Die Kommission hat in der vergangenen Woche zwei wichtige Corona-Regeln für Deutschland genehmigt: Zum einen die sogenannte „Bundesregelung Novemberhilfe Extra“ und zum anderen die Regelung „Bunderahmenregelung Beihilfen für Messen“. Beide Regelungen haben gemeinsam, dass die Kommission sie auf Grundlage von Art. 107 Abs. 2b AEUV genehmigt hat.
Bundesregelung „Novemberhilfen Extra“ (SA.60045 (2021/N)
Bereits am 22. November 2020 hatte die Kommission die sog. Novemberhilfen auf Grundlage des Temporary Frameworks genehmigt (SA.59289). Im Rahmen dieser Regelung kann denjenigen Unternehmen, Selbstständigen, Vereinen und Einrichtungen eine Unterstützung bereitgestellt werden, die ihren Geschäftsbetrieb aufgrund der staatlich verhängten Beschränkungen zur Eindämmung der Pandemie vorübergehend einstellen mussten. Aufgrund dieser Rahmenregelung ist es Deutschland möglich, die sog. „Novemberhilfen“ und die „Novemberhilfen plus“ zu gewähren. Mit den Beihilfen können Unternehmen 70 % (Kleinst- und Kleinunternehmen 90%) ihrer in den Monaten März bis November 2020 nicht durch Einnahmen gedeckten Fixkosten bestreiten. Die Unterstützung für den Monat November darf dabei höchstens 75 % des Umsatzes in diesem Monat betragen. Generell ist die Unterstützung auf höchstens 3 Mio. Euro je Unternehmen begrenzt. Bis maximal 4 Mio. € pro Unternehmen können die Beihilfen mit Hilfe einer Förderung aus der Bundesregelung Kleinbeihilfen aufgestockt werden.Nunmehr hat die Kommission ein weiteres Paket von insgesamt 12 Mrd. € für die sog. „Novemberhilfen Extra“ genehmigt. Auf Grundlage dieser Regelung haben Unternehmen aus allen Branchen Anspruch auf Ersatz für Corona-bedingten Schäden, die ihnen durch die von der Bundesregierung im März und April sowie im November und Dezember 2020 zur Eindämmung der Pandemie verhängten Beschränkungen entstanden sind. Die Entschädigung erfolgt in Form direkter Zuschüsse für bis zu 100 % der in diesen Zeiträumen entstandenen Einbußen oder 75 % des Umsatzes in den Vergleichsmonaten November und Dezember 2019. Entscheidend ist, welcher Betrag niedriger ist.
„Bunderahmenregelung Beihilfen für Messen“ SA.59173
Auf Grundlage dieses insgesamt 642 Mio. € umfassenden Programms können Unternehmen der Messe- und Kongressbranche eine Ausgleichsmöglichkeit für Corona-bedingte Schäden erhalten. Antragsberechtigt sind Eigentümer und Betreiber von Messen und Kongressinfrastrukturen sowie zwischengeschalteten Unternehmen, die Messen und Kongressinfrastrukturen vom Eigentümer an Dritte vermieten. Vielfachen mussten Messen Kongresse aufgrund von Corona-Eindämmungsmaßnahmen der Bundesländer abgesagt werden. Diese Branche ist besonders von diesen Einschränkungen betroffen, da einzelne Messen und Kongresse immer zu wiederkehrenden Terminen im jährlichen oder zweijährlichen Rhythmus stattfinden. Daher gibt es in diesem Sektor keinen sog. „Catch-up-Effekt“, das bedeutet, dass ausgefallene Veranstaltungen nicht nachgeholt werden können.
Auf Grundlage dieser Beihilferegelung können bis zu 100% des entgangenen Gewinns in der Zeit vom 1. März bis 31. Dezember 2020 ausgeglichen werden, wenn der erlittene Gewinnausfall nachweislich auf die Eindämmungsmaßnahmen zurückgeführt werden kann. Der Schaden wird dabei als Differenz zwischen dem durchschnittlichen Betriebsgewinn im Referenzzeitraum (vom 1. März bis 31. Dezember) in den Jahren 2018 und 2019 und dem tatsächlichen Gewinn im gleichen Zeitraum im Jahr 2020 berechnet. Ein Anspruch kann nicht Begünstigter für Zeiträume beansprucht werden, in denen in dem jeweiligen Bundesland keine Verbote für die Durchführung von Messen und Kongresse bestanden. Betreffen die Eindämmungsregeln die Durchführung von Großveranstaltungen können Verluste, die sich aus einer geringeren als der noch zulässigen Teilnehmerzahl ergeben (z. B. aufgrund einer allgemeinen Zurückhaltung der Menschen, solche Veranstaltungen zu besuchen), nicht ausgeglichen werden, da sie nicht auf staatliche Maßnahmen zurückzuführen sind.