Kommission nimmt zweite Änderung des Befristeten Krisenrahmens an

Kommission nimmt zweite Änderung des Befristeten Krisenrahmens an

Bereits am 28. Oktober hat die Kommission nach Konsultation der Mitgliedstaaten die zweite Änderung des Befristeten Krisenrahmens für staatliche Beihilfen angenommen. Gleichzeitig hat sie eine Verlängerung aller im Befristeten Krisenrahmen vorgesehenen Maßnahmen bis zum 31. Dezember 2023 beschlossen (siehe zum Inhalt des Befristeten Krisenrahmens auch Befristeter Krisenrahmen für Beihilfen infolge des Ukraine Kriegs – BeihilfenBlog (beihilfen-blog.eu)).

Gleichermaßen hat sie die Möglichkeit, auf der Grundlage des Befristeten COVID-Rahmens Investitionsbeihilfen zur Förderung eines nachhaltigen Wiederaufbaus zu gewähren, ebenfalls bis zum 31. Dezember 2023 verlängert.

Die Änderungen beruhen auf der Rückmeldung der Mitgliedstaaten im Rahmen einer Umfrage und der Konsultation und erfolgen vor dem Hintergrund der jüngsten Verordnung über Notfallmaßnahmen als Reaktion auf hohe Energiepreise und dem Vorschlag der Kommission für eine neue Verordnung über Notfallmaßnahmen.

Die Änderungen sehen im Kern folgende Anpassungen des Befristeten Krisenrahmens vor:

Die Höchstbeträge für begrenzte Beihilfen in den Rn. 55 und 56 werden auf bis zu 250.000 EUR für in der Landwirtschaft tätige Unternehmen bzw. 300.000 EUR für im Fischerei- und Aquakultursektor tätige Unternehmen und auf bis zu 2 Mio. EUR für Unternehmen anderer Wirtschaftszweige angehoben. Die Beihilfe darf dabei in Form von rückzahlbaren Vorschüssen, Garantien oder Darlehen sowie als Eigenkapital gewährt werden. Voraussetzung ist, dass die Maßnahmen auf Grundlage einer Beihilferegelung durchgeführt werden.

In Ausnahmefällen und unter strengen Voraussetzungen können Mitgliedstaaten nun auch Garantien ausreichen, die den eigentlich in Rn. 61 geregelten Deckungssatz von 90 % des Darlehens übersteigen, wenn sie als Finanzsicherheit für zentrale Gegenparteien oder Clearingmitglieder gestellt werden. Hierdurch soll die Flexibilität der Liquiditätshilfen für Energieversorgungsunternehmen erhöht werden.

Unter bestimmten, näher in den Rn. 65 und 66 geregelten Voraussetzungen können Mitgliedstaaten von steigenden Energiekosten betroffene Unternehmen unterstützen. Die Anpassungen des Befristeten Krisenrahmens geben Mitgliedstaaten auch insofern weitere Möglichkeiten und mehr Flexibilität. So darf die Höhe der Unterstützung künftig auf Grundlage des früheren oder des aktuellen Verbrauchs berechnet werden. Insgesamt muss aber der Marktanreiz zur Senkung des Energieverbrauchs aufrechterhalten werden und die Fortsetzung der Wirtschaftstätigkeit gewährleistet sein. Ebenso sehen die Anpassungen in Rn. 67 weitergehende (über die in Rn. 66 geregelte Höhe hinaus) Unterstützungsmöglichkeiten vor, sofern sie die dort aufgeführten Vorkehrungen zur Vermeidung von Überkompensation treffen.

Für Unternehmen, bei denen die Gesamtbeihilfe 50 Mio. EUR übersteigt, muss nach Rn. 77 des Befristeten Krisenrahmens eine Verpflichtung zur Verringerung des CO2-Fußabdrucks ihres Energieverbrauches und zur Umsetzung von Energieeffizienzmaßnahmen vorgesehen werden.

Im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 2022/1854 sehen die Rn. 74 ff. neue Maßnahmen zur Förderung der Senkung der Stromnachfrage vor.

Schließlich wurden die Kriterien für die Prüfung von Rekapitalisierungsmaßnahmen in Rn. 31 und 32 präzisiert. Demnach muss eine solche Solvenzhilfe erforderlich, geeignet und angemessen sein. Rn. 32 lit. e stellt klar, dass geeignete Maßnahmen, die mit den Grundsätzen der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien von 2014 im Einklang stehen, erforderlich sein werden. Die Maßnahme muss eine angemessene Vergütung für den Staat vorsehen (Rn. 32 lit. c) und geeignete Vorkehrungen zur Gewährleistung der Aufrechterhaltung eines wirksamen Wettbewerbs vorsehen, einschließlich eines Verbots von Dividenden- und Bonuszahlungen sowie Übernahmen (Rn. 32 lit. e). Außerdem müssen die Mitgliedstaaten für jeden Beihilfeempfänger eine Bewertung seiner langfristigen Rentabilität vornehmen und, soweit von der Kommission für angemessen erachtet, innerhalb eines bestimmten Zeitraums einen Umstrukturierungsplan im Einklang mit den Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien zur Genehmigung bei der Kommission anmelden (Rn. 32 lit. f).

Exekutiv-Vizepräsidentin der Kommission Margrethe Vestager adressierte die Änderungen in einer Rede vom 28. Oktober 2022, in der sie betonte, dass die Änderungen im Einklang mit der Logik und dem Zweck des Befristeten Krisenrahmens erfolgen: Sie gewähren den Mitgliedstaaten mehr Flexibilität bei der Ausarbeitung ihrer Fördermaßnahmen, gleichzeitig stellen sie aber sicher, dass Anreize für einen umweltfreundlichen Übergang geschaffen werden und die Beihilfen zielgerichtet und verhältnismäßig bleiben.

 

Autor: Christopher Hanke, Müller-Wrede & Partner

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