Empfehlung der Kommission, Unternehmen mit Verbindungen zu Steueroasen keine finanzielle Unterstützung zu gewähren

Empfehlung der Kommission, Unternehmen mit Verbindungen zu Steueroasen keine finanzielle Unterstützung zu gewähren

Die Europäische Kommission empfiehlt Mitgliedstaaten, zukünftig Unternehmen mit Verbindungen zu Ländern, die auf der EU-Liste der nicht kooperativen Steuergebiete stehen, keine finanzielle Unterstützung zu gewähren. Beschränkungen sollten auch für Unternehmen gelten, die wegen schwerer Finanzverbrechen wie zum Beispiel wegen Finanzbetrug, Korruption, Nichtzahlung von Steuer- und Sozialversicherungsverpflichtungen verurteilt wurden.

Mit diesen Leitlinien will die Kommission den Mitgliedstaaten Möglichkeiten aufzeigen, um den Missbrauch öffentlicher Mittel zu verhindern und die Schutzmaßnahmen gegen Steuermissbrauch in der gesamten EU im Einklang mit den EU-Rechtsvorschriften zu stärken. Durch die Koordinierung der Beschränkungen der finanziellen Unterstützung würden die Mitgliedstaaten auch Diskrepanzen und Verzerrungen im Binnenmarkt verhindern.

Wie der Pressemitteilung der Kommission vom 14.07.2020 zu entnehmen ist, ist es für Margrethe Vestager – die für Wettbewerbspolitik zuständige geschäftsführende Vizepräsidentin der Kommission – nicht hinnehmbar, dass Unternehmen, die öffentliche Unterstützungen insbesondere in der Corona-Krise erhalten, Steuervermeidungspraktiken in Steueroasen betreiben. Dies sei ein Missbrauch der nationalen und EU-Haushalte auf Kosten der Steuerzahler und der Systeme der sozialen Sicherheit.

Die Kommission berücksichtigt in ihrer Empfehlung, dass es Aufgabe der Mitgliedstaaten ist, über die Gewährung finanzieller Unterstützung im Einklang mit dem EU-Beihilfenrecht zu entscheiden. Insbesondere aufgrund des COVID-19 -Ausbruchs seien erhebliche finanzielle Anstrengungen auf nationaler und europäischer Ebene erforderlich, um Unternehmen mit Liquidität und Kapital auszustatten und Arbeitsplätze und Lieferketten zu sichern und die Forschung voranzutreiben. Mit ihrer Empfehlung an die Mitgliedstaaten möchte die Kommission verhindern, dass staatliche Mittel für Steuerbetrug, Steuerhinterziehung, Steuervermeidung oder Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung verwendet werden. Unternehmen, die Verbindungen zu Staaten haben, die auf der EU-Liste der nicht kooperativen Steuergebiete stehen (z. B. wenn eine Gesellschaft steuerlich in einem solchen Land ansässig ist) sollten daher zukünftig keine öffentliche Unterstützung durch die Mitgliedstaaten erhalten. Derzeit befinden sich zwölf Länder und Gebiete auf dieser Liste: die Amerikanischen Jungferninseln, Amerikanisch-Samoa, Fidschi, Guam, die Kaimaninseln, Oman, Palau, Panama, Samoa, die Seychellen, Trinidad und Tobago sowie Vanuatu.

Ausnahmen sollten jedoch in bestimmten Fällen zulässig sein, z.B. wenn Unternehmen nachweisen können, dass sie in dem Mitgliedstaat für einen bestimmten Zeitraum (z. B. die letzten drei Jahre) angemessene Steuern entrichtet haben oder wenn sie in dem aufgeführten Land eine echte wirtschaftliche Präsenz haben. Die Kommission empfiehlt den Mitgliedstaaten außerdem, geeignete Sanktionen einzuführen, um falsche Angaben der Antragsteller zu ahnden. Sie möchte von den Mitgliedstaaten über die konkreten Maßnahmen informiert werden und wird innerhalb von drei Jahren einen Bericht über die Auswirkungen dieser Empfehlung veröffentlichen.

Anmerkung

Aufgrund ihrer fehlenden Zuständigkeit für Steuerangelegenheiten der Mitgliedstaaten kann die Kommission nur die Empfehlung an die Mitgliedstaaten aussprechen, entsprechende Maßnahmen im nationalen Recht zu erlassen. Gerade in Corona-Zeiten, in denen die Staaten Fördermittel quasi mit der Gießkanne über dem Land verteilen, kann nicht ausgeschlossen werden, dass ein Teil der Mittel missbräuchlich verwendet wird. Daher erscheint es sinnvoll den Mitgliedstaaten – über die bereits im nationalen Recht vorhandenen Regelungen – eine Orientierungshilfe an die Hand zu geben, um das Missbrauchsrisiko transparent und möglichst einheitlich einzudämmen.

Das globale Tätigkeiten von Unternehmen vor dem Hintergrund der Steueroptimierung insbesondere im Zusammenhang mit Rekapitalisierungsmaßnahmen in der Corona-Krise eine Rollen spielen, hat bereits das Beihilfeverfahren Lufthansa gezeigt. Lufthansa hatte Ende Mai eine Liste ihrer Tochtergesellschaften in Steuerparadiesen veröffentlicht. Dazu gehören Tochtergesellschaften in Panama, Guam und auf den Kaimaninseln. Das Unternehmen betonte aber, es handele sich bei allen Niederlassungen um Firmen mit einem operativen Geschäftsbetrieb, etwa die Catering-Firma Sky Chefs de Panama. Diese Thematik dürfte wohl zukünftig auch in anderen Beihilfeverfahren eine Rolle spielen.


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