Öffentliche Konsultation zur Garantiemitteilung gestartet

Öffentliche Konsultation zur Garantiemitteilung gestartet

Seit dem 29. August 2022 läuft eine öffentliche Online-Konsultation zur Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags auf staatliche Beihilfen in Form von Haftungsverpflichtungen und Bürgschaften („Garantiemitteilung“).

Binnen 12 Wochen (bis zum 21. November 2022) können sich Verwaltungs- und Umsetzungsbehörden der Mitgliedstaaten, aber auch Bürgschaftsbanken und Finanzintermediäre, Verbände der Finanzwirtschaft, Unternehmen jeder Größe und Wissenschaftler und alle weiteren Interessierten an der Konsultation beteiligen, indem sie den über das „Ihre Meinung zählt“-Portal von der Kommission bereitgestellten Fragebogen ausfüllen.

Zweck und Umfang der Konsultation

Die Konsultation erfolgt im Rahmen einer Evaluierung der Garantiemitteilung durch die Kommission.

Die Mitteilung wurde letztmals 2008 überarbeitet und seitdem nicht mehr geprüft oder angepasst. Nicht nur deshalb erachtet die Kommission eine Evaluierung der Mitteilung für erforderlich. Auch haben sich die Marktbedingungen seitdem erheblich verändert. Während die Finanzkrise ein Niedrigzinsenumfeld zur Folge hatte, nimmt der Inflationsdruck infolge der COVID-19-Pandemie und der russischen Invasion in der Ukraine derzeit zu. Außerdem wurden infolge der Finanzkrise die Kapitalanforderungen erhöht und haben sich die Risikomanagementverfahren der Finanzmarktakteure im letzten Jahrzehnt weiterentwickelt. Schließlich haben die Mitgliedstaaten seit der letzten Überarbeitung der Garantiemitteilung eine Vielzahl an Garantiemethoden bei der Kommission notifiziert.

Ziel der Evaluierung ist es, festzustellen, ob die Garantiemitteilung seit ihrem Inkrafttreten im Jahr 2008 funktioniert und ob und in welchem Umfang ihre Ziele (v.a. Bereitstellung von Orientierungshilfen im Bereich marktkonformer Garantieprämien; Stärkung der Rechtssicherheit und Transparenz; Verbesserung des Zugangs zu Finanzmitteln für KMU durch leicht anzuwendende Regeln) erreicht wurden.

Folgende Kriterien sollen hierbei herangezogen werden und sind deshalb Gegenstand des Konsultationsfragebogens:

  • Wirksamkeit der Garantiemitteilung und der auf sie gestützten Maßnahmen
  • Effizienz im Hinblick auf die Anforderungen in der Mitteilung und im Hinblick auf die auf die Mitteilung gestützten Maßnahmen
  • Relevanz angesichts der seit 2008 eingetretenen Entwicklungen im Bereich der makroökonomischen Bedingungen, der Finanzstabilität und des Reglungsrahmens
  • Kohärenz der Mitteilung in sich und mit anderen EU-Rechtsvorschriften
  • Europäischer Mehrwert gegenüber einer Situation, in der keine Mitteilung existiert

Nächste Schritte

Nach Abschluss der öffentlichen Online-Konsultation werden die Ergebnisse in einem zusammenfassenden Bericht auf dem „Ihre Meinung zählt“-Portal veröffentlicht. Zusätzlich zur öffentlichen Konsultation führt die Kommission eine gezielte Konsultation durch, in deren Rahmen sie  ein Auskunftsersuchen an die Regierungen der Mitgliedstaaten und einen gezielten Fragebogen an die Mitgliedstaaten und ausgewählte Interessenträger richtet. Die Ergebnisse dieser gezielten Konsultation werden – ebenso wie die Ergebnisse der öffentlichen Konsultation – zusammengefasst einer Arbeitsunterlage der Kommission über die Evaluierung beigefügt.

Der Abschluss der Evaluierung ist für das erste Quartal 2023 geplant.

Anmerkungen

Im Zusammenhang mit der Evaluierung und einer etwaigen Überarbeitung der Garantiemitteilung wird insbesondere auch von Interesse sein, ob und wie die Kommission die beihilferechtliche Bewertung von Sanierungsbeiträgen (wie Kredit- oder Bürgschaftsprolongationen, Zustimmung zur Freigabe von Sicherheiten oder Teilzahlung des Bürgen oder Teilverzicht des Kreditgebers) öffentlicher Bürgschafts- bzw. Garantiegeber adressieren wird.

Soweit solche Sanierungsbeiträge auch von einem privaten Garantiegeber zur Abwendung einer für den Garantiegeber wirtschaftlich nachteiligeren Inanspruchnahme aus der Garantie geleistet würden, könnte grundsätzlich in Betracht kommen, entsprechende Sanierungsbeiträge der öffentlichen Hand nach den Grundsätzen des Private Creditor Tests für beihilfenfrei zu erachten. Nach der Rechtsprechung des EuGH (siehe v.a. Urteil vom 06. März 2018, Rs. C-579/16 P) können nachträgliche Änderungen von Bürgschaften und Krediten aber nicht mehr allein aus Gründen der Schadensvermeidung auf Grundlage des Privat Creditor Tests als beihilfenfrei eingeordnet werden. Denn Risiken aus einer früheren Beihilfe dürfen, so der EuGH, bei der Anwendung dieses Testes auf eine nachfolgende Maßnahme nicht berücksichtigt werden (Rs. C-579/16 P, Rn. 56 ff.).

Kann ein wirtschaftlicher Vorteil des Garantienehmers nicht auf anderer Grundlage ausgeschlossen werden (z.B. Anpassung des Bürgschaftsentgeltes), handelt es sich bei Sanierungsbeiträgen der öffentlichen Hand dann grundsätzlich um eine nachträgliche Änderung einer bestehenden Beihilfe, die nach Art. 2 Abs. 1 (i.V.m. Art. 1 lit. c) der VO 2015/1589 der Notifizierungspflicht unterliegt.

Vor dem Hintergrund des Vorgenannten wäre es wünschenswert, wenn die Kommission die Evaluierung der Garantiemitteilung nutzt, um hinsichtlich ihrer eigenen zukünftigen Prüfung und Bewertung solcher Sanierungsbeiträge Klarheit zu schaffen.

 

Autor: Christopher Hanke, Müller-Wrede & Partner


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