Bundesrahmenregelung Flugplätze – Corona-Beihilfen für deutsche Flughäfen

Bundesrahmenregelung Flugplätze – Corona-Beihilfen für deutsche Flughäfen

Am 11. August 2020 hat die Kommission die Bundesrahmenregelung Flugplätze genehmigt (Staatliche Beihilfe SA.57644). Auf Grundlage dieses Beihilfeprogramms wird die Förderung insbesondere staatlicher Flughäfen erheblich erleichtert.

Hintergrund

Die Mitteilung der Kommission zur vorübergehenden Beschränkung von nicht unbedingt notwendigen Reisen in der EU vom 16. März 2020 und die Eindämmungsmaßnahmen der Länder zur Verhinderung der Ausbreitung von Corona haben den Flugverkehr während der Corona-Krise weitestgehend zum Erliegen gebracht. In Deutschland ist der gewerbliche Luftverkehr im April im Vergleich zum Vorjahreszeitraum um 98% zurückgegangen. Von einer wirklichen Erholung kann auch aktuell noch nicht gesprochen werden – insbesondere vor dem Hintergrund ansteigender Infektionszahlen und damit verbunden auch neuer innereuropäischer Reisewarnungen.

Nicht nur die Fluggesellschaften haben unter dem Rückgang der Passagierzahlen zu leiden. Auch die Flughäfen haben aufgrund von reduzierten Einnahmen aus Flugentgelten und aus dem Non-Aviation-Bereich erhebliche Erlösausfälle zu verbuchen. Unabhängig davon hatten die Flughäfen eine wichtige Aufgabe der Daseinsvorsorge im Zusammenhang mit dem Vorhalten der Infrastruktur für die Durchführung von Krankentransporten sowie Fracht- und Rückholflügen.

Mit der auf Grundlage von Art. 107 Abs. 2 b und Abs. 3 b AEUV basierenden Bundesrahmenregelung Flugplätze haben nunmehr insbesondere auch Flughäfen mit staatlichen Gesellschaftern die Möglichkeit, Beihilfen zu bekommen.

Wer ist antragsberechtigt?

Antragsberechtigt sind alle Betreiber von Flughäfen,die Corona-bedingte Erlösausfälle haben und am 31. Dezember 2019 kein Unternehmen in Schwierigkeiten waren. Anträge müssen bis zum 30. September 2020 gestellt werden.

In welcher Form können Beihilfen gewährt werden?

Auf Grundlage der Entscheidung der EU-Kommission können Beihilfen in Form von Zuschüssen, Darlehen, Bürgschaften oder Steuervorteilen gewährt werden. Rekapitalisierungsmaßnahmen sind nicht vorgesehen.

Zuschüsse können zur Liquiditätssicherung bis zu einem Betrag iHv. 800.000,- € auf Grundlage der „Bundesregelung Kleinbeihilfen“ gewährt werden.

Der Corona-bedingte Schaden kann für den Zeitraum vom 4. März bis zum 30. Juni 2020 bis zu 100% ausgeglichen werden. Dafür ist eine Vergleichsrechnung mit der entsprechenden Periode im Vorjahr vorzunehmen. Bei der Differenz sind jedoch ersparte Aufwendungen z.B. aufgrund von eingesparten Personal- und Kraftstoffkosten zu berücksichtigen. Die Zahlung von Dividenden und variablen Vergütungen sind ausgeschlossen.

Darlehen können auf Grundlage der „Bunderegelung Beihilfen für niedrigverzinsliche Darlehen 2020“ gewährt werden. Bürgschaften auf Grundlage der „Bundesregelung Bürgschaften 2020“. Ebenfalls möglich sind Steuer- und Gebührenstundungen sowie weitere Steuermaßnahmen.

Eine Kombination der Maßnahmen – insbesondere eine Verbindung des Zuschusses für den Zeitraum 4. März bis 30. Juni mit weiteren Maßnahmen für den nachfolgenden Zeitraum sind möglich.


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