BESCHLUSS DES GERICHTSHOFS (Achte Kammer)
10. Oktober 2017(*)
„Rechtsmittel – Art. 181 der Verfahrensordnung des
Gerichtshofs – Staatliche Beihilfen – Nichtigkeitsklage – Art. 263 AEUV –
Zulässigkeit – Vom Vereinigten Königreich geplante Beihilfe zugunsten des
Kernkraftwerks Hinkley Point C – Beschluss, mit dem die Beihilfe für mit
dem Binnenmarkt vereinbar erklärt wird – Klagebefugnis – Nicht individuell
betroffener Kläger“
In der Rechtssache C‑640/16 P
betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung
des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 9. Dezember 2016,
Greenpeace Energy eG mit Sitz in Hamburg
(Deutschland), vertreten durch Rechtsanwälte D. Fouquet, J. Nysten und
S. Michaels,
Rechtsmittelführerin,
andere Parteien des Verfahrens:
Europäische Kommission, vertreten durch
K. Blanck-Putz, P. Němečková und T. Maxian Rusche als
Bevollmächtigte,
Beklagte im ersten Rechtszug,
unterstützt durch
Französische Republik, vertreten durch
D. Colas und J. Bousin als Bevollmächtigte,
Vereinigtes Königreich Großbritannien und
Nordirland, vertreten durch D. Robertson als Bevollmächtigten,
Streithelfer im Rechtsmittelverfahren,
erlässt
DER GERICHTSHOF (Achte Kammer)
unter Mitwirkung des Richters M. Safjan in
Wahrnehmung der Aufgaben des Kammerpräsidenten sowie der Richter D. Šváby
und M. Vilaras (Berichterstatter),
Generalanwalt : E. Tanchev,
Kanzler: A. Calot Escobar,
aufgrund der nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen
Entscheidung, gemäß Art. 181 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs durch
mit Gründen versehenen Beschluss zu entscheiden,
folgenden
Beschluss
1 Mit ihrem
Rechtsmittel beantragt die Greenpeace Energy eG die Aufhebung des Beschlusses
des Gerichts der Europäischen Union vom 26. September 2016, Greenpeace
Energy u. a./Kommission (T‑382/15, nicht veröffentlicht, im Folgenden:
angefochtener Beschluss, EU:T:2016:589), mit dem das Gericht ihre Klage auf
Nichtigerklärung des Beschlusses (EU) 2015/658 der Kommission vom
8. Oktober 2014 über die vom Vereinigten Königreich geplante staatliche
Beihilfe SA.34947 (2013/C) (ex 2013/N) zugunsten des Kernkraftwerks Hinkley
Point C (ABl. 2015, L 109, S. 44, im Folgenden: streitiger
Beschluss) als unzulässig abgewiesen hat.
I. Vorgeschichte
des Rechtsstreits
2 Wie das Gericht
in den Rn. 2 und 12 des angefochtenen Beschlusses ausgeführt hat, ist Greenpeace
Energy eine von der Umweltorganisation Greenpeace gegründete
Energiegenossenschaft. Von ihrer 100%igen Tochtergesellschaft Planet Energy
werden 15 Wind- und drei Solarkraftwerke geplant oder bereits betrieben, deren
Stromproduktion zur Versorgung der Kunden von Greenpeace Energy genutzt werden
soll. Diese vermarktet ihren Strom „Over-the-Counter“ und direkt, aber auch über
die europäische Strombörse.
3 Aus den
Rn. 13, 20 und 21 des angefochtenen Beschlusses geht hervor, dass das
Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland am 22. Oktober 2013 bei
der Europäischen Kommission ein Paket staatlicher Beihilfen bestehend aus
mehreren Maßnahmen zur Unterstützung des neuen Blocks C des Kernkraftwerks
Hinkley Point (Vereinigtes Königreich) anmeldete. Mit Beschluss vom
18. Dezember 2013, der am 7. März 2014 im Amtsblatt der
Europäischen Union (ABl. 2014, C 69, S. 60) veröffentlicht
wurde, eröffnete die Kommission ein förmliches Prüfverfahren gemäß Art. 108
Abs. 2 AEUV betreffend die angemeldeten Maßnahmen und forderte die
Beteiligten auf, zu diesen Maßnahmen Stellung zu nehmen. In diesem Beschluss
prüfte die Kommission sämtliche angemeldeten Maßnahmen zusammen und stufte sie
als staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV ein.
4 Wie das Gericht
in den Rn. 22 und 23 des angefochtenen Beschlusses ausgeführt hat,
genehmigte die Kommission mit dem streitigen Beschluss die vom Vereinigten
Königreich am 22. Oktober 2013 angemeldeten Maßnahmen, da sie der
Auffassung war, dass die fragliche staatliche Beihilfe im Sinne von
Art. 107 Abs. 3 Buchst. c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar
sei.
II. Klage vor dem Gericht
und angefochtener Beschluss
5 Mit
Klageschrift, die am 15. Juli 2015 bei der Kanzlei des Gerichts einging,
erhoben Greenpeace Energy und neun weitere Klägerinnen Klage auf
Nichtigerklärung des streitigen Beschlusses.
6 Die Kommission
erhob mit Schriftsatz, der am 16. Oktober 2015 bei der Kanzlei des Gerichts
einging, eine Einrede der Unzulässigkeit gemäß Art. 130 Abs. 1 der
Verfahrensordnung des Gerichts.
7 In dem
angefochtenen Beschluss prüfte das Gericht an erster Stelle die Frage, ob
Greenpeace Energy und die neun weiteren Klägerinnen von dem streitigen Beschluss
individuell betroffen seien. Insoweit kam es in Rn. 75 des angefochtenen
Beschlusses zu dem Ergebnis, dass die Klägerinnen alle Wettbewerberinnen des
Empfängers der von diesem Beschluss betroffenen Beihilfe seien. Nach Prüfung des
Vorbringens der Klägerinnen wies es jedoch in Rn. 115 des angefochtenen
Beschlusses ihr Argument zurück, dass dieser Beschluss ihre Wettbewerbsposition
auf dem Strommarkt der Europäischen Union spürbar beeinträchtigen könne.
8 In den
Rn. 132 bzw. 145 des angefochtenen Beschlusses wies das Gericht auch das
Vorbringen der Klägerinnen, dass der streitige Beschluss eine „Blaupause“
darstelle, und ihr Vorbringen zum effektiven gerichtlichen Rechtsschutz im Sinne
von Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im
Folgenden: Charta) zurück.
9 Es kam somit in
Rn. 146 des angefochtenen Beschlusses zu dem Ergebnis, dass es den
Klägerinnen nicht gelungen sei, nachzuweisen, dass sie im Sinne von
Art. 263 Abs. 4 zweite Variante AEUV von dem streitigen Beschluss
individuell betroffen seien.
10 An zweiter Stelle
verneinte das Gericht die Frage, ob der streitige Beschluss einen Rechtsakt mit
Verordnungscharakter im Sinne von Art. 263 Abs. 4 dritte Variante AEUV
darstelle. Es stellte nämlich fest, dass dieser Beschluss einen Einzelfall
regele, da das Vereinigte Königreich alleiniger Adressat dieses Beschlusses sei
und dieser eine individuelle Beihilfe betreffe, die einem in dem Beschluss
genannten Kraftwerk gewährt werde.
11 Dementsprechend kam es in
Rn. 152 des angefochtenen Beschlusses zu dem Ergebnis, dass „die
vorliegende Klage, da die Klägerinnen nicht klagebefugt sind, in vollem Umfang
als unzulässig abzuweisen [ist], ohne dass es notwendig wäre, über die
eventuelle unmittelbare Betroffenheit der Klägerinnen im Sinne [von
Art. 263 Abs. 4 dritte Variante AEUV] zu entscheiden, und ohne dass es
notwendig wäre, sich der Frage zuzuwenden, ob der [streitige] Beschluss keine
Durchführungsmaßnahmen im Sinne dieser Bestimmung nach sich zieht“.
III. Verfahren vor dem Gerichtshof und
Anträge der Parteien des Rechtsmittelverfahrens
12 Mit Entscheidungen des
Präsidenten des Gerichtshofs vom 11. Mai 2017 sind die Französische
Republik und das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland als
Streithelfer zur Unterstützung der Anträge der Kommission zugelassen worden.
Diese Mitgliedstaaten haben innerhalb der ihnen dafür gesetzten Frist keinen
Streithilfeschriftsatz eingereicht.
13 Greenpeace Energy
beantragt,
– den
angefochtenen Beschluss aufzuheben,
– die Sache
an das Gericht zurückzuverweisen und
– der
Kommission die Kosten aufzuerlegen.
14 Die Kommission
beantragt,
– das
Rechtsmittel zurückzuweisen und
– Greenpeace
Energy die Kosten aufzuerlegen.
IV. Zum
Rechtsmittel
15 Nach Art. 181 seiner
Verfahrensordnung kann der Gerichtshof ein Rechtsmittel, wenn es ganz oder
teilweise offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist,
jederzeit auf Vorschlag des Berichterstatters und nach Anhörung des
Generalanwalts ganz oder teilweise durch mit Gründen versehenen Beschluss
zurückweisen.
16 Diese Bestimmung ist im
Rahmen des vorliegenden Rechtsmittels anzuwenden.
A. Zur
Zulässigkeit
17 Die Kommission trägt vor,
das Rechtsmittel sei unzulässig, da es sich im Wesentlichen darauf beschränke,
die vor dem Gericht vorgetragenen Argumente zu wiederholen, ohne zu erläutern,
welche Rechtsfehler das Gericht in dem angefochtenen Beschluss begangen habe.
Insbesondere werde in der Rechtsmittelschrift in einem ganzen Abschnitt die –
irrelevante, da vom Gericht nicht geprüfte – Frage behandelt, ob Greenpeace
Energy von dem streitigen Beschluss unmittelbar betroffen sei.
18 Es ist jedoch
festzustellen, dass das Rechtsmittel ausreichende Anhaltspunkte enthält, anhand
deren sich nachvollziehen lässt, welche Rechtsfehler das Gericht nach den Rügen
von Greenpeace Energy begangen haben soll, so dass es nicht von vornherein als
in vollem Umfang unzulässig zurückzuweisen ist.
B. Zur
Begründetheit
19 Zur Stützung ihres
Rechtsmittels macht Greenpeace Energy zwei Rechtsmittelgründe geltend. Das
Gericht habe bei der Auslegung und Anwendung von Art. 263 Abs. 4
dritte Variante AEUV bzw. von Art. 263 Abs. 4 zweite Variante AEUV
Rechtsfehler begangen.
1. Erster
Rechtsmittelgrund: Rechtsfehler bei der Auslegung und Anwendung von
Art. 263 Abs. 4 dritte Variante AEUV
a) Vorbringen
der Parteien
20 Greenpeace Energy wirft
dem Gericht eine fehlerhafte Auslegung und Anwendung von Art. 263
Abs. 4 dritte Variante AEUV vor, da es in Rn. 148 des angefochtenen
Beschlusses die Auffassung vertreten habe, dass der Begriff „Rechtsakt mit
Verordnungscharakter“ im Sinne dieser Bestimmung dahin zu verstehen sei, dass er
jeden Rechtsakt mit allgemeiner Geltung mit Ausnahme von Gesetzgebungsakten
erfasse. Greenpeace Energy ist der Auffassung, dass diese Auslegung weder mit
dem Wortlaut noch mit dem Zweck dieser Bestimmung in Einklang stehe und dass die
Zulässigkeit einer Nichtigkeitsklage gegen einen individuellen Rechtsakt keinen
strengeren Voraussetzungen unterliegen dürfe als denjenigen, die auf eine Klage
gegen einen Rechtsakt mit allgemeiner Geltung anwendbar seien. Sowohl die
Rechtsprechung des Gerichtshofs, wie sie aus dem Urteil vom 3. Oktober
2013, Inuit Tapiriit Kanatami u. a./Parlament und Rat (C‑583/11 P,
EU:C:2013:625, Rn. 61), hervorgehe, als auch die Entstehungsgeschichte der
Bestimmung, die nunmehr zu Art. 263 Abs. 4 dritte Variante AEUV
geworden sei, bestätigten, dass diese nicht nur auf Handlungen mit allgemeiner
Geltung abziele.
21 Ferner weist Greenpeace
Energy darauf hin, dass sie vor dem Gericht den „Blaupausencharakter“ des
streitigen Beschlusses hervorgehoben habe, da andere Mitgliedstaaten nach dem
Modell des von diesem Beschluss betroffenen Beihilfepakets für ein Kernkraftwerk
ähnliche Beihilfepakete schnüren könnten. Auch wenn der streitige Beschluss das
Ergebnis einer Einzelfallprüfung sei, begründe er dennoch eine gewisse
Entscheidungspraxis für kommende Prüfungen, und aus diesem Blaupausencharakter
sei eine gewisse Allgemeingültigkeit abzuleiten.
22 Die Kommission trägt vor,
dass der erste Rechtsmittelgrund unbegründet und zurückzuweisen sei, da
Greenpeace Energy den Gerichtshof damit im Wesentlichen auffordere, von seiner
eigenen Rechtsprechung abzuweichen. Sie ist jedoch der Auffassung, dass das
Gericht in Rn. 150 des angefochtenen Beschlusses einen Rechtsfehler
begangen habe, da es sich, um zu dem Ergebnis zu gelangen, dass es sich bei dem
streitigen Beschluss nicht um einen Rechtsakt mit allgemeiner Geltung handele,
nicht nur auf seinen Charakter als „Beschluss“, sondern auch auf die Tatsache
bezogen habe, dass dieser Beschluss eine individuelle Beihilfe betreffe. Dieser
Ansatz sei jedoch mit dem vom Gerichtshof im Urteil vom 17. September 2015,
Mory u. a./Kommission (C‑33/14 P, EU:C:2015:609, Rn. 92),
vertretenen unvereinbar. Die Kommission fordert den Gerichtshof daher auf, die
Begründung des angefochtenen Beschlusses auszuwechseln.
b) Würdigung
durch den Gerichtshof
23 Art. 263 Abs. 4
AEUV bestimmt zum Klagerecht natürlicher und juristischer Personen, dass „[j]ede
natürliche oder juristische Person … unter den Bedingungen nach den
Absätzen 1 und 2 gegen die an sie gerichteten oder sie unmittelbar und
individuell betreffenden Handlungen sowie gegen Rechtsakte mit
Verordnungscharakter, die sie unmittelbar betreffen und keine
Durchführungsmaßnahmen nach sich ziehen, Klage erheben [kann]“.
24 Der Gerichtshof hat
bereits entschieden, dass der Begriff „Rechtsakte mit Verordnungscharakter“ im
Sinne von Art. 263 Abs. 4 dritte Variante AEUV eine geringere
Tragweite hat als der in Art. 263 Abs. 4 erste und zweite Variante
AEUV verwendete Begriff „Handlungen“ und dass sich der erstgenannte Begriff
demnach nicht auf sämtliche Handlungen mit allgemeiner Geltung beziehen kann,
sondern nur auf eine engere Kategorie derartiger Handlungen (Urteil vom
3. Oktober 2013, Inuit Tapiriit Kanatami u. a./Parlament und Rat,
C‑583/11 P, EU:C:2013:625, Rn. 58).
25 Nach einer in Rn. 59
des Urteils vom 3. Oktober 2013, Inuit Tapiriit Kanatami
u. a./Parlament und Rat (C‑583/11 P, EU:C:2013:625), vorgenommenen
Analyse der Entstehungsgeschichte von Art. 263 Abs. 4 AEUV kam der
Gerichtshof nämlich in Rn. 60 dieses Urteils zu dem Ergebnis, dass die mit
dieser Bestimmung vorgesehene Änderung des Klagerechts natürlicher und
juristischer Personen zum Ziel hatte, diesen Personen unter weniger strengen
Voraussetzungen die Erhebung von Nichtigkeitsklagen gegen Handlungen mit
allgemeiner Geltung unter Ausschluss von Gesetzgebungsakten zu ermöglichen.
26 Wie das Gericht in
Rn. 150 des angefochtenen Beschlusses zutreffend im Wesentlichen
festgestellt hat, folgt daraus, dass im Fall eines an einen Mitgliedstaat
gerichteten Beschlusses, in dem die Vereinbarkeit einer staatlichen Beihilfe mit
dem AEU-Vertrag festgestellt wird, der keine allgemeine Geltung hat und daher
nicht als „Rechtsakt mit Verordnungscharakter“ qualifiziert werden kann, nicht
die in Art. 263 Abs. 4 AEUV vorgesehenen weniger strengen
Zulässigkeitsvoraussetzungen gelten können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom
17. September 2015, Mory u. a./Kommission, C‑33/14 P,
EU:C:2015:609, Rn. 92).
27 Was insbesondere die von
Greenpeace Energy geltend gemachte angebliche „Blaupauseneigenschaft“ des
streitigen Beschlusses betrifft, genügt der Hinweis, dass jedenfalls allein im
Rahmen von Art. 107 Abs. 3 Buchst. c AEUV zu prüfen ist, ob eine
Entscheidung der Kommission rechtmäßig ist, und nicht anhand ihrer früheren
Entscheidungspraxis (Urteil vom 21. Juli 2011, Freistaat Sachsen und Land
Sachsen-Anhalt/Kommission, C‑459/10 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2011:515,
Rn. 50).
28 Daher hat das Gericht
keinen Rechtsfehler begangen, als es entschieden hat, dass sich Greenpeace
Energy für die Begründung der Zulässigkeit ihrer Nichtigkeitsklage gegen den
streitigen Beschluss nicht auf Art. 263 Abs. 4 dritte Variante AEUV
berufen kann.
29 Daraus folgt, dass der
erste Rechtsmittelgrund als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen ist.
2. Zweiter
Rechtsmittelgrund: Rechtsfehler bei der Auslegung und Anwendung von
Art. 263 Abs. 4 zweite Variante AEUV
30 Der zweite
Rechtsmittelgrund von Greenpeace Energy gliedert sich in zwei Teile. Das Gericht
habe hinsichtlich der Beurteilung des hinreichenden Charakters der von ihr für
die Darlegung ihrer Klagebefugnis geltend gemachten Gesichtspunkte bzw. der
Relevanz von Art. 47 der Charta für die Bewertung dieser Frage Rechtsfehler
begangen.
a) Zum ersten
Teil
1) Vorbringen
der Parteien
31 Greenpeace Energy macht
geltend, dass das Gericht bei der Würdigung ihrer Klagebefugnis zu hohe
Anforderungen gestellt und die von ihr vorgebrachten tatsächlichen Argumente
nicht ausreichend geprüft habe. Insbesondere reiche die bloße Tatsache, dass
andere Unternehmen in gleicher Weise wie sie von den Beihilfen, auf die sich der
streitige Beschluss beziehe, beeinträchtigt werden könnten, nicht aus, um
auszuschließen, dass sie durch den streitigen Beschluss individuell betroffen
sei.
32 Jedenfalls weise ihre
persönliche Situation Besonderheiten auf, da sie auf dem Markt als
ausschließliche „Grünstromhändlerin“ tätig sei. Der Kreis solcher auf dem Markt
tätigen Händler sei durchaus überschaubar und umfasse in Deutschland maximal 16
Unternehmen, die sich in einer wirtschaftlichen Situation befänden, die mit
ihrer vergleichbar sei. Entgegen der Auffassung des Gerichts habe Greenpeace
Energy im Übrigen in der Klageschrift ihren Marktanteil zumindest implizit
dargelegt und sei im Detail auf die ihr drohenden Einbußen eingegangen. Das
Gericht habe dieses Vorbringen jedoch nicht oder nicht ausreichend geprüft.
33 Greenpeace Energy macht
überdies geltend, dass das Gericht überzogene Anforderungen an die Darlegung der
wettbewerbswidrigen Auswirkungen der von dem streitigen Beschluss betroffenen
Beihilfen gestellt habe. Um seine Klagebefugnis zu rechtfertigen, müsse ein
Kläger nicht den Beweis für seine Beeinträchtigung im Sinne von Rn. 89 des
angefochtenen Beschlusses erbringen und erst recht nicht den konkreten Grad der
Beeinträchtigung dartun. Es reiche aus, dass er dartue, dass eine solche
spürbare Beeinträchtigung möglich sei, was Greenpeace Energy vorliegend getan
habe. Hierzu trägt sie vor, dass sie durch den ausführlichen Verweis auf eine
Studie mit dem Titel „Energy Brainpool“, die sie der Klageschrift beigefügt
habe, detailliert dargelegt habe, inwiefern sie sich im Hinblick auf die
Besonderheiten des Strommarkts in einer besonderen Wettbewerbssituation befunden
habe, die sie im Zusammenhang mit dem streitigen Beschluss individualisiert
habe.
34 Die Kommission erwidert,
dass das Gericht rechtsfehlerfrei festgestellt habe, dass Greenpeace Energy
nicht dargelegt habe, inwiefern sie sich von anderen Stromunternehmen
unterscheide. In Bezug auf das Vorbringen von Greenpeace Energy zum angeblichen
Versäumnis des Gerichts, ihre Eigenschaft als ausschließliche
„Grünstromhändlerin“ ausreichend zu berücksichtigen, ist die Kommission der
Auffassung, dass ein solches Vorbringen in Wirklichkeit darauf abziele, vom
Gerichtshof eine neue Tatsachenwürdigung zu erlangen, und daher unzulässig sei.
Jedenfalls sei dieses Vorbringen – ebenso wie das, wonach das Gericht überzogene
Anforderungen an den Nachweis der Klagebefugnis von Greenpeace Energy gestellt
habe – unbegründet.
35 Die Kommission ist jedoch
der Auffassung, dass das Gericht bei der Definition des relevanten geografischen
Marktes einen Rechtsfehler begangen habe, und fordert den Gerichtshof auf,
diesen Fehler durch eine Auswechslung der Begründung des angefochtenen
Beschlusses zu beheben. Sie macht nämlich geltend, dass das Gericht den in
Rn. 17 der Bekanntmachung der Kommission über die Definition des relevanten
Marktes im Sinne des Wettbewerbsrechts der Gemeinschaft (ABl. 1997,
C 372, S. 5) beschriebenen „SSNIP-Test“ verkannt habe. Die Anwendung
dieses Tests auf den Strommarkt führe zu der Schlussfolgerung, dass dieser Markt
national und in einigen Fällen sogar regional sei und nicht die gesamte Union
umfasse, wie das Gericht fälschlicherweise angenommen habe.
2) Würdigung
durch den Gerichtshof
36 Gemäß Art. 263
Abs. 4 zweite Variante AEUV kann jede natürliche oder juristische Person
unter den Bedingungen nach den Abs. 1 und 2 gegen eine an eine andere
Person gerichtete Handlung Klage erheben, wenn diese Handlung sie unmittelbar
und individuell betrifft.
37 Nach ständiger
Rechtsprechung des Gerichtshofs können andere Personen als die Adressaten einer
Entscheidung nur dann individuell betroffen sein, wenn diese Entscheidung sie
wegen bestimmter persönlicher Eigenschaften oder besonderer, sie aus dem Kreis
aller übrigen Personen heraushebender Umstände berührt und sie dadurch in
ähnlicher Weise individualisiert wie den Adressaten einer solchen Entscheidung
(Urteil vom 22. November 2007, Sniace/Kommission, C‑260/05 P,
EU:C:2007:700, Rn. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung).
38 Was speziell den Bereich
der staatlichen Beihilfen angeht, sind Kläger, die die Begründetheit einer auf
der Grundlage von Art. 107 Abs. 3 AEUV oder nach einem förmlichen
Prüfverfahren getroffenen Entscheidung, mit der die Beihilfe beurteilt wird, in
Frage stellen, als von dieser Entscheidung individuell betroffen zu betrachten,
wenn ihre Marktstellung durch die Beihilfe, die Gegenstand der betreffenden
Entscheidung ist, spürbar beeinträchtigt wird (Urteil vom 22. November
2007, Sniace/Kommission, C‑260/05 P, EU:C:2007:700, Rn. 54 und die
dort angeführte Rechtsprechung).
39 Zu der Feststellung einer
solchen Beeinträchtigung hat der Gerichtshof klargestellt, dass ein Unternehmen
jedenfalls nicht schon dann als von einer Handlung wie dem streitigen Beschluss
individuell betroffen angesehen werden kann, wenn diese Handlung geeignet war,
die auf dem betreffenden Markt bestehenden Wettbewerbsverhältnisse zu
beeinflussen, und das betroffene Unternehmen in einer irgendwie gearteten
Wettbewerbsbeziehung zu dem durch den Beschluss Begünstigten stand (Urteil vom
17. September 2015, Mory u. a./Kommission, C‑33/14 P,
EU:C:2015:609, Rn. 99).
40 Im vorliegenden Fall hat
das Gericht in den Rn. 53 bzw. 65 des angefochtenen Beschlusses die
Auffassung vertreten, dass der relevante Markt der gesamte Energiebinnenmarkt
der Union sei und dass der Strom, der von Greenpeace Energy und den weiteren
Klägerinnen erzeugt und vermarktet werde, und der Strom, der vom Empfänger der
von dem streitigen Beschluss betroffenen Beihilfe erzeugt und vermarktet werde,
in einem Wettbewerbsverhältnis zueinander stünden. Es hat daraus in Rn. 75
des angefochtenen Beschlusses geschlossen, dass Greenpeace Energy und die
weiteren Klägerinnen Wettbewerberinnen des Empfängers dieser Beihilfe seien.
41 Nach der Prüfung der
Daten, die von Greenpeace Energy und den weiteren Klägerinnen für den Nachweis
vorgelegt worden waren, dass sie sich wegen der beträchtlichen Einnahmeausfälle,
die ihnen wegen der Stromerzeugung durch den Empfänger der streitigen Beihilfe
drohten, in einer besonderen Wettbewerbssituation befänden, hat das Gericht in
Rn. 115 des angefochtenen Beschlusses zudem ihr Vorbringen zurückgewiesen,
wonach der streitige Beschluss ihre Wettbewerbssituation auf dem Strommarkt der
Union spürbar beeinträchtigen könnte.
42 Mit dieser Vorgehensweise
hat das Gericht die in den Rn. 37 bis 39 des vorliegenden Beschlusses in
Erinnerung gerufene Rechtsprechung des Gerichtshofs korrekt angewandt. Soweit
Greenpeace Energy dem Gericht mit dem vorliegenden Teil im Wesentlichen
vorwirft, einen Rechtsfehler begangen zu haben, da es u. a. übermäßige
Anforderungen an den Nachweis ihrer Klagebefugnis gestellt habe, ist dieses
Vorbringen folglich als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen.
43 Was insbesondere die von
Greenpeace Energy bemängelte Rn. 89 des angefochtenen Beschlusses betrifft,
ist festzustellen, dass die Erwägungen, die das Gericht dort dargelegt hat, aus
der in den Rn. 37 bis 39 des vorliegenden Beschlusses in Erinnerung
gerufenen Rechtsprechung des Gerichtshofs folgen.
44 Greenpeace Energy wirft
dem Gericht außerdem vor, es habe das Vorbringen, das sie vor ihm geltend
gemacht habe, nicht oder zumindest nicht ausreichend geprüft.
45 Hierzu ist festzustellen,
dass das Gericht die Studie mit dem Titel „Energy Brainpool“, deren Inhalt es in
den Rn. 79 und 80 des angefochtenen Beschlusses zusammengefasst hat,
berücksichtigt und geprüft hat. Gleichwohl hat es aus den in den Rn. 81 bis
87 dieses Beschlusses dargelegten Gründen im Wesentlichen die Auffassung
vertreten, dass die darin enthaltenen Informationen unvollständig seien und
nicht ausreichten, um die Klagebefugnis der Klägerinnen darzutun.
46 Soweit Greenpeace Energy
dem Gericht vorwirft, die Studie „Energy Brainpool“ nicht oder nicht ausreichend
geprüft zu haben, beruht dieses Vorbringen folglich auf einer fehlerhaften
Prämisse und ist demzufolge zurückzuweisen.
47 Sofern dieses Vorbringen
dahin zu verstehen sein sollte, dass Greenpeace Energy dem Gericht vorwirft,
weitere Argumente oder Beweise, die sie ihm unterbreitet habe, nicht geprüft zu
haben, ist dieses Vorbringen als offensichtlich unzulässig zurückzuweisen, da
Greenpeace Energy nicht erläutert hat, worin diese weiteren Argumente oder
Beweise, die das Gericht nicht geprüft habe, bestanden hätten.
48 Nach ständiger
Rechtsprechung des Gerichtshofs muss ein Rechtsmittel nämlich die beanstandeten
Teile des Urteils oder des Beschlusses, dessen Aufhebung beantragt wird, sowie
die rechtlichen Argumente, die diesen Antrag speziell stützen, genau bezeichnen
(Beschlüsse vom 1. Februar 2017, Vidmar u. a./Kommission,
C‑240/16 P, EU:C:2017:89, Rn. 23, und vom 6. Juli 2017,
Vatseva/Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, C‑231/17 P, nicht
veröffentlicht, EU:C:2017:526, Rn. 12).
49 Soweit Greenpeace Energy
mit dem vorliegenden Teil darauf abzielt, vom Gerichtshof die Würdigung der
Beweise kontrollieren zu lassen, die dem Gericht vorgelegt wurden, um ihre
Klagebefugnis darzulegen, insbesondere die Studie mit dem Titel „Energy
Brainpool“, ist er ebenfalls offensichtlich unzulässig.
50 Nach ständiger
Rechtsprechung des Gerichtshofs ist das Rechtsmittel nämlich auf Rechtsfragen
beschränkt, so dass allein das Gericht für die Feststellung und Beurteilung der
relevanten Tatsachen sowie für die Beweiswürdigung zuständig ist, es sei denn,
es liegt eine Verfälschung dieser Tatsachen und Beweise vor (Urteil vom
28. Juli 2011, Mediaset/Kommission, C‑403/10 P, nicht veröffentlicht,
EU:C:2011:533, Rn. 73 und die dort angeführte Rechtsprechung), was
vorliegend nicht geltend gemacht wird.
51 Ohne dass es notwendig
wäre, die Begründung des angefochtenen Beschlusses, wie von der Kommission
angeregt, auszuwechseln, folgt aus alledem, dass der erste Teil des zweiten
Rechtsmittelgrundes als teilweise offensichtlich unbegründet und teilweise
offensichtlich unzulässig zurückzuweisen ist.
b) Zum zweiten
Teil
1) Vorbringen
der Parteien
52 Greenpeace Energy wirft
dem Gericht vor, die Bedeutung von Art. 47 der Charta für die Auslegung von
Art. 263 Abs. 4 zweite Variante AEUV nicht ausreichend gewürdigt zu
haben und somit die Anforderungen an den Nachweis der Klagebefugnis eines
Klägers überspannt zu haben. Die vom Gericht zugrunde gelegte Auslegung von
Art. 263 Abs. 4 zweite Variante AEUV hindere Privatpersonen daran,
sich wirksam auf die im Unionsrecht verankerten Rechte und Freiheiten zu
berufen.
53 Die in Rn. 138 des
angefochtenen Beschlusses dargelegte These, dass ihr ein wirksamer gerichtlicher
Rechtsschutz vor den Gerichten des Vereinigten Königreichs garantiert werde, sei
rechtsfehlerhaft. Wenn ein Mitgliedstaat eine von der Kommission genehmigte
staatliche Beihilfe gewähre, wende er ausschließlich sein innerstaatliches Recht
an. Einen von der Gewährung der Beihilfe betroffenen Wettbewerber auf den
gerichtlichen Rechtsschutz vor den Gerichten dieses Mitgliedstaats zu verweisen,
sei daher widersinnig. Diese Fallgestaltung unterscheide sich von derjenigen, in
der der Mitgliedstaat durch nationale Einzelakte Unionssekundärrecht
vollziehe.
54 Jedenfalls sei es in der
vorliegenden Rechtssache unmöglich, zu beurteilen, inwiefern ein etwaiges
Verfahren vor den Gerichten des Vereinigten Königreichs die Anforderungen an
einen effektiven gerichtlichen Rechtsschutz beachten und eine effektivere
Alternative zu einer Nichtigkeitsklage nach Art. 263 Abs. 4 zweite
Variante AEUV darstellen könnte. In Anbetracht der Rechtsprechung des
Gerichtshofs, wonach die nationalen Gerichte nicht dafür zuständig seien,
darüber zu befinden, ob staatliche Beihilfen oder ein System staatlicher
Beihilfen mit dem Binnenmarkt vereinbar seien (Urteil vom 15. September
2016, PGE, C‑574/14, EU:C:2016:686, Rn. 32), und es unterlassen müssten,
Entscheidungen zu treffen, die einer Entscheidung der Kommission über eine
staatliche Beihilfe zuwiderliefen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom
21. November 2013, Deutsche Lufthansa, C‑284/12, EU:C:2013:755,
Rn. 41, und vom 26. Oktober 2016, DEI und Kommission/Alouminion tis
Ellados, C‑590/14 P, EU:C:2016:797, Rn. 105), sei es nahezu
ausgeschlossen, dass die Wettbewerber eines Unternehmens, das durch eine
Entscheidung der Kommission begünstigt werde, mit der die Gewährung einer
Beihilfe zu seinen Gunsten genehmigt werde, diese Entscheidung den nationalen
Gerichten zur Prüfung und dadurch der inzidenten Kontrolle durch den
Unionsrichter vorlegten.
55 Die Kommission trägt vor,
dass Greenpeace Energy ein adäquater gerichtlicher Rechtsschutz vor den
Gerichten des Vereinigten Königreichs zustehe, vor denen sie in ihrer
Eigenschaft als Wettbewerberin des Empfängers der von dem streitigen Beschluss
erfassten Beihilfe die Gültigkeit dieses Beschlusses anfechten könne. Zwar sei
das nationale Gericht nicht dafür zuständig, selbst eine Beihilfe für mit dem
Binnenmarkt unvereinbar zu erklären, es sei aber dafür zuständig, zu prüfen, ob
Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines Beschlusses der Kommission bestünden, und
gegebenenfalls dem Gerichtshof im Rahmen eines Vorabentscheidungsersuchens die
Frage nach der Gültigkeit dieses Beschlusses vorzulegen.
2) Würdigung
durch den Gerichtshof
56 Das Gericht hat in den
Rn. 133 bis 145 des angefochtenen Beschlusses das vor ihm von Greenpeace
Energy und den weiteren Klägerinnen vorgetragene Argument, dass ihnen mangels
der Möglichkeit, vor den Unionsgerichten eine Nichtigkeitsklage gegen den
streitigen Beschluss zu erheben, ein wirksamer gerichtlicher Rechtsschutz
vorenthalten werde, da es ihnen nicht möglich sei, eine Klage gegen die von
diesem Beschluss betroffenen Beihilfemaßnahmen vor den Gerichten des Vereinigten
Königreichs zu erheben, geprüft und zurückgewiesen.
57 Insbesondere hat das
Gericht in Rn. 144 des angefochtenen Beschlusses ausgeführt, dass
Greenpeace Energy und die weiteren Klägerinnen nicht dargetan hätten, dass die
Bestandteile der von dem streitigen Beschluss betroffenen Beihilfe Maßnahmen
darstellten, die als solche nicht vor nationalen Gerichten angefochten werden
könnten, und auch nicht dargelegt hätten, dass sie die Tatsache, dass sie im
Vereinigten Königreich über keine Niederlassung verfügten, daran hindere, zur
Anfechtung dieser Maßnahmen vor den Gerichten dieses Mitgliedstaats Klage zu
erheben.
58 Es ist festzustellen,
dass das Vorbringen von Greenpeace Energy im Rahmen des vorliegenden Teils nicht
geeignet ist, die Erwägungen des Gerichts in Frage zu stellen und darzutun, dass
sie rechtsfehlerhaft sind.
59 Hierzu ist zu bemerken,
dass Greenpeace Energy eine selektive und von ihrem Kontext getrennte
Betrachtung der in Rn. 54 des vorliegenden Beschlusses angeführten
Rechtsprechung des Gerichtshofs vornimmt.
60 Nach ständiger
Rechtsprechung des Gerichtshofs ist nämlich für die Beurteilung, ob staatliche
Beihilfen oder ein System staatlicher Beihilfen mit dem Binnenmarkt vereinbar
sind, zwar ausschließlich die Kommission zuständig, die dabei der Kontrolle
durch den Unionsrichter unterliegt (Urteil vom 15. September 2016, PGE,
C‑574/14, EU:C:2016:686, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung),
doch geht aus dieser Rechtsprechung auch hervor – worauf das Gericht in
Rn. 140 des angefochtenen Beschlusses zutreffend hingewiesen hat –,
dass ein nationales Gericht, wenn es der Auffassung ist, dass einer oder mehrere
Gründe für die Ungültigkeit einer Unionshandlung – einschließlich eines
Beschlusses der Kommission, mit dem die Gewährung einer staatlichen Beihilfe
genehmigt wird – durchgreifen, das Verfahren aussetzen und dem Gerichtshof ein
Ersuchen um Vorabentscheidung über die Gültigkeit vorlegen muss.
61 Demzufolge wird einer
Privatperson, die von einem Beschluss der Kommission, mit dem die Gewährung
einer staatlichen Beihilfe genehmigt wird, nicht unmittelbar und individuell im
Sinne von Art. 263 Abs. 4 zweite Variante AEUV betroffen ist, nicht
der wirksame gerichtliche Rechtsschutz genommen, da sie diese Beihilfe vor den
nationalen Gerichten anfechten und in diesem Kontext Gründe gegen die Gültigkeit
dieses Beschlusses vortragen kann.
62 Das Argument von
Greenpeace Energy, dass die Mitgliedstaaten ihr eigenes nationales Recht
anwendeten, wenn sie staatliche Beihilfen gewährten, kann zu keinem anderen
Ergebnis führen, da die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, staatliche Beihilfen,
deren Gewährung nach ihrem nationalen Recht zulässig ist, nur unter Beachtung
der Art. 107 und 108 AEUV zu gewähren.
63 Außerdem hat das Gericht
in den Rn. 141 und 142 des angefochtenen Beschlusses zutreffend auf die
ständige Rechtsprechung des Gerichtshofs hingewiesen, wonach es in Bezug auf
Personen, die die Voraussetzungen von Art. 263 Abs. 4 AEUV für eine
Klageerhebung beim Unionsgericht nicht erfüllen, Sache der Mitgliedstaaten ist,
ein System von Rechtsbehelfen und Verfahren vorzusehen, mit dem die Einhaltung
des Grundrechts auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz gewährleistet werden
kann. Diese Pflicht der Mitgliedstaaten, die durch Art. 19 Abs. 1
Unterabs. 2 EUV bestätigt wurde, ergibt sich auch aus Art. 47 der
Charta in Bezug auf Maßnahmen der Mitgliedstaaten bei der Durchführung des
Rechts der Union im Sinne von Art. 51 Abs. 1 der Charta (Urteil vom
28. April 2015, T & L Sugars und Sidul Açúcares/Kommission,
C‑456/13 P, EU:C:2015:284, Rn. 49 und 50 und die dort angeführte
Rechtsprechung).
64 Nach alledem ist der
zweite Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes als offensichtlich unbegründet
zurückzuweisen. Damit ist der zweite Rechtsmittelgrund insgesamt
zurückzuweisen.
65 Unter diesen Umständen
ist das Rechtsmittel gemäß Art. 181 der Verfahrensordnung
zurückzuweisen.
Kosten
66 Nach Art. 184
Abs. 2 seiner Verfahrensordnung entscheidet der Gerichtshof über die
Kosten, wenn das Rechtsmittel unbegründet ist.
67 Nach Art. 138
Abs. 1 der Verfahrensordnung, der gemäß Art. 184 Abs. 1 der
Verfahrensordnung auf das Rechtsmittelverfahren Anwendung findet, ist die
unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da
Greenpeace Energy mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr gemäß dem Antrag
der Kommission die Kosten aufzuerlegen.
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Achte
Kammer) beschlossen:
1. Das Rechtsmittel
wird zurückgewiesen.
2. Die Greenpeace
Energy eG trägt neben ihren eigenen Kosten die Kosten der Europäischen
Kommission.
Luxemburg, den 10. Oktober 2017
Der Kanzler |
|
Für den Präsidenten der
Achten Kammer |
A. Calot
Escobar |
|
M.
Safjan |