Beihilfen in der Corona-Krise – Welche Probleme zeigen sich in der Praxis?

Auf Grundlage des von der Kommission genehmigten „Sonderprogramms 2020 für Investitions- und Betriebsmittelfinanzierung“ bietet die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) unterschiedliche Programme zur Absicherung der Liquidität von Unternehmen in der Corona-Krise an. Wie die Praxis zeigt, können diese Programme jedoch nicht allen Unternehmen tatsächlich helfen.

Überblick über die aktuellen Programme der KfW

Seit dem 23. März 2020 stellt die KfW Mittel des Bundes in unbegrenzter Höhe zur Verfügung, um Unternehmen, die durch die Corona-Krise vorübergehend in Liquiditätsschwierigkeiten geraten sind, zu unterstützen. Auf Grundlage des Programms „Unternehmenskredite“ kann die KfW für Unternehmen, die bereits seit fünf Jahren am Markt tätig sind, das Ausfallrisiko der Hausbank für Darlehen bis zu 80% (bei KMU bis 90%) absichern. Der Kreditbetrag ist dabei pro Unternehmensgruppe auf maximal 25% des Jahresumsatzes 2019 oder auf das doppelte der Lohnkosten 2019 oder den nachgewiesenen, aktuellen Liquiditätsbedarf des Begünstigten (für Großunternehmen bezogen auf 12 Monate, für KMU bezogen auf 18 Monate) gedeckelt. Kredite von über 25 Mio. € sind auf 50% der Gesamtverschuldung des Unternehmens begrenzt. Die Laufzeit dieser Kredite beträgt maximal fünf Jahre und es kann ein tilgungsfreies Jahr vereinbart werden. Der vergünstigte Zinssatz liegt bei maximal 2% und es besteht für die gesamte Laufzeit eine Zinsbindung.

Daneben hat die KfW die Möglichkeit, im Rahmen des Programms „Konsortialfinanzierung“ gemeinsam mit anderen Banken Kredite ab 25 Mio. € zur Verfügung zu stellen. Dabei übernimmt die KfW ein Ausfallrisiko bis zu 80%, begrenzt auf 50% der Gesamtverschuldung des Unternehmens oder 30% der Bilanzsumme der Unternehmensgruppe. Der Kreditbetrag der KfW ist wie beim „Unternehmenskredit“ in der Höhe beschränkt.

Für Unternehmen, die noch keine fünf, aber mindestens drei Jahre am Markt sind, bietet die KfW das Programm „ERP Gründerkredit – Universell“ an. Die Förderbedingungen sind mit den o.g. Voraussetzungen nahezu identisch.

Über den „KfW-Schnellkredit 2020“ können KMU mit mehr als 10 Mitarbeitern bis Ende 2020 Kredite für Betriebsmittel und Investitionen iHv. maximal 25% des Jahresumsatzes 2019 bei 100%iger Haftungsfreistellung der KfW beantragen. Die Kredithöhe ist bis 50 Mitarbeiter auf 500.000,- € und über 50 Mitarbeiter auf 800.000,- € begrenzt. Für diese Darlehen sind keine Sicherheiten erforderlich. Der „KfW-Schnellkredit 2020“ darf nicht mit anderen KfW-Krediten gleichzeitig beantragt werden.

Bis zum 31.12.2020 kann die KfW auch kommunale und soziale Unternehmen im Rahmen eines dafür konzipierten Sonderprogramms für eine Laufzeit von maximal vier Jahren finanzieren. Als Verwendungszweck ist „sonstige Maßnahmen: Gesundheit“ anzugeben.

Hier finden Sie eine Übersicht über die Programme der KfW.


Probleme bei der Anwendung der Programme

Beteiligung der Hausbank

Für die Ausreichung der Kredite ist die Hausbank des Unternehmens zuständig. Auch wenn die KfW je nach Größe des Unternehmens regelmäßig das Kreditausfallrisiko von 80%/90% übernimmt, verbleibt ein Restrisiko bei der Bank. Die aktuelle Situation zeigt, dass den Banken vielfach die Bereitschaft fehlt, für dieses Restrisiko von 10%/20% ins Obligo zu gehen. Hintergrund dürfte dafür insbesondere die noch nicht absehbare Auswirkung der Corona-Krise auf die Realwirtschaft und die damit nicht unbegründete Angst der Banken vor einem „Überschwappen“ der Krise auf die Finanzwirtschaft sein. Vor dem Hintergrund der Basel III-Kriterien werden Banken daher mögliche Risiken gut abwägen.

Bankübliche Besicherung der Darlehen

Mit Ausnahme des „KfW-Schnellkredits 2020“ ist eine Besicherung der Darlehen mit banküblichen Sicherheiten vorgesehen. Diese stehen aber nicht allen Unternehmen so ohne weiteres zur Verfügung. Das kann zum einen daran liegen, dass vorhandene Sicherheiten – insbesondere von Unternehmen, die sich vor Ausbruch der Corona-Krise in einer Umstrukturierungsphase befanden – bereits genutzt wurden, um Kredite in der Vergangenheit abzusichern. Auch wenn grundsätzlich noch freie Sicherheiten verfügbar sind, kann die Bestellung zusätzlicher Sicherheiten aufgrund bestehender Finanzierungsverpflichtungen schwierig bis unmöglich werden.

Keine Möglichkeiten der Umschuldung

Eine Umschuldung von bis zum 12. März 2020 gewährten Krediten, Nach- und Anschlussfinanzierungen sowie die Verlängerung von nicht durch die KfW gewährten Krediten sind nicht zulässig. Gleiches gilt im Übrigen auch für Garantien durch den Wirtschaftsstabilisierungsfonds (WSF). Auch diese dürfen nur Verbindlichkeiten absichern, die vom 28. März 2020 bis zum 31. Dezember 2021 begründet wurden. Anderenfalls muss wohl – entsprechend der Bürgschaftsmitteilung von 2008 – von einem Fall der „Nachbesicherung“ ausgegangen werden, der ein beihilferechtliches Risiko auch für die finanzierende Bank beinhalten kann. Unter „Nachbesicherung“ versteht die Bürgschaftsmitteilung insbesondere Fallkonstellationen, in denen für bereits eingegangene finanzielle Verpflichtungen im Nachhinein eine staatliche Garantie übernommen wird, ohne dass die Konditionen des Kredits oder der finanziellen Verpflichtung entsprechend angepasst werden, oder wenn ein garantierter Kredit dazu benutzt wird, einen anderen, nicht garantierten Kredit an dasselbe Kreditinstitut zurückzuzahlen.

Keine Kombination mit Bürgschaftsprogrammen

Auch wenn die Kombination mit Beihilfen aus dem Programm „Bundesregelungen Kleinbeihilfen 2020“ möglich ist, können Maßnahmen aus den KfW-Programmen nicht mit Bürgschaften aus genehmigten Programmen kombiniert werden.

Fazit:

Trotz umfangreicher Programme der KfW zeichnet sich ab, dass für viele Unternehmen die Hürde zu hoch ist, diese Förderung in Anspruch zu nehmen. Um Unternehmen tatsächlich in der Corona-Krise zu unterstützen, sind wohl bei einem Finanzbedarf über 800.000,- € noch andere Maßnahmen notwendig.