Sprache des Dokuments : ECLI:EU:C:2018:582

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Große Kammer)

25. Juli 2018(*)

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Staatliche Beihilfen – Regelung zur Förderung erneuerbarer Energiequellen und stromintensiver Unternehmen – Beschluss (EU) 2015/1585 – Gültigkeit im Hinblick auf Art. 107 AEUV – Zulässigkeit – Unterbliebene Erhebung einer Nichtigkeitsklage durch die Klägerinnen des Ausgangsverfahrens“

In der Rechtssache C‑135/16

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Verwaltungsgericht Frankfurt am Main (Deutschland) mit Entscheidung vom 23. Februar 2016, beim Gerichtshof eingegangen am 7. März 2016, in dem Verfahren

Georgsmarienhütte GmbH,

Stahlwerk Bous GmbH,

Schmiedag GmbH,

Harz Guss Zorge GmbH

gegen

Bundesrepublik Deutschland

erlässt

DER GERICHTSHOF (Große Kammer)


unter Mitwirkung des Präsidenten K. Lenaerts, der Kammerpräsidentin R. Silva de Lapuerta, der Kammerpräsidenten M. Ilešič, J. L. da Cruz Vilaça (Berichterstatter), A. Rosas und J. Malenovský, der Richter E. Juhász, A. Borg Barthet und D. Šváby, der Richterin A. Prechal und des Richters C. Lycourgos,

Generalanwalt: M. Campos Sánchez-Bordona,

Kanzler: M. Aleksejev, Verwaltungsrat,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 5. Dezember 2017,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

–        der Georgsmarienhütte GmbH, der Stahlwerk Bous GmbH, der Schmiedag GmbH und der Harz Guss Zorge GmbH, vertreten durch Rechtsanwälte H. Höfler und H. Fischer,

–        der deutschen Regierung, vertreten durch T. Henze und R. Kanitz als Bevollmächtigte im Beistand von Rechtsanwalt T. Lübbig,

–        der Europäischen Kommission, vertreten durch T. Maxian Rusche und K. Herrmann als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 27. Februar 2018

folgendes

Urteil

1        Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Gültigkeit des Beschlusses (EU) 2015/1585 der Kommission vom 25. November 2014 über die Beihilferegelung SA.33995 (2013/C) (ex 2013/NN) [Deutschlands zur Förderung erneuerbaren Stroms und stromintensiver Unternehmen] (ABL. 2015, L 250, S. 122, im Folgenden: streitiger Beschluss).

2        Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen vier Gesellschaften der Georgsmarienhütte-Gruppe, nämlich der Georgsmarienhütte GmbH, der Stahlwerk Bous GmbH, der Schmiedag GmbH und der Harz Guss Zorge GmbH, auf der einen Seite und der Bundesrepublik Deutschland auf der anderen Seite über die im Anschluss an den Erlass des streitigen Beschlusses erfolgte Rückforderung von für mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärten rechtswidrigen Beihilfen, die diese Gesellschaften empfangen hatten.

 Deutsches Recht

3        Aus der Vorlageentscheidung ergibt sich, dass das Gesetz zur Neuregelung des Rechtsrahmens für die Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien (EEG 2012) (BGBl. 2011 I S. 1634) im Wesentlichen einen bundesweiten Ausgleichsmechanismus für die Kosten von Strom aus erneuerbaren Energiequellen vorsieht. Dieser Mechanismus beruht u. a. auf einer Umlage (im Folgenden EEG-Umlage), die einen Kostenpunkt ausmacht, der von den Stromversorgern grundsätzlich an die Abnehmer und die Endverbraucher von Strom weitergegeben wird.

4        Als Ausnahme kann im Rahmen einer besonderen Ausgleichsregelung die EEG-Umlage nach den §§ 40, 41 und 43 EEG 2012 für stromintensive Unternehmen mit hohem Energieverbrauch (im Folgenden: stromintensive Unternehmen) begrenzt werden. Mit dieser Begrenzung wird bezweckt, die Stromkosten dieser Unternehmen zu senken und so ihre internationale Wettbewerbsfähigkeit zu erhalten.

5        Nach § 40 EEG 2012 wird die EEG-Umlage auf Antrag, der beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) (Deutschland) zu stellen ist, begrenzt.

 Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefrage

6        Die Klägerinnen des Ausgangsverfahrens sind vier Gesellschaften der Georgsmarienhütte-Gruppe, die im Bereich der Stahlerzeugung respektive der Gießereien und Stahlbearbeitung tätig sind. Für die Jahre 2013 und 2014 wurde die EEG-Umlage für sie durch Bescheide des BAFA begrenzt.

7        Diese Begrenzungsbescheide wurden jedoch mit Bescheiden des BAFA vom 25. November 2014 (im Folgenden: Teilrücknahmebescheide) in Höhe eines Teilbetrags mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Das BAFA wies auch die Widersprüche der Klägerinnen des Ausgangsverfahrens gegen die Teilrücknahmebescheide zurück.

8        Letztere ergingen in Durchführung des streitigen Beschlusses, mit dem die Europäische Kommission u. a. die besondere Ausgleichsregelung zugunsten der stromintensiven Unternehmen zur rechtswidrigen staatlichen Beihilfe erklärte und der Bundesrepublik Deutschland aufgab, die mit dem Binnenmarkt unvereinbaren Beihilfen von deren Empfängern zurückzufordern.


9        Genauer stellte die Kommission mit dem streitigen Beschluss fest, dass die Beihilfe in Gestalt von Verringerungen der EEG-Umlage zugunsten der stromintensiven Unternehmen mit dem Binnenmarkt vereinbar ist, wenn sie unter eine der vier in Art. 3 Abs. 1 dieses Beschlusses genannten Kategorien fällt. Nach Art. 3 Abs. 2 des streitigen Beschlusses sind Beihilfen, die nicht unter eine der in Art. 3 Abs. 1 dieses Beschlusses genannten Kategorien fallen, mit dem Binnenmarkt unvereinbar, und die Bundesrepublik Deutschland muss somit gemäß den Art. 6 und 7 des streitigen Beschlusses die unvereinbaren Beihilfen nach den in Anhang III des Beschlusses vorgesehenen Modalitäten von den Empfängern zurückfordern.

10      Die Klägerinnen des Ausgangsverfahrens erhoben beim Verwaltungsgericht Frankfurt am Main (Deutschland) Klage, die namentlich gegen die Teilrücknahmebescheide gerichtet ist.

11      Vor diesem Gericht zweifelten sie die Einstufung der Begrenzung der EEG-Umlage als „staatliche Beihilfe“ im Sinne des Art. 107 AEUV durch die Kommission an. Unter diesen Umständen hat das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen:

Verstößt der streitige Beschluss gegen den AEU-Vertrag, indem die Kommission die Begrenzung der EEG-Umlage als Beihilfe im Sinne von Art. 107 AEUV qualifiziert?

 Zur Zulässigkeit des Vorabentscheidungsersuchens

12      Im Ausgangsverfahren wird im Wesentlichen die Gültigkeit des streitigen Beschlusses insoweit in Abrede gestellt, als darin die Begrenzung der EEG-Umlage als „staatliche Beihilfe“ im Sinne des Art. 107 AEUV qualifiziert worden ist.

13      Die Kommission macht unter Berufung auf das Urteil vom 9. März 1994, TWD Textilwerke Deggendorf (C‑188/92, EU:C:1994:90), geltend, das Vorabentscheidungsersuchen sei unzulässig, weil die Klägerinnen des Ausgangsverfahrens keine Nichtigkeitsklage gegen den streitigen Beschluss beim Gericht der Europäischen Union erhoben hätten.

14      In Rn. 17 jenes Urteils, das in einer dem Ausgangsverfahren ähnlichen Rechtssache erging, entschied der Gerichtshof im Wesentlichen, dass dem Empfänger einer staatlichen Beihilfe, der einen diese Beihilfe betreffenden Kommissionsbeschluss, der unmittelbar nur an den Mitgliedstaat, dem der Beihilfeempfänger angehört, gerichtet war, zweifellos auf der Grundlage des Art. 263 AEUV hätte anfechten können und die in Abs. 6 dieser Bestimmung vorgesehene Ausschlussfrist verstreichen ließ, insbesondere aus Gründen der Rechtssicherheit die Möglichkeit verwehrt ist, die Rechtmäßigkeit dieses Beschlusses vor den innerstaatlichen Gerichten anlässlich einer Klage gegen die nationalen Maßnahmen zur Durchführung des Beschlusses mit Erfolg wieder in Frage zu stellen (vgl. auch Urteile vom 15. Februar 2001, Nachi Europe, C‑239/99, EU:C:2001:101, Rn. 30, und vom 5. März 2015, Banco Privado Português und Massa Insolvente do Banco Privado Português, C‑667/13, EU:C:2015:151, Rn. 28).

15      Der Gerichtshof befand insbesondere, dass dem Beihilfeempfänger in einem solchen Fall sonst die Möglichkeit eingeräumt würde, die Bestandskraft zu umgehen, die einem Beschluss gemäß dem Grundsatz der Rechtssicherheit nach Ablauf der Klagefristen zukommen muss (Urteile vom 15. Februar 2001, Nachi Europe, C‑239/99, EU:C:2001:101, Rn. 30, und vom 5. März 2015, Banco Privado Português und Massa Insolvente do Banco Privado Português, C‑667/13, EU:C:2015:151, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).

16      Dass dem Beihilfeempfänger die Möglichkeit im Sinne der oben in Rn. 14 gemachten Ausführungen verwehrt wird, ist allerdings auch dann gerechtfertigt, wenn er sich vor einem innerstaatlichen Gericht auf die Ungültigkeit des Kommissionsbeschlusses beruft, bevor die Frist des Art. 263 Abs. 6 AEUV für eine Klage gegen diesen Beschluss abgelaufen ist.

17      So kann sich nur derjenige im Rahmen einer Klage vor einem innerstaatlichen Gericht auf die Ungültigkeit von Bestimmungen in einem Unionsrechtsakt, der Grundlage für eine ihm gegenüber ergangene nationale Entscheidung ist, berufen, der auch nach Art. 263 Abs. 4 AEUV fristgerecht eine Nichtigkeitsklage gegen den betreffenden Unionsrechtsakt erhoben hat oder dies deshalb nicht getan hat, weil er nicht ohne jeden Zweifel dazu befugt war (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 29. Juni 2010, E und F, C‑550/09, EU:C:2010:382, Rn. 46 und 48, vom 17. Februar 2011, Bolton Alimentari, C‑494/09, EU:C:2011:87, Rn. 22 und 23, sowie vom 28. März 2017, Rosneft, C‑72/15, EU:C:2017:236, Rn. 67 und die dort angeführte Rechtsprechung).

18      Daher muss, wer einen Unionsrechtsakt anfechten will, wenn er ohne jeden Zweifel nach Art. 263 Abs. 4 AEUV klagebefugt ist, von dem in dieser Bestimmung vorgesehenen Rechtsbehelf Gebrauch machen, indem er eine Klage beim Gericht erhebt.

19      Wie der Generalanwalt in den Nrn. 40 bis 44 seiner Schlussanträge im Wesentlichen ausgeführt hat, bietet nämlich die Nichtigkeitsklage, mit der die Möglichkeit eines Rechtsmittels gegen die Entscheidung des Gerichts einhergeht, einen Verfahrensrahmen, der namentlich in technischen und komplexen Bereichen wie dem der staatlichen Beihilfen für die eingehende und kontradiktorische Prüfung tatsächlicher wie rechtlicher Fragen besonders geeignet ist, wie sich aus dem dritten Erwägungsgrund des Beschlusses 88/591/EGKS, EWG, Euratom des Rates vom 24. Oktober 1988 zur Errichtung eines Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (ABl. 1988, L 319, S. 1) ergibt.

20      Diese Feststellung lässt allerdings die Rolle unberührt, die das Vorabentscheidungsersuchen in der Rechtsprechungsarchitektur der Union spielt.

21      Das in Art. 267 AEUV vorgesehene Vorabentscheidungsverfahren begründet nämlich eine direkte und enge Zusammenarbeit zwischen dem Gerichtshof und den nationalen Gerichten, in deren Rahmen diese an der ordnungsgemäßen Anwendung und einheitlichen Auslegung des Unionsrechts sowie am Schutz der den Einzelnen von dieser Rechtsordnung gewährten Rechte mitwirken (Gutachten 1/09 vom 8. März 2011, EU:C:2011:123, Rn. 84).

22      Dass eine natürliche oder juristische Person, um die Rechtmäßigkeit eines Unionsrechtsakts in Frage zu stellen, eine Nichtigkeitsklage nach Art. 263 AEUV erheben muss, wenn sie ohne jeden Zweifel im Sinne des Art. 263 Abs. 4 AEUV klagebefugt ist, lässt folglich ihre Möglichkeit unberührt, die Rechtmäßigkeit der nationalen Handlungen zur Durchführung des Unionsrechtsakts vor den zuständigen innerstaatlichen Gerichten in Frage zu stellen.

23      Im Übrigen kann nach der Rechtsprechung nicht davon ausgegangen werden, dass der Empfänger einer staatlichen Beihilfe, der innerhalb der in Art. 263 Abs. 6 AEUV festgelegten Frist beim Gericht auf Nichtigerklärung eines Beschlusses der Kommission, mit dem die betreffende Beihilfe für mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärt wird, geklagt hat, vorhätte, die Bestandskraft dieses Beschlusses zu umgehen, weil er dessen Gültigkeit auch vor dem vorlegenden Gericht in Frage stellt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. März 2015, Banco Privado Português und Massa Insolvente do Banco Privado Português, C‑667/13, EU:C:2015:151, Rn. 29).

24      Ferner ist darauf hinzuweisen, dass, wenn die Entscheidung des bei dem nationalen Gericht anhängigen Rechtsstreits von der Gültigkeit des Beschlusses der Kommission abhängt, aus der Verpflichtung zu loyaler Zusammenarbeit folgt, dass dieses Gericht, um nicht eine dem Beschluss der Kommission zuwiderlaufende Entscheidung zu erlassen, das Verfahren aussetzen sollte, bis die Unionsgerichte eine endgültige Entscheidung über die Nichtigkeitsklage erlassen haben, es sei denn, es hält es unter den gegebenen Umständen für gerechtfertigt, dem Gerichtshof eine Vorabentscheidungsfrage nach der Gültigkeit des Beschlusses der Kommission vorzulegen (Urteil vom 14. Dezember 2000, Masterfoods und HB, C‑344/98, EU:C:2000:689, Rn. 57).

25      Aus den oben in Rn. 19 genannten Gründen kann es der Grundsatz der geordneten Rechtspflege, wenn neben einer Nichtigkeitsklage beim Gericht der Gerichtshof mit einem Vorabentscheidungsersuchen über die Gültigkeit befasst wird, auch rechtfertigen, dass der Gerichtshof, wenn er es für angebracht hält, von Art. 54 Abs. 3 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union Gebrauch macht, um das bei ihm anhängige Verfahren zugunsten des Verfahrens vor dem Gericht auszusetzen.

26      Im Ausgangsverfahren ist deshalb in Anbetracht der oben in den Rn. 14 bis 19 angestellten Erwägungen zu prüfen, ob die Klägerinnen des Ausgangsverfahrens ohne jeden Zweifel zu einer Klage beim Gericht auf Nichtigerklärung des streitigen Beschlusses gemäß Art. 263 AEUV befugt waren (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. März 2017, A u. a., C‑158/14, EU:C:2017:202, Rn. 66 und 67 sowie die dort angeführte Rechtsprechung), und zwar unabhängig von der Frage, ob sie ihre Klage vor den nationalen Gerichten vor Ablauf der Frist für eine Klage beim Gericht erhoben haben.

27      Nach Art. 263 Abs. 4 AEUV kann insoweit eine natürliche oder juristische Person nur dann eine Klage gegen einen an eine andere Person gerichteten Beschluss erheben, wenn dieser Beschluss sie unmittelbar und individuell betrifft.

28      Im vorliegenden Fall bestimmt Art. 10 des streitigen Beschlusses ausdrücklich, dass dieser an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet ist.

29      Es ist jedoch erstens festzustellen, dass der Bundesrepublik Deutschland mit den Art. 6 und 7 des streitigen Beschlusses die Rückforderung der gewährten unvereinbaren Beihilfen aufgegeben wird, so dass die deutschen Behörden diese Beihilfen, ohne den geringsten Ermessensspielraum zu haben, nach den in Anhang III des streitigen Beschlusses bestimmten Modalitäten zurückfordern mussten.

30      Somit sind die Klägerinnen des Ausgangsverfahrens als von dem streitigen Beschluss unmittelbar betroffen anzusehen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. Oktober 2000, Italien und Sardegna Lines/Kommission, C‑15/98 und C‑105/99, EU:C:2000:570, Rn. 36, vom 17. September 2009, Kommission/Koninklijke FrieslandCampina, C‑519/07 P, EU:C:2009:556, Rn. 48 und 49, und vom 27. Februar 2014, Stichting Woonlinie u. a./Kommission, C‑133/12 P, EU:C:2014:105, Rn. 60 und 61).

31      Zweitens ist daran zu erinnern, dass andere Personen als die Adressaten eines Beschlusses nur dann geltend machen können, individuell betroffen zu sein, wenn dieser Beschluss sie wegen bestimmter persönlicher Eigenschaften oder besonderer, sie aus dem Kreis aller übrigen Personen heraushebender Umstände berührt und sie dadurch in ähnlicher Weise individualisiert wie einen Adressaten (Urteile vom 15. Juli 1963, Plaumann/Kommission, 25/62, EU:C:1963:17, S. 238, und vom 29. April 2004, Italien/Kommission, C‑298/00 P, EU:C:2004:240, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).

32      Insbesondere können nach der Rechtsprechung, wenn der angefochtene Rechtsakt eine Gruppe von Personen berührt, die zum Zeitpunkt des Erlasses des Rechtsakts anhand von den Mitgliedern der Gruppe eigenen Merkmalen feststanden oder feststellbar waren, diese Personen von dem Rechtsakt insoweit individuell betroffen sein, als sie zu einem beschränkten Kreis von Wirtschaftsteilnehmern gehören (Urteil vom 17. September 2009, Kommission/Koninklijke FrieslandCampina, C‑519/07 P, EU:C:2009:556, Rn. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung).

33      So sind die tatsächlich Begünstigten von im Rahmen einer Beihilferegelung gewährten Einzelbeihilfen, deren Rückforderung die Kommission angeordnet hat, aus diesem Grund im Sinne von Art. 263 Abs. 4 AEUV individuell betroffen. Die Rückforderungsverpflichtung, die mit einem Beschluss der Kommission betreffend eine Beihilferegelung auferlegt wird, individualisiert nämlich alle durch die fragliche Regelung Begünstigten hinreichend, da sie bereits vom Erlass dieses Beschlusses an dem Risiko einer Wiedereinziehung der von ihnen empfangenen Vorteile ausgesetzt und damit in ihrer rechtlichen Stellung beeinträchtigt sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 9. Juni 2011, Comitato „Venezia vuole vivere“ u. a./Kommission, C‑71/09 P, C‑73/09 P und C‑76/09 P, EU:C:2011:368, Rn. 53 und 56, sowie vom 21. Dezember 2011, A2A/Kommission, C‑320/09 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2011:858, Rn. 58 und 59).

34      Es steht fest, dass die Klägerinnen des Ausgangsverfahrens von Einzelbescheiden des BAFA profitierten, aufgrund deren die EEG-Umlage für sie begrenzt wurde.

35      Diese Begrenzung wurde aber gerade von der Kommission als „mit dem Binnenmarkt unvereinbare Beihilfe“ qualifiziert, deren Rückforderung nach den im streitigen Beschluss vorgesehenen Modalitäten angeordnet wurde.

36      Daher sind die Klägerinnen des Ausgangsverfahrens vom streitigen Beschluss nicht nur insoweit betroffen, als sie stromintensive Unternehmen des Energiesektors sind, für den die in diesem Beschluss geprüfte Beihilferegelung gilt. In ihrer Eigenschaft als tatsächlich Begünstigte der aufgrund dieser Regelung gewährten Beihilfe, deren Rückforderung die Kommission angeordnet hat, sind sie individuell betroffen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. Oktober 2000, Italien und Sardegna Lines/Kommission, C‑15/98 und C‑105/99, EU:C:2000:570, Rn. 34, und vom 29. April 2004, Italien/Kommission, C‑298/00 P, EU:C:2004:240, Rn. 39).

37      Nach alledem waren die Klägerinnen des Ausgangsverfahrens ohne jeden Zweifel befugt, die Nichtigerklärung des streitigen Beschlusses zu beantragen.

38      Es steht zwar fest, dass jede von ihnen beim Gericht Klage erhoben hatte auf Nichtigerklärung des Beschlusses C(2013) 4424 final der Kommission vom 18. Dezember 2013, das förmliche Prüfverfahren nach Art. 108 Abs. 2 AEUV bezüglich der Maßnahmen zu eröffnen, die die Bundesrepublik Deutschland zur Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien und energieintensiver Unternehmen durchgeführt hat (Staatliche Beihilfe SA.33995 [2013/C] [ex 2013/NN]).

39      Mit Beschlüssen vom 9. Juni 2015, Stahlwerk Bous/Kommission (T‑172/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:402), Georgsmarienhütte/Kommission (T‑176/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:414), Harz Guss Zorge/Kommission (T‑177/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:395) und Schmiedag/Kommission (T‑183/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:396), stellte das Gericht jedoch, da das förmliche Prüfverfahren in der Zwischenzeit durch den Erlass des streitigen Beschlusses abgeschlossen worden war, die Erledigung jener Rechtsstreitigkeiten in der Hauptsache fest, weil die von den Klägerinnen des Ausgangsverfahrens eingereichten Klagen gegenstandslos geworden waren.

40      Mit diesen Klagen gingen außerdem Anträge auf Anpassung der Klageanträge einher, die die Klägerinnen des Ausgangsverfahrens im Laufe des Verfahrens eingereicht hatten und mit denen auch die Nichtigerklärung des streitigen Beschlusses zum Gegenstand der Klagen gemacht werden sollte. Das Gericht wies diese Anträge in den in der vorstehenden Randnummer genannten Beschlüssen jedoch als unzulässig zurück, weil der streitige Beschluss den oben in Rn. 38 angeführten Beschluss über die Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens weder abgeändert noch ersetzt hatte und er auch nicht den gleichen Gegenstand hatte.

41      Außerdem ist zu betonen, dass das Gericht in Rn. 23 bzw. 24 der oben in Rn. 39 genannten Beschlüsse jeweils ausdrücklich klarstellte, dass die Zurückweisung der Anpassungsanträge, mit denen die Nichtigerklärung des streitigen Beschlusses begehrt wurde, unbeschadet der den Klägerinnen des Ausgangsverfahrens zur Verfügung stehenden Möglichkeit erfolgte, gegen diesen Beschluss Klage zu erheben.

42      Die Klägerinnen des Ausgangsverfahrens erhoben beim Gericht jedoch keine neue Klage.

43      Nach alledem ist festzustellen, dass sich die Klägerinnen des Ausgangsverfahrens, da sie ohne jeden Zweifel zu einer Nichtigkeitsklage im Sinne des Art. 263 Abs. 4 AEUV gegen den streitigen Beschluss befugt waren, von dieser Befugnis aber keinen Gebrauch machten, für ihre Klagen vor dem vorlegenden Gericht gegen nationale Maßnahmen zur Durchführung des streitigen Beschlusses nicht auf dessen Ungültigkeit berufen können.

44      Unter diesen Umständen ist das vorliegende Vorabentscheidungsersuchen, da die Gültigkeit des streitigen Beschlusses vor dem vorlegenden Gericht nicht berechtigt in Frage gestellt wurde, unzulässig.

 Kosten

45      Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem beim vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Große Kammer) für Recht erkannt:

Das vom Verwaltungsgericht Frankfurt am Main (Deutschland) mit Entscheidung vom 23. Februar 2016 eingereichte Vorabentscheidungsersuchen ist unzulässig.

Lenaerts

Silva de Lapuerta

Ilešič

Da Cruz Vilaça

Rosas

Malenovský

Juhász

Borg Barthet

Šváby

Prechal

 

      Lycourgos

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 25. Juli 2018.

Der Kanzler

 

Der Präsident

A. Calot Escobar

 

K. Lenaerts


*      Verfahrenssprache: Deutsch.