung angepasst, um Schlupflöcher zu vermeiden oder zu schließen.

Autor: Christopher Hanke, Müller-Wrede & Partner

Ryanair liefert keinen Anlass zu Bedenken

Ryanair liefert keinen Anlass zu Bedenken

01.12.2022

Christopher Hanke

Der Flugverkehr war einer der Sektoren, die durch die im Zusammenhang mit der COVD-19-Pandemie erlassenen Restriktion und Reisebeschränkungen am unmittelbarsten und am stärksten betroffen waren. Die Folge waren erhebliche finanzielle Einbußen und Umsatzeinbrüche bei den Fluggesellschaften. Zahlreiche Mitgliedstaaten gewährten daraufhin in ihrem Land ansässigen Fluggesellschaften Beihilfen verschiedenster Art.

Paneuropäische Fluggesellschaften, insbesondere Ryanair, profitierten nicht von derartigen Maßnahmen, was Ryanair dazu veranlasste, gegen die jeweiligen Beihilfemaßnahmen oder ‑regelungen Klage bei den europäischen Gerichten einzureichen (siehe Keine Diskriminierung durch mit dem Binnenmarkt vereinbare BeihilfenRyanairs Kampf gegen Diskriminierung im Beihilfenrecht geht weiterBegründungspflicht der Kommission und „New Normal“ in der Spruchpraxis des EuG)

Ryanair rügte in den Verfahren verschiedene rechtliche Verstöße (u.a. Verstoß gegen Art. 107 Abs. 2 lit. b bzw. Abs. 3 lit. b AEUV, Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot und die Niederlassungsfreiheit) die Ryanair jeweils daraus ableitete, dass die Beihilfen nur einzelnen nationalen Fluggesellschaften, aber nicht ebenso von der Pandemie betroffenen paneuropäischen Fluggesellschaften zugutekämen. Bislang war das Vorgehen für Ryanair aber von überschaubarem Erfolg gekrönt.

Ähnliche Argumentation und gleicher (Miss-)Erfolg für Ryanair nun auch im jüngsten Verfahren, das die 10. Kammer des EuG (Urteil vom 09. November 2022, T-111/21) zu entscheiden hatte:

Ryanair hatte auf Aufhebung eines Kommissionsbeschlusses geklagt, mit dem ein von Kroatien zugunsten von Croatia Airlines gewährtes Darlehen iHv. 11,7 Mio. EUR ohne Durchführung eines förmlichen Prüfverfahrens genehmigt wurde. Die Kommission war der Ansicht, die Maßnahme falle zwar unter den Tatbestand des Art. 107 Abs. 1 AEUV, sei aber nach Art. 107 Abs. 2 lit. b AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar.

Der Klagevorwurf von Ryanair

Ist das Ansinnen Ryanairs das gleiche wie in den in diesem Blog bereits besprochenen Klageverfahren, hatte sich das EuG diesmal aber auch mit anderen Rechtsfragen zu beschäftigen. So wendete sich Ryanair gegen die Entscheidung der Kommission, die Maßnahme ohne Durchführung eines förmlichen Prüfverfahrens zu genehmigen und macht insofern ihre Verfahrensrechte als „Beteiligte“ iSd. Art. 108 Abs. 2 AEUV und iSd. Art. 1 lit. h VO 2015/1589 geltend. Hätte die Kommission das förmliche Prüfverfahren eröffnen müssen, wären diesen „Beteiligten“ ihre Verfahrensrechte in einem solchen Verfahren abgeschnitten. Die vom Gericht zu prüfenden Vorwürfe Ryanairs erfolgen deshalb vor dem Hintergrund der Frage, ob die Kommission das förmliche Prüfverfahren hätte eröffnen müssen.

Zusätzlich wendete sich Ryanair auch gegen die Begründetheit des Beschlusses, da sie von der Entscheidung unmittelbar in ihrer Wettbewerbsfähigkeit und ihrer Position auf dem betroffenen Markt betroffen gewesen sei. Ryanair sei nämlich der größte und einzige echte Wettbewerber auf dem Markt und befinde sich als einzige Fluggesellschaft insofern in einer vergleichbaren Situation wie Croatia Airlines. Dieses Vorbringen wies das EuG allerdings bereits als unzulässig zurück.

Unter Hinweis auf eine Entscheidung des EuGH in der Rs. Lufthansa, C-453/19 P, führte das EuG aus, dass sich Personen, die nicht Adressant einer Maßnahme sind, nach Art. 263 Abs. 4 AEUV nur gegen Handlungen richten können, die sie unmittelbar und individuell betreffen. Insbesondere reicht es hierzu nicht aus, dass sich ein:e gegen die Begründetheit eines Beschlusses wendende Kläger:in „Beteiligte“ iSd. Art. 108 Abs. 2 AEUV ist. Es genügt auch nicht, Wettbewerber der Begünstigten zu sein. Vielmehr muss die Klagepartei darlegen, dass ihre Position auf dem betroffenen Markt durch den Beschluss substanziell beeinträchtigt ist. Soweit Ryanair zur Begründung einer solchen Betroffenheit angeführt hat, der engste und relevanteste Wettbewerber von Croatia Airlines zu sein und der einzige echte Wettbewerber hinsichtlich der Marktposition von Croatia Airlines zu sein, hat das Gericht die Ausführungen Ryanairs aber widerlegen können. So geht aus den dem Gericht vorliegenden Unterlagen hervor, dass Ryanair lediglich den vierthöchsten Marktanteil der Fluggesellschaften in Kroatien hat. Croatia Airlines bedient außerdem 38 Ziele in 24 europäischen Ländern und nur auf zwei dieser Routen operiert auch Ryanair. Der Wettbewerb zwischen den Fluggesellschaften ist deshalb insgesamt limitiert. Schließlich sind Ryanairs Ausführungen soweit Ryanair zusätzlich angab, durch eine Erweiterung ihrer Flotte um größere und effizientere Maschinen zukünftig ihr Routenangebot in Kroatien erweitern zu können, nach Ansicht des EuG zu allgemein und hypothetisch.

Das Gericht hatte sich somit einzig mit der Frage auseinanderzusetzen, ob die Kommission das förmliche Prüfverfahren nach Art. 108 Abs. 2 AEUV hätte eröffnen müssen.

Ryanair führt zur Begründung ihrer Klage aus, die Kommission habe im Hinblick auf im Kern zwei Punkte eine unzureichende Prüfung durchgeführt. Hierdurch seien die Voraussetzungen, unter denen die Kommission das förmliche Prüfverfahren nach Art. 108 Abs. 2 AEUV hätte eröffnen muss, erfüllt.

Erstens habe die Kommission die Einhaltung der Grundsätze der Nichtdiskriminierung, der Niederlassungsfreiheit und der Dienstleistungsfreiheit unzureichend geprüft. Zweitens habe sie Art. 107 Abs. 2 lit. b AEUV falsch angewendet und die Verhältnismäßigkeit der Beihilfe im Verhältnis zum durch die COVID-19-Pandemie entstandenen Schaden falsch bewertet.

Die Entscheidung des EuG

Das EuG hat die Klage Ryanairs vollumfänglich abgewiesen.

Prüfungsmaßstab für die Erforderlichkeit der Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens

Das EuG zeigt zunächst den durch die europäischen Gerichte in der jüngeren Vergangenheit verfestigten Maßstab für die Notwendigkeit der Durchführung eines förmlichen Prüfverfahrens nach Art. 108 Abs. 2 AEUV auf:

Nach Art. 4 Abs. 4 VO 2015/1589 muss die Kommission das förmliche Prüfverfahren nach Art. 108 Abs. 2 AEUV eröffnen, wenn sie nach einer vorläufigen Prüfung der Maßnahme „Anlass zu Bedenken“ hinsichtlich der Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt hat. Nach Art. 4 Abs. 3 VO 2015/1589 erlässt die Kommission umgekehrt ohne Durchführung eines solchen Verfahrens einen Genehmigungsbeschluss, wenn die Maßnahme keinen „Anlass zu Bedenken“ hinsichtlich der Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt gibt. Maßgeblich für das Vorliegen dieses Merkmals ist, ob die Kommission bei ihrer Prüfung auf „ernsthafte Schwierigkeiten“ bei der Bewertung der Binnenmarktvereinbarkeit gestoßen ist. Hierzu sind die Umstände, unter denen die Maßnahme erlassen wurde und der Inhalt der Maßnahme zu prüfen. Die Prüfung hat objektiv unter Vergleich der Entscheidungsbegründung mit den der Kommission zum Zeitpunkt der Entscheidung „verfügbaren Informationen“ zu erfolgen. Da die Begriffe „Anlass zu Bedenken“ und „ernsthaften Schwierigkeiten“ objektive Begrifflichkeiten sind, ist ihre Anwendung gerichtlich vollumfänglich überprüfbar, die gerichtliche Kontrolle ist nicht auf Ermessensfehler beschränkt.

Die der Kommission „verfügbaren Informationen“ umfassen alle Informationen, die für die Prüfung der Kommission erforderlich sind und die sie auf ihre Anfrage hin im förmlichen Prüfverfahren hätte erlangen können. Geht ihre Pflicht also über die bloße Prüfung der ihr bereits vorliegenden Informationen hinaus, muss sie hierbei aber nicht aus eigener Initiative und ohne Anhaltspunkte alle Informationen im Zusammenhang mit der Maßnahme zusammensuchen, auch wenn diese Informationen öffentlich zugänglich sind. Es ist maßgeblich, ob die Kommission über die Informationen in einem hypothetischen förmlichen Prüfverfahren verfügt hätte oder sie in einem solchen Verfahren erlangt hätte.

Der Beweis für das Vorliegen von „ernsthaften Schwierigkeiten“ ist durch die Klägerin – ggf. mit einem Bündel übereinstimmender Indizien – zu führen (Prüfungsmaßstäbe und Herleitung sind ständige Rechtsprechung – EuG nimmt in seinem Urteil Bezug auf die Rechtssachen Bouygues and Bouygues Télécom, C‑431/07 PSmurfit Kappa Group, T‑304/08Frucona Košice, C‑300/16 PAchemos Grupė and Achema, C‑847/19 PTempus Energy and Tempus Energy Technology, C‑57/19 P).

In Anwendung dieser Maßstäbe prüfte das Gericht in der Folge, ob die Argumente Ryanairs geeignet sind, Indizien für das Vorliegen „ernsthafter Schwierigkeiten“ bei der Prüfung der Vereinbarkeit der Maßnahme mit dem Binnenmarkt aufzuzeigen. Können solche Indizien auch tatsächlicher Art sein, versucht Ryanair ausschließlich, Rechtsfehler der Kommission als Beleg für das Vorliegen „ernsthafter Schwierigkeiten“ der Kommission aufzuzeigen.

Indizien für eine fehlerhafte Anwendung von Art. 107 Abs. 2 lit. b AEUV und eine fehlerhafte Prüfung der Verhältnismäßigkeit

Als Indizien für das Vorliegen ernsthafter Schwierigkeiten führt Ryanair zunächst mehrere Argumente dafür an, dass die Kommission den Croatia Airlines durch die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie entstandenen Schaden fehlerhaft bemessen habe.

So gehe aus dem Beschluss nicht hervor, dass Inlandsflüge (anders als grenzüberschreitende Flüge) von den durch die kroatische Regierung verhängten Reisebeschränkungen zwischen dem 19. März 2020 und dem 30. Juni 2020 betroffen gewesen seien. Entsprechend könne – anders als die Kommission annehme – nicht davon ausgegangen werden, dass die gesamte Differenz zwischen den Betriebseinnahmen im Zeitraum der Beschränkungen und dem Vergleichszeitraum kausal auf die Reisebeschränkungen zurückzuführen sei. Das EuG wies dieses Argument aber unter Verweis auf die von der Kommission im Beschluss angeführten Zahlen zum Rückgang der Aktivitäten (insgesamt 77 % weniger Flüge im Vergleichszeitraum und bis zu 99,4 % weniger Passagiere im Vergleichszeitraum) von Croatia Airlines zurück. Aus den Zahlen geht hervor, dass sich die Reisebeschränkungen tatsächlich nicht nur auf internationale Flüge, sondern auch Inlandsflüge ausgewirkt haben. Folglich durfte die Kommission den Einbruch der Betriebseinkünfte aus Inlandsflügen bei ihrer Berechnung des Schadens mit einbeziehen.

Weiter rügt Ryanair, die Kommission habe nicht zwischen solchen Schäden, die Croatia Airlines infolge der Reisebeschränkungen entstanden seien und solchen Verlusten, die Croatia Airlines aus bereits zuvor existierenden wirtschaftlichen Schwierigkeiten entstanden seien, unterschieden. Das EuG führt hierzu aus, dass Croatia Airlines zwar tatsächlich bereits 2018 und 2019 Verluste entstanden sind. Hieraus ergibt sich aber nicht, dass die Methode der Kommission ungeeignet ist, um nur den Schaden zu berechnen und zu kompensieren, der Folge der Reisebeschränkungen war. Die Berechnung der Kommission beruht auf der Annahme, dass ohne die Reisebeschränkungen die Betriebseinnahmen und auch die Betriebskosten (und ggf. Verluste) von Croatia Airlines identisch mit denen im Vergleichszeitraum im Jahr 2019 gewesen wären. Die Ausführungen Ryanairs sind insofern bereits nicht geeignet, diese Methode in Frage zu stellen. Zusätzlich hat sich das Einkommen von Croatia Airlines im Jahr 2019 gegenüber dem Jahr 2018 und im Jahr 2018 gegenüber dem Jahr 2017 erhöht. Es sei also nicht von einer Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage von Croatia Airlines gegenüber dem Vergleichszeitraum auszugehen gewesen. Vielmehr hätte sich diese positive finanzielle Entwicklung wohl fortgesetzt, wären nicht die COVID-19-Pandemie und die in diesem Zusammenhang erlassenen Reisebeschränkungen eingetreten. Auch die Tatsache, dass es sich bei Croatia Airlines um ein Unternehmen in Schwierigkeiten iSd. Abschnitts 2.2 der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien gehandelt haben soll, begründet für sich betrachtet noch keine Überkompensation. Solche Unternehmen sind nicht von der Anwendung des Art. 107 Abs. 2 lit. b AEUV ausgenommen.

Soweit Ryanair noch anführt, dass Croatia Airlines im Dezember 2020 weitere Beihilfen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie erhalten hat, sind Tatsachen, die zeitlich nach der Beschlussentscheidung eingetreten sind, nicht berücksichtigungsfähig und können die Rechtmäßigkeit des Beschlusses nicht beeinträchtigen.

Weiter erteilt das EuG auch dem vermutlichen Hauptanliegen Ryanairs in diesem Klagegrund eine Absage:

Ryanair führt aus, dass Art. 107 Abs. 2 lit. b AEUV Beihilfen zulasse, die „Schäden, die durch […] sonstige außergewöhnliche Ereignisse entstanden sind“, beseitigen. Die so entstandenen Schäden könnten nur beseitigt werden, wenn von der Maßnahme alle Schäden umfasst seien und nicht nur die Schäden eines einzelnen Betroffenen. Die Kommission hätte also die durch die COVID-19-Pandemie entstandenen Schäden aller in Kroatien operierenden Fluggesellschaften bewerten müssen. Diesem Ansinnen nahm das EuG aber unter Hinweis auf die wirklichen Voraussetzungen des Art. 107 Abs. 2 lit. b AEUV den Wind aus den Segeln. Die Anwendung dieser Vorschrift setzt voraus, dass die Kommission das Vorliegen besonderer außergewöhnlicher Ereignisse feststellt, dass eine kausale Verbindung zwischen dem Schaden und dem außergewöhnlichen Ereignis besteht und dass eine Überkompensation ausgeschlossen ist. Art. 107 Abs. 2 lit. b AEUV setzt aber nicht voraus, dass Mitgliedstaaten den gesamten durch das außergewöhnliche Ereignis entstandenen Schaden ausgleichen oder Beihilfen an alle betroffenen Geschädigten ausreichen (so bereits in Austrian Airlines; COVID 19, T-677/20, nicht rechtskräftig).

Schließlich war Ryanair der Ansicht, die Kommission hätte bei der Bewertung eines Vorteils zugunsten Croatia Airlines den Wettbewerbsvorteil, den Croatia Airlines durch die Maßnahme erlangt hat, berücksichtigen müssen. Auch insofern sei die Höhe des Vorteils unterbewertet worden. Das EuG führt insofern aus, dass hinsichtlich der Beurteilung der Vereinbarkeit einer Maßnahme mit dem Binnenmarkt nicht der Vorteil zu berücksichtigen ist, den die Begünstigte aus einem über diesen Vorteil hinausgehenden Nutzen aus der Begünstigung zieht.

Folglich konnte Ryanair insgesamt keine Indizien dafür anführen, dass die Kommission ernsthafte Schwierigkeiten bei der Anwendung des Art. 107 Abs. 2 lit. b AEUV hatte, die sie dazu hätten veranlassen müssen, das förmliche Prüfverfahren zu eröffnen.

Indizien für einen Verstoß gegen die Grundsätze der Nichtdiskriminierung, der Niederlassungsfreiheit und der Dienstleistungsfreiheit

Des Weiteren begründet Ryanair das Vorliegen ernsthafter Schwierigkeiten der Kommission mit Vortrag zu vermeintlichen Verstößen gegen die Grundsätze der Nichtdiskriminierung, der Niederlassungsfreiheit und der Dienstleistungsfreiheit.

Zunächst führt Ryanair an, die Begünstigung von einzig Croatia Airlines durch die Maßnahme (und nicht weiterer in Kroatien tätiger Fluggesellschaften, die auch Schäden infolge der COVID-19-Pandemie erlitten haben) begründe eine Ungleichbehandlung zwischen Unternehmen in einer vergleichbaren Situation. Diese Ungleichbehandlung sei auch in Anbetracht des Ziels der Maßnahme nicht verhältnismäßig, da ein Anbieter 100 % erhalte, obwohl sein Anteil am kroatischen Markt ca. 15 % betrage. Eine nichtdiskriminierende Maßnahme müsste alle in Kroatien tätigen Anbieter berücksichtigen. Die Maßnahme begründe einen „naked economic nationalism“.

Das EuG leitet ein, dass die Merkmale unterschiedlicher Sachverhalte und deren Vergleichbarkeit in Anbetracht des Ziels und Zwecks der Maßnahme zu bestimmen und zu beurteilen sind. Weiter hat der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz als zentraler Grundsatz des EU-Rechts zur Folge, dass Maßnahmen der Kommission nicht über das hinausgehen dürfen, was zur Erreichung der Ziele erforderlich und angemessen ist. Das Ziel der gegenständlichen Maßnahme ist einzig die Kompensation von Schäden, die Croatia Airlines infolge der Reisebeschränkungen erlitten hat. Zwar haben alle in Kroatien tätigen Fluggesellschaften Schäden infolge der COVID-19-Pandemie und der in diesem Zusammenhang in Kroatien verhängten Reisebeschränkungen erlitten. Es gibt aber in den beihilferechtlichen Regelungen kein Erfordernis für Mitgliedstaaten, (alle oder überhaupt irgendwelche) Schäden durch außergewöhnliche Ereignisse zu erstatten. Des Weiteren führt das EuG aus, dass eine Beihilfemaßnahme schon ihrer Definition und Natur nach nur einem einzelnen Begünstigten zugutekommt. Der Vorwurf Ryanairs stellt insofern die Binnenmarktvereinbarkeit einer jeden Einzelbeihilfe infrage (siehe hierzu auch Ryanairs Kampf gegen Diskriminierung im Beihilfenrecht geht weiter – BeihilfenBlog). Jedenfalls ist eine Ungleichbehandlung durch Ziel und Zweck der Maßnahme gerechtfertigt: Sind die Voraussetzungen des Art. 107 Abs. 2 lit. b AEUV erfüllt, rechtfertigt seine Anwendung etwaige sich hieraus ergebende Ungleichbehandlungen.

Auch zu den von Ryanair behaupteten Verstößen gegen die Niederlassungsfreiheit und die Dienstleistungsfreiheit liefert das EuG Altbekanntes: Ryanair hat schon nicht geltend gemacht, dass der exklusive Charakter einer Beihilfemaßnahme sie davon abhält, sich in Kroatien niederzulassen oder Dienstleistungen von oder nach Kroatien anzubieten.

Folglich gelang es Ryanair auch insofern nicht, Indizien für das Vorliegen ernsthafter Schwierigkeiten der Kommission bei ihrer Prüfung darzulegen.

Ryanair vermochte es nicht, einen „Anlass zu Bedenken“ iSd. Art. 4 VO 2015/1589 aufzeigen, weshalb die Kommission das förmliche Prüfverfahren nach Art. 108 Abs. 2 AEUV nicht hätte eröffnen müssen. Entsprechend kann Ryanair keine Verletzung der ihr sonst in einem solchen Verfahren zustehenden Verfahrensrechte geltend machen.

Fazit

Das EuG hatte sich größtenteils mit altbekannten Vorwürfen Ryanairs im Zusammenhang mit COVID-19-Beihilfen zugunsten bestimmter Fluggesellschaften auseinanderzusetzen, die in neuem Gewand daherkamen.

Da die europäischen Gerichte aber weiterhin Ryanairs rechtlichen Argumenten nicht folgen, waren diese Argumente auch nicht geeignet, um zu begründen, dass die Kommission bei ihrer Prüfung „Anlass zu Bedenken“ an der Binnenmarktvereinbarkeit der Maßnahme hätte haben müssen und folglich das förmliche Prüfverfahren hätte eröffnen müssen.

Zahlreiche Urteile zu Ryanairs Klagen sind aber noch nicht rechtskräftig, sodass bislang über die von Ryanair aufgeworfenen Rechtsfragen noch nicht abschließend entschieden worden ist. Jedenfalls die 10. Kammer des EuG bestätigt aber die Rechtsprechung aus den Parallelfällen und hält an der rechtlichen Argumentation fest.

Autor: Christopher Hanke, Müller-Wrede & Partner

Kommission nimmt zweite Änderung des Befristeten Krisenrahmens an

Kommission nimmt zweite Änderung des Befristeten Krisenrahmens an

Bereits am 28. Oktober hat die Kommission nach Konsultation der Mitgliedstaaten die zweite Änderung des Befristeten Krisenrahmens für staatliche Beihilfen angenommen. Gleichzeitig hat sie eine Verlängerung aller im Befristeten Krisenrahmen vorgesehenen Maßnahmen bis zum 31. Dezember 2023 beschlossen (siehe zum Inhalt des Befristeten Krisenrahmens auch Befristeter Krisenrahmen für Beihilfen infolge des Ukraine Kriegs – BeihilfenBlog (beihilfen-blog.eu)).

Gleichermaßen hat sie die Möglichkeit, auf der Grundlage des Befristeten COVID-Rahmens Investitionsbeihilfen zur Förderung eines nachhaltigen Wiederaufbaus zu gewähren, ebenfalls bis zum 31. Dezember 2023 verlängert.

Die Änderungen beruhen auf der Rückmeldung der Mitgliedstaaten im Rahmen einer Umfrage und der Konsultation und erfolgen vor dem Hintergrund der jüngsten Verordnung über Notfallmaßnahmen als Reaktion auf hohe Energiepreise und dem Vorschlag der Kommission für eine neue Verordnung über Notfallmaßnahmen.

Die Änderungen sehen im Kern folgende Anpassungen des Befristeten Krisenrahmens vor:

Die Höchstbeträge für begrenzte Beihilfen in den Rn. 55 und 56 werden auf bis zu 250.000 EUR für in der Landwirtschaft tätige Unternehmen bzw. 300.000 EUR für im Fischerei- und Aquakultursektor tätige Unternehmen und auf bis zu 2 Mio. EUR für Unternehmen anderer Wirtschaftszweige angehoben. Die Beihilfe darf dabei in Form von rückzahlbaren Vorschüssen, Garantien oder Darlehen sowie als Eigenkapital gewährt werden. Voraussetzung ist, dass die Maßnahmen auf Grundlage einer Beihilferegelung durchgeführt werden.

In Ausnahmefällen und unter strengen Voraussetzungen können Mitgliedstaaten nun auch Garantien ausreichen, die den eigentlich in Rn. 61 geregelten Deckungssatz von 90 % des Darlehens übersteigen, wenn sie als Finanzsicherheit für zentrale Gegenparteien oder Clearingmitglieder gestellt werden. Hierdurch soll die Flexibilität der Liquiditätshilfen für Energieversorgungsunternehmen erhöht werden.

Unter bestimmten, näher in den Rn. 65 und 66 geregelten Voraussetzungen können Mitgliedstaaten von steigenden Energiekosten betroffene Unternehmen unterstützen. Die Anpassungen des Befristeten Krisenrahmens geben Mitgliedstaaten auch insofern weitere Möglichkeiten und mehr Flexibilität. So darf die Höhe der Unterstützung künftig auf Grundlage des früheren oder des aktuellen Verbrauchs berechnet werden. Insgesamt muss aber der Marktanreiz zur Senkung des Energieverbrauchs aufrechterhalten werden und die Fortsetzung der Wirtschaftstätigkeit gewährleistet sein. Ebenso sehen die Anpassungen in Rn. 67 weitergehende (über die in Rn. 66 geregelte Höhe hinaus) Unterstützungsmöglichkeiten vor, sofern sie die dort aufgeführten Vorkehrungen zur Vermeidung von Überkompensation treffen.

Für Unternehmen, bei denen die Gesamtbeihilfe 50 Mio. EUR übersteigt, muss nach Rn. 77 des Befristeten Krisenrahmens eine Verpflichtung zur Verringerung des CO2-Fußabdrucks ihres Energieverbrauches und zur Umsetzung von Energieeffizienzmaßnahmen vorgesehen werden.

Im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 2022/1854 sehen die Rn. 74 ff. neue Maßnahmen zur Förderung der Senkung der Stromnachfrage vor.

Schließlich wurden die Kriterien für die Prüfung von Rekapitalisierungsmaßnahmen in Rn. 31 und 32 präzisiert. Demnach muss eine solche Solvenzhilfe erforderlich, geeignet und angemessen sein. Rn. 32 lit. e stellt klar, dass geeignete Maßnahmen, die mit den Grundsätzen der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien von 2014 im Einklang stehen, erforderlich sein werden. Die Maßnahme muss eine angemessene Vergütung für den Staat vorsehen (Rn. 32 lit. c) und geeignete Vorkehrungen zur Gewährleistung der Aufrechterhaltung eines wirksamen Wettbewerbs vorsehen, einschließlich eines Verbots von Dividenden- und Bonuszahlungen sowie Übernahmen (Rn. 32 lit. e). Außerdem müssen die Mitgliedstaaten für jeden Beihilfeempfänger eine Bewertung seiner langfristigen Rentabilität vornehmen und, soweit von der Kommission für angemessen erachtet, innerhalb eines bestimmten Zeitraums einen Umstrukturierungsplan im Einklang mit den Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien zur Genehmigung bei der Kommission anmelden (Rn. 32 lit. f).

Exekutiv-Vizepräsidentin der Kommission Margrethe Vestager adressierte die Änderungen in einer Rede vom 28. Oktober 2022, in der sie betonte, dass die Änderungen im Einklang mit der Logik und dem Zweck des Befristeten Krisenrahmens erfolgen: Sie gewähren den Mitgliedstaaten mehr Flexibilität bei der Ausarbeitung ihrer Fördermaßnahmen, gleichzeitig stellen sie aber sicher, dass Anreize für einen umweltfreundlichen Übergang geschaffen werden und die Beihilfen zielgerichtet und verhältnismäßig bleiben.

 

Autor: Christopher Hanke, Müller-Wrede & Partner

27,5 Mrd. EUR zum Ausgleich indirekter Emissionskosten

27,5 Mrd. EUR zum Ausgleich indirekter Emissionskosten

Am 19. August 2022 hat die Europäische Kommission eine deutsche Beihilferegelung zur teilweisen Entschädigung bestimmter energieintensiver Unternehmen für höhere Strompreise infolge der Auswirkungen des EU-Emissionshandelssystems (EU-EHS) genehmigt.

Insbesondere energieintensiven Unternehmen entstehen durch das EU-Emissionshandelssystem und die dort verankerte Pflicht zum Handel mit Emissionszertifikaten aus den Auswirkungen der CO2-Preise auf die Stromerzeugungskosten („indirekte Emissionskosten“) erhöhte Kosten. Die nun genehmigte – mit bis zu 27,5 Mrd. EUR ausgestattete – Regelung soll für die umfassten Unternehmen einen Teil dieser erhöhten Strompreise für den Zeitraum 2021 – 2030 abdecken. Hierdurch soll verhindert werden, dass die Unternehmen ihre Produktionskapazitäten in Länder außerhalb der EU mit weniger ehrgeizigen Klimazielen verlagern und infolge einer solchen Verlagerung der CO2-Emissionen der Schadstoffausstoß weltweit gesehen zunimmt.

Voraussetzungen

Es können solche Unternehmen einen Ausgleich erlangen, die in einem der in Anhang I der Leitlinien für bestimmte Beihilfemaßnahmen im Zusammenhang mit dem System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten nach 2021 (im Folgenden „EHS-Leitlinien für staatliche Beihilfen“) aufgeführten Sektoren tätig sind (u.a. Lederherstellung, Metallindustrie oder Papierproduktion).

Um den Kostenausgleich beanspruchen zu können, ist es erforderlich, dass die Unternehmen nachweislich in Energiespar- oder Dekarbonisierungsmaßnahmen investieren. So müssen sie zum einen entweder in ihrem Energiemanagementsystem (Unternehmensplan, in dem Energieeffizienzziele und eine Strategie zu deren Erreichung festgelegt sind) aufgeführte Maßnahmen durchführen oder mindestens 30 % ihres Stromverbrauchs aus erneuerbaren Energiequellen decken. Zum anderen müssen ab 2023 zusätzliche Investitionen getätigt werden, mit dem Ziel, dass die begünstigten Unternehmen mindestens 50 % des Beihilfebetrages in die Umsetzung ihres Energiemanagementsystems oder in die Dekarbonisierung ihres Produktionsprozesses investieren.

Beihilfehöchstbeträge

Die Regelung sieht einen Ausgleich für im Vorjahr angefallene indirekte Emissionskosten vor und soll letztmals 2031 (für das Jahr 2030) gezahlt werden. Der Beihilfehöchstbetrag entspricht in der Regel 75 % der angefallenen indirekten Emissionskosten, kann in einigen Fällen aber heraufgesetzt werden, um die verbleibenden indirekten Emissionskosten auf 1,5 % der Bruttowertschöpfung des Unternehmens zu begrenzen. Um Anreize für Energieeinsparungen zu setzen, wird der Beihilfebetrag auf Grundlage von Stromverbrauchseffizienz-Richtwerten berechnet. Die Kosten für 1 GWh ihres jährlichen Stromverbrauchs haben die Beihilfenempfänger selbst zu tragen. Schließlich werden keine Beihilfen für den Verbrauch selbst erzeugter Elektrizität aus vor dem 01. Januar 2021 in Betrieb genommenen Anlagen gewährt, für die der potenzielle Beihilfeempfänger Anspruch auf eine Vergütung nach dem EEG hat.

Würdigung der Kommission

Die Kommission hat die Regelung nach Art. 107 Abs. 3 lit. c AEUV in Anwendung der Voraussetzungen der EHS-Leitlinien für staatliche Beihilfen geprüft und genehmigt.

Hierbei kam sie zu dem Ergebnis, dass die Regelung erforderlich und geeignet ist, um energieintensive Unternehmen bei der Bewältigung von infolge indirekter Emissionskosten erhöhten Strompreisen zu unterstützen und zu verhindern, dass die weltweiten Treibhausgasemissionen infolge einer Produktionsverlagerung in Länder außerhalb der EU ansteigen.

Im Übrigen erfüllt die Regelung die in den EHS-Leitlinien für staatliche Beihilfen festgelegten Anforderungen an Energieaudits und Energiemanagementsysteme und trägt so zu den Klima- und Umweltzielen der EU sowie den Zielen des Grünen Deals bei.

Schließlich ist die Regelung nach Ansicht der Kommission auf das erforderliche Minimum beschränkt und hat keine übermäßigen negativen Auswirkungen auf Wettbewerb und Handel in der EU.

Anmerkungen

Die genehmigte Regelung tritt neben Hilfs- und Unterstützungsprogramme im Zusammenhang mit der Energiekrise (siehe u.a. Die Kommission billigt 5 Milliarden Hilfsprogramm zur Unterstützung energie- und handelsintensiver Unternehmen) und ist von diesen zu unterscheiden.

So ist sie bereits im November 2021 notifiziert worden und dient entsprechend den EHS-Leitlinien der nachhaltigen Verhinderung der Verlagerung von CO2-Emissionen (und nicht etwa der Überbrückung von Liquiditätsengpässen in Krisenzeiten o.ä.).

Das EU-EHS bildet einen der Eckpfeiler zur Bekämpfung des Klimawandels auf europäischer Ebene. Im Kontext dieses Systems sollen die EHS-Leitlinien für staatliche Beihilfen verhindern, dass infolge des EU-EHS besonders betroffene Unternehmen ihre Produktionen verlagern und so global gesehen CO2-Emissionen sogar erhöht werden.

 

Autor: Christopher Hanke, Müller-Wrede & Partner

Die Deutsche Bahn und ihre Töchter – der nächste Streich

Die Deutsche Bahn und ihre Töchter – der nächste Streich

Die Europäische Kommission hat mit Beschluss vom 27. Juli 2022 eine mit 215 Mio. EUR ausgestattete Unterstützungsmaßnahme zugunsten der Deutschen Bahn genehmigt. Die Maßnahme soll die Deutsche Bahn für Einbußen entschädigen, die einigen ihrer Tochtergesellschaften infolge der COVID-19-Pandemie entstanden sind.

Es handelt sich hierbei bereits um die dritte von der Kommission genehmigte Maßnahme zum Ausgleich von Schäden, die der Deutschen Bahn über ihre Tochtergesellschaften infolge der COVID-19-Pandemie entstanden sind. Im August 2021 genehmigte die Kommission eine Kapitalzuführung in Höhe von 550 Mio. EUR zum Ausgleich von Einbußen, die der DB Fernverkehr entstanden sind (Beihilfen für die Deutsch Bahn – dieses war der erste Streich…). Im Dezember 2021 genehmigte die Kommission dann eine Kapitalzuführung in Höhe von 88 Mio. EUR zum Ausgleich von Verlusten, die der DB Cargo entstanden sind (Pressemitteilung der Kommission).

Die Maßnahme Deutschlands

Auch die neue Unterstützungsmaßnahme erfolgt in Form einer Kapitalzuführung.

Zwischen dem 16. März 2020 und dem 31. Mai 2020 sind den Gesellschaften DB Netz (Betreiber der Eisenbahninfrastruktur), DB Energie (Bewirtschafter des deutschen Bahnstrom- und -tankstellennetzes) und DB Station & Service (u.a. Erhebung von Gebühren für die Nutzung von Hauptbahnhöfen und die Vermietung von Flächen in Bahnhöfen) infolge der Pandemie und der von Deutschland und anderen Ländern ergriffenen Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Virus insgesamt Einnahmeverluste von 215 Mio. EUR entstanden. Die Verluste der Unternehmen wurden von der Deutschen Bahn gedeckt, für die Deckung der Verluste soll die Deutsche Bahn mit der genehmigten Kapitalzuführung nunmehr entschädigt werden.

Die Genehmigung der Kommission

Wie bereits die beiden letztjährigen Genehmigungen erfolgte die Prüfung und Genehmigung der Kommission auch diesmal auf Grundlage des Art. 107 Abs. 2 lit. b AEUV. Nach dieser Vorschrift sind Beihilfen zur Beseitigung von Schäden, die durch Naturkatastrophen oder sonstige außergewöhnliche Ereignisse entstanden sind, mit dem Binnenmarkt vereinbar. Die Kommission hatte bereits zu Beginn der Pandemie in einer Handreichung die COVID-19-Pandemie als ein außergewöhnliches Ereignis im Sinne des Art. 107 Abs. 2 lit. b AEUV eingestuft (siehe hierzu auch Voraussetzung für eine Notifizierung auf Grundlage Art. 107 Abs. 2b). Hiermit hat sie den Mitgliedstaaten die Möglichkeit eröffnet, Unterstützungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie nicht nur auf Grundlage des Art. 107 Abs. 3 lit. b AEUV iVm. dem Befristeten COVID-19-Rahmen zu erlassen, sondern auch auf Grundlage des Art. 107 Abs. 2 lit. b AEUV (siehe hierzu im Einzelnen Beihilferechtlicher Werkzeugkasten in Zeiten von Corona).

Nach Art. 107 Abs. 2 lit. b AEUV können Mitgliedstaaten hierbei solche Schäden ausgleichen, die unmittelbar auf die Pandemie zurückzuführen sind. Die Kommission hat bei ihrer Prüfung der gegenständlichen Maßnahme festgestellt, dass die Entschädigung für solche unmittelbar auf die Pandemie als außergewöhnliches Ereignis zurückzuführende Schäden bereitgestellt wird.

Im Übrigen hat die Kommission die Maßnahme für angemessen erachtet, da der vorgesehene Ausgleich nicht über die zur Deckung der Schäden durch die Deutsche Bahn erforderliche Höhe hinausgeht. Die Kommission kam deshalb insgesamt zu dem Ergebnis, dass die Maßnahme gemäß Art. 107 Abs. 2 lit. b AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar ist.

Die nichtvertrauliche Fassung des Beschlusses wird unter der Nummer SA. 100322 über das Beihilfenregister der Europäischen Kommission zugänglich gemacht werden.

 

Autor: Christopher Hanke, Müller-Wrede & Partner

Kommission genehmigt Wasserstoff-IPCEI mit deutscher Beteiligung

Kommission genehmigt Wasserstoff-IPCEI mit deutscher Beteiligung

Am 15. Juli 2022 hat die Europäische Kommission ein wichtiges Vorhaben von gemeinsamem europäischem Interesse („Important Project of Commen European Interest“, kurz „IPCEI“) zur Förderung von Forschung und Innovation und der ersten gewerblichen Nutzung in der Wertschöpfungskette der Wasserstofftechnologie genehmigt.

Der Genehmigungsbeschluss ist der erste, der auf Grundlage der neuen IPCEI-Mitteilung von 2021 (siehe Kommission nimmt überarbeitete IPCEI-Mitteilung an) ergeht.

Das Projekt umfasst 41 Vorhaben von 35 Unternehmen – hiervon 8 kleine und mittlere Unternehmen (KMU) bzw. Start-Ups – aus den 15 Mitgliedstaaten Deutschland, Belgien, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Italien, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Slowakei, Spanien und Tschechien. Aus Deutschland beteiligen sich die Unternehmen Sunfire, Bosch, EKPO und Daimler Truck. Die Unternehmen werden untereinander und mit über 300 weiteren externen Partnern in Europa, u.a. bestehend aus Hochschulen, Forschungseinrichtungen und KMU, zusammenarbeiten.

Die Mitgliedstaaten stellen iRd. Projektes mit dem Namen „IPCEI Hy2Tech“ insgesamt bis zu 5,4 Mrd. EUR an öffentlichen Mitteln bereit, um Vorhaben in einem Großteil der Wertschöpfungskette der Wasserstofftechnologie zu ermöglichen und zu unterstützen. Hiervon umfasst sind Projekte in den Bereichen Wasserstofferzeugung, Brennstoffzellen, Speicherung, Transport und Verteilung und Anwendungen für Endverbraucher. Durch die Bereitstellung der öffentlichen Mittel dürften zusätzliche private Investition von bis zu 8,8 Mrd. EUR mobilisiert werden können. Außerdem sollen durch das IPCEI rund 20.000 direkte Arbeitsplätze geschaffen werden.

Voraussetzungen der IPCEI-Mitteilung

Die Kommission hat das Projekt nach Art. 107 Abs. 3 lit. b AEUV unter Anwendung der in der IPCEI-Mitteilung von 2021 aufgestellten Kriterien geprüft und genehmigt. Art. 107 Abs. 3 lit. b AEUV ermöglicht u.a. die Genehmigung von Beihilfen zur Förderung wichtiger Vorhaben von gemeinsamem europäischem Interesse. In ihrer IPCEI-Mitteilung von 2021 führt die Kommission aus, welche Kriterien sie bei der Anwendung dieser Vorschrift hinsichtlich der Genehmigung von IPCEIs prüft (detailliertere Übersicht über die Mitteilung und die dort aufgestellten Anforderungen). So sollen Investitionen in Vorhaben ermöglicht werden, die hoch innovativ sind und nicht die Massenproduktion oder kommerzielle Tätigkeit umfassen. Die iRd. Projektes gewonnenen Erkenntnisse müssen in der gesamten EU verbreitet werden und Spill-over-Effekte erzeugen. Gleichzeitig soll eine unverhältnismäßige Wettbewerbsverfälschung vermieden werden.

Das Projekt erfüllt diese Voraussetzungen:

Es trägt zu einem gemeinsamen Ziel der Europäischen Union bei, da die Wertschöpfungskette der Wasserstofftechnologie für die Zukunft Europas und für wichtige politische EU-Initiativen (Grüner Deal, EU-Wasserstoffstrategie) von entscheidender Bedeutung ist.

Alle Einzelvorhaben haben zum Ziel, Technologien und Verfahren zu entwickeln, die über den derzeit auf dem Markt verfügbaren Stand der Technik hinaus gehen.

Die öffentliche Förderung ist erforderlich, um trotz erheblicher technologischer und finanzieller Risiken Investitionsanreize zu schaffen. So existiert derzeit noch kein etablierter Wasserstoffmarkt in Europa.

Die Beihilfen für die einzelnen Unternehmen sind auf das erforderliche Maß beschränkt, indem die geplanten Höchstbeträge mit den beihilfefähigen Kosten der jeweiligen Vorhaben und der Finanzierungslücke im Einklang stehen. Zusätzlich gewährleistet ein Rückforderungsmechanismus die Rückzahlung eines Teils der erhaltenen Beträge, wenn die Vorhaben zusätzliche Nettoerträge einbringen.

Die Ergebnisse werden von den einzelnen Unternehmen an die europäische Wissensgemeinschaft und auch an Unternehmen aus anderen Ländern weitergegeben, wodurch in ganz Europa positive Spill-over-Effekte erzielt werden sollen.

Weitere Informationen zur Prüfung der Kommission und über die Höhe der Beihilfen für die einzelnen Teilnehmer des IPCEI ergeben sich aus den jeweiligen öffentlich zugänglichen Versionen des Kommissionsbeschlusses, sobald diese veröffentlicht sind (SA. 64647 für Deutschland).

Autor: Christopher Hanke, Müller-Wrede & Partner

Drittstaatliche Subventionen: Rat und Europäisches Parlament erzielen politische Einigung über Kommissionsvorschlag

Drittstaatliche Subventionen: Rat und Europäisches Parlament erzielen politische Einigung über Kommissionsvorschlag

Am 30. Juni 2022 hat der Rat eine politische Einigung zwischen Rat und Europäischem Parlament über eine Verordnung über den Binnenmarkt verzerrende drittstaatliche Subventionen bekannt gegeben (siehe auch Pressemitteilung der Kommission).

Die Verordnung dient der Beseitigung von Wettbewerbsverzerrungen, die dadurch entstehen, dass Drittländer auf dem Binnenmarkt tätigen Unternehmen Subventionen gewähren. Denn während die Mitgliedstaaten der strengen Kontrolle des Beihilfenrechts unterliegen, besteht hinsichtlich Subventionen durch Drittstaaten bislang eine Regelungslücke im europäischen Wettbewerbsrecht. Diese Regelungslücke beabsichtigen Kommission, Parlament und Rat mit der neuen Verordnung zu schließen.

Die Verordnung geht zurück auf einen Vorschlag der Kommission, mit dem die Kommission am 05. Mai 2021 an Rat und Parlament herangetreten ist (für eine ausführliche Besprechung des Vorschlags siehe Quardt/Hanke, Neues „Level Playing Field“ für die Subventionskontrolle im Binnenmarkt?, BRZ 2021, 187).

Die wesentlichen Inhalte des Vorschlags der Kommission

Die Verordnung soll es der Kommission ermöglichen, finanzielle Zuwendungen von Behörden eines Drittstaates daraufhin zu überprüfen, ob sie den Wettbewerb im Binnenmarkt verzerren. Stellt sie fest, dass eine den Binnenmarkt verzerrende drittstaatliche Subvention vorliegt, führt sie – wie im Rahmen der Beihilfenkontrolle – eine Abwägungsprüfung der positiven und negativen Auswirkungen der Subvention durch. Kommt die Kommission zu dem Ergebnis, dass die negativen Auswirkungen überwiegen, kann sie Abhilfemaßnahmen (z.B. Rückzahlung der Subvention einschließlich Verzinsung, Verzicht auf bestimmte Investitionen oder Verringerung der Kapazitäten oder Marktpräsenz) verhängen oder entsprechende Verpflichtungsangebote des Unternehmens akzeptieren.

Um eine einheitliche Anwendung der Verordnung zu gewährleisten, ist für die Umsetzung ausschließlich die Kommission zuständig.

Die Verordnung sieht drei Prüfinstrumente zur Prüfung des Vorliegens einer drittstaatlichen Subvention vor:

  • Ein Instrument für die vorherige Anmeldung und Genehmigung von Zusammenschlüssen von Unternehmen, wenn eines der Unternehmen im vorangegangenen Geschäftsjahr einen Gesamtumsatz von mindestens 500 Mio. EUR in der Union erzielt hat und das Rechtsgeschäft eine drittstaatliche finanzielle Zuwendung von mindestens 50 Mio. EUR beinhaltet;
  • Ein Instrument für die vorherige Anmeldung und Genehmigung von Geboten im Rahmen öffentlicher Vergabeverfahren, wenn der geschätzte Auftragswert mindestens 250 Mio. EUR beträgt;
  • Ein allgemeines Prüfinstrument für alle weiteren Marktsituationen und für Zusammenschlüsse und Gebote in öffentlichen Vergabeverfahren unterhalb der jeweiligen Schwellenwerte.

Zur Durchsetzung ihrer Prüfungsbefugnisse gibt die vorgeschlagene Verordnung der Kommission weitreichende Untersuchungsbefugnisse sowie die Möglichkeit der Verhängung von Zwangs- und Bußgeldern an die Hand.

Bewertung und Änderungen durch Rat und Parlament

Wie erwartet wurde, fand das von der Kommission vorgeschlagene Instrument und seine Ausgestaltung insgesamt Unterstützung bei Rat und Parlament. Die Anfang Mai 2022 von beiden Organen verabschiedeten Verhandlungspositionen (Verhandlungsposition Rat, Verhandlungsposition Europäisches Parlament) für den Trilog mit der Kommission sahen keine grundlegenden Änderungen vor, sondern betrafen lediglich Anpassungsbedarf an spezifischen Vorschriften, wie den Regelungen zu den Schwellenwerten und den Regelungen zu den verschiedenen anwendbaren Fristen.

Während das Europäische Parlament einen weiteren Anwendungsbereich der Verordnung über niedrigere Schwellenwerte anstrebte, forderte der Europäische Rat einen engeren Anwendungsbereich über höhere Schwellenwerte. Letztlich wurden die von der Kommission vorgeschlagenen Schwellenwerte unverändert beibehalten. Neu ist das Erfordernis, dass Gebote in einem öffentlichen Vergabeverfahren eine drittstaatliche Zuwendung von mindestens 4 Mio. EUR umfassen müssen, um der Anmeldepflicht des Instruments zu unterfallen. Der Vorschlag der Kommission sah noch vor, dass jede drittstaatliche finanzielle Zuwendung eine Anmeldepflicht begründen solle.

Ebenfalls angepasst wurde die Frist für die rückwirkende Überprüfungsmöglichkeit von drittstaatlichen Subventionen durch die Kommission. Während der Vorschlag der Kommission noch vorsah, dass die Kommission befugt sein soll, Subventionen zu prüfen, die bis zu zehn Jahre vor Inkrafttreten der Verordnung gewährt wurden, wurde diese Frist nun auf fünf Jahre reduziert.

Die nächsten Schritte

Die zwischen Rat und Europäischem Parlament erzielte Einigung muss noch von Rat und Parlament förmlich angenommen und im Amtsblatt veröffentlicht werden. Die Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft und wird sechs Monate nach ihrem Inkrafttreten in der gesamten EU unmittelbar anwendbar sein. Die Anmeldepflicht gilt neun Monate nach Inkrafttreten der Verordnung.

 

Autor: Christopher Hanke, Müller-Wrede & Partner

Rechte des Beihilfenempfängers als Beteiligter im Beihilfeverfahren

Rechte des Beihilfenempfängers als Beteiligter im Beihilfeverfahren

Weder der Beihilfenempfänger noch der Beihilfengeber sind Parteien eines Notifizierungsverfahrens. Das ergibt sich aus Art. 1 lit. h der beihilferechtlichen Verfahrensverordnung (VO 2015/1589). Lediglich die Europäische Kommission und der betreffende Mitgliedstaat sind Parteien eines solchen Verfahrens.

Damit hat insbesondere der Empfänger einer Beihilfe als bloßer Beteiligter offiziell nur sehr eingeschränkte Möglichkeiten, sich an einem Beihilfeverfahren zu beteiligen. Mit dem Urteil in der Rs. C-139/07 P Technische Glaswerke Ilmenau hat der EuGH dem Beihilfenempfänger darüber hinaus auch grundsätzlich den Zugang zu den Dokumenten eines laufenden Verfahrens verwehrt. Diese Rechtsprechung wurde durch das Gericht der Europäischen Union mit Urteil vom 2. März 2022, Rs. T-134/20 Huhtamaki Sárl, erneut bestätigt.

Das EuG führte aus, es genüge, dass die begehrten Dokumente Teil der Verfahrensakte eines laufenden Beihilfeverfahrens seien, damit sie der allgemeinen Vermutung der Vertraulichkeit unterliegen. Andernfalls würden die Ziele des Prüfverfahrens untergraben. Infolgedessen dürfte dem Beihilfenempfänger der Zugang zu den Dokumenten versagt werden.

Im Ergebnis gab das EuG allerdings der Klage des Beihilfenempfängers statt. Die Kommission habe in ihrem Beschluss unter anderem nicht hinreichend begründet, weshalb sie die Argumente, die der Kläger zwecks Widerlegung der allgemeinen Vermutung der Vertraulichkeit vorbrachte, um teilweisen Zugang zu den Dokumenten zu erlangen, abgelehnt habe.

Folglich hat der Empfänger einer Beihilfe also grundsätzlich keine Möglichkeit, in die Dokumente eines laufenden Beihilfeverfahrens Einsicht zu nehmen, es sei denn, er vermag die allgemeine Vermutung der Vertraulichkeit der begehrten Dokumente im Einzelfall zu widerlegen. Wie das in der Praxis gelingen soll, bleibt fraglich.

Festzustellen ist jedoch, dass in den Notifizierungsverfahren, an denen wir beteiligt waren, der Beihilfenempfänger regelmäßig eingebunden war und auch die erforderlichen Informationen für die Notifizierung oder die Beantwortung der Fragen der Kommission zur Verfügung gestellt hat – schließlich hat er auch die meisten Informationen über das zu fördernde Projekt. Aber auch ein anderer Verfahrensablauf ist uns durchaus bekannt – das dürfte jedoch eher die Ausnahme sein. Tatsächlich hat dann der Beihilfenempfänger nur die Möglichkeit, im Rahmen eines förmlichen Prüfverfahrens eine Stellungnahme gem. Art. 24 Abs. 1 VO 2015/1589  abzugeben.

Art. 24 Abs. 2 begründet außerdem das Recht der Beteiligten, eine Beschwerde einzulegen, um die Kommission über mutmaßliche rechtswidrige Beihilfen oder eine mutmaßliche rechtswidrige Verwendung von Beihilfen zu informieren. Im vergangenen Jahr entschied jedoch das Gericht der Europäischen Union, dass ein Beihilfeempfängers selbst mit Einlegung einer  Beschwerde nach Art. 24 Abs. 2 VO 2015/1589 keine Beschluss der Kommission über die Rechtmäßigkeit der bereits gewährten Beihilfe erwirken könne (Solar Electric Holding u.a./Kommission, Rs. T-678/20).   

Fazit

Im Ergebnis hat der Beihilfeempfänger damit kaum Möglichkeiten, offiziell auf das Beihilfeverfahren einzuwirken oder Informationen über den Stand des Verfahrens zu bekommen. Tatsächlich wird er jedoch regelmäßig in die Beihilfenverfahren eingebunden.

Der verfahrensrechtliche Ausschluss des Beihilfenempfängers bleibt jedoch aus unserer Sicht problematisch, da dieser im Fall der Gewährung rechtswidriger Beihilfen unter Verstoß gegen das Durchführungsverbot keinen Vertrauensschutz genießt und damit das volle Rückforderungsrisiko trägt. Gleiches gilt im Übrigen auch im Anwendungsbereich der AGVO. Auch dort begründet das Verhalten der mitgliedstaatlichen Behörden keinen Vertrauensschutz, wie der EuGH spätestens mit Urteil in der Rs. C-349/17, Esti Pagar klargestellt hat. Auch ein Comfort letter der Kommission kann diesbezüglich allenfalls die Gemüter beruhigen.

 

Dieser Beitrag wurde mitverfasst von Marie-Sybil von Dulong in ihrer Zeit als Referendarin bei Müller-Wrede Rechtsanwälte.

Keine Informationen, kein Beweis?

Keine Informationen, kein Beweis?

Wie hoch sind die Anforderungen an den von der Kommission zu führenden und vom Gericht zu bewertenden Nachweis, dass einem Unternehmen ein Vorteil zugeflossen ist, wenn die Kommission hinsichtlich des zu bewertenden Sachverhalts nur über begrenzte Informationen verfügt?

Nachdem der EuGH in der Rechtssache C-244/18 PLarko“ das erstinstanzliche Urteil mit der Begründung aufhob, das EuG habe den falschen Prüfungsmaßstab angelegt und es unterlassen, sich bei seiner Prüfung und Begründung in den Kontext zum Zeitpunkt des Erlasses der Maßnahme zu versetzen, durfte das EuG nunmehr mit Urteil vom 4. Mai 2022 eine erneute Prüfung unter Berücksichtigung der vom EuGH aufgestellten Grundsätze zur Beweislast vornehmen.

Im Mittelpunkt steht dabei die Frage, wie die Anforderungen an die Beweislast der Kommission zu bewerten sind und wie die Verantwortungssphären zwischen Mitgliedstaat und Kommission abzugrenzen sind, wenn der Mitgliedstaat im Verwaltungsverfahren unter Verstoß gegen seine Pflichten zur loyalen Zusammenarbeit der Kommission nicht die für ihre Prüfung des Art. 107 Abs. 1 AEUV erforderlichen Informationen übermittelt.

Bisheriger Verfahrensgang

Larko ist ein griechisches auf die Gewinnung und Verarbeitung von Lateriterz, den Abbau von Braunkohle und die Herstellung von Ferronickel und Nebenprodukten spezialisiertes Unternehmen. Nachdem im März 2012 die griechischen Behörden die Kommission über ein Privatisierungsprogramm für Larko informierten, leitete die Kommission im April 2012 eine vorläufige Prüfung der Privatisierung gemäß den Vorschriften über staatliche Beihilfen ein.

Mit Beschluss vom 6. März 2013 eröffnete die Kommission das förmliche Prüfverfahren nach Art. 108 Abs. 2 AEUV. Mit Beschluss  vom 27. März 2014 stellte die Kommission fest, dass drei der geprüften Maßnahmen zugunsten Larkos mit dem Binnenmarkt unvereinbare Beihilfen im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV darstellten, die unter Missachtung des Art. 108 Abs. 3 AEUV gewährt wurden und ordnete die Rückforderung der Beihilfen an. Im Rahmen des Verwaltungsverfahrens waren die griechischen Behörden nach Ansicht der Kommission den Aufforderungen der Kommission, die erforderlichen Informationen zu übermitteln, unzureichend und lückenhaft nachgekommen.

Im Juni 2014 erhob Larko Klage auf Nichtigerklärung des streitigen Beschlusses u.a. mit der Begründung, dass die Kommission zu Unrecht festgestellt habe, dass es sich bei den Maßnahmen um mit dem Binnenmarkt unvereinbare Beihilfen handele. Mit Urteil vom 1. Februar 2018 wies das EuG die Klage ab. Larko wendete sich daraufhin mit einem Rechtsmittel vor dem EuGH gegen das Urteil.

Urteil des EuGH vom 26. März 2020

Hinsichtlich zwei Maßnahmen wies der EuGH das Rechtsmittel zurück. Hinsichtlich einer im Dezember 2008 gewährten Garantie für ein Darlehen in Höhe von 30 Mio. EUR, mit der 100 % des Darlehens bis zu drei Jahre abgedeckt wurden und deren Garantieprämie 1 % pro Jahr betrug, hob der EuGH das Urteil auf und verwies die Rechtssache zurück an das EuG.

Das EuG hatte insofern ursprünglich geurteilt, dass ein privater Kapitalgeber eine Garantie zu solchen Konditionen nicht gewährt hätte und die Kommission in der Annahme eines wirtschaftlichen Vorteils bestätigt. Hierbei hat es nach Ansicht des EuGH einen Rechtsfehler begangen.

Denn das Gericht stützte zum einen seine Begründung, dass Larko ein „Unternehmen in Schwierigkeiten“ iSd. Rn. 9 – 11 der Leitlinien für staatliche Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen (in der damals geltenden Fassung) war, auf Elemente, die nach dem Erlass der Maßnahme eingetreten waren. Zum anderen habe es bei seiner Prüfung, ob die griechischen Behörden im Zeitpunkt des Erlasses der Maßnahme von den Schwierigkeiten Larkos Kenntnis hatten, festgestellt, dass kein Aktenstück „mit Sicherheit“ nachweise, dass die Behörden zu diesem Zeitpunkt eine solche Kenntnis hatten. Schließlich stellte es dann aber eine Vermutung an, wonach der griechische Staat zum Zeitpunkt des Erlasses der Maßnahme von der schwierigen Lage Larkos hätte Kenntnis haben müssen.

Durch diese Begründung habe das Gericht es unterlassen, sich bei der Prüfung des Kriteriums des privaten Wirtschaftsteilnehmers in den Kontext zum Zeitpunkt des Erlasses der Maßnahme zu versetzen. Das Gericht habe verkannt, dass die Kommission ihre positive Annahme, dass einem Unternehmen ein Vorteil zugeflossen ist, nicht einfach auf eine negative Vermutung stützen darf, wenn sie schlicht nicht über hinreichende Informationen für eine (möglicherweise gegenteilige) Schlussfolgerung verfügt.

Ist der Grundsatz des privaten Wirtschaftsteilnehmers (wie vorliegend) anwendbar (wofür der betroffene Mitgliedstaat beweisbelastet sei), obliege nämlich die Beweislast, ob die Voraussetzungen für die Anwendung des Grundsatzes des privaten Wirtschaftsteilnehmers vorliegen oder nicht, der Kommission.

Auch, wenn sie aufgrund der Verletzung eines Mitgliedsstaates von dessen Pflicht zur Zusammenarbeit die angeforderten Auskünfte nicht erhält, muss sie ihre Entscheidung auf „einigermaßen tragfähige und schlüssige Anhaltspunkte stützen, die eine hinreiche Grundlage für die Annahme bilden, dass einem Unternehmen ein Vorteil zugeflossen ist, der eine staatliche Beihilfe darstellt, und die somit geeignet sind, die Schlussfolgerungen, zu denen sie gelangt ist, zu untermauern“.

Urteil des EuG vom 4. Mai 2022

Somit hatte das EuG nach Rückverweisung der Rechtssache nunmehr zu prüfen, ob die Kommission in ihrem Beschluss in einer diesen Anforderungen genügenden Weise das Vorliegen eines wirtschaftlichen Vorteils hinsichtlich der Darlehensgarantie geprüft und begründet hat.

Die vom EuG zu beurteilende Begründung der Kommission findet sich im 73. Erwägungsgrund des Beschlusses und enthält im Wesentlichen zwei Teile:

Zum einen die Feststellung der Kommission, dass Larko 2008 ein „Unternehmen in Schwierigkeiten“ iSv. Nr. 3.2 lit. a der Mitteilung über Beihilfen in Form von Garantien iVm. der Definition in den Rn. 9 – 11 der Leitlinien für staatliche Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen in der damals geltenden Fassung war. Zum anderen, dass nicht davon ausgegangen werden könne, dass unter Berücksichtigung der erheblichen finanziellen Schwierigkeiten und der hohen Verschuldung Larkos im Verhältnis zum Eigenkapital (iSv. Nr. 3.2 lit. d der Mitteilung über Beihilfen in Form von Garantien) eine jährliche Garantieprämie von 1 % dem Ausfallrisiko des garantierten Darlehens angemessen sei.

Das EuG stellte zunächst fest, dass aus der Struktur des 73. Erwägungsgrundes zu entnehmen sei, dass die beiden Teile der Begründung als alternative Begründungen zu verstehen seien, die ausgehend von Nr. 3.2 lit. a und lit. d der Mitteilung über Beihilfen in Form von Garantien jeweils zu dem Schluss führen sollen, dass die griechischen Behörden nicht nachgewiesen hätten, dass die Maßnahme marktkonform gewesen sei und daher einen Vorteil iSv. Art. 107 Abs. 1 AEUV beinhaltete. Sodann prüfte das EuG zunächst hinsichtlich des zweiten Teils der Begründung nach Maßgabe des EuGH, ob die Verwaltungsakten Angaben von einer gewissen Zuverlässigkeit und Kohärenz enthalten, die eine hinreichende Grundlage für den Schluss der Kommission bilden und dass dieser Punkt zwischen der Kommission und den griechischen Behörden nicht streitig war.

Hierbei gelangte das EuG zu dem Schluss, dass dem Vorbringen der Kommission zu folgen und die Klage auch insofern abzuweisen ist. Das Gericht stützt dieses Ergebnis auf eine fünf-schrittige Prüfung.

Prüfungsumfang

Mit den ersten beiden Prüfungsschritten umgrenzt das Gericht zunächst den erforderlichen Prüfungsumfang bzw. die Prüfungsgrundlage.

So dürfen die im zweiten Teil der Begründung angeführten „erheblichen finanziellen Schwierigkeiten von Larko“ nicht mit der im ersten Teil angeführten Eigenschaft Larkos als „Unternehmen in Schwierigkeiten“ verwechselt werden. Die Voraussetzungen der Nr. 3.2 der Mitteilung über Beihilfen in Form von Garantien müssen kumulativ erfüllt sein. Der zweite Teil der Begründung bezieht sich auf Nr. 3.2 lit. d der Mitteilung über Beihilfen in Form von Garantien, nach der für die Garantie ein marktübliches Entgelt zu zahlen ist. Hierbei ist u.a. die Ausfallwahrscheinlichkeit des Kredits maßgeblich, mithin auch, ob sich das Unternehmen in finanziellen Schwierigkeiten befindet. Nach der in dem Urteil sehr verklausuliert formulierten Ansicht des Gerichts genügt es, dass eine der Voraussetzungen der Nr. 3.2 der Mitteilung über Beihilfen in Form von Garantien nicht vorliegt, damit das Vorliegen einer staatlichen Beihilfe nicht gemäß der Mitteilung über Beihilfen in Form von Garantien ausgeschlossen werden kann.

Des Weiteren habe der EuGH lediglich in dem o.g. Umfang die falsche Anwendung des Grundsatzes des privaten Wirtschaftsteilnehmers durch das Gericht beanstandet, nicht aber die Stichhaltigkeit des zweiten Teils der Begründung des 73. Erwägungsgrundes des Beschlusses der Kommission oder die Stichhaltigkeit der weiteren Beurteilung des Gerichts hierzu, obwohl Larko diese Punkte in ihrem Rechtsmittel ausdrücklich gerügt hatte. Das Gericht hat somit nunmehr das Vorliegen von Gesichtspunkten zu prüfen, die belegen können, dass die griechischen Behörden vor oder bei Gewährung der Maßnahme von den „Schwierigkeiten von Larko“ Kenntnis hatten oder hätten haben müssen.

Anhaltspunkte in den Verwaltungsakten

In den weiteren beiden Prüfungsschritten legt das Gericht dar, dass die Feststellungen der Kommission zusammen mit den aus den Verwaltungsakten hervorgehenden maßgeblichen Beweisen ausreichen, um zu belegen, dass Larko spätestens zum Zeitpunkt der Gewährung der Maßnahme in erheblichen finanziellen Schwierigkeiten steckte und dies den griechischen Behörden bewusst war, was sie im Verwaltungsverfahren auch nicht bestritten haben.

So habe die Kommission im zweiten Teil der Begründung des 73. Erwägungsgrundes einen Zusammenhang zwischen den „erheblichen finanziellen Schwierigkeiten“ Larkos und der „hohen Verschuldung im Verhältnis zum Eigenkapital“, die sich auf das „Ausfallrisiko der garantierten Darlehen“ auswirken könne, hergestellt. Den Zusammenhang belege die Kommission im 56. Erwägungsgrund des Beschlusses anhand einer Tabelle zur Verschuldung und zum Eigenkapital Larkos in den Jahren 2007 und 2008.

Diese Einschätzung wird nach Auffassung des Gerichts auch durch folgende weitere Anhaltspunkte in der Akte belegt:

  • Die Kommission hat im Eröffnungsbeschluss ausdrücklich die Aufmerksamkeit der griechischen Behörden auf den potenziell nicht marktkonformen Charakter der Garantieprämie im Hinblick auf Nr. 3.2 der Mitteilung über Beihilfen in Form von Garantien gelegt. Sie führte hierbei an, dass eine jährliche Prämie von 1 % im Hinblick auf die erheblichen finanziellen Schwierigkeiten und der hohen Verschuldung Larkos auf den ersten Blick dem Ausfallrisiko nicht angemessen sei.
  • Die Kommission hat die griechischen Behörden – auch im Eröffnungsbeschluss – ausdrücklich aufgefordert, ihr alle Informationen zur Beurteilung der Kriterien der Nr. 3.2 der Mitteilung über Beihilfen in Form von Garantien zu übermitteln, auch um prüfen zu können, ob die Prämie von 1 % im Vergleich zu „entsprechenden marktüblichen“ Entgelten angemessen ist.
  • Die griechischen Behörden haben für ihre Behauptungen, dass Larko über eine gute Bonitätseinstufung verfügt habe und die Prämie von 1 % den Marktbedingungen entsprochen habe, keine Beweise vorgelegt. Vielmehr haben die griechischen Behörden an anderer Stelle die „abrupte Verschlechterung“ der finanziellen Lage Larkos im zweiten Halbjahr 2008 einräumen müssen.
  • Die Schlussfolgerung wird durch die konstanten Verluste Larkos in den Jahren 2007 und 2008 bestätigt, die die Kommission in Eröffnungsbeschluss und angefochtenem Beschluss zugrunde gelegt hat. Außerdem wies die Kommission im Eröffnungsbeschluss darauf hin, dass nach Nr. 3.2 lit. c der Mitteilung über Beihilfen in Form von Garantien das Vorliegen einer Beihilfe nicht ausgeschlossen werden könne, wenn die Garantie mehr als 80 % des ausstehenden Kreditbetrags decke (die Maßnahme war aber dazu bestimmt, 100 % des Darlehens zu decken).
  • Aus den im angefochtenen Beschluss zusammengefassten Erklärungen der griechischen Behörden zum Eröffnungsbeschluss geht hervor, dass diese ab Mitte 2008 von der schlechten finanziellen Situation Larkos Kenntnis hatten.

Kein Entgegenstehen der Regeln über Verteilung der Beweislast

In einem letzten Prüfungsschritt hält das EuG fest, dass auch die Regeln über die Verteilung der Beweislast nicht geeignet sind, die Feststellungen zu entkräften. Nach Ansicht des Gerichts würden ansonsten die Beweislast unter Verkennung des Umfangs der Pflichten zur loyalen Zusammenarbeit des Mitgliedstaates aus Art. 4 Abs. 3 EUV ungerechtfertigterweise zulasten der Kommission umgekehrt.

Denn zwar habe die Kommission nach dem Urteil des EuGH, auch wenn sie es mit einem Mitgliedstaat zu tun habe, der unter Verletzung seiner Pflicht zur Zusammenarbeit die angeforderten Auskünfte nicht erteilt, ihre Entscheidungen auf einigermaßen tragfähige und schlüssige Anhaltspunkte zu stützen, die eine hinreichende Grundlage für ihre Annahme bilden und darf nicht einfach in Ermangelung anderer Anhaltspunkte ihre positive Feststellung auf eine negative Vermutung stützen. Auch könne die Kommission durch von ihr erlassene Verhaltensregeln – wie die Mitteilung über Beihilfen in Form von Garantien – keine Verpflichtungen zulasten der Mitgliedstaaten begründen.

Vorliegend hatte die Kommission aber über die o.g. hinreichend zuverlässigen und kohärenten Anhaltspunkte verfügt. Die griechischen Behörden wiederum haben nichts unternommen, um diese Anhaltspunkte zu widerlegen und die für die Erfüllung der Nr. 3.2 lit. d der Mitteilung über Beihilfen in Form von Garantien maßgeblichen Anhaltspunkte vorzutragen. Weder die griechischen Behörden noch Larko haben die der Kommission zur Verfügung stehenden Indizien widerlegt, obwohl die Kommission die Behörden ausdrücklich hierzu aufgefordert hatte. Ein solches Ergebnis entspricht schließlich der Verteilung der Kenntnis- und Verantwortungssphären, die den Voraussetzungen von Nr. 3.2 der Mitteilung über Beihilfen in Form von Garantien zugrunde liegen und die vor allem den Nachweis durch den Mitgliedstaat erleichtern sollen, dass eine öffentliche Einzelgarantie keine der Kommission mitzuteilende staatliche Beihilfe beinhaltet. Grade solche Informationen, die in die Kenntnis- und Verantwortungssphäre des Mitgliedstaates fallen, könnte der Mitgliedstaat gemäß seiner Pflicht zur loyalen Zusammenarbeit nach Art. 4 Abs. 3 EUV vorlegen.

So hat die Kommission beim Erlass dieses Beschlusses über ausreichend zuverlässige und kohärente Anhaltspunkte für die Feststellung, dass die gewährte Garantieprämie nicht marktkonform war und einen Vorteil iSv. Art. 107 Abs. 1 AEUV dargestellt hat, verfügt. Das EuG hat die Klage deshalb insgesamt abgewiesen, ohne über den ersten Teil der Begründung der Kommission, dass es sich bei Larko um ein „Unternehmen in Schwierigkeiten“ gehandelt hat, entscheiden zu müssen.

Fazit

Die Prüfung des Kriteriums des privaten Wirtschaftsteilnehmers kann sich für die Kommission im Einzelfall vor dem Hintergrund der Verteilung der Beweislast als schwierig gestalten. Zunächst ist festzustellen, dass der betroffene Mitgliedstaat für die Anwendbarkeit des Kriteriums des privaten Wirtschaftsbeteiligten beweispflichtig ist. Für die Frage der Anwendung dieses Kriteriums trifft die Beweislast regelmäßig die Kommission. Nach dem Urteil des EuGH entbinden auch diesbezügliche Verstöße des Mitgliedstaates gegen die Pflicht zur loyalen Zusammenarbeit die Kommission nicht davon, ihre Entscheidung auf tragfähige und schlüssige Anhaltspunkte stützen.

Das daraufhin ergangene Urteil des EuG zeigt jedoch die Umsetzungsschwierigkeiten dieser Vorgaben in der Praxis:

Das EuG  prüft zunächst kleinschrittig und entsprechend den Vorgaben des EuGH die sich aus den Verwaltungsakten ergebenden Informationen auf verschiedenste mögliche Anhaltspunkte, die den Schluss der Kommission belegen könnten und kommt zu dem Schluss, dass die Kommission auf Grundlage dieser Indizien zu dem Ergebnis kommen konnte, dass sich bei Larko im Zeitpunkt der Gewährung der Maßnahme in erheblichen Schwierigkeiten befand. Dieses Ergebnis rechtfertig das EuG abschließend zurecht mit der Verteilung der Kenntnis- und Verantwortungssphären zwischen Mitgliedstaat und Kommission: handelt es sich wie in diesem Fall bei den Voraussetzungen von Nr. 3.2 der Mitteilung über Beihilfen in Form von Garantien um Informationen, die in die Kenntnis- und Verantwortungssphäre des Mitgliedstaates fallen, könnte der Mitgliedstaat diese gemäß seiner Pflicht zur loyalen Zusammenarbeit nach Art. 4 Abs. 3 EUV vorlegen. Tut der Mitgliedstaat dies jedoch nicht, muss es für die Beweispflicht der Kommission ausreichen, dass sie ihre Entscheidung auf „tragfähige und schlüssige Anhaltspunkte“ und damit auf Indizien stützt, die ihr zur Verfügung stehen. Eine darüber hinausgehende Möglichkeit für den Beweis der Anwendung des Kriteriums des privaten Kapitalgebers hat die Kommission mangels Informationen in einer solchen Situation nicht.

Autor: Christopher Hanke. Müller-Wrede & Partner