Soforthilfen zugunsten bayerischer Jugendherbergen, Schullandheimen, Jugendbildungsstätten und Familienferienstätten

Soforthilfen zugunsten bayerischer Jugendherbergen, Schullandheimen, Jugendbildungsstätten und Familienferienstätten

Am 29.09.2020 hat die Kommission das Bayerische Hilfsprogramm zur Sicherung der sozialen Infrastruktur im Bereich der bayerischen Jugendherbergen, bayerischen Schullandheime, Jugendbildungsstätten und Familienferienstätten als gemäß Art. 107 (2) (b) AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar genehmigt (SA 58464).

Aufgrund der Corona-bedingten Stornierungen von Klassen- und Jugendreisen ist nicht nur in Bayern der Beherbergungssektor in finanzielle Schwierigkeiten geraten. Der Freistaat hat wieder einmal die Nase vorn, wenn es darum geht, den Betroffen durch spezielle Förderprogramme unter die Arme zu greifen. Das von der Kommission im September genehmigte Programm sieht finanzielle Soforthilfen in Höhe von bis zu 60 % der unmittelbar auf den COVID-19-Ausbruch zurückzuführenden Einnahmeausfälle im Zeitraum vom 18. März 2020 bis zum 31. Juli 2020 vor. Beihilferechtliche Grundlage für die Genehmigung ist auch wieder Art 107 Abs. 2 lit b AEUV zum Ausgleich des Corona-bedingten Schadens.

Zur Ermittlung des erstattungsfähigen Schadensausgleichs haben Antragsteller ihre unmittelbar auf den COVID-19-Ausbruch zurückzuführenden Einnahmeausfälle darzulegen. Hiervon umfasst sind Einnahmeausfälle infolge der behördlichen Untersagung des Betriebs der Einrichtung im Zeitraum vom 18. März 2020 bis zum 29. Mai 2020 sowie Einnahmeausfälle durch ausbleibende Buchungen von Schul- oder Klassenfahrten im Schuljahr 2019/2020 seit dem 18. März 2020 bzw. durch die Stornierung von vorhandenen Buchungen.

Antragsteller müssen sich bei der Ermittlung des erstattungsfähigen Betrags, die im maßgeblichen Zeitraum vom 18. März 2020 bis zum 31. Juli 2020 erzielten fortlaufenden Einnahmen (beispielsweise Mitgliederbeiträge oder Stornogebühren) ebenso anrechnen lassen, wie mögliche oder bereits erhaltene Finanzhilfen zur Bewältigung von Folgen der Corona-Pandemie des Freistaats Bayern oder des Bundes.

Antragsberechtigt sind:

  • Betreiber einer dem Deutschen Jugendherbergswerk Landesverband Bayern e. V. (DJH) angehörigen Jugendherberge
  • Betreiber eines der 30 Bayerischen Schullandheime des Bayerischen Schullandheimwerks e.V. (BSHW),
  • Betreiber einer vom Bayerischen Jugendring K. d. ö. R (BJR) förmlich anerkannten Jugendbildungsstätte,
  • Träger einer der Familienferienstätten in Bayern, die von der Rahmenvereinbarung zwischen den Spitzenverbänden der freien Wohlfahrtspflege und dem Bayerischen Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales über die Grundsätze für die Weiterentwicklung der gemeinnützigen Familienerholung in Familienferienstätten und für Angebote der Eltern- und Familienbildung am Wochenende sowie der Förderung durch den Freistaat Bayern vom 31.10.2019 (Az. IV3/6552.02-1/7) erfasst ist.
  • Antragsfrist ist der 31.10.2020.

 

Autor: Christopher Hanke, Müller-Wrede & Partner


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