Schlagwort: Kapitalzuführung

Die Deutsche Bahn und ihre Töchter – der nächste Streich

Die Deutsche Bahn und ihre Töchter – der nächste Streich

Die Europäische Kommission hat mit Beschluss vom 27. Juli 2022 eine mit 215 Mio. EUR ausgestattete Unterstützungsmaßnahme zugunsten der Deutschen Bahn genehmigt. Die Maßnahme soll die Deutsche Bahn für Einbußen entschädigen, die einigen ihrer Tochtergesellschaften infolge der COVID-19-Pandemie entstanden sind.

Es handelt sich hierbei bereits um die dritte von der Kommission genehmigte Maßnahme zum Ausgleich von Schäden, die der Deutschen Bahn über ihre Tochtergesellschaften infolge der COVID-19-Pandemie entstanden sind. Im August 2021 genehmigte die Kommission eine Kapitalzuführung in Höhe von 550 Mio. EUR zum Ausgleich von Einbußen, die der DB Fernverkehr entstanden sind (Beihilfen für die Deutsch Bahn – dieses war der erste Streich…). Im Dezember 2021 genehmigte die Kommission dann eine Kapitalzuführung in Höhe von 88 Mio. EUR zum Ausgleich von Verlusten, die der DB Cargo entstanden sind (Pressemitteilung der Kommission).

Die Maßnahme Deutschlands

Auch die neue Unterstützungsmaßnahme erfolgt in Form einer Kapitalzuführung.

Zwischen dem 16. März 2020 und dem 31. Mai 2020 sind den Gesellschaften DB Netz (Betreiber der Eisenbahninfrastruktur), DB Energie (Bewirtschafter des deutschen Bahnstrom- und -tankstellennetzes) und DB Station & Service (u.a. Erhebung von Gebühren für die Nutzung von Hauptbahnhöfen und die Vermietung von Flächen in Bahnhöfen) infolge der Pandemie und der von Deutschland und anderen Ländern ergriffenen Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Virus insgesamt Einnahmeverluste von 215 Mio. EUR entstanden. Die Verluste der Unternehmen wurden von der Deutschen Bahn gedeckt, für die Deckung der Verluste soll die Deutsche Bahn mit der genehmigten Kapitalzuführung nunmehr entschädigt werden.

Die Genehmigung der Kommission

Wie bereits die beiden letztjährigen Genehmigungen erfolgte die Prüfung und Genehmigung der Kommission auch diesmal auf Grundlage des Art. 107 Abs. 2 lit. b AEUV. Nach dieser Vorschrift sind Beihilfen zur Beseitigung von Schäden, die durch Naturkatastrophen oder sonstige außergewöhnliche Ereignisse entstanden sind, mit dem Binnenmarkt vereinbar. Die Kommission hatte bereits zu Beginn der Pandemie in einer Handreichung die COVID-19-Pandemie als ein außergewöhnliches Ereignis im Sinne des Art. 107 Abs. 2 lit. b AEUV eingestuft (siehe hierzu auch Voraussetzung für eine Notifizierung auf Grundlage Art. 107 Abs. 2b). Hiermit hat sie den Mitgliedstaaten die Möglichkeit eröffnet, Unterstützungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie nicht nur auf Grundlage des Art. 107 Abs. 3 lit. b AEUV iVm. dem Befristeten COVID-19-Rahmen zu erlassen, sondern auch auf Grundlage des Art. 107 Abs. 2 lit. b AEUV (siehe hierzu im Einzelnen Beihilferechtlicher Werkzeugkasten in Zeiten von Corona).

Nach Art. 107 Abs. 2 lit. b AEUV können Mitgliedstaaten hierbei solche Schäden ausgleichen, die unmittelbar auf die Pandemie zurückzuführen sind. Die Kommission hat bei ihrer Prüfung der gegenständlichen Maßnahme festgestellt, dass die Entschädigung für solche unmittelbar auf die Pandemie als außergewöhnliches Ereignis zurückzuführende Schäden bereitgestellt wird.

Im Übrigen hat die Kommission die Maßnahme für angemessen erachtet, da der vorgesehene Ausgleich nicht über die zur Deckung der Schäden durch die Deutsche Bahn erforderliche Höhe hinausgeht. Die Kommission kam deshalb insgesamt zu dem Ergebnis, dass die Maßnahme gemäß Art. 107 Abs. 2 lit. b AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar ist.

Die nichtvertrauliche Fassung des Beschlusses wird unter der Nummer SA. 100322 über das Beihilfenregister der Europäischen Kommission zugänglich gemacht werden.

 

Autor: Christopher Hanke, Müller-Wrede & Partner