Am 29. April 2020 hat die Kommission auf Grundlage des Vorübergehenden Rahmens und Art. 107 Abs. 3 lit c AEUV eine „Bundesregelung Forschungs-, Entwicklungs- und Investitionsbeihilfen“ zur Förderung der Herstellung von Corona-relevanten Produkten genehmigt.
Das unter der Staatlichen Beihilfe SA.57100 genehmigte Programm unterstützt neben Forschungsaktivitäten insbesondere Investitionen in die Erprobung und Aufstockung von Infrastrukturen, die zur Entwicklung von Corona-relevanten Arzneimitteln beitragen sowie Investitionen in Produktionsanlagen für Arzneimittel, die zur Reaktion auf den Ausbruch erforderlich sind. Die Investitionstätigkeiten müssen dafür innerhalb von sechs Monaten nach ihrer Gewährung abgeschlossen werden.
Dazu gehören Arzneimittel wie Impfstoffe, Krankenhaus- und medizinische Geräte (einschließlich Beatmungsgeräte) sowie Schutzkleidung und -ausrüstung. Die staatliche Förderung kann in Form von direkten Zuschüssen, rückzahlbaren Vorschüssen und Steuervergünstigungen erfolgen. Garantien zur Deckung von Verlusten können zusätzlich zu einem direkten Zuschuss, Steuervorteil oder rückzahlbaren Vorschuss oder als unabhängige Beihilfemaßnahme gewährt werden.
Die Maßnahme ermöglicht die Gewährung von Beihilfen durch deutsche Behörden auf allen Ebenen, einschließlich der Bundesregierung, der regionalen und lokalen Gebietskörperschaften. Die Regelung steht allen Unternehmen offen, die in der Lage sind, solche Tätigkeiten in allen Sektoren auszuüben.