DawI-De-Minimis Beihilfen – ab 1.1.2020 auch für Unternehmen in Schwierigkeiten

DawI-De-Minimis Beihilfen – ab 1.1.2020 auch für Unternehmen in Schwierigkeiten

Bereits am 13. Oktober 2020 hat die Kommission nunmehr auch die DawI-De-minimis Verordnung bis zum 31. Dezember 2023 verlängert und an den coronabedingten Begriff des Unternehmens in Schwierigkeiten angepasst.

Die DAWI-De-minimis-Verordnung lässt Förderungen ohne Anmeldepflicht bis zu 500.000 EUR innerhalb von drei Steuerjahren zu. De-minimis-Beihilfen zugunsten von „Unternehmen in Schwierigkeiten“, die eine DawI erbringen, waren jedoch bislang ausgeschlossen. Nun hat die Kommission die Formulierung – wie zuvor auch für die Anwendung der AGVO – auch für den Anwendungsbereich der DawI-De-minimis-Verordnung übernommen: Unternehmen, die mit der Durchführung einer DawI betraut sind und zum 31. Dezember 2019 als gesunde Unternehmen galten, aber im Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis zum 30. Juni 2021 in finanzielle Schwierigkeiten geraten und zum Unternehmen in Schwierigkeiten geworden sind, können nunmehr auch DawI-de-Minimis Beihilfen bekommen.

 

Autorin: Anna Lazarova, Referendarin bei Müller-Wrede & Partner


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