Kommission genehmigt staatliche Beihilfen für den BER

Kommission genehmigt staatliche Beihilfen für den BER

Mit jüngst veröffentlichtem Beschluss vom 01.02.2022 hat die Kommission eine von Deutschland vorgesehene Rekapitalisierung der Flughafen Berlin Brandenburg GmbH („FBB“) und damit eine Beihilfe zugunsten des BER bis zu 1,7 Milliarden EUR auf der Grundlage des Befristeten Rahmens genehmigt.

In ihrem Beschluss stellt die Kommission fest, dass die von Deutschland geplante Rekapitalisierungsmaßnahme mit Art. 107 Abs. 3 lit. b AEUV und den im Befristeten Rahmen (dort insbesondere in Kapitel 3.11) vorgeschriebenen Voraussetzungen im Einklang steht.

Der Befristete Rahmen legt fest, unter welchen Voraussetzungen die Kommission Beihilfen zur Unterstützung der Wirtschaft in der COVID-19-Pandemie nach Art. 107 Abs. 3 lit. b AEUV als mit dem Binnenmarkt vereinbar erachtet. Der zuletzt am 18.11.2021 geänderte Befristete Rahmen weist seit seiner zweiten Änderung vom 08.05.2021 in Abschnitt 3.11 Rekapitalisierungsmaßnahmen die beihilferechtlichen Kriterien aus, auf deren Grundlage Mitgliedsstaaten Unternehmen, die wegen des COVID-19-Ausbruchs in finanzielle Schwierigkeiten geraten waren, Unterstützung in Form von Eigenkapitalinstrumenten und/oder hybriden Kapitalinstrumenten bereitstellen können.

Erst mit der vierten Änderung wurde dann auch die Rekapitalisierung staatlicher Unternehmen in den Befristeten Rahmen aufgenommen. Diese Regelungen waren erforderlich geworden, um mehr Klarheit in den „Exit“ aus den Covid-Shares für Unternehmen zu bringen, die bereits vor der Rekapitalisierung in staatlicher Hand waren (siehe https://gebs.info/verlaengerung-des-temporary-framework-und-rekapitalisierung-staatlicher-unternehmen).

Die Rekapitalisierungsmaßnahme

An der FBB als Betreiberin des Flughafens Berlin Brandenburg („BER“) sind die Länder Berlin und Brandenburg zu jeweils 37 % beteiligt. Die Bundesrepublik Deutschland hält einen Anteil von 26 %.

Die Flugverkehrssektor ist einer der durch die COVID-19 Pandemie am stärksten betroffenen Märkte: aufgrund der Reisebeschränkungen des ersten Lockdowns, dem vor dem Hintergrund von Reisewarnungen reduzierten Passagieraufkommen im privaten und geschäftlichen Bereich verbunden mit der Absage von Großveranstaltungen wie z.B. Messen kam der Flugverkehr seit Februar 2020 nahezu zum Erliegen. Von den Verlusten waren nicht nur die Fluggesellschaften, sondern auch Flughäfen wie der BER betroffen, denen aufgrund der gesunkenen Passagierzahlen außerdem auch die Einnahmen aus dem Non-Aviation Bereich wegbrachen.

Der FBB waren darüber hinaus erhebliche Kosten aufgrund der trotz sinkender Passagierzahlen sogar zeitweise ausgeweiteten Betriebspflicht des ehemaligen Flughafens Tegel entstanden. Um Urlaubern im Ausland die Heimreise zu ermöglichen, hatte Berlin für einige Zeit am Flughafen Tegel das Nachtflugverbot bei internationalen Flügen aufgehoben. Damit wurde gewährleistet, dass Heimkehrende in verspäteten Maschinen direkt in der Hauptstadt ohne weitere Zwischenstopps und damit ohne erhöhte Ansteckungsgefahren landen konnten. 

Der sich durch diese Faktoren verschlechternden wirtschaftlichen Lage der FBB konnte auch durch die im August 2020 gewährten Zuschüsse in Höhe von 98,8 Mio. EUR und zinsvergünstigte Darlehen in Höhe von 531 Mio. EUR auf der Grundlage der Bundesrahmenregelung Beihilfen für Flugplätze nicht hinreichend entgegen gewirkt werden.

Am 05.07.2021 meldet Deutschland deshalb im Rahmen einer Pränotifizierung weitere Beihilfen der Gesellschafter zugunsten der FBB bei der Kommission an. Diese beschlossen am 10.12.2021 – vorbehaltlich der Genehmigung durch die Kommission – eine Rekapitalisierung der FBB iHv. Bis zu 1,7 Mrd. EUR zuzuführen. Ein Teil der Maßnahme soll hierbei zur Rückzahlung der bereits gewährten zinsvergünstigten Darlehen verwendet werden. Am 28.12.2021 notifizierte Deutschland diese Rekapitalisierungsmaßnahme bei der Kommission.

Der Beschluss der Kommission

In ihrem Beschluss prüft die Kommission die Vereinbarkeit der Maßnahme mit dem Binnenmarkt nach Art. 107 Abs. 3 lit. b AEUV anhand der Voraussetzungen in Abschnitt 3.11 des Befristeten Rahmens.

Zunächst kam sie hierbei zu dem Ergebnis, dass die vier Voraussetzungen, die Rn. 49 des Befristeten Rahmens an COVID-19-Rekapitalisierungsmaßnahmen stellt, erfüllt sind:

So stellt die Kommission in ihrem Beschluss zunächst fest, dass die FBB ohne die geplante Rekapitalisierung ernsthafte Schwierigkeiten im Sinne der Rn. 49(a) des Befristeten Rahmens hätte, ihre Geschäftstätigkeit aufrecht zu erhalten, da ihre Liquiditätslage und ihre finanzielle Struktur es ihr nicht ermöglichen, die notwendigen finanziellen Mittel am Kapitalmarkt zu erlangen.

Aufgrund der herausragenden Rolle des BER nicht nur für die Anbindung der Wirtschaftsregion Berlin-Brandenburg an den nationalen und internationalen Flugverkehr, sondern auch für die deutsche Wirtschaft insgesamt liegt das staatliche Eingreifen im gemeinsamen Interesse im Sinne der Rn. 49(b) des Befristeten Rahmens. Der Betrieb des Flughafens in Berlin-Brandenburg sichert darüber hinaus zum einen bei der FBB selbst 2.500 Arbeitsplätze und ca. 20.000 Arbeitsplätze am BER. Mittelbar hängen in der Region ca. 40.000 Arbeitsplätze vom Flughafen ab.

Auch die dritte Voraussetzung der Rn. 49 des Befristeten Rahmens in Rn. 49(c) ist erfüllt. So ist die FBB aufgrund ihres Verschuldungsgrades nicht in der Lage, sich Finanzmittel am Kapitalmarkt zu beschaffen. Auch die unter der Bundesrahmenregelung Beihilfen für Flugplätze zur Verfügung stehenden Instrumentereichen nicht aus, um den Liquiditätsbedarf der FBB  zu decken.

Schließlich war die FBB, wie in Rn. 49(d) des Befristeten Rahmens gefordert, auch kein Unternehmen, das sich am 31.12.2019 bereits in Schwierigkeiten im Sinne des Art. 2 Nr. 18 der AGVO befand.

Zur Gewährleistung der in den Rn. 54 ff. des Befristeten Rahmens ausgewiesenen Anforderungen an die Verhältnismäßigkeit der Rekapitalisierungsmaßnahme, ist die Maßnahme darüber hinaus mit einigen Auflagen verbunden:

So darf die Kapitalzuführung nicht über das zur Gewährleistung der Rentabilität der FBB erforderliche Maß hinaus gehen und insbesondere nur die vor der COVID-19-Pandemie bestehende Kapitalstruktur wiederherstellen (vgl. Rn. 54 des Befristeten Rahmens).

Kann der Umfang der Maßnahme nicht innerhalb von 12 Monaten nach Gewährung auf unter 25 % des Eigenkapitals zurückgeführt werden, ist Deutschland verpflichtet, zu diesem Zeitpunkt eine glaubwürdige Ausstiegsstrategie zu erarbeiten  (vgl. Rn. 79 des Befristeten Rahmens). Zusätzlich hat Deutschland der Kommission innerhalb von sieben Jahren nach der Rekapitalisierung einen Umstrukturierungsplan für die FBB vorzulegen, sollte der Umfang der Maßnahme bis dahin nicht auf unter 15 % des Eigenkapitals der FBB zurückgeführt worden sein (vgl. Rn. 85 des Befristeten Rahmens).

Solange nicht mindestens 75 % der Rekapitalisierung abgelöst wurden, unterliegt die FBB Beschränkungen hinsichtlich der Vergütung der Geschäftsleitung und darf keine Boni zahlen (vgl. Rn. 78 des Befristeten Rahmens). Sie darf keine über 10 % hinausgehende Beteiligung an Wettbewerbern oder anderen Unternehmen im selben Geschäftsfeld erwerben (vgl. Rn. 74 des Befristeten Rahmens).

Um einen wirksamen Wettbewerb zu wahren und insofern die Anforderungen der Rn. 72 des Befristeten Rahmens zu erfüllen, darf die FBB Luftverkehrsgesellschaften keine Rabatte gewähren und ihre Kapazität nicht erweitern, bis die Beihilfe vollständig abgelöst ist.

Schließlich verpflichtet sich die FBB dazu, die in Abschnitt 4 des Befristeten Rahmens geregelten Transparenz- und Berichterstattungspflichten einzuhalten.

 

Autor: Christopher Hanke, Müller-Wrede & Partner


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