AKTUELLES.
Bis Ostern hatte die Kommission knapp 40 Beihilfeentscheidungen auf Grundlage des befristeten Beihilferahmens erlassen und damit die Grundlage für die Mitgliedstaaten gelegt, rund 50 Beihilferegelungen durchführen zu können. Daneben gibt […]
Am 19.03.2020 hat die Kommission den befristeten Rahmen für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft angesichts des Ausbruchs von COVID-19 veröffentlicht. Bereits am 03.04.2020 hat sie diesen nun das erste […]
Am 02.04.2020 hat die Kommission die deutsche Beihilferegelung für niedrigverzinsliche Darlehen unter dem befristeten Beihilfenrahmen genehmigt. Auf Grundlage dieser Regel können Beihilfemaßnahmen in Form von Zinszuschüssen auf Bundesebene, auf Ebene […]
Bereits am 24.03.2020 – mir aber leider durchgerutscht – hat die Kommission die Bundesregelung Kleinbeihilfen auf Grundlage des befristeten Beihilferahmens zur Stützung der Wirtschaft in der COVID-19-Krise genehmigt.
Nach einer Konsultation zur Verfügbarkeit kurzfristiger Exportversicherungen für Ausfuhren in alle Staaten, ist die Kommission zu dem Ergebnis gekommen, dass privater Versicherungsschutz knapp wird. Sie hat daher beschlossen, alle wirtschaftlichen und politischen Risiken, die mit Ausfuhren verbunden sind, für vorübergehend nicht marktfähig zu erklären. Dies geschieht im Einklang mit dem Vorübergehenden Beihilferahmen bis zum 31.12.2020.
So sehr das öffentliche Leben aufgrund der COVID-19-Epidemie auch zum Erliegen gelangt, das Vergaberecht bleibt auch in diesen Zeiten anzuwenden. Eine Bereichsausnahme vom Anwendungsbereich des Vergaberechts für solche Fälle gibt es nicht. Auch wenn es um die Gesundheitssicherheit geht, sind nicht die wesentlichen Sicherheitsinteressen im Sinne von Art. 346 Abs. 1 lit. b AEUV betroffen, die den Auftraggeber nach § 107 Abs. 2 Nr. 2 GWB von der Anwendung des Vergaberechts freistellen.
