Am 1. April 2000 trat das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) in Kraft. In den vergangenen 20 Jahren standen das Gesetz und seine Reformen regelmäßig auf der Agenda von Kommission und Unionsgerichten.
Auch das EEG 2021 liegt wieder auf dem Tisch der Kommission. Dieses Mal allerdings nicht, weil die Kommission der Frage nachgehen muss, ob überhaupt eine Beihilfe vorliegt. Dieses Mal geht die Bundesregierung proaktiv vom Vorliegen einer Beihilfe aus und bittet um Genehmigung einzelner Maßnahmen auf Grundlage der Energie- und Umweltleitlinien.
Gültig ist das EEG 2021 bereits seit dem Tag seines Inkrafttretens am 1. Januar 2021. Einige Regelungen können jedoch erst nach der beihilferechtlichen Genehmigung durch die EU-Kommission zur Anwendung kommen:
- Förderung alter Windanlagen, die das Ende der 20-jährigen Förderdauer erreicht haben
Die geplante Anschlussförderung ist auch nach Ansicht des Bundeswirtschaftsministeriums beihilferelevant und muss von der Kommission zunächst genehmigt werden. Bis dahin können diese Anlagen von der Marktdurchleitung für kleine Solaranlagen unter 100 KW Gebrauch machen. Die Förderung wird nach Erteilung der Genehmigung dann verrechnet. Die Förderung von kleinen Solaranalgen unter 100 KW ist aus Sicht der Bundesregierung beihilfefrei möglich, da der in diesen Anlagen erzeugte Strom von den Netzbetreibern zu Marktkonditionen durchgeleitet wird.
- Anlagen in der Festvergütung
Bis zu einer beihilferechtlichen Genehmigung erhalten diese Anlagen eine Vergütung nach dem beihilferechtlich genehmigten EEG 2017 (die Genehmigung wurde verlängert). Die im Anschluss an die Genehmigung erfolgende Förderung auf Grundlage vom EEG 2021 wird mit der Förderung auf Grundlage des EEG 2017 verrechnet.
- Besondere Ausgleichsregelungen
Auch hier ist eine beihilferechtliche Genehmigung erforderlich, damit eine Förderung gewährt werden kann. Diese betrifft insbesondere stromintensive Unternehmen. Die entsprechenden Bescheide erteilt auch hier wieder das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) aufgrund der Antragsverfahren 2020. Die erlassenen Bescheide werden regulär und ohne Vorbehalt zum 1. Januar 2021 wirksam.
Fazit
Wieder einmal muss sich das EEG einer Beihilfekontrolle unterziehen. Liegt eine Beihilfe vor – und davon geht die Bundesregierung aus – darf diese gem. Art 108 Abs. 3 AEUV erst nach Erlass einer Genehmigung durch die Kommission gewährt werden. Ein Verstoß gegen das Durchführungsverbot führt nach der Rechtsprechung des BGH zur Nichtigkeit des der Gewährung zugrundeliegenden Vertrages bzw. zur Rechtswidrigkeit des Bescheides. Einen Vertrauensschutz räumt die Rechtsprechung der Unionsgerichte dem betroffenen Unternehmen nur sehr eingeschränkt – und grundsätzlich überhaupt nicht unter Bezugnahme auf nationales Recht – ein. Daher tut Deutschland gut daran, die Förderung derzeit nur mit gebremsten Schaum durchzuführen. Der Erlass von unzähligen Rückforderungsbescheiden – zuletzt im Zusammenhang mit dem StromNEV – ist allen Beteiligten noch in unguter Erinnerung. Es bleibt zu hoffen, dass der Schwebezustand für alle Beteiligte ein baldiges Ende finden wird – hoffentlich dieses Mal ohne einen Umweg über Luxemburg…