
Schnittstellen zwischen Beihilfen- und Zuwendungsrecht
Zusammenspiel von Beihilfen- und Zuwendungsrecht – was muss ein Zuwendungsgeber beachten?
Aufgrund der unmittelbaren Anwendungspflicht des Beihilfenrechts durch nationale Behörden sind bei der Gewährung von Zuwendungen stets auch die beihilferechtlichen Vorschriften im Auge zu behalten. Kann der Beihilfetatbestand nach Art. 107 Abs. 1 AEUV nicht ausgeschlossen werden, ist aufgrund des Durchführungsverbots in Art. 108 Abs. 3 AEUV auf eine Rechtfertigungsgrundlage zurückzugreifen. In Betracht kommt dabei eine Freistellung auf Grundlage der AGVO oder des DawI-Freistellungsbeschlusses sowie die Gewährung einer De-minimis Förderung. Alternativ besteht die Möglichkeit, Maßnahmen im Rahmen einer Notifizierung bei der EU-Kommission anzumelden. Wir möchten im Rahmen dieses Vortrags das Zusammenspiel zwischen Zuwendungs- und Beihilfenrecht näher beleuchten und Ihnen dabei auch die Struktur des Beihilfenrechts näherbringen.
Vortragender: Dr. Stefan Helmich, Niedersächsisches Ministerium für Umwelt, Energie und Klimaschutz
Ablehnender Bescheid als Gewährung einer Beihilfe – Neues aus Luxemburg
Beihilfen gelten nach Art. 107 Abs. 1 AEUV ab dem Zeitpunkt als gewährt, ab dem der Beihilfenempfänger nach nationalem Recht einen sicheren Anspruch auf die Förderung erwirbt und damit die staatliche Stelle zur Durchführung verpflichtet ist. Das ist soweit nichts Neues. In seinem Urteil vom 3.7.2025 hat der EuGH in der Rechtssache „TOODE“ (C-653/23) den Ansatz entwickelt, dass im Fall der gerichtlichen Aufhebung einer behördlichen Ablehnung einer Corona-Beihilfe auch der Zeitpunkt der Ablehnung als Gewährungszeitpunkt anzusehen ist. Klingt verwirrend? Dann freuen Sie sich darauf, dass wir mit diesem Beitrag etwas Licht ins Dunkle bringen.
Vortragender: Dr. Hans Arno Petzold, Ministerium für Landwirtschaft, ländliche Räume, Europa und Verbraucherschutz