Konsultation des Clean Industrial Deal State Aid Framework

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Gabriele Quardt

Unter dem Titel Clean Industrial Deal State Aid Framework verbunden mit einer neuen Abkürzung „CISAF“ führt die Kommission noch bis zum 25. April 2025 eine Konsultation zu der künftigen Grundlage für die Genehmigung von Beihilfen zu Umsetzung des sog. Industrial Green Deal durch. Mit Inkrafttreten wird der CISAF den TCTF ersetzen und zunächst bis zum 31. Dezember 2030 Anwendung finden.

Die nachfolgende Zusammenfassung soll nur einen Überblick über den in Konsultation befindlichen Entwurf des CISAF geben, ohne dabei den Anspruch auf Vollständigkeit zu erheben.

Einbindung in den Industrial Green Deal

Am 26. Februar 2025 hat die Kommission die Mitteilung zum Clean Industrial Deal als einen gemeinsamen Fahrplan für Wettbewerbsfähigkeit und Dekarbonisierung veröffentlicht. Dieser wird nun von dem CISAF begleitet, der die Grundlage für die Genehmigung von Beihilfen zur Umsetzung der Ziele der Union bildet.

Mit dem Clean Industrial Deal verfolgt die Kommission eine Reihe übergeordneter Ziele. Dazu gehört die Umsetzung von Maßnahmen zur Verbesserung des Zugangs zu erschwinglicher Energie sowie zur Erhöhung von Nachfrage und Angeboten von sauberen Technologien. Darüber hinaus zielen die Maßnahmen darauf ab, sowohl öffentliche als auch private Investitionen zu steigern. Zusätzlich soll die Kreislaufwirtschaft ausgebaut und internationale Partnerschaften vertieft, sowie qualifiziere Arbeitsplätze geschaffen werden, um die soziale Gerechtigkeit zu sichern.

Ein erheblicher Teil der Investitionen wird aus staatlichen Mitteln finanziert werden, daher stellt die Kommission in der Mitteilung Parameter vor, die sie für die Bewertung staatlicher Beihilfen anwenden wird. Neben staatlichen Mitteln ist aber auch der Einsatz privater Mittel erforderlich. Die Kommission sieht die Möglichkeit von Co-Investitionen privater und staatlicher Investoren, bei denen der staatliche Beitrag u.U. auch beihilfefrei sein kann (Stichwort „pari-passu“). Maßnahmen, die nicht darauf ausgerichtet sind, ein bestimmtes Unternehmen oder einen bestimmten Sektor spezifisch zu begünstigen und allen tatsächlichen und potenziellen Betreibern offenstehen, können aufgrund der damit fehlenden Selektivität beihilfefrei gewährt werden.

Durch die Festlegung von Vereinbarkeitskriterien für Maßnahmen zur wirtschaftlichen Entwicklung durch Investitionen ergänzt diese Mitteilung die bestehenden Richtlinien für die Genehmigung staatlicher Beihilfen und setzt dabei im Vergleich zu den Leitlinien für staatliche Klimabeihilfen, Umweltschutz und Energie („KUEBLL“) auf vereinfachte Genehmigungsvoraussetzungen. Die in dieser Mitteilung dargelegten Vereinbarkeitskriterien basieren auf den praktischen Erfahrungen der Kommission insbesondere im Zusammenhang mit der Anwendung des „TCTF“ (Temporary Crises and Transition Framework).

Struktur der CISAF – allgemeine Genehmigungsvoraussetzungen (Kapitel 3)

Ähnlich wie auch bereits die KUEBLL führt auch der CISAF zunächst in Kapitel 3 zu dem allgemeinen Prüfraster von Art. 107 Abs. 3 lit. c AEUV und der Definition der wesentlichen Begriffe aus, um dann in den nachfolgenden Kapiteln die speziellen Genehmigungsvoraussetzungen für die einzelnen Beihilfemaßnahmen zu bestimmen.  

Dem inzwischen üblichen Prüfraster von Art. 107 Abs. 3 lit. c AEUV folgend, sind für eine Genehmigung die positiven und negativen Voraussetzungen im Hinblick auf die Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Binnenmarkt zu untersuchen:

Nach Ansicht der Kommission zielen die Beihilfen auf Grundlage dieser Mitteilung grundsätzlich darauf ab, Investitionen und Tätigkeiten in bestimmten Sektoren zu fördern, die zu den in der Mitteilung zum Clean Industrial Deal festgelegten Zielen beitragen, soweit sie unter die in dem Rahmen aufgeführten Abschnitte fallen. Darüber hinaus müssen Beihilfen für eine Genehmigung nach Art. 107 Abs. 3 lit. c AEUV einen Anreizeffekt haben. Das bedeutet, dass der Begünstigte durch die Maßnahme zur Durchführung der Investition veranlasst wird, die er ohne die Beihilfe nicht oder nur eingeschränkt oder anders durchführen würde.

Wie z.B. auch im Anwendungsbereich der AGVO wird der Anreizeffekt von der Kommission auch im Anwendungsbereich der CISAF vermutet, wenn die Arbeiten an dem Vorhaben erst nach schriftlicher Antragstellung bei der nationalen Behörde begonnen werden. Interessant ist die Annahme des Anreizeffekts auch für den Fall, dass der Beginn der Arbeiten vor Einreichung des Beihilfeantrags erfolgte, sofern zwei kumulative Kriterien erfüllt sind: 1. Die Beihilfe wird automatisch nach objektiven und diskriminierungsfreien Kriterien und ohne weiteren Ermessensspielraum des Mitgliedstaats gewährt. 2. Die Maßnahme wurde bereits vor Beginn der Arbeiten angenommen und ist in Kraft, mit Ausnahme von steuerlichen Nachfolgeregelungen, bei denen die Tätigkeit bereits durch die vorherige Regelung in Form von Steuervorteilen abgedeckt war. Ein vergleichbarer Ansatz findet sich bislang in Art. 6 Abs. 4 AGVO, der dort jedoch auf Steuervergünstigungen beschränkt ist.

Um sicherzugehen, dass die Beihilfe die Handelsbeeinträchtigung nicht in einem Ausmaß beeinträchtigt, das dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft, prüft die Kommission nach Art. 107 Abs. 3 lit. c AEUV stets die Notwendigkeit, Geeignetheit und Verhältnismäßigkeit einer Beihilfe („Negativkriterien“). Für diese Kriterien liegt die Messlatte nach dem aktuellen Mitteilungsentwurf grundsätzlich nicht besonders hoch. Sie geht zunächst davon aus, dass weder eine Handelsbeeinträchtigung noch eine Wettbewerbsverzerrung vorliegt, soweit die Voraussetzungen der einzelnen Kapitel erfüllt sind und die Maßnahme nicht zu einer Verlagerung einer Betriebsstätte von einem anderen Mitgliedstaat in den Mitgliedstaat führt, der die Maßnahme finanziert. Aufgrund des allgemein unterstellten Marktversagens ist die staatlichen Finanzierungen grundsätzlich auch notwendig. Die Kommission geht ebenfalls davon aus, dass Beihilfen in der Regel auch geeignet sind, um notwendige Investitionen zu fördern – zumindest, wenn die anderweitigen Voraussetzungen des jeweiligen Kapitels des Rahmens erfüllt sind.

Die Verhältnismäßigkeit ist nach Ansicht der Kommission gegeben, soweit die Höhe der Beihilfe durch ein Ausschreibungsverfahren ermittelt wurde. Anderenfalls bilden die Einhaltung der vorgegebenen Beihilfehöchstintensitäten oder die Ermittlung der Finanzierungslücke auf Grundlage eines kontrafaktischen Szenarios die Grundlage für die Einhaltung der Verhältnismäßigkeit.

In einem letzten Prüfungsschritt muss die Kommission die negativen Auswirkungen der Beihilfe auf den Wettbewerb und die Handelsbeeinträchtigung mit den positiven Auswirkungen der geplanten Beihilfe auf die geförderte Wirtschaftstätigkeit abwägen. Dabei sind auch die konkreten Beiträge der Maßnahme zu einem sauberen, gerechten und wettbewerbsfähigen Übergang und den Zielen des Green Industrial Deal zu berücksichtigen. Soweit die Voraussetzungen des jeweiligen Kapitels erfüllt sind, geht die Kommission jedoch davon aus, dass die positiven Auswirkungen überwiegen.

Sofern die einzelnen Abschnitte keine spezifischeren Regelungen enthalten, können Beihilfen auf Grundlage der Mitteilung in jeglicher Form gewährt werden, d.h. als Zuschuss, Steuervorteil, Zinsermäßigung, Kredite oder Bürgschaften. Werden Beihilfen in anderer Form als Zuschüssen gewährt, ist das Beihilfenelement durch Berechnung des Bruttosubventionsäquivalents zu ermitteln. Unternehmen in Schwierigkeiten sind dabei als Empfänger auch auf Grundlage dieser Mitteilung von Beihilfen ausgeschlossen.

Eine Kumulierung mit anderen Beihilfen (z.B. mit De-minimis Beihilfen und zentral verwalteten EU-Mitteln) ist möglich, soweit unterschiedliche förderfähige Kosten gefördert werden. Werden Beihilfen unter dieser Mitteilung mit anderen Beihilfen im Hinblick auf dieselben förderfähigen Kosten kumuliert, darf die Kumulierung nicht dazu führen, dass die Beihilfe die höchste anwendbare Förderintensität oder den höchsten anwendbaren Förderbetrag überschreitet.

In den Kapitel 4 bis 6 findet sich ein Überblick über Beihilfemaßnahmen, die auf Grundlage des CISAF genehmigt werden können.

Beihilfen zur Beschleunigung des Ausbaus Erneuerbarer Energien (Kapitel 4)

Ziel der Mitteilung ist es über die KUEBLL hinaus, den Ausbau erneuerbarer Energiequellen zu beschleunigen. Vor diesem Hintergrund sollen Investitionen erleichtert werden, um die Verfügbarkeit erneuerbarer Energien zu beschleunigen und kosteneffizient auszubauen.

Die Kommission betrachtet dabei Investitionen in die Erzeugung von Energien aus erneuerbaren Quellen sowie Investitionen in die Lagerung von erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs (RFNBO), Biokraftstoffen, flüssigen Biobrennstoffen, Biogas (einschließlich Biomethan), Biomasse-Brennstoffen, sowie Investitionen für die Förderung von Stromspeicherung und Wärmespeicherung als mit dem Binnenmarkt vereinbar, soweit die Maßnahmen die Voraussetzungen von Abschnitt 3 erfüllen

 

Investitionsbeihilfen zur Beschleunigung des Ausbaus der erneuerbaren Energien (Kapitel 4.1.1.)

Investitionsbeihilfen für die Herstellung erneuerbarer Energien sowie für Energiespeicher können für neue und modernisierte Kapazitäten gewährt werden. Die Kommission spricht in diesem Zusammenhang auch von einem „Repowering“ bestehender Anlagen. Unter „Repowering“ versteht man die vollständige oder teilweise Erneuerung von Kraftwerken, die erneuerbare Energie erzeugen, Austausch von Anlagen oder Betriebssystemen und Geräten zum Zweck der Kapazitätserneuerung oder Steigerung der Effizienz oder Kapazität der Anlage.

Die Höhe der Beihilfe ist dabei unabhängig von der Energieerzeugung. Bei der Modernisierung sind jedoch nur die Mehrkosten im Verhältnis zur modernisierten Kapazität förderfähig. Die förderfähigen Kosten entsprechen den gesamten Investitionskosten.

Die Beihilfe kann im Rahmen einer Ausschreibung oder auf administrativem Wege auf Grundlage von Daten über die förderfähigen Kosten des Projekts gewährt werden – im letzteren Fall ist die Förderung auf 45% der Investitionskosten beschränkt (+ 20% für kleine oder +10% für mittlere Unternehmen).

Beihilfen für Stromerzeugung setzen grundsätzlich die Durchführung einer Ausschreibung voraus – Ausnahme sind jedoch näher definierte kleine Projekte.

Direkte Preisunterstützung (Kapitel 4.1.2.)

Für die Stromerzeugung aus erneuerbaren Entergien können Beihilfen in Form von wechselseitigen Differenzverträge („Contracts for Difference“) gewährt werden, die im Einklang mit den Grundsätzen von Art. 19d Abs. 2 der Elektrizitätsverordnung zu gestalten und nur für neu installierte oder sog. Repowerte Kapazitäten genehmigungsfähig sind. Die Vertragslaufzeit ist auf maximal 25 Jahre nach Inbetriebnahme der Anlage begrenzt. Die beihilfefähigen Kosten entsprechen den voraussichtlichen Nettokosten, die unter Berücksichtigung aller wesentlichen Kosten und Einnahmen während der Projektlaufzeit sowie aller bereits erhaltener Beihilfen diskontiert mit den gewichteten durchschnittlichen Kapitalkosten (WACC) zu bewerten werden

Beihilfen für flexible Fördersystem für nichtfossile Energie (Kapitel 4.2.)

Die Maßnahme steht nichtfossilen Technologien offen, die Flexibilitätsdienstleistungen erbringen können, sowie der Stromspeicherung und der Laststeuerung. Die Regelung darf keine künstlichen Beschränkungen oder Diskriminierungen enthalten. Die Beihilfe wird in Form von Verträgen mit einer Laufzeit von höchstens zehn Jahren gewährt und beinhaltet die Auszahlung eines direkten Zuschusses als Gegenleistung für den Flexibilitätsdienst.

Der Vertrag sollte die Methoden beschreiben, mit denen die Verfügbarkeit überprüft wird, die unterstützte Flexibilität sowie die Festlegung der Strafmaßnahmen im Falle von Nichtverfügbarkeit oder vorzeitige Beendigung des Vertrages

Beihilfen für einen Kapazitätsmechanismus nach einem Zielmodell (Kapitel 4.3.)

Die Kommission wird Beihilfen für Kapazitätsmechanismen gem. Art. 21 und 22 der Elektrizitätsverordnung auf der Grundlage von Art. 107 Abs. 3 lit. c AEUV als mit dem Binnenmarkt vereinbar ansehen, wenn die Maßnahme alle Kriterien für eine strategische Reserve erfüllt oder einen Marktmechanismus für die Kapazität des umfassenden Zielmodells gemäß Anhang I. beinhaltet. Entsprechende Maßnahmen werden dabei für einen Zeitraum von maximal 10 Jahren genehmigt.

Beihilfen für die Beschleunigung der industriellen Dekarbonisierung (Kapitel 5)

Über die bestehenden Möglichkeiten auf Grundlage von Art. 107 Abs. 3 lit. c AEUV und der KUEBLL hinaus wird die Kommission Investitionen, die erheblich zur Reduzierung industrieller Treibhausgasemissionen zur Verwirklichung der Klimaziele der Union oder zur Verwirklichung von erheblichen Reduzierungen des Energieverbrauchs in industriellen Aktivitäten durch Verbesserung der Energieeffizienz beitragen, genehmigen, sofern die Bedingungen in diesem und in Kapitel 3 erfüllt sind.

Für die Zwecke dieses Abschnitts sind industrielle Tätigkeiten, Tätigkeiten, die in Industrieanlagen stattfinden, bei denen es um die Herstellung materieller End- oder Zwischenprodukte geht.

Dieser Abschnitt findet keine Anwendung auf staatliche Beihilfen für die Primärproduktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse und die Primärproduktion von Fischerei- und Aquakulturprodukten und Investitionen, die auf den umweltschädlichsten fossilen Brennstoffen basieren sowie Kohle, Diesel, Braunkohle, Öl, Torf und Ölschiefer.

Investitionen zur Reduzierung der Treibhausgasemissionen oder zur Verbesserung der Energieeffizienz von Industrieaktivitäten können unabhängig von der verwendeten technologischen Lösung förderfähig sein, sofern sie eine Reduzierung der direkten Treibhausgasemissionen der betreffenden Tätigkeit im Vergleich zur Situation ohne die Beihilfe oder eine Reduzierung des Energieverbrauchs der Tätigkeit des Begünstigten pro Einheit um mindestens 20 % im Vergleich zur Situation ohne die Beihilfe bewirken. Als besonders förderfähig betrachtet die Kommission Investitionen, die auf die Dekarbonisierung der industriellen Wärmeversorgung abzielen. Erdgas muss Energieeinsparungen von mindestens 30 % oder Treibhausgasemissionseinsparungen von mindestens 60% ermöglichen.

In diesen Abschnitt fallen auch Beihilfen für Investitionen in Energieinfrastrukturen, die ein integraler Bestandteil einer Investition zur Reduzierung der Treibhausgasemissionen oder zur Verbesserung der Energieeffizienz gem. Rn. 72 sind und wenn die Infrastruktur sich auf dem Projektgelände befindet und entsprechend den Anforderungen dieser Investition dimensioniert ist, oder ausschließlich entwickelt wird, um den Begünstigten an eine offene Infrastruktur anzuschließen, deren Zugriff Dritten im Einklang mit den für die interne Energie geltenden rechtlichen Rahmenbedingungen gewährt wird.

In diesem Abschnitt werden auch Beihilfen für Investitionen in die Eigenerzeugung von Energie behandelt, soweit sie Teil einer Investition zur Reduzierung der Treibhausgasemissionen oder zur Verbesserung der Energieeffizienz sind und die Energie aus erneuerbaren Energiequellen stammt.

Die Kommission weist darauf hin, dass die Beihilfen auf Grundlage dieses Abschnitts technologieneutral gewährt werden sollten. Eine Förderung bestimmter Sektoren ist dabei nicht ausgeschlossen, erfordert aber eine gesonderte Begründung.

Um sicherzustellen, dass Projekte rechtzeitig umgesetzt und die erwarteten Einsparungen bei den Treibhausgasemissionen erzielt werden, müssen die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass die Anlage oder Ausrüstung, innerhalb von 36 Monate nach dem Datum der Gewährung in Betrieb genommen wird und das Projekt zu einer direkten Reduzierung der Treibhausgasemissionen oder zu Energieeinsparungen, die mindestens 80 % der prognostizierten Reduzierungen oder Einsparungen entsprechen, führt.

Für Beihilferegelungen, auf deren Grundlage Investitionen gefördert werden sollen, die der Verwendung von Biokraftstoffen dienen, müssen die Mitgliedstaaten die Nachhaltigkeitskriterien sowie Kriterien zur Einsparung von Treibhausgasemissionen festlegen.

Für Beihilferegelungen für Investitionen, die ganz oder teilweise auf der Nutzung von Wasserstoff basieren, müssen die Mitgliedstaaten Bedingungen festlegen, um sicherzustellen, dass Projekte nur erneuerbare Energien nutzen oder eine Kombination aus erneuerbarem Wasserstoff und Wasserstoff aus Biomasse.

Für Beihilferegelungen, die Investitionen in den Einsatz von Anlagen zur CO2-Abscheidung umfassen, müssen die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass Projekte Investitionen in die CO2-Abscheidung umfassen, die bei Inbetriebnahme an ein strategisches Netto-Null-CO2-Speicherprojekt angeschlossen sind. Für die Berechnung der Reduzierung der direkten Treibhausgasemissionen ist gesamte CCS- oder CCU-Kette zu berücksichtigen.

Notwendigkeit der Beihilfe (Kapitel 5.2.)

Die Mitgliedstaaten müssen nachweisen, dass die Beihilferegelung unter Kapitel 5 auf die Unterstützung von Maßnahmen beschränkt ist, die ohne diese Unterstützung nicht durchgeführt würden, unter Berücksichtigung auch von Maßnahmen und Mechanismen, die eingeführt wurden, um dasselbe Marktversagen zu beheben, einschließlich ETS.

Die Kommission geht davon aus, dass die im Rahmen der Regelung gewährten Beihilfen dieser Vorgabe entsprechen, wenn die Begünstigten eine Berechnung der Finanzierungslücke auf Grundlage der Vorlage nach Rn. 92 der Mitteilung vorlegen. Alternativ müssen Regelungen für Dekarbonisierungsinvestitionen Vorgaben für die Reduzierung der Treibhausemissionen festlegen, die im Zusammenhang mit den Investitionen zu erfolgen hat.

Verhältnismäßigkeit (Kapitel 5.3.)

Der Mitgliedstaat muss sicherstellen., dass die Gewährung von Beihilfen verhältnismäßig ist. Die Verhältnismäßigkeit einer Beihilfe nach Kapitel 5 kann im Rahmen eines transparenten, offenen und bedingungsfreien Bietverfahrens belegt werden, aber auch durch Einhaltung der vorgegebenen Beihilfeintensitäten oder die Berechnung der Finanzierungslücke.

Berechnung der Beihilfenintensität (Kapitel 5.3.1.)

Für Einzelbeihilfen bis zu 200 Mio. EUR im Anwendungsbereich einer Beihilferegelung ist der maximale Beihilfebetrag auf der Grundlage der beihilfefähigen Kosten einer Investition zu ermitteln. Dabei sind die Gesamtinvestitionskosten, die in direktem Zusammenhang mit der Erreichung des Treibhausgasziels (Emissionseinsparungen oder Energieeffizienz) stehen, zu berücksichtigen. Die maximale Beihilfenintensität unterscheidet sich dabei nach dem konkreten Ziel des Investitionsvorhabens:

  • 50 % für Investitionen, die die Nutzung von Wasserstoff ermöglichen
  • 30 % für Investitionen in Ausrüstung zur Kohlenstoffabscheidung
  • 35 % für Investitionen in die Erzeugung erneuerbarer Energie, Energiespeicherung oder Investitionen in die Elektrifizierung, die ausschließlich vollständig erneuerbaren Strom nutzen;
  • 20 % für alle anderen Technologien

 Berechnung der Finanzierungslücke (Kapitel 5.3.2.)

Alternativ zu den genannten Beihilfehöchstintensitäten können sich die Mitgliedstaaten auch dafür entscheiden, den Höchstbetrag der Beihilfe im Rahmen einer Beihilferegelung durch die Berechnung der Finanzierungslücke der Investition festzulegen.

Wenn die auf der Grundlage der Beihilfeintensität oder der Methodik der Finanzierungslücke berechneten Einzelbeihilfen den Betrag von 200 Mio. EUR oder 10 % des Budgets der Beihilferegelung pro Unternehmen und Vorhaben übersteigen, muss ein Rückforderungsmechanismus („Claw-back“) eingerichtet werden, wobei die Finanzierungslücke und der Rückforderungsmechanismus des Vorhabens von der Kommission gesondert genehmigt werden muss.

Durchführung eines Bietverfahrens (Kapitel 5.3.3.)

Alternativ können die Mitgliedstaaten auch beschließen, den Beihilfehöchstbetrag im Rahmen einer Beihilferegelung im Wege eines Ausschreibungsverfahrens festzulegen. Das Verfahren muss dabei allen förderfähigen Vorhaben im Rahmen der Regelung offenstehen, die einen gleichartigen Beitrag zu den Umweltzielen der Maßnahme leisten, d.h. zur Vermeidung von Treibhausgasemissionen oder zur Verbesserung der Energieeffizienz beitragen. Mögliche Angebotsobergrenzen zur Begrenzung des Höchstgebots einzelner Bieter in bestimmte Kategorien müssen unter Bezugnahme auf Finanzierungslückenberechnungen für Referenzprojekte begründet werden

Vermeidung unangemessener negativer Auswirkungen auf Wettbewerb und Handel (Kapitel 5.4 der Mitteilung)

Die Projekte müssen insgesamt zu einer Verringerung der Treibhausgasemissionen führen. Sie dürfen aber nicht zur Verlagerung von Treibhausgasemissionen aus dem betreffenden Industriesektor in den Energiesektor führen.

 Regelung zur Unterstützung spezifischer Projekte des Innovationsfonds (Kapitel 5.5.)

Zusätzlich zu den in Abschnitt 4 und den Abschnitten 5.1 bis 5.4 festgelegten Bestimmungen enthält dieser Unterabschnitt spezifische Kompatibilitätsbedingungen für Erneuerbare Energien und Dekarbonisierungsprojekte, die im Rahmen des Innovationsfonds positiv bewertet wurden. Auch diese Projekte müssen insgesamt zu einer Verringerung der Treibhausgasemissionen beitragen und dürfen nicht zu einer Verlagerung von Treibhausgasemissionen aus dem betreffenden Industriesektor in den Energiesektor führen.

Die Mitgliedstaaten können Beihilferegelungen für Projekte erstellen, für die ein Souveränitätssiegel vergeben wurde, unabhängig davon, ob sie für eine Finanzierung im Sinne der Delegierten Verordnung (EU) 2019/856 der Kommission ausgewählt wurden oder nicht. Bei der Gewährung von Beihilfen im Rahmen einer nach diesem Unterabschnitt geprüften Regelung für Vorhaben müssen die Mitgliedstaaten die Rangfolge beachten, die für die Auswahl von Projekten nach einer Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen gemäß der Delegierten Verordnung der Kommission Verordnung (EU) 2019/856 festgelegt wurde.

Für Projekte, die nach einem Souveränitätssiegel vergeben werden, können die Mitgliedstaaten den Beihilfebetrag alternativ zu den o.g. Methoden (Berechnung der Beihilfenintensität, Durchführung eines Bietverfahrens oder der Berechnung einer Finanzierungslücke) auch nach der in der Delegierten Verordnung (EU) 2019/856 festgelegten Methode zur Berechnung der Höchstförderung festlegen, ergänzt durch einen wirksamen Rückforderungsmechanismus.

Beihilfen zur Sicherung ausreichender Produktionskapazitäten im Bereich sauberer Technologien (Kapitel 6)

Sofern die Voraussetzungen in Abschnitt 3 und in diesem Abschnitt erfüllt sind, erachtet die Kommission Beihilfen zur Förderung von Investitionsvorhaben zur Schaffung zusätzlicher Produktionskapazitäten für die Herstellung relevanter Ausrüstungen für den Übergang zu einer Netto-Null-Wirtschaft, insbesondere von Batterien, Solarmodulen, Windkraftanlagen, Wärmepumpen, Elektrolyseuren und Ausrüstungen zur CO2-Abscheidung, -Nutzung und -Speicherung (CCUS) als mit dem Binnenmarkt vereinbar. Gleiches gilt für die Herstellung von Schlüsselkomponenten, die als direkter Input für die Herstellung der definierten Ausrüstung konzipiert werden sowie die Produktion neuer oder rückgewonnener kritischer Rohstoffe, die für die Herstellung dieser Ausrüstung oder Schlüsselkomponenten erforderlich sind.

Investitionsbeihilferegelungen (Kapitel 6.1.)

Beihilfen für Investitionsvorhaben im Sinne von Rn. 122 können auf der Grundlage einer Regelung mit festgelegtem Budget gewährt werden, sofern die in diesem Unterabschnitt und in Abschnitt 3 festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind

Die förderfähigen Kosten des durch die Beihilfe geförderten Investitionsvorhabens sind alle Investitionskosten für materielle (Grundstücke, Gebäude, Anlagen, Ausrüstung, Maschinen) und immaterielle Vermögenswerte (Patentrechte, Lizenzen, Know-how oder sonstiges geistiges Eigentum), die für die Herstellung oder Verwertung der unter Rn. 122 genannten Güter erforderlich sind. Immaterielle Vermögenswerte müssen mit dem betreffenden Gebiet verbunden bleiben und dürfen nicht in andere Gebiete übertragen werden; müssen hauptsächlich in der betreffenden Produktionsanlage genutzt werden, die die Beihilfe erhält; amortisierbar sein; zu Marktbedingungen von Dritten erworben werden, die nicht mit dem Käufer verbunden sind; zum Vermögen des Beihilfenempfängers gehören, und mindestens fünf Jahre (bzw. drei Jahre für KMU) mit dem geförderten Projekt verbunden bleiben.

Findet das Investitionsvorhaben außerhalb von Fördergebieten statt, darf die Beihilfeintensität 15 % der beihilfefähigen Kosten und der Beihilfebetrag 75 Mio. EUR pro Vorhaben nicht übersteigen. In einem Fördergebiet gemäß Art. 107 Abs. 3 lit. c AEUV darf die Beihilfeintensität 20 % der beihilfefähigen Kosten und der Beihilfebetrag 100 Mio. EUR pro Vorhaben nicht übersteigen. In einem Fördergebiet gemäß Artikel 107 Abs. 3 lit. a AEUV, darf die Beihilfeintensität 35 % der beihilfefähigen Kosten und der Beihilfebetrag 175 Mio. EUR pro Vorhaben nicht übersteigen. Eine Erhöhung für kleine Unternehmen ist jeweils um 20% Punkte und für mittlere Unternehmen für 10% Punkte möglich.

Für Beihilfen, die ausschließlich in Form von Darlehen oder Garantien an KMU oder große Unternehmen mit einem Rating von mindestens B (oder gleichwertig) gewährt werden, können die Mitgliedstaaten anstelle der Berechnung der Bruttosubventionsäquivalente die in Rn. 128 genannten Höchstbeträge verwenden.

Um die Rentabilität der Investition zu gewährleisten, muss der Mitgliedstaat sicherstellen, dass der Beihilfeempfänger einen Eigenbeitrag von mindestens 25 % der förderfähigen Kosten leistet.

Der Begünstigte muss sich verpflichten, die Investition in dem betreffenden Gebiet mindestens fünf Jahre (bei KMU drei Jahre) nach Abschluss des Projekts aufrechtzuerhalten. Diese Verpflichtung soll dabei den Ersatz veralteter oder defekter Anlagen oder Ausrüstungen innerhalb dieses Zeitraums nicht verhindern, sofern die wirtschaftliche Tätigkeit in dem betreffenden Gebiet für den Mindestzeitraum erhalten bleibt. Für Ersatzinvestitionen können jedoch keine weiteren Beihilfen im Rahmen dieser Mitteilung gewährt werden.

Ad hoc-Beihilfen (Kapitel 6.2.)

Darüber hinaus kann die Kommission einzeln angemeldete Beihilfen für Investitionsvorhaben genehmigen, die in den unter Rn. 122 festgelegten Anwendungsbereich fallen, sofern die in diesem Unterabschnitt, in den Rn. 124, 125 und 130 sowie in Abschnitt 3 festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind.

Der Beihilfebetrag darf den niedrigeren der folgenden Beträge nicht übersteigen: den Subventionsbetrag, den der Beihilfeempfänger nachweislich für eine gleichwertige Investition in einem Drittland außerhalb des EWR erhalten könnte; und den Mindestbetrag, der erforderlich ist, um den Beihilfeempfänger zu motivieren, die Investition in dem betreffenden Gebiet im EWR, statt an dem alternativen Standort außerhalb des EWR zu tätigen (Finanzierungslücke). Der Begünstigte muss nachweisen, dass die geplante Investition ohne die Beihilfe im EWR nicht getätigt würde.

Erfolgt die Investition außerhalb von Fördergebieten, muss der Mitgliedstaat nachweisen, dass die Investition in einem Fördergebiet nicht so effizient durchgeführt werden könnte und dass es daher für den Beihilfeempfänger vertretbar ist, die Investition nicht in solchen Fördergebieten anzusiedeln.

In Fällen, in denen an den alternativen EWR-Standorten die gleiche regionale Beihilfeintensität gilt, muss der Begünstigte nachweisen, dass der Standort unabhängig von staatlichen Beihilfen nach objektiven Kriterien ausgewählt wurde. Dagegen liegen keine solchen offensichtlichen negativen Auswirkungen auf Wettbewerb und Handel vor, wenn der Begünstigte nachweisen kann, dass die Investition andernfalls nicht in den alternativen EWR-Gebieten getätigt, sondern in ein Drittland verlagert würde.

Der Beihilfeempfänger muss sich verpflichten, für die Herstellung der unter Rn. 122 definierten Waren die neueste, im Hinblick auf die Umweltemissionen kommerziell verfügbare Produktionstechnologie einzusetzen. Der Mitgliedstaat sollte nachweisen, dass er mit der durch die geförderte Investition geschaffenen zusätzlichen Produktionskapazität zur Stärkung der europäischen Autonomie beiträgt, indem er eine bestehende Lücke zwischen Angebot und Nachfrage innerhalb der Union schließt und keine bereits vorhandenen oder zu errichtenden Produktionskapazitäten verdrängt.

Bei der Bewertung staatlicher Beihilfen nach diesem Unterabschnitt fordert die Kommission alle erforderlichen Informationen an, um zu prüfen, ob die staatliche Beihilfe voraussichtlich zu einem erheblichen Verlust von Arbeitsplätzen an bestehenden Standorten innerhalb des EWR führen wird. In diesem Fall und sofern die Investition dem Beihilfeempfänger die Verlagerung einer Tätigkeit in das Zielgebiet ermöglicht und ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der Beihilfe und der Verlagerung besteht, stellt dies eine negative Auswirkung auf Wettbewerb und Handel dar, die voraussichtlich nicht durch positive Auswirkungen ausgeglichen wird.

Beihilfen zur Stärkung der Nachfrage nach Ausrüstung für saubere Technologien in Form einer beschleunigten Abschreibung (Kapitel 6.3.)

Die Kommission erachtet Regelungen, die staatliche Beihilfen in Form einer beschleunigten Abschreibung zur Förderung der Anschaffung von Ausrüstung für saubere Technologien vorsehen, auf Grundlage von Art. 107 Abs. 3 lit. c AEUV als mit dem Binnenmarkt vereinbar, sofern die Voraussetzungen dieses Unterabschnitts und des Abschnitts 3 erfüllt sind.

Die Beihilfe muss in Form von Beihilferegelungen gewährt werden, die eine beschleunigte Abschreibung der für den Erwerb förderfähiger Vermögenswerte angefallenen Kosten bis hin zur vollständigen und sofortigen Abschreibung vorsehen. Förderfähige Vermögenswerte sind alle relevanten Geräte für den Übergang zu einer Netto-Null-Wirtschaft gemäß der Definition in Rn. 122 lit. a.

Die förderfähigen Vermögenswerte müssen: hauptsächlich für die Tätigkeiten des Begünstigten genutzt werden und mindestens fünf Jahre (bzw. drei Jahre bei KMU) mit diesen Tätigkeiten verbunden bleiben; darüber hinaus müssen sie abschreibungsfähig sein; sie müssen zu Marktbedingungen von Dritten erworben werden, die nicht mit dem Käufer verbunden sind und sie müssen zum Vermögen des Begünstigten gehören.

Beihilfen zur Risikominimierung privater Investitionen in erneuerbare Energien, industrielle Dekarbonisierung, Produktion mit sauberen Technologien und Energieinfrastruktur (Kapitel 7)

Zusätzlich zu den in den Abschnitten 4 bis 6 beschriebenen Maßnahmen können die Mitgliedstaaten Anreize für private Investoren schaffen, in Projekte im Sinne der Abschnitte 4 bis 6 in den Bereichen erneuerbare Energien, industrielle Dekarbonisierung und Produktion mit sauberen Technologien sowie in Energieinfrastruktur im Rahmen eines gesetzlichen Monopols zu investieren.

Die Kommission wird Beihilferegelungen zur Risikominderung privater Investitionen in Portfolios förderfähiger Projekte auf der Grundlage von Art. 107 Abs. 3 lit. c AEUV als mit dem Binnenmarkt vereinbar erachten, sofern die Vereinbarkeitsvoraussetzungen in diesem Abschnitt 7 und in Abschnitt 3 erfüllt sind.

Die Beihilfe wird auf Grundlage einer Regelung gewährt, die Anreize für private Investoren bietet, in Portfolios förderfähiger Projekte im Sinne dieses Abschnitts zu investieren. Die Beihilfe wird in Form von Eigenkapital, Darlehen (einschließlich nachrangiger Darlehen) und/oder Garantien an einen spezialisierten Fonds oder eine Zweckgesellschaft gewährt, die das Portfolio förderfähiger Projekte verwalten. Die Beihilfe zielt darauf ab, Risiko- und/oder Renditeanreize für private Investoren zu schaffen, in diesen Fonds oder diese Zweckgesellschaft zu investieren, beispielsweise in Form von Garantien mit einer First-Loss-Garantie (Rückbürgschaft) oder Eigenkapitalbeteiligungen mit verschiedenen Anteilsklassen, wobei die Anlageerträge zunächst der Anteilsklasse privater Anleger und ab einer bestimmten Rendite auch der Anteilsklasse des Mitgliedstaats zugewiesen werden. Der maximale Nominalbetrag einer Investition pro Einzelprojekt darf 100 Mio. EUR nicht überschreiten. Beihilfen nach diesem Abschnitt können mit Beihilfen nach den anderen Abschnitten dieser Mitteilung für dasselbe Projekt kumuliert werden.

Die Laufzeit eines Kredits oder einer Garantie für Schuldtitel darf insgesamt zehn Jahre nicht überschreiten und darf im Falle von Garantien in keinem Fall die Laufzeit des zugrunde liegenden Schuldtitels überschreiten. Die Inanspruchnahme der Garantie ist vertraglich an bestimmte Bedingungen geknüpft, die bis zur verpflichtenden Insolvenzerklärung des begünstigten Unternehmens oder einem ähnlichen Verfahren reichen können. Diese Bedingungen müssen bei der erstmaligen Gewährung der Garantie zwischen den Parteien vereinbart werden. Bei Garantien für Eigenkapital- und/oder Quasi-Eigenkapitalinvestitionen eines Portfolios können anrechenbare Verluste erst dann durch die Garantie gedeckt werden, wenn der Fonds oder die Zweckgesellschaft aufgelöst und alle Portfolioinvestitionen zu Marktbedingungen veräußert wurden.

Die Vergütung des Finanzintermediärs muss marktüblich sein. Diese Voraussetzung gilt als erfüllt, wenn die Finanzintermediäre im Rahmen eines offenen, transparenten und diskriminierungsfreien Auswahlverfahrens ausgewählt werden. Die Finanzintermediäre tragen einen Teil der Investitionsrisiken, indem sie entweder ausreichend eigene Mittel mitinvestieren oder eine signifikante, leistungsabhängige Vergütung erhalten. So wird sichergestellt, dass ihre Interessen dauerhaft mit den Interessen des Mitgliedstaats im Einklang stehen.

Die Mitgliedstaaten legen für das unter Rn. 149 genannte Investitionsportfolio eine Investitionsstrategie mit einer angemessenen Risikostreuungspolitik fest, die auf wirtschaftliche Rentabilität und langfristige Investitionsmöglichkeiten für private Investoren abzielt. Für jede Beteiligungs- und Quasi-Beteiligungsinvestition des Portfolios in förderfähige Projekte wird eine klare und realistische Ausstiegsstrategie festgelegt. Der Finanzintermediär oder die beauftragte Einrichtung ist für die Umsetzung dieser Strategie verantwortlich und wählt die förderfähigen Projekte und Investoren aus. Bei Beteiligungsinvestitionen wird die erwartete Rendite der Portfolioinvestition, die die Renditeverteilung bestimmt (siehe Rn. 154 lit. b), vom Finanzintermediär oder der beauftragten Einrichtung festgelegt.

Die Kommission ist der Auffassung, dass Beihilfen für private Investoren auf das erforderliche Minimum beschränkt sind, wenn die privaten Investoren für Investitionen in ein Portfolio im Rahmen eines offenen, transparenten und diskriminierungsfreien Auswahlverfahrens ausgewählt werden, das im Einklang mit den geltenden Unions- und nationalen Rechtsvorschriften steht, die mit der Investition verfolgten politischen Ziele klar darlegt und auf die Festlegung angemessener Vereinbarungen zur Risiko-Ertrags-Teilung abzielt.

Sieht ein Mitgliedstaat kein offenes, transparentes und diskriminierungsfreies Auswahlverfahren vor, ist die Kommission nur bei Vorliegen näher konkretisierter Voraussetzungen der Auffassung, dass Beihilfen für private Investoren auf das erforderliche Minimum beschränkt sind.

Transparenz, Überwachung und Berichterstattung (Kapitel 8 der Mitteilung)

Mitgliedstaaten müssen relevante Informationen zu jeder im Rahmen dieser Mitteilung gewährten Einzelbeihilfe über 100.000 EUR innerhalb von sechs Monaten nach Gewährung auf der umfassenden Website für staatliche Beihilfen oder im IT-Tool der Kommission veröffentlichen. Die Mitgliedstaaten müssen der Kommission Jahresberichte vorlegen.

Die Mitgliedstaaten müssen sicherstellen, dass detaillierte Aufzeichnungen über die Gewährung der in dieser Mitteilung vorgesehenen Beihilfen geführt werden. Diese Aufzeichnungen, die alle erforderlichen Informationen zum Nachweis der Einhaltung der erforderlichen Voraussetzungen enthalten müssen, sind nach Gewährung der Beihilfe zehn Jahre lang aufzubewahren und der Kommission auf Anfrage vorzulegen.

Die Kommission kann zusätzliche Informationen über die gewährte Beihilfe anfordern, insbesondere um zu überprüfen, ob die in der Entscheidung der Kommission zur Genehmigung der Beihilfemaßnahme festgelegten Bedingungen erfüllt sind.