Änderung des Temporary Framework

Änderung des Temporary Framework

Am 18. November 2021 hat die Kommission die 6. Änderung des Befristeten Rahmens für staatliche Beihilfen beschlossen. Der ursprünglich am 19. März 2020 erlassene Befristete Rahmen wurde bereits am 3. April, 8. Mai, 29. Juni und am 13. Oktober 2020 sowie am 28. Januar 2021 geändert.

Die aktuelle Änderung sieht nun vor allem folgenden Anpassungen vor:

  • Verlängerung der Anwendung für alle Beihilfemaßnahmen des Befristeten Rahmens bis zum 30. Juni 2022
  • Einführung zweier neuer Instrumente für Investitionsförderung und befristeten Solvenzhilfen
  • Anpassung Beihilfehöchstbeträge für bestimmte Beihilfearten im Verhältnis zur verlängerten Laufzeit

Verlängerung der Geltungsdauer

Der Befristete Rahmen, der eigentlich am 31. Dezember 2021 auslaufen sollte, wird bis zum 30. Juni 2022 verlängert. Durch die Verlängerung soll ein schrittweiser und koordinierter Ausstieg aus den Krisenmaßnahmen gefördert werden, indem es den Mitgliedstaaten ermöglicht wird, ihre Förderregelungen zu verlängern und sicherzustellen, dass den noch oder erneut von der Krise betroffenen Unternehmen nicht auf einmal die notwendige Unterstützung entzogen wird.

Neue Maßnahmen

Um die Beihilfen in dem „Temporary Framework“ an die weitergehenden Ziele der EU-Kommission im Rahmen des Green-Deals und der Digitalstrategie zu koppeln, hat die Kommission zwei neue Instrumente eingeführt. Diese sollen Anreize für private Investitionen schaffen (unter Abschnitt 3.13) und Solvenzmaßnahmen (unter Abschnitt 3.14) eine schnellere, umweltfreundliche und digitale Erholung der Wirtschaft ermöglichen.

Instrument zur Investitionsförderung

Die Mitgliedstaaten können Anreize für Investitionen von Unternehmen (wie Darlehen, Garantien oder rückzahlbare Vorschüsse) schaffen. Ziel ist es, damit die durch die Krise verursachte Investitionslücke zu schließen. Dieses Instrument steht den Mitgliedstaaten bis zum 31. Dezember 2022 zur Verfügung. Beihilfen können dabei nur auf Grundlage einer Beihilferegelung gewährt werden. Der Höchstbetrag einer Einzelbeihilfe darf je Unternehmen grundsätzlich – außer in vom Mitgliedstaat hinreichend zu begründenden Fällen – 1 % der für die betreffende Regelung zur Verfügung stehenden Gesamtmittel nicht übersteigen. Die Gesamtbeihilfe ist jedoch begrenzt, wobei der Höchstbetrag vom verwendeten Beihilfeinstrument abhängt. Darüber hinaus können die Mitgliedstaaten die Beihilfen auf Investitionen beschränken, die bestimmte Bereiche unterstützen, die für die wirtschaftliche Erholung von besonderer Bedeutung sind.

Instrument für befristete Solvenzhilfen

Die Mitgliedstaaten können privaten Intermediären Garantien gewähren und dadurch Anreize für Investitionen in kleine und mittlere Unternehmen (KMU) einschließlich Start-Ups und kleiner Unternehmen schaffen. Das Instrument steht den Mitgliedstaaten bis zum 31. Dezember 2023 zur Verfügung.

Die Förderung muss als Anreiz für private Investitionen in Eigenkapital, nachrangige Verbindlichkeiten oder Quasi-Eigenkapital, einschließlich stiller Beteiligungen oder partizipativer Darlehen bereitgestellt werden. Sie kann nur auf der Grundlage einer Regelung in Form öffentlicher Garantien oder ähnlicher Maßnahmen für zweckgebundene Investmentfonds als Anreiz für Investitionen gewährt werden. Der Gesamtbetrag darf € 10 Mio. pro Unternehmen nicht überschreiten.

Weitere Änderungen

Unter anderem hat die Kommission die Möglichkeit für die Mitgliedstaaten, rückzahlbare Instrumente, die auf der Grundlage des Befristeten Rahmens gewährt wurden, in andere Beihilfeformen wie direkte Zuschüsse umzuwandeln, um ein Jahr bis zum 30. Juni 2023 verlängert. Die Beihilfehöchstbeträge für bestimmte Beihilfearten wurden angepasst. So hat die Kommission die Obergrenzen für Kleinbeihilfen von € 1.8 Mio. auf € 2.3 Mio. bzw. auf € 345.000 im Fischerei-/Aquakultursektor (bislang € 270.000) und auf € 290.000 im Agrarsektor (bislang € 225.000) angehoben (Abschnitt 3.1). Ferner wurde die Erhöhung der Obergrenzen für Fixkosten von € 10 Mio. auf € 12 Mio. beschlossen (Abschnitt 3.12).

Unter anderem hat die Kommission die Anwendung der Bestimmungen zur außerordentlichen Flexibilität im Zusammenhang mit den Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien der Kommission näher erläutert. Insbesondere stellt die Kommission klar, dass es je nach Einzelfall gerechtfertigt sein kann, dass Eigenbeiträge weniger als 50 % der Umstrukturierungskosten ausmachen, solange die Beiträge erheblich sind und zusätzliche, zu Marktbedingungen neu bereitgestellte Finanzmittel umfassen. Darüber hinaus stellt der Temporary Framework bei der Prüfung des Status eines Unternehmens als Unternehmen in Schwierigkeiten auch weiterhin auf den 31. Dezember 2019 ab.

Schließlich hat die Kommission im Zusammenhang mit der kurzfristigen Exportkreditversicherung die Geltungsdauer der Anpassung des Verzeichnisses der Länder mit nicht marktfähigen Risiken um weitere drei Monate bis zum 31. März 2022 verlängert.

 

Autorin: Anna Lazarova, Referendarin bei Müller-Wrede & Partner

 

 


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