Die von der Kommission am 14. April 2020 unter SA.56941 genehmigte Beihilferegelung schützt Unternehmen, die Waren und Dienstleistungen liefern vor dem Risiko der Nichtzahlung durch ihre Kunden. Angesichts der wirtschaftlichen Auswirkungen des COVID-19-Ausbruchs ist das Risiko gestiegen, dass Versicherer nicht bereit sind, ihren Versicherungsschutz aufrechtzuerhalten. Das nunmehr von der Kommission genehmigte deutsche Programm stellt sicher, dass Handelskreditversicherungen weiterhin allen Unternehmen zur Verfügung stehen, sodass Käufer von Waren oder Dienstleistungen nicht im Voraus bezahlen müssen, wodurch sich ihr unmittelbarer Liquiditätsbedarf verringern würde.
Die Kommission genehmigt die Beihilfe auf Grundlage von Artikel 107 Abs. 3 lit b AEUV, der es den Mitgliedstaaten ermöglicht, Beihilfen zur Abhilfe einer ernsthaften Störung im Wirtschaftsleben zu gewähren. Die genehmigte Beihilferegelung zielt darauf ab, eine ernsthafte Störung der deutschen Wirtschaft zu beheben. Insbesondere haben sich die Handelskreditversicherer gegenüber Deutschland verpflichtet, ihr derzeitiges Schutzniveau trotz der wirtschaftlichen Schwierigkeiten, mit denen Unternehmen aufgrund des Ausbruchs des Coronavirus konfrontiert sind, beizubehalten. Die Garantie ist darüber hinaus nur auf Handelskredite, die bis Ende dieses Jahres aufgenommen werden beschränkt, Außerdem steht das System allen Kreditversicherern in Deutschland offen und deckt auch Handelskredite an Käufer von Waren und Dienstleistungen in Drittländern ab. Der Garantiemechanismus gewährleistet darüber hinaus eine Risikoteilung zwischen den Versicherern und dem Staat bis zu einem Volumen von 5 Mrd. EUR und bietet ein zusätzliches Sicherheitsnetz zur Deckung von insgesamt bis zu 30 Mrd. EUR, falls erforderlich. Die Garantiegebühr bietet dabei dem deutschen Staat eine ausreichende Vergütung.