Nach Art. 46 der Drittstaatensubventionsverordnung (FSR) ist die Kommission verpflichtet, bis zum 13. Januar 2026 Leitlinien zur Anwendung der FSR zu veröffentlichen. Zunächst hat die Kommission am 5. März diesen Jahres im Rahmen einer Sondierung Interessierte aufgefordert, Meinungen und Erkenntnisse zu diesem Themenbereich abzugeben.
Mit der FSR hat die Kommission in 2023 die Grundlage geschaffen, die Auswirkungen finanzieller Zuwendungen von Nicht-EU-Staaten zugunsten von in der EU wirtschaftlich tätigen Unternehmen im Zusammenhang mit öffentlichen Ausschreibungen und Unternehmenszusammenschlüssen zu prüfen und gegen wettbewerbsverzerrende Auswirkungen vorzugehen. Finden Sie dazu gern unseren Blogbeitrag vom 17. Juni 2023 Durchführungsverordnung für Subventionen aus Drittstaaten tritt in Kraft
Der für 2026 geplante Erlass von Leitlinien zielt darauf ab, für mehr Transparenz, Rechtssicherheit und Vorhersehbarkeit in Anwendungsbereich der FSR zu sorgen. Die Leitlinien sollen insbesondere die eher technischen Konzepte der FSR hinsichtlich folgender Punkte präzisieren:
- In Bezug auf die Feststellung des Vorliegens einer Wettbewerbsverzerrung nach Art. 4 Abs. 1 FSR wird in den Leitlinien dargelegt, welche konkreten Kriterien für die Überprüfung einer Wettbewerbsverzerrung heranzuziehen sind und wie die Kommission etwaige Wettbewerbsverzerrungen beurteilen wird.
- Die Leitlinien werden weiter eine Orientierungshilfe für die Abwägungsprüfung nach Art. 6 der FSR enthalten, die Kriterien aufzeigt, auf deren Grundlage die Kommission konkret prüfen wird, ob die positiven die negativen Auswirkungen einer drittstaatlichen Subvention überwiegen.
- In den Leitlinien plant die Kommission eine Klarstellung, auf Grundlage welcher Kriterien und Verfahren sie die vorherige Anmeldung von Zusammenschlüssen oder die Meldung drittstaatlicher Zuwendungen im Rahmen eines Vergabeverfahrens auch dann verlangen wird, wenn die Anmeldeschwellen bzw. Meldeschwellen nach der Verordnung nicht erreicht sind.
- Die Leitlinien sollen außerdem mehr Klarheit im Hinblick darauf geben, wie die Kommission Verzerrungen im Rahmen eines öffentlichen Vergabeverfahrens beurteilen wird. Dafür müssen zwei Kriterien erfüllt sein: zum ersten muss das Angebot im konkreten Vergabeverfahren als „ungerechtfertigt günstig“ angesehen werden und es muss zweitens ein Zusammenhang zwischen der drittstaatlichen Subvention und dem Angebot bestehen.
Zeit für die Abgabe einer Stellungnahme bleibt bis zum 2. April. Die Kommission plant dann nach Auswertung der Sondierung die Konsultation der Leitlinien im dritten Quartal 2025.
Mehr Informationen über das Sondierungsverfahren finden Sie hier: https://ec.europa.eu/info/law/better-regulation/have-your-say/initiatives/14516-Leitlinien-fur-drittstaatliche-Subventionen_de