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Kommission veröffentlicht Änderung der AGVO

Kommission veröffentlicht Änderung der AGVO

Am 09. März 2023 hat die Europäische Kommission die Änderungsverordnung zur Änderung der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) gebilligt.

Die Änderung erfolgt im Zusammenhang mit der im Februar von der Kommission veröffentlichten Mitteilung „Ein Industrieplan zum Grünen Deal für das klimaneutrale Zeitalter“, in der die Kommission unter anderem vorsieht, für Schlüsselsektoren, wie Wasserstoff, CO2-Abschneidung und -Speicherung oder emissionsfreie Fahrzeuge die Möglichkeiten der nationalen Finanzierung zu erweitern und zu vereinfachen (siehe Europas Agenda zur Gestaltung des Wandels – BeihilfenBlog)).

Zu diesem Zweck nahm sie ebenfalls am 09. März 2023 den Befristeten Rahmen zur Krisenbewältigung und zur Gestaltung des Wandels (TCTF) an, in dem die Kommission gegenüber dem bisherigen Befristeten Krisenrahmen (TCF) zusätzliche Möglichkeiten vorsieht, Investitionen für einen schnelleren Ausbau erneuerbaren Energien zu fördern und die Dekarbonisierung der Industrie zu unterstützen.

Die überarbeiteten und neu geschaffenen Freistellungstatbestände und Schwellenwerte der AGVO bieten den Mitgliedstaaten nun insbesondere in diesen Schlüsselbereichen eine Vielzahl an Möglichkeiten, Beihilfen ohne vorherige Genehmigung durch die Kommission zu gewähren.

Außerdem werden die Freistellungsvoraussetzungen der AGVO an die in der jüngeren Vergangenheit erfolgten Änderungen zahlreicher Beihilfeleitlinien angeglichen. So sollen die Vorgaben der AGVO nun im Einklang mit den bereits zuvor erneuerten Vorgaben der Leitlinien für staatliche Klima-, Umweltschutz- und Energiebeihilfen (kurz „KUEBLL“, siehe Aus UEBLL wird KUEBLL – BeihilfenBlog), des Unionsrahmens für Forschung, Entwicklung und Innovation, der Breitbandleitlinien (siehe Auf in den digitalen Wandel – BeihilfenBlog), der Regionalbeihilfeleitlinien und der Risikofinanzierungsleitlinien (siehe Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Förderung von Risikofinanzierungen – altes Kleid in neuem Gewande – BeihilfenBlog) stehen.

In den kommenden Wochen wird die Übersetzung des Textes in allen EU-Amtssprachen förmlich angenommen und am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten.

Die wesentlichen Änderungen im Einzelnen:

Die Änderungen umfassen neben diesen Angleichungen vor allem die folgenden Punkte:

Die Möglichkeiten, Umweltschutz- und Energiebeihilfen zu gewähren, wurden erweitert. So wurde insbesondere Kapitel III Abschnitt 7 der AGVO umfangreich überarbeitet, um verstärkt den Ausbau von für den Umweltschutz und für die Energiewende entscheidenden Sektoren, wie erneuerbare Energien, Dekarbonisierung, umweltfreundliche Mobilität und Biodiversität, zu fördern.

Entsprechend wurden die Anmeldeschwellen für Umweltschutzbeihilfen und Beihilfen für Forschung, Entwicklung und Innovation deutlich angehoben. So können beispielsweise allgemeine Investitionsbeihilfen für den Umweltschutz nun in Höhe von bis zu 30 Mio. EUR pro Unternehmen und Investitionsvorhaben auf Grundlage der AGVO gewährt werden (anstelle von zuvor 15 Mio. EUR). Die Anmeldeschwellen für spezifische Investitionsbeihilfen für den Umweltschutz wurden weiter ausdifferenziert und größtenteils ebenfalls angehoben (z.B. Verdopplung der Anmeldeschwelle bei Investitionsbeihilfen für öffentlich zugängliche Lade- oder Tankinfrastruktur für emissionsfreie oder emissionsarme Fahrzeuge). Gleichermaßen wurden die Anmeldeschwellen für Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen neben ihrer Anhebung in weiteren spezifischen Kategorien ausdifferenziert.

Die neu eingeführten Artikel 19c und 19d ermöglichen eine Freistellung von bestimmten Beihilfemaßnahmen der Mitgliedstaaten zur Regulierung der Energiepreise.

Artikel 25 sieht nunmehr eine Erhöhung der Beihilfeintensitäten und Anmeldeschwellen bei solchen Forschungs- und Entwicklungsvorhaben vor, an denen Beihilfeempfänger in mehreren Mitgliedstaaten teilhaben, um die Durchführung von wichtigen Vorhaben von gemeinsamem europäischem Interesse (Important Project of Common European Interest, „IPCEI“) zu erleichtern.

Ausbildungsbeihilfen sind nun im Umfang von 3 Mio. EUR pro Ausbildungsvorhaben freigestellt (zuvor 2 Mio. EUR), um mehr Schulungs- und Umschulungsmaßnahmen zu ermöglichen.

Neben der allgemeinen Angleichung der AGVO an die Risikofinanzierungsleitlinien wurden die Bestimmungen über Risikofinanzierungsbeihilfen für KMU und Unternehmensneugründungen in Kapitel III Abschnitt 3 präzisiert und gestrafft.

Schließlich wurde die AGVO bis Ende 2026 verlängert, um in Anbetracht der erfolgten Änderungen ‑ insbesondere in den Bereichen des grünen und digitalen Wandels – hinreichend Rechtssicherheit und Regulierungsstabilität zu gewährleisten.

Autor: Christopher Hanke, Müller-Wrede Rechtsanwälte

Europas Agenda zur Gestaltung des Wandels

Europas Agenda zur Gestaltung des Wandels

Ende letzten Jahres kündigte die Europäische Kommission eine europäische Reaktion auf die aktuelle wirtschaftliche Lage und den Inflation Reduction Act (IRA) der USA an. In diesem Zusammenhang wurde ihr vom Europäischen Rat aufgegeben, eine Analyse zur Mobilisierung aller einschlägigen nationalen- und EU-Instrumente vorzulegen sowie eine auf EU-Ebene angesiedelte Strategie zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit und der Produktivität zu erarbeiten (siehe Reaktion auf den Inflation Reduction Act: Mehr Wettbewerbsgleichheit durch weniger Wettbewerbsgleichheit? – BeihilfenBlog (beihilfen-blog.eu)). Dieser Aufforderung kam die Kommission nun binnen kürzester Zeit nach.

Anfang Februar veröffentlichte die Kommission ihre Mitteilung „Ein Industrieplan zum Grünen Deal für das klimaneutrale Zeitalter“. Der Industrieplan soll als Teil des europäischen Grünen Deals den Weg zur Klimaneutralität weiter ebnen und dafür Sorge tragen, dass Europa auch nach dem Wandel im klimaneutralen Industriezeitalter weltweit eine Vorreiterrolle einnehmen kann. Insbesondere soll die Wettbewerbsfähigkeit Europas in Anbetracht von umfangreichen Investitionen in den ökologischen Wandel in anderen Staaten (IRA in den USA, aber auch vergleichbare Investitionspakete in Japan oder Indien) gesichert und gestärkt werden.

„Ein Industrieplan zum Grünen Deal für das klimaneutrale Zeitalter“

Der Industrieplan beinhaltet vier sich ergänzende Säulen:

Ein vorhersehbares, kohärentes und vereinfachtes Regelungsumfeld soll durch Maßnahmen wie verkürzte Genehmigungsverfahren, europäische Normen und Rechtsrahmen oder Anreize zum Einsatz von klimaneutraler Technologie dazu beitragen, dass sich alle Akteure gemeinsam auf dieselben Ziele konzentrieren und dass den Akteuren das Erreichen dieser gemeinsamen Ziele erleichtert wird.

Die Kompetenzen in der ganzen EU im grünen und digitalen Bereich sollen durch Weiterbildungs- und Umschulungsmaßnahmen ebenso wie durch Bildungsmaßnahmen (wie z.B. der europäischen Hochschulstrategie) und durch innereuropäische Kompetenzpartnerschaften ausgebaut werden.

Die globale Zusammenarbeit und die Stabilität des internationalen Handels im Bereich der klimaneutralen Technologien soll gefördert werden. Zu diesem Zweck wird die EU die WTO weiter unterstützen, ihr Netz von Freihandelsabkommen ausbauen und insbesondere weiterhin mit den USA an Lösungen für eine Aufrechterhaltung der transatlantischen Lieferketten arbeiten. Ebenso sollen neue Initiativen, wie ein „Klub für kritische Rohstoffe“ zur weltweiten Versorgung mit kritischen Rohstoffen entwickelt werden. Um einen offenen und fairen Wettbewerb zu sichern, beabsichtigt die EU die vollumfängliche Nutzung handelspolitischer Schutzinstrumente.

Als Reaktion auf die durch Subventionen in anderen Teilen der Welt entstehenden Wettbewerbsnachteile sieht der Plan der Kommission vor allem aber eine Ausweitung und Beschleunigung des Zugangs von Unternehmen im Bereich klimafreundlicher Technologien zu Finanzmitteln vor. Hierbei verfolgt der Vorschlag der Kommission ebenfalls verschiedene sich ergänzende Ansätze.

Schnellerer Zugang zu Finanzmitteln

Der Zugang zu Finanzmitteln soll durch vereinfachte und flexiblere Möglichkeiten der nationalen Finanzierung, durch eine verstärkte EU-Finanzierung und durch eine verstärkte Mobilisierung privater Investitionen verbessert werden.

Nationale Finanzierung

Den ersten Ansatz hat die Kommission bereits (als Entwurf zur Konsultation) in die Tat umgesetzt. Der ebenfalls Anfang Februar an die Mitgliedstaaten übersandte Konsultationsentwurf des „Temporary Crisis and Transition Framework“ (TCTF, zu Deutsch „Befristeter Krisen- und Übergangsrahmen“) sieht verschiedene zusätzliche Möglichkeiten vor, Investitionen für einen schnelleren Ausbau erneuerbarer Energien zu fördern und die Dekarbonisierung der Industrie sowie die Herstellung der für den Übergang zur CO2-Neutralität erforderlichen Ausrüstung zu unterstützen.

Der TCTF-Entwurf erweitert die im bisherigen Temporary Crisis Framework (TCF, Befristeter Krisenrahmen) enthaltenen Möglichkeiten zur Gewährung von Beihilfen für den Ausbau erneuerbaren Energien auf alle Technologien im Bereich der erneuerbaren Energien. Für weniger ausgereifte Technologien wird die Verpflichtung zur Bestimmung des Beihilfebetrags auf Grundlage der Durchführung offener Ausschreibungen aufgehoben, sie ist nur noch für den Ausbau im Bereich von Solar-Photovoltaik, Onshore- und Offshore-Wind und Wasserkraft verbindlich. Die Fristen für den Abschluss von Projekten wurden verlängert.

Gleichermaßen erweitert der TCTF-Entwurf die Bestimmungen zur Gewährung von Dekarbonisierungsbeihilfen um flexiblere Beihilfeobergrenzen und um die Möglichkeit, Beihilfen für die Wasserstoffnutzung, Energieeffizienz und Elektrifizierung anhand von Standardprozentsätzen der Investitionskosten zu genehmigen.

Außerdem sieht der TCTF-Entwurf eine „Matching-Clause“ vor, nach der unter bestimmten Voraussetzungen Beihilfen in der Höhe gewährt werden dürfen, die der Höhe entspricht, die Wettbewerbern für ähnliche Vorhaben außerhalb der EU gewährt werden.

Des Weiteren plant die Kommission im Zusammenhang mit der Überarbeitung der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) die Anmeldeschwellen für Beihilfen in Schlüsselsektoren wie Wasserstoff, CO2-Abschneidung und -Speicherung oder emissionsfreie Fahrzeuge anzuheben.

Schließlich soll die Genehmigung von IPCEI-bezogenen Projekten gestrafft und vereinfacht werden.

EU-Finanzierung

Innerhalb der EU-Mitgliedstaaten – und offenkundig auch innerhalb der Kommission, wie die Rede Margrethe Vestagers zu den vorgeschlagenen Änderungen abermals verdeutlicht – besteht die Sorge, dass die Vereinfachung der Beihilfengewährung in den genannten Schlüsselbereichen in Verbindung mit den unterschiedlichen finanziellen Möglichkeiten der verschiedenen Mitgliedstaaten zu einer Fragmentierung des Binnenmarkts führt. Um eine solche Fragmentierung zu verhindern und den Finanzierungsbedarf für den Ausbau der Industrie in diesen Bereichen EU-weit zu schließen, strebt die Kommission als weiteren Ansatz eine erhöhte Bereitstellung von EU-Mitteln an.

Hierzu sollen auf Grundlage des REPowerEU-Plans Finanzhilfen und Darlehen aus der Aufbau- und Resilienzfazilität ebenso wie Zuschüsse aus der Reserve für die Anpassung an den Brexit bereitgestellt werden. Die Europäische Investitionsbank möchte die Verwirklichung der Ziele des REPowerEU-Plans darüber hinaus mit zusätzlichen Darlehen und Eigenkapital unterstützen.

Auf Grundlage des Programms InvestEU sollen mithilfe der Europäischen Investitionsbank, des Europäischen Investitionsfonds, der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung und weiteren Durchführungspartnern vor allem über Garantievereinbarungen öffentliche und private Investitionen im Bereich der Klimaneutralität unterstützt werden.

Schließlich verweist der Industrieplan auf den EU-Innovationsfonds.

Die Kommission führt jedoch aus, dass die genannten Instrumente (nur) eine Überbrückungslösung bilden, um eine gezielte Unterstützung dort zu leisten, wo sie am dringendsten benötigt wird. Bis zum Sommer 2023 will die Kommission deshalb eine strukturelle langfristiger ausgerichtete Lösung für den Investitionsbedarf in Form eines „Europäischen Souveränitätsfonds“ vorschlagen, der seine Grundlage in den Erfahrungen mit IPCEI-Projekten haben soll. Bei der Ausgestaltung beabsichtigt sie, die Mitgliedstaaten eng mit einzubinden.

Anmerkungen

Wie von der Kommission angekündigt und vom Europäischen Rat gefordert, enthält der „Industrieplan zum Grünen Deal für das klimaneutrale Zeitalter“ einen Überblick über die bestehenden der EU und ihren Mitgliedstaaten zur Verfügung stehenden Instrumente zur Wahrung und Förderung der Wettbewerbsfähigkeit Europas im Übergang zum klimaneutralen Industriezeitalter. Auch die Ankündigung einer Vereinfachung der Beihilferegeln im Bereich der klimafreundlichen Technologien setzte die Kommission in ihrem Konsultationsentwurf des TCTF binnen kürzester Zeit um. Mit weiteren Vereinfachungen ist im Zusammenhang mit der ebenfalls zeitnah zu erwartenden Überarbeitung der AGVO ist u.a. durch Anhebung der Schwellenwerte zu rechnen.

Wenig konkret bleibt derzeit noch die Ankündigung eines „Europäischen Souveränitätsfonds“. Dass ein solches Instrument zur stärkeren gemeinsamen Finanzierung auf EU-Ebene und zur Strukturierung der ganzheitlichen Förderung von Schlüsselbereichen weiterhin angestrebt und insbesondere für den Zusammenhalt der Union für dringend notwendig erachtet wird, verdeutlicht die Kommission jedoch abermals ausdrücklich.

Autor: Christopher Hanke, Müller-Wrede Rechtsanwälte