AKTUELLES.
Bereits am 23.03.2022 hat die Kommissionen einen ersten Befristeten Krisenrahmen für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft infolge der Aggression Russlands gegen die Ukraine veröffentlicht. Dieser unterlag seither mehreren Änderungen.
Im Rahmen einer Vorlagefrage des Obersten Gerichts der Tschechischen Republik hatte sich der EuGH in der Rs. C-700/22 mit der Frage zu befassen, ob ein nationales Gericht auch nach Ablauf der Verjährungsfrist des Art. 17 Abs. 1 VO 2015/1589 von 10 Jahren zur Rückforderung einer Beihilfe verpflichtet ist.
Der EuGH hat die Rechtssache C-466/21 zum Flughafen Frankfurt/Hahn genutzt, um in seinem Urteil vom 14.09.2023 die Klagebefugnis gegen Beschlüsse der Kommission in Beihilfesachen schematisch darzustellen (und einzuschränken).
Auf der Insel Rügen – wo ich meinen Sommerurlaub in diesem Jahr verbracht habe – steht LNG für „Leider Nicht Geil“. Mit dieser Aktion macht die Insel mobil gegen den geplanten Bau eines schwimmenden LNG-Terminals im Hafen von Mukran. Machen sich Anwohner Sorgen wegen Umwelt und Tourismus, fürchtet die Bundesregierung um die Energiesicherheit Deutschlands.
Aktuell wird in Deutschland (wieder einmal) über den Ausgleich der Strompreise für Energieintensive Unternehmen diskutiert. Unternehmen z.B. aus den Sektoren Baustoffe, Chemie, Glas, Papier und Stahl leiden derzeit immer noch erheblich unter den kriegsbedingten Risiken der Großmarktpreise.
Endlich ist sie da – die konsolidierte Fassung der AGVO!
