Sprache des Dokuments : ECLI:EU:C:2017:706

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Erste Kammer)

20. September 2017(*)

„Rechtsmittel – Staatliche Beihilfen – Begriff ‚Beihilfe‘ – Begriff ‚wirtschaftlicher Vorteil‘ – Kriterium des privaten Gläubigers – Voraussetzungen für die Anwendbarkeit – Anwendung – Ermittlungspflichten der Europäischen Kommission“

In der Rechtssache C‑300/16 P

betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 26. Mai 2016,

Europäische Kommission, vertreten durch K. Walkerová, L. Armati, T. Maxian Rusche und B. Stromsky als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Rechtsmittelführerin,

andere Partei des Verfahrens:

Frucona Košice a.s. mit Sitz in Košice (Slowakei), vertreten durch K. Lasok, QC, B. Hartnett, Barrister, J. Holmes, QC, und Rechtsanwalt O. Geiss,

Beklagte im ersten Rechtszug,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

unter Mitwirkung der Kammerpräsidentin R. Silva de Lapuerta sowie der Richter E. Regan, A. Arabadjiev (Berichterstatter), C. G. Fernlund und S. Rodin,

Generalanwalt: N. Wahl,

Kanzler: C. Strömholm, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 15. Februar 2017,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 3. Mai 2017

folgendes

Urteil

1        Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Europäische Kommission die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 16. März 2016, Frucona Košice/Kommission (T‑103/14, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2016:152), mit dem das Gericht den Beschluss 2014/342/EU der Kommission vom 16. Oktober 2013 über die staatliche Beihilfe SA.18211 (C 25/2005) (ex NN 21/05), die die Slowakische Republik zugunsten von Frucona Košice a.s. gewährt hatte (ABl. 2014, L 176, S. 38 im Folgenden: streitiger Beschluss), für nichtig erklärt hat.

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

2        Die Vorgeschichte des Rechtsstreits wird in den Rn. 1 bis 34 des angefochtenen Urteils wie folgt zusammengefasst:

Entwicklung der Lage [von Frucona Košice] und Vergleichsverfahren

1      Die … Frucona Košice a.s. ist eine Gesellschaft slowakischen Rechts, die u. a. alkoholische Getränke und Spirituosen herstellte.

2      Von November 2002 bis November 2003 wurde [Frucona Košice] mehrfach ein Zahlungsaufschub für geschuldete Verbrauchsteuern gewährt. Dieser Zahlungsaufschub wurde jeweils gewährt, nachdem sie der für sie zuständigen örtlichen Steuerbehörde, dem Finanzamt Košice IV (im Folgenden: örtliche Steuerbehörde), finanzielle Sicherheiten gestellt hatte.

3      Am 25. Februar 2004 konnte [Frucona Košice] wegen der finanziellen Schwierigkeiten, in denen sie sich befand, die für Januar 2004 geschuldeten Verbrauchsteuern nicht entrichten. Infolge einer Gesetzesänderung zum 1. Januar 2004 konnte [Frucona Košice] für diese Verbrauchsteuern keinen Zahlungsaufschub mehr erhalten.

4      [Frucona Košice] wurde deshalb die Lizenz zur Herstellung und Verarbeitung von alkoholischen Getränken und Spirituosen entzogen. Seither hat sie ihre Tätigkeit darauf beschränkt, Spirituosen unter der Marke ‚Frucona‘ zu vertreiben, die sie bei O.H. kaufte, einem Unternehmen, das diese gemäß einer Vereinbarung mit [Frucona Košice] in deren Spirituosenfabriken unter Lizenz produzierte.

5      Außerdem trat die Überschuldung [von Frucona Košice] im Sinne des Zákon č. 328/1991 Zb. o konkurze a vyrovnaní (Gesetz Nr. 328/1991 über Insolvenz- und Vergleichsverfahren) ein.

6      Am 8. März 2004 reichte [Frucona Košice] beim Krajský súd v Košiciach (Bezirksgericht Košice) (Slowakei) einen Antrag auf Eröffnung eines Vergleichsverfahrens ein und schlug ihren Gläubigern vor, jedem von ihnen 35 % des geschuldeten Betrags zu zahlen (im Folgenden: Vergleichsvorschlag). Die gesamten Schulden [von Frucona Košice] beliefen sich auf etwa 644,6 Mio. slowakische Kronen (SKK) [(etwa 21,4 Mio. Euro)]; davon waren etwa 640,8 Mio. SKK [(etwa 21,3 Mio. Euro)] Steuerschulden.

7      Mit Beschluss vom 29. April 2004 genehmigte das Krajský súd v Košiciach [(Bezirksgericht Košice)] die Eröffnung des Vergleichsverfahrens.

8      Am 9. Juli 2004 stimmten die Gläubiger [von Frucona Košice] einschließlich der örtlichen Steuerbehörde in einer Vergleichsverhandlung dem Vergleichsvorschlag zu. Im Rahmen dieses Vergleichsverfahrens trat die örtliche Steuerbehörde als Sondergläubigerin auf, wobei ihr diese Eigenschaft aufgrund der Sicherheiten zukam, die zu ihren Gunsten bei den Zahlungsaufschüben für die von [Frucona Košice] geschuldeten Verbrauchsteuern gestellt worden waren (siehe oben, Rn. 2).

9      [Frucona Košice] bringt vor, sie habe vor dem 9. Juli 2004 der örtlichen Steuerbehörde u. a. einen Prüfbericht vorgelegt, den eine unabhängige Wirtschaftsprüfungsgesellschaft erstellt habe (im Folgenden: Bericht E), damit diese Behörde die jeweiligen Vorteile eines Vergleichs bzw. eines gerichtlichen Insolvenzverfahrens beurteilen könne.

10      Am 21. Juni 2004 nahm die slowakische Steuerverwaltung in den Räumen [von Frucona Košice] eine Betriebsrevision vor. Bei dieser Revision wurde die finanzielle Lage [von Frucona Košice] zum 17. Juni 2004 festgestellt.

11      Mit Beschluss vom 14. Juli 2004 bestätigte das Krajský súd v Košiciach [(Bezirksgericht Košice)] den Vergleich. Dieser sah eine Rückzahlung der Forderung der slowakischen Steuerverwaltung in Höhe von 35 %, d. h. von etwa 224,3 Mio. SKK [(etwa 7,45 Mio. Euro)], vor.

12      Mit Schreiben vom 20. Oktober 2004 teilte die örtliche Steuerbehörde [Frucona Košice] u. a. mit, dass die Modalitäten des Vergleichs, denen zufolge ein Teil der Steuerschuld nicht zurückgezahlt werden müsse, eine mittelbare staatliche Beihilfe darstellten, die einer Genehmigung durch die Kommission der Europäischen Gemeinschaften bedürfe.

13      Am 17. Dezember 2004 zahlte [Frucona Košice] u. a. der örtlichen Steuerbehörde einen Betrag in Höhe von 224,3 Mio. SKK [(etwa 7,45 Mio. Euro)], d. h. 35 % ihrer gesamten Steuerschuld. Mit Beschluss vom 30. Dezember 2004 schloss das Krajský súd v Košiciach [(Bezirksgericht Košice)] das Vergleichsverfahren. Am 18. August 2006 setzte dieses Gericht den der örtlichen Steuerbehörde zu zahlenden Betrag auf 224,1 Mio. SKK [(etwa 7,44 Mio. Euro)] herab.

Verwaltungsverfahren

14      Am 15. Oktober 2004 ging bei der Kommission eine Beschwerde wegen einer vermutlich rechtswidrigen staatlichen Beihilfe zugunsten [von Frucona Košice] ein.

15      Mit Schreiben vom 4. Januar 2005 teilte die Slowakische Republik der Kommission auf deren Auskunftsverlangen hin mit, dass [Frucona Košice] möglicherweise eine rechtswidrige Beihilfe erhalten habe, und bat sie, diese Beihilfe als Rettungsbeihilfe für ein in Schwierigkeiten befindliches Unternehmen zu genehmigen.

16      Nach der Einholung zusätzlicher Informationen teilte die Kommission der Slowakischen Republik mit Schreiben vom 5. Juli 2005 ihre Entscheidung mit, das förmliche Prüfverfahren nach Art. 88 Abs. 2 EG in Bezug auf die fragliche Maßnahme einzuleiten. Diese Entscheidung wurde im Amtsblatt der Europäischen Union (ABl. 2005, C 233, S. 47) veröffentlicht.

17      Mit Schreiben vom 10. Oktober 2005 übermittelte die Slowakische Republik der Kommission ihre Stellungnahme zu der in Rede stehenden Maßnahme. Ebenso sandte [Frucona Košice] der Kommission mit Schreiben vom 24. Oktober 2005 ihre Stellungnahme zu dieser Maßnahme. Dieses Schreiben wurde der Slowakischen Republik zur Stellungnahme übermittelt, die sie mit Schreiben vom 16. Dezember 2005 abgab.

Ursprüngliche Entscheidung

18      Am 7. Juni 2006 erließ die Kommission die Entscheidung 2007/254/EG über die staatliche Beihilfe C 25/05 (ex NN 21/05), gewährt durch die Slowakische Republik zugunsten von Frucona Košice … (ABl. 2007, L 112, S. 14, im Folgenden: ursprüngliche Entscheidung). Im verfügenden Teil dieser Entscheidung wurde in Art. 1 festgestellt, dass die staatliche Beihilfe, die die Slowakische Republik [Frucona Košice] in Höhe von 416 515 990 SKK [(etwa 13,9 Mio. Euro)] gewährt hatte, nicht mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar gewesen sei, und in Art. 2 die Rückforderung dieser Beihilfe angeordnet.

Verfahren vor dem Gericht und dem Gerichtshof

19      Am 12. Januar 2007 erhob [Frucona Košice] beim Gericht Nichtigkeitsklage gegen die ursprüngliche Entscheidung.

20      Mit Urteil vom 7. Dezember 2010, Frucona Košice/Kommission [(T‑11/07, EU:T:2010:498)], wies das Gericht diese Klage als unbegründet ab.

21      Im Rahmen eines von [Frucona Košice] nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union eingeleiteten Rechtsmittelverfahrens hob der Gerichtshof mit Urteil vom 24. Januar 2013, Frucona Košice/Kommission [(C‑73/11 P, EU:C:2013:32)], das Urteil vom 7. Dezember 2010, Frucona Košice/Kommission [(T‑11/07, EU:T:2010:498)], auf. Im Rahmen der Prüfung des erstinstanzlichen Rechtsstreits in der Sache entschied der Gerichtshof, dass die Kommission dadurch, dass sie die Dauer des Insolvenzverfahrens im Rahmen ihrer Beurteilung des Kriteriums des privaten Gläubigers nicht berücksichtigt hatte, einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen hat oder, soweit dieser Gesichtspunkt von der Kommission berücksichtigt worden war, sie die ursprüngliche Entscheidung nicht in rechtlich hinreichender Weise begründet hat. Schließlich hat der Gerichtshof die Rechtssache an das Gericht zur Entscheidung über die bei ihm geltend gemachten und von ihm noch nicht geprüften Klagegründe zurückverwiesen.

22      In der Folge des Urteils [vom 24. Januar 2013, Frucona Košice/Kommission (C‑73/11 P, EU:C:2013:32)], erließ die Kommission zur Behebung der vom Gerichtshof festgestellten Mängel am 16. Oktober 2013 den [streitigen Beschluss], laut dessen Art. 1 die ursprüngliche Entscheidung ‚aufgehoben [wird]‘.

23      Anschließend stellte das Gericht … durch [Beschluss vom 21. März 2014, Frucona Košice/Kommission (T‑11/07 RENV, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:173)], fest, dass der Rechtsstreit über die gegenüber der ursprünglichen Entscheidung erhobene Nichtigkeitsklage in der Hauptsache erledigt ist.

[Streitiger] Beschluss

25      Im [streitigen] Beschluss vertrat die Kommission u. a. die Ansicht, dass im Wesentlichen eingehend geprüft werden sollte, ob die örtliche Steuerbehörde, indem sie dem Vergleichsvorschlag und daher der Abschreibung von 65 % ihrer Forderung zugestimmt habe, sich gegenüber [Frucona Košice] wie ein marktwirtschaftlich handelnder privater Gläubiger verhalten habe. Insoweit sei die Stellung dieser Behörde als Gläubigerin [von Frucona Košice] ungewöhnlich stark gewesen, da die rechtliche und wirtschaftliche Lage dieser Behörde vorteilhafter als die der privaten Gläubiger [von Frucona Košice] gewesen sei. Die örtliche Steuerbehörde habe nämlich mehr als 99 % aller in das Insolvenzverfahren einbezogenen Forderungen gehalten und sei eine Sondergläubigerin gewesen, deren Forderungen im Zuge des Insolvenzverfahrens jederzeit aus dem Erlös der als Sicherheit eingesetzten Aktiva hätten befriedigt werden können (80. Erwägungsgrund des [streitigen] Beschlusses).

26      Erstens führte die Kommission zum Kriterium des privaten Gläubigers u. a. aus, dass dessen Anwendbarkeit davon abhänge, ob der betroffene Mitgliedstaat einem Unternehmen einen wirtschaftlichen Vorteil gewährt habe, und zwar in einer anderen als seiner Eigenschaft als Träger öffentlicher Gewalt, und dass ein Mitgliedstaat, wenn er sich im Verwaltungsverfahren auf dieses Kriterium berufe, im Zweifelsfall eindeutig und anhand objektiver und nachprüfbarer Nachweise belegen müsse, dass er die durchgeführte Maßnahme in seiner Eigenschaft als privater Wirtschaftsteilnehmer getroffen habe. Hierfür bezog sie sich auf das Urteil vom 5. Juni 2012, Kommission/EDF [(C‑124/10 P, EU:C:2012:318)], (Rn. 81 bis 85) (82. Erwägungsgrund des [streitigen] Beschlusses).

27      Im 83. Erwägungsgrund des [streitigen] Beschlusses stellte die Kommission Folgendes fest:

‚Kurz gesagt bringt die Slowakische Republik vor, dass die betreffende Maßnahme ihrer Auffassung nach eine staatliche Beihilfe darstellt. Sie räumt ein, dass die Frage der staatlichen Beihilfe zum Zeitpunkt des Vergleichs einfach nicht in Erwägung gezogen wurde und beantragt, die fragliche Maßnahme als Rettungsbeihilfe zu betrachten. Es hat daher den Anschein, dass die vorbezeichneten Anforderungen der Rechtsprechung in diesem Fall nicht erfüllt wurden und die fragliche Maßnahme eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV darstellt.‘

28      Zweitens prüfte die Kommission – nachdem sie im 84. Erwägungsgrund des [streitigen] Beschlusses darauf hingewiesen hatte, dass ‚[Frucona Košice] behauptet, dass die Maßnahme kein Beihilfeelement enthält, und … die aufgeführten Unterlagen, insbesondere die Berichte der beiden Wirtschaftsprüfer, vor[legt]‘ –, ob die Slowakische Republik sich gegenüber [Frucona Košice] wie ein privater Gläubiger verhalten habe.

29      Dazu verglich die Kommission als Erstes im Hinblick auf die von [Frucona Košice] vorgelegten Beweismittel das Vergleichsverfahren mit dem Insolvenzverfahren (Erwägungsgründe 88 bis 119 des [streitigen] Beschlusses), als Zweites das Vergleichsverfahren mit dem Steuereinziehungsverfahren (Erwägungsgründe 120 bis 127 des [streitigen] Beschlusses) und würdigte als Drittes die anderen von den slowakischen Behörden und [Frucona Košice] vorgelegten Beweismittel (Erwägungsgründe 128 bis 138 des [streitigen] Beschlusses). Im Wesentlichen war die Kommission der Ansicht, dass sowohl das Insolvenzverfahren als auch das Steuereinziehungsverfahren aus der Sicht der örtlichen Steuerverwaltung vorteilhaftere Alternativen als der Vergleichsvorschlag gewesen seien (Erwägungsgründe 119, 124 und 127 des [streitigen] Beschlusses).

30      Im 139. Erwägungsgrund des [streitigen] Beschlusses kam die Kommission zu dem Schluss, dass das Kriterium des privaten Gläubigers nicht erfüllt gewesen sei und die Slowakische Republik [Frucona Košice] einen Vorteil gewährt habe, den diese unter marktwirtschaftlichen Bedingungen nicht hätte erlangen können. Die Kommission schloss deshalb im 140. Erwägungsgrund dieses Beschlusses, dass die vom Finanzamt im Rahmen des Vergleichs gebilligte Schuldabschreibung eine staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV darstelle. Schließlich gelangte die Kommission im 182. Erwägungsgrund dieses Beschlusses zu dem Ergebnis, dass diese staatliche Beihilfe nicht mit dem Binnenmarkt vereinbar sei.

31      Der verfügende Teil des [streitigen] Beschlusses umfasst fünf Artikel.

32      Nach Art. 1 des [streitigen] Beschlusses wird ‚[d]ie [ursprüngliche] Entscheidung … aufgehoben‘ (siehe oben, Rn. 22).

33      Laut Art. 2 des [streitigen] Beschlusses ist die staatliche Beihilfe in Höhe von 416 515 990 SKK [(etwa 13,9 Mio. Euro)], die die Slowakische Republik [Frucona Košice] gewährt hat, mit dem Binnenmarkt unvereinbar.

34      In Art. 3 des [streitigen] Beschlusses ordnet die Kommission gegenüber der Slowakischen Republik die Rückforderung der fraglichen rechtswidrig bereitgestellten Beihilfe zuzüglich Zinsen an.“

 Verfahren vor dem Gericht und angefochtenes Urteil

3        Mit Klageschrift, die am 17. Februar 2014 bei der Kanzlei des Gerichts einging, erhob Frucona Košice Klage auf Nichtigerklärung des streitigen Beschlusses.

4        Sie stützte ihre Klage auf vier Gründe, mit denen sie erstens einen Verstoß gegen die Verteidigungsrechte, zweitens einen Rechtsfehler im 83. Erwägungsgrund des streitigen Beschlusses, drittens tatsächliche und rechtliche Fehler bei der Schlussfolgerung, dass das Insolvenzverfahren günstiger gewesen sei als das vorgeschlagene Vergleichsverfahren, und viertens tatsächliche und rechtliche Fehler bei der Schlussfolgerung, dass das Steuereinziehungsverfahren günstiger gewesen sei als das vorgeschlagene Vergleichsverfahren, rügte.

5        Mit dem angefochtenen Urteil hat das Gericht den ersten und den zweiten Klagegrund zurückgewiesen und ist dem dritten und dem vierten Klagegrund gefolgt. Daher hat es den streitigen Beschluss für nichtig erklärt und hat der Kommission die Kosten auferlegt.

 Anträge der Parteien

6        Die Kommission beantragt,

–        das angefochtene Urteil aufzuheben;

–        die Klage abzuweisen und Frucona Košice die Kosten aufzuerlegen;

–        hilfsweise, die Sache an das Gericht zurückzuverweisen und die Kostenentscheidung vorzubehalten.

7        Frucona Košice beantragt,

–        das Rechtsmittel zurückzuweisen und

–        der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

 Zum Rechtsmittel

8        Die Kommission stützt ihr Rechtsmittel auf sechs Gründe, mit denen sie erstens eine falsche Auslegung des streitigen Beschlusses, zweitens und viertens eine Verkennung der Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des Kriteriums des privaten Gläubigers, drittens ein Fehlverständnis der Grundsätze der Rechtskraft und ne ultra petita, fünftens eine falsche Anwendung des Kriteriums des privaten Gläubigers und sechstens eine Verkennung der Grenzen ihrer Pflicht zur Vornahme einer sorgfältigen und unvoreingenommenen Prüfung rügt.

9        Zunächst sind der zweite und der vierte Rechtsmittelgrund, dann der erste Rechtsmittelgrund, anschließend der dritte Rechtsmittelgrund und zum Schluss der fünfte und der sechste Rechtsmittelgrund zu prüfen.

 Zum zweiten und zum vierten Rechtsmittelgrund: Anwendbarkeit des Kriteriums des privaten Gläubigers

 Vorbringen der Parteien

10      Mit ihrem zweiten Rechtsmittelgrund macht die Kommission geltend, das Gericht habe in den Rn. 109 bis 118 des angefochtenen Urteils rechtsfehlerhaft angenommen, dass sich der Beihilfeempfänger auf das Kriterium des privaten Gläubigers berufen dürfe.

11      Dieses Kriterium beziehe sich auf die Ansicht der öffentlichen Einrichtung zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung, die in Rede stehende Maßnahme zu erlassen. Folglich sei zum einen die Entscheidung, ob sie ihre zu dem Zeitpunkt bestehenden Absichten bekannt gebe oder nicht, ein subjektives Recht des betreffenden Mitgliedstaats, so dass sich Dritte nicht auf dieses Recht berufen könnten. Zum anderen verfüge nur dieser Mitgliedstaat über alle erheblichen Informationen, aufgrund deren er zum Zeitpunkt seiner Entscheidung, die in Rede stehende Maßnahme zu erlassen, zu seiner Ansicht gekommen sei. Daher sei es Sache dieses Mitgliedstaats, sich auf das Kriterium des privaten Gläubigers zu berufen und die erforderlichen Nachweise vorzulegen.

12      Im vorliegenden Fall habe die Kommission aber, wie aus den Erwägungsgründen 128 bis 132 des streitigen Beschlusses hervorgehe, über Nachweise verfügt, dass der Standpunkt der Slowakischen Republik sowohl in ihrer Antwort auf die Beschwerde als auch zum Zeitpunkt der Genehmigung des Vergleichs klar und kohärent gewesen sei: Dieser Mitgliedstaat habe immer angegeben, dass es sich seinem Verständnis nach um eine staatliche Beihilfe handele.

13      Wenn die Ansicht zutreffend sei, dass sich der Beihilfeempfänger auf das Kriterium des privaten Gläubigers berufen könne, habe das Gericht ferner dadurch einen Rechtsfehler begangen, dass es von Frucona Košice nicht verlangt habe, ebenso wie ein Mitgliedstaat eindeutig und anhand objektiver und nachprüfbarer Nachweise zu belegen, dass dieser Mitgliedstaat die durchgeführte Maßnahme in seiner Eigenschaft als privater Gläubiger getroffen habe.

14      Mit ihrem vierten Rechtsmittelgrund macht die Kommission geltend, dass Gericht habe in Rn. 247 des angefochtenen Urteils rechtsfehlerhaft entschieden, dass die Kommission für die Anwendbarkeit des Kriteriums des privaten Gläubigers nicht nach den verschiedenen Ersatzmöglichkeiten für die streitige Maßnahme unterscheiden könne.

15      Da die Anwendung des Kriteriums des privaten Gläubigers auf den Nachweisen beruhe, die zur Begründung seiner Anwendbarkeit vorgelegt worden seien, bestehe der Fehler des Gerichts darin, dass es entschieden habe, dass die Anwendung dieses Kriteriums ein abstrakter Vorgang sei, mit dem von Amts wegen das Verhalten des idealen, rationalen und vollumfänglich informierten hypothetischen privaten Gläubigers rekonstruiert werden solle.

16      Da dem öffentlichen Gläubiger offenkundig keine Informationen über eine bestimmte Verhaltensweise vorgelegt worden seien, sei eine Gegenüberstellung des Verhaltens dieser Einrichtung und eines privaten Gläubigers in einer ähnlichen Lage sinnlos. Daher sei dieses Kriterium hier unanwendbar.

17      Im vorliegenden Fall stehe fest, dass der Vergleichsvorschlag und das Steuereinziehungsverfahren damals nicht anhand des Kriteriums des privaten Gläubigers gegenüberstellt worden seien. Deshalb hätte das Gericht auf die Frage eingehen müssen, ob der 120. Erwägungsgrund des streitigen Beschlusses in Wirklichkeit implizit die Schlussfolgerung enthalten habe, dass das Kriterium des privaten Gläubigers nicht anwendbar gewesen sei.

18      Frucona Košice hält das Vorbringen der Kommission für unbegründet.

 Würdigung durch den Gerichtshof

19      Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs verlangt die Einstufung als „staatliche Beihilfe“, dass alle in Art. 107 Abs. 1 AEUV dargelegten Voraussetzungen erfüllt sind. So muss es sich erstens um eine staatliche oder aus staatlichen Mitteln bestrittene Maßnahme handeln. Zweitens muss die Maßnahme geeignet sein, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen. Drittens muss dem Begünstigten durch sie ein selektiver Vorteil gewährt werden. Viertens muss sie den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen (Urteile vom 21. Dezember 2016, Kommission/Hansestadt Lübeck, C‑524/14 P, EU:C:2016:971, Rn. 40, und vom 21. Dezember 2016, Kommission/World Duty Free Group u. a., C‑20/15 P und C‑21/15 P, EU:C:2016:981, Rn. 53).

20      Der Begriff der Beihilfe erfasst nicht nur positive Leistungen wie Subventionen, sondern auch Maßnahmen, die in verschiedener Form die Lasten verringern, die ein Unternehmen sonst zu tragen hätte, und die somit, ohne Subventionen im strengen Sinne des Wortes darzustellen, diesen nach Art und Wirkung gleichstehen (Urteil vom 21. März 2013, Kommission/Buczek Automotive, C‑405/11 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:186, Rn. 30).

21      Die Voraussetzungen, die eine Maßnahme erfüllen muss, um unter den Begriff „Beihilfe“ im Sinne von Art. 107 AEUV zu fallen, sind jedoch nicht erfüllt, wenn das begünstigte Unternehmen denselben Vorteil, der ihm aus Staatsmitteln gewährt wurde, unter Umständen, die normalen Marktbedingungen entsprechen, hätte erhalten können (Urteil vom 24. Januar 2013, Frucona Košice/Kommission, C‑73/11 P, EU:C:2013:32, Rn. 70 und die dort angeführte Rechtsprechung).

22      Diese Beurteilung erfolgt grundsätzlich unter Anwendung des Kriteriums des privaten Gläubigers, wenn ein öffentlicher Gläubiger Zahlungserleichterungen für eine ihm von einem Unternehmen geschuldete Forderung gewährt (Urteil vom 21. März 2013, Kommission/Buczek Automotive, C‑405/11 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:186, Rn. 32).

23      Folglich stellt das Kriterium des privaten Gläubigers keine Ausnahme dar, die nur zur Anwendung kommt, wenn sich ein Mitgliedstaat darauf beruft und die in Art. 107 Abs. 1 AEUV enthaltenen Merkmale des Begriffs der mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbaren staatlichen Beihilfe vorliegen. Dieses Kriterium, sofern anwendbar, gehört nämlich zu den Merkmalen, die von der Kommission zu berücksichtigen sind, um das Vorliegen einer staatlichen Beihilfe festzustellen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. Juni 2012, Kommission/EDF, C‑124/10 P, EU:C:2012:318, Rn. 103, und vom 21. März 2013, Kommission/Buczek Automotive, C‑405/11 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:186, Rn. 32).

24      Wenn sich daher erkennen lässt, dass das Kriterium des privaten Gläubigers anwendbar sein könnte, hat die Kommission den betroffenen Mitgliedstaat um alle einschlägigen Informationen zu ersuchen, um überprüfen zu können, ob die Voraussetzungen für die Anwendung dieses Kriteriums erfüllt sind (Urteil vom 21. März 2013, Kommission/Buczek Automotive, C‑405/11 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:186, Rn. 33).

25      Erstens ergibt sich aus dieser Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass die Kommission, wenn sich erkennen lässt, dass das Kriterium des privaten Gläubigers anwendbar sein könnte, diese Möglichkeit unabhängig von einer dahin gehenden Anfrage zu prüfen hat.

26      Wie der Generalanwalt in den Nrn. 72 und 76 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, ist daher zum einen der Beihilfeempfänger nicht daran gehindert, sich auf die Anwendbarkeit dieses Kriteriums zu berufen, und hat zum anderen die Kommission, wenn er sich darauf beruft, seine Anwendbarkeit und gegebenenfalls seine Anwendung zu prüfen.

27      Zweitens ist hinsichtlich der Erheblichkeit der Ansicht des Mitgliedstaats festzustellen, dass – wie der Generalanwalt in Nr. 74 seiner Schlussanträge ausgeführt hat – der Ausgangspunkt für die Feststellung, ob das Kriterium des privaten Wirtschaftsteilnehmers anzuwenden ist, der wirtschaftliche Charakter der Maßnahme des Mitgliedstaats sein muss, und nicht wie dieser Mitgliedstaat subjektiv zu handeln gedachte oder welche Handlungsalternativen er in Erwägung gezogen hat, bevor er die fragliche Maßnahme erließ.

28      Mit dem Kriterium des privaten Gläubigers soll jedenfalls geprüft werden, ob das begünstigte Unternehmen derartige Erleichterungen offenkundig nicht von einem privaten Gläubiger erhalten hätte, der sich in einer möglichst ähnlichen Lage befindet wie der öffentliche Gläubiger, der von einem Schuldner, der sich in finanziellen Schwierigkeiten befindet, die Zahlung der ihm geschuldeten Beträge zu erlangen sucht (Urteil vom 24. Januar 2013, Frucona Košice/Kommission, C‑73/11 P, EU:C:2013:32, Rn. 72), und folglich, ob dieses Unternehmen denselben Vorteil, der ihm aus Staatsmitteln gewährt wurde, unter Umständen, die normalen Marktbedingungen entsprechen, hätte erhalten können (Urteil vom 24. Januar 2013, Frucona Košice/Kommission, C‑73/11 P, EU:C:2013:32, Rn. 70).

29      Daraus folgt aber, dass sich die der Kommission gegebenenfalls obliegende Prüfung nicht allein auf die von der zuständigen Behörde tatsächlich berücksichtigten Optionen beschränken darf, sondern zwingend alle Optionen zu umfassen hat, die ein privater Gläubiger in einer solchen Situation vernünftigerweise in Betracht gezogen hätte.

30      Bezüglich des Vorbringens der Kommission im Rahmen des vierten Rechtsmittelgrundes genügt die Feststellung, dass das Gericht in Rn. 247 des angefochtenen Urteils rechtsfehlerfrei ausgeführt hat, dass die Kommission, da das Kriterium des privaten Gläubigers als solches anwendbar war, für seine Anwendbarkeit nicht nach den verschiedenen Alternativen zu der streitigen Maßnahme unterscheiden kann.

31      Folglich sind der zweite und der vierte Rechtsmittelgrund als unbegründet zurückzuweisen.

 Zum ersten Rechtsmittelgrund: falsche Auslegung des streitigen Beschlusses

 Vorbringen der Parteien

32      Die Kommission macht mit ihrem ersten Rechtsmittelgrund geltend, das Gericht habe den streitigen Beschluss falsch ausgelegt, als es in den Rn. 101 bis 104 des angefochtenen Urteils ausgeführt habe, dass die Kommission in dem Beschluss davon ausgegangen sei, dass das Kriterium des privaten Gläubigers auf den vorliegenden Sachverhalt anwendbar sei.

33      So habe das Gericht zu Unrecht angenommen, dass aus dem letzten Satz des 80. Erwägungsgrundes des streitigen Beschlusses zu schließen sei, dass das Kriterium des privaten Gläubigers hier anwendbar sei. Dieser Auslegungsfehler werde angesichts der anschließenden Erwägungsgründe des Beschlusses erkennbar. Denn der 81. Erwägungsgrund betreffe nicht speziell die Voraussetzungen für die Anwendung dieses Kriteriums, der 82. Erwägungsgrund stelle speziell die Situation hinsichtlich der Anwendbarkeit dieses Kriteriums dar, und der 83. Erwägungsgrund wie auch die Erwägungsgründe 128 bis 132 beträfen die Frage, ob dieses Kriterium anwendbar sei.

34      Frucona Košice hält das Vorbringen der Kommission für unbegründet.

 Würdigung durch den Gerichtshof

35      Zunächst ist festzustellen, dass in dem streitigen Beschluss nicht ausdrücklich gesagt wird, dass das Kriterium des privaten Gläubigers hier unanwendbar sei. Vielmehr wendet der Beschluss dieses Kriterium an und stützt den in seinen Erwägungsgründen 139 und 140 enthaltenen Schluss, dass die streitige Maßnahme eine staatliche Beihilfe darstelle, ausdrücklich auf diese Anwendung.

36      Sodann ist für den Fall, dass die Kommission Zweifel an der Anwendbarkeit dieses Kriteriums gehabt haben sollte, darauf hinzuweisen, dass sie – wie aus Rn. 24 des vorliegenden Urteils hervorgeht – den slowakischen Staat insoweit um einschlägige Informationen hätte ersuchen und eine Gesamtwürdigung dieser Informationen hätte vornehmen müssen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Juni 2012, Kommission/EDF, C‑124/10 P, EU:C:2012:318, Rn. 86). Im streitigen Beschluss gibt es jedoch keinen Hinweis auf ein solches Ersuchen oder eine solche Prüfung.

37      Schließlich ist festzustellen, dass die Kommission das Kriterium des privaten Gläubigers angewandt hat, nachdem sie in den Erwägungsgründen 84 und 86 des streitigen Beschlusses darauf hingewiesen hatte, dass der Empfänger geltend gemacht habe, dass die Annahme des Vergleichsvorschlags keine staatliche Beihilfe darstelle, da das Insolvenzverfahren für den slowakischen Staat ungünstiger gewesen wäre.

38      Daher ist der erste Rechtsmittelgrund als unbegründet zurückzuweisen.

 Zum dritten Rechtsmittelgrund: Grundsätze der Rechtskraft und ne ultra petita

 Vorbringen der Parteien

39      Die Kommission macht geltend, das Gericht habe gegen die Grundsätze der Rechtskraft und ne eat iudex ultra petita partium verstoßen, als es in den Rn. 123 bis 126 des angefochtenen Urteils angenommen habe, dass der Gerichtshof in seinem Urteil vom 24. Januar 2013, Frucona Košice/Kommission (C‑73/11 P, EU:C:2013:32), implizit, aber notwendigerweise, festgestellt habe, dass das Kriterium des privaten Gläubigers auf den vorliegenden Sachverhalt anwendbar gewesen sei und daher die Zugrundelegung des von der Kommission angeregten Verständnisses des streitigen Beschlusses einer Missachtung der Rechtskraft gleichkomme.

40      Frucona Košice tritt dem Vorbringen der Kommission entgegen.

 Würdigung durch den Gerichtshof

41      Da der dritte Rechtsmittelgrund eine Erwägung betrifft, die das Gericht zusätzlich zur Stützung seiner Entscheidung angestellt hat, dass das Kriterium des privaten Gläubigers auf den vorliegenden Sachverhalt anwendbar gewesen sei, und der erste, der zweite und der vierte Rechtsmittelgrund, mit denen diese Entscheidung des Gerichts gerügt wird, als unbegründet zurückgewiesen worden sind, ist der dritte Rechtsmittelgrund als ins Leere gehend zurückzuweisen.

 Zum fünften und zum sechsten Rechtsmittelgrund: Anwendung des Kriteriums des privaten Gläubigers und Pflicht der Kommission zur Vornahme einer sorgfältigen und unvoreingenommenen Prüfung

 Vorbringen der Parteien

42      Mit ihrem fünften Rechtsmittelgrund trägt die Kommission erstens vor, das Kriterium des privaten Gläubigers bedeute, dass sie die Ansicht der Behörde festzustellen und mit der zu vergleichen habe, zu der ein privater Gläubiger unter den gleichen Umständen gekommen wäre. Insoweit ergebe sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass nur die zum Zeitpunkt der Entscheidung dieser Behörde verfügbaren Informationen und vorhersehbaren Entwicklungen erheblich seien.

43      Die Kommission schließt daraus, dass der betreffende Mitgliedstaat nachzuweisen habe, dass er vor seiner Entscheidung diese Informationen und Entwicklungen tatsächlich berücksichtigt habe, die mit jenen vergleichbar sein müssten, von denen ein privater Wirtschaftsteilnehmer vor derselben Entscheidung Kenntnis verlangt hätte.

44      Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergebe sich nämlich, dass die Anwendung des Kriteriums des privaten Gläubigers nur in Betracht komme, wenn dieser nicht zufällig, sondern in voller Kenntnis der Sachlage gehandelt habe, denn nach dieser Rechtsprechung könnten wirtschaftliche Bewertungen, die nach Gewährung des fraglichen Vorteils erstellt würden, die rückblickende Feststellung der tatsächlichen Rentabilität der vom betroffenen Mitgliedstaat getätigten Kapitalanlage oder spätere Rechtfertigungen der tatsächlich gewählten Vorgehensweise nicht ausreichen.

45      Das bedeute jedoch nicht, dass die Beteiligten keine Informationen oder Nachweise vorlegen dürften, die der Kommission beispielsweise Aufschluss über die Art und den Gegenstand der fraglichen Maßnahme, ihren Kontext oder das angestrebte Ziel gäben. Dennoch dürften die Beteiligten nicht die tatsächliche Beurteilung des betreffenden Mitgliedstaats zum Zeitpunkt seiner Entscheidung durch ihre eigene ersetzen, und ebenso wenig dürfe die Kommission von Amts wegen das Verhalten des idealen, rationalen und vollumfänglich informierten hypothetischen privaten Gläubigers rekonstruieren.

46      Die Informationen, die der Kommission zusätzlich zu den vom betreffenden Mitgliedstaat angeführten vorgelegt würden, dürften auf den Beweis gerichtet sein, dass ein privater Gläubiger auf der Grundlage der von dem Mitgliedstaat tatsächlich berücksichtigten Informationen ebenso oder nicht ebenso gehandelt hätte. Diese Informationen dürften jedoch nicht darauf gerichtet sein, die getroffene Entscheidung durch Bezugnahme auf Informationen oder Nachweise zu rechtfertigen, die von dem betreffenden Mitgliedstaat nicht tatsächlich berücksichtigt worden seien.

47      Zweitens trägt die Kommission vor, das Gericht habe bei der Formulierung seines Prüfkriteriums in Rn. 137 des angefochtenen Urteils versäumt, ihre Prüfpflicht auf die ihr verfügbaren einschlägigen Informationen zu beschränken. Aufgrund dieses Versäumnisses sei das Gericht in Rn. 201 des angefochtenen Urteils zu der Ansicht gekommen, dass die Kommission zusätzliche Informationen hätte einholen müssen, um ihre aus der Akte des Verwaltungsverfahrens abgeleiteten Schlussfolgerungen zu überprüfen und zu untermauern.

48      Somit habe das Gericht in jener Rn. 201 eine neue Anforderung geschaffen, nach der die Kommission das Verhalten des idealen, rationalen und vollumfänglich informierten hypothetischen privaten Gläubigers durch Ermittlung aller „erdenklichen“ Nachweise und Informationen rekonstruieren müsse. Diese Anforderung laufe dem Gedanken zuwider, der dem Kriterium des privaten Gläubigers zugrunde liege, nämlich einer Beurteilung der Ansicht der Behörde zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung.

49      Daher seien die Rn. 137 und 180 bis 213 des angefochtenen Urteils zum einen auf die falsche Erwägung gestützt, dass die Rechtsprechung des Gerichtshofs von der Kommission verlange, eine objektive und vollständige Prüfung der Vor- und Nachteile des Insolvenzverfahrens statt eine auf die subjektive Lage der Behörde gestützte Prüfung vorzunehmen, und zum anderen auf ein falsches Verständnis des streitigen Beschlusses dahin gehend, dass daraus hervorgehe, dass die Kommission eine solche Prüfung vorgenommen habe.

50      Drittens trägt die Kommission vor, dass der streitige Beschluss auf den Stand des Vermögens von Frucona Košice zum 17. Juni 2004 gestützt sei und sie die im Bericht E zur Bestimmung der Koeffizienten für die Verwertung dieser Aktiva herangezogene Methodik nach Ansicht des Gerichts zu Recht nicht akzeptiert habe. Da diese wirtschaftlichen Informationen jedoch die einzigen gewesen seien, die der örtlichen Steuerbehörde bei ihrer Entscheidung, den Vergleichsvorschlag anzunehmen, zur Verfügung gestanden hätten, sei die logische Folge dieser Tatsachenfeststellungen, dass ein privater Gläubiger, der nur über diese Informationen verfüge, dem Vergleich nicht zugestimmt hätte. Denn wenn das Verhalten eines solchen Gläubigers darin bestanden hätte, zusätzliche Informationen zu verlangen, dann hätte er den Vergleichsvorschlag nicht angenommen.

51      Da die Kommission ihre Prüfung ausschließlich anhand der Informationen und Nachweise habe vornehmen müssen, die sich tatsächlich im Besitz des öffentlichen Gläubigers befunden hätten oder allgemein bekannt gewesen seien, sei die Verwaltungsakte jedenfalls eine taugliche Grundlage für ihren Schluss, dass ein privater Gläubiger dem Vergleich nicht zugestimmt hätte. Das Gericht habe nämlich keine zusätzlichen Nachweise genannt, die zur Zeit des Sachverhalts erheblich gewesen und von der Kommission nicht berücksichtigt worden seien.

52      Folglich habe das Gericht in den Rn. 186 und 235 des angefochtenen Urteils rechtsfehlerhaft entschieden, dass der Inhalt der Akte die von der Kommission gezogenen Schlüsse auf eine Bewertung des Erlöses der Veräußerung der Aktiva in einem Insolvenzverfahren mit 435 Mio. SKK (etwa 14,5 Mio. Euro) nicht in rechtlich hinreichender Weise und eindeutig habe untermauern können. Ferner habe das Gericht weder den Umfang des von der Kommission zu erbringenden Beweises angegeben, noch, ob seiner Ansicht nach dieser Standard von der Kommission verlangt habe, eindeutig festzustellen, was der Veräußerungserlös gewesen wäre.

53      Viertens macht die Kommission geltend, die von ihr festgestellten Rechtsfehler hätten auch die vom Gericht vorgenommene Beurteilung der Dauer des Insolvenzverfahrens und des Steuereinziehungsverfahrens fehlerhaft gemacht. Diese Beurteilungen stützten sich nämlich auf dasselbe falsche Kriterium und auf die Ablehnung der von der Kommission vorgenommenen Bewertung des Erlöses der Veräußerung der Aktiva von Frucona Košice.

54      Mit ihrem sechsten Rechtsmittelgrund trägt die Kommission vor, die Rn. 191 bis 195 des angefochtenen Urteils könnten dahin ausgelegt werden, dass damit der Kommission eine Verletzung ihrer Pflicht zur Vornahme einer sorgfältigen und unvoreingenommenen Prüfung vorgeworfen werde. Sollte diese Auslegung zutreffen, macht die Kommission geltend, das Gericht habe dieser Pflicht einen falschen Umfang gegeben und ihr eine übermäßige Belastung auferlegt.

55      Insoweit weist die Kommission darauf hin, dass das Gericht in den Rn. 187 und 191 des angefochtenen Urteils festgestellt habe, dass sie dem Bericht E zu Recht den Beweiswert abgesprochen und deshalb ausgehend von den von Frucona Košice vorgelegten oder von ihr nicht bestrittenen Nachweisen Rückschlüsse gezogen habe. Anschließend habe das Gericht beschlossen, die Kommission dafür zu verurteilen, dass sie keine zusätzlichen Informationen zur Überprüfung und Untermauerung der aus diesen Nachweisen gezogenen Schlüsse verlangt habe, ohne zu erläutern, welche Art zusätzlicher Nachweise sie möglicherweise hätte verlangen können.

56      Die Kommission habe ihre Beurteilung auf die ihr damals tatsächlich verfügbaren Nachweise gestützt und sei der Ansicht gewesen, dass sie den vom Empfänger festgestellten Betrag, der von der Steuerbehörde zugelassen worden und auf unabhängige Berichte gestützt gewesen sei, habe zugrunde legen dürfen, ohne die Vorlage weiterer Berichte zu verlangen. Auf jeden Fall hätte ein öffentlicher Gläubiger nicht akzeptiert, dass sein Schuldner seine Schätzung des Werts der im Hinblick auf einen Zahlungsaufschub für seine Steuerschuld verpfändeten Aktiva nicht hinreichend substantiiere. Im vorliegenden Fall habe die örtliche Steuerbehörde ihre eigenen Schlüsse über den Wert dieser Aktiva gezogen, wie aus der Entscheidung hervorgehe, die Schuld zu stunden.

57      Frucona Košice tritt dem Vorbringen der Kommission entgegen.

 Würdigung durch den Gerichtshof

58      Zunächst ist festzustellen, dass der fünfte und der sechste Rechtsmittelgrund im Wesentlichen den Umfang der Untersuchungspflichten der Kommission bei ihren Beurteilungen im Zusammenhang mit dem Kriterium des privaten Gläubigers betreffen, wie er vom Gericht bei seiner Prüfung der Teile des streitigen Beschlusses zugrunde gelegt worden ist, die das Insolvenz- und das Steuereinziehungsverfahren betreffen.

59      Nach gefestigter Rechtsprechung des Gerichtshofs hat die Kommission bei der Anwendung des Kriteriums des privaten Gläubigers eine Gesamtwürdigung vorzunehmen und dabei jeden im betreffenden Fall erheblichen Anhaltspunkt zu berücksichtigen, der es ihr ermöglicht, festzustellen, ob das begünstigte Unternehmen derartige Erleichterungen offenkundig nicht von einem privaten Gläubiger erhalten hätte (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 24. Januar 2013, Frucona Košice/Kommission, C‑73/11 P, EU:C:2013:32, Rn. 73, und vom 21. März 2013, Kommission/Buczek Automotive, C‑405/11 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:186, Rn. 47).

60      Insoweit ist zum einen jede Information als erheblich zu betrachten, die den Entscheidungsprozess eines durchschnittlich vorsichtigen und sorgfältigen privaten Gläubigers, der sich in einer möglichst ähnlichen Lage befindet wie der öffentliche Gläubiger und von einem Schuldner, der sich in finanziellen Schwierigkeiten befindet, die Zahlung der ihm geschuldeten Beträge zu erlangen sucht, nicht unwesentlich beeinflussen kann (Urteile vom 24. Januar 2013, Frucona Košice/Kommission, C‑73/11 P, EU:C:2013:32, Rn. 78, und vom 21. März 2013, Kommission/Buczek Automotive, C‑405/11 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:186, Rn. 54).

61      Zum anderen sind für die Anwendung des Kriteriums des privaten Gläubigers nur die im Zeitpunkt der Entscheidung verfügbaren Informationen und vorhersehbaren Entwicklungen relevant (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Juni 2012, Kommission/EDF, C‑124/10 P, EU:C:2012:318, Rn. 105).

62      Diese Prüfung der Kommission, ob bestimmte Maßnahmen als staatliche Beihilfe zu qualifizieren sind, weil die Behörden nicht wie ein privater Gläubiger gehandelt haben, erfordert eine komplexe wirtschaftliche Beurteilung (Urteile vom 24. Januar 2013, Frucona Košice/Kommission, C‑73/11 P, EU:C:2013:32, Rn. 74, und vom 21. März 2013, Kommission/Buczek Automotive, C‑405/11 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:186, Rn. 48).

63      Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der Unionsrichter im Rahmen der Kontrolle, die die Unionsgerichte in Bezug auf die Würdigung komplexer wirtschaftlicher Gegebenheiten durch die Kommission im Bereich der staatlichen Beihilfen ausüben, nicht die wirtschaftliche Beurteilung seitens der Kommission durch seine eigene ersetzen darf (Urteile vom 24. Januar 2013, Frucona Košice/Kommission, C‑73/11 P, EU:C:2013:32, Rn. 75, und vom 21. März 2013, Kommission/Buczek Automotive, C‑405/11 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:186, Rn. 49).

64      Der Unionsrichter muss jedoch nicht nur die sachliche Richtigkeit, die Zuverlässigkeit und die Kohärenz der angeführten Beweise prüfen, sondern auch kontrollieren, ob diese Beweise alle relevanten Daten darstellen, die bei der Beurteilung einer komplexen Situation heranzuziehen waren, und ob sie die aus ihnen gezogenen Schlüsse zu stützen vermögen (Urteile vom 24. Januar 2013, Frucona Košice/Kommission, C‑73/11 P, EU:C:2013:32, Rn. 76, und vom 21. März 2013, Kommission/Buczek Automotive, C‑405/11 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:186, Rn. 50).

65      Hier ist zuerst das Vorbringen der Kommission zum fünften und zum sechsten Rechtsmittelgrund zu prüfen, das sich gegen den Teil des angefochtenen Urteils richtet, der das Insolvenzverfahren betrifft.

66      Insoweit ist zunächst das Vorbringen der Kommission, wonach in einem ersten Schritt die Ansicht der zuständigen Behörde zu bestimmen und in einem zweiten Schritt das Verhalten dieser Behörde mit dem eines hypothetischen privaten Gläubigers zu vergleichen sei, zurückzuweisen, da es bereits im Rahmen des zweiten und des vierten Rechtsmittelgrundes als unzutreffend zurückgewiesen worden ist, weil es auf einer fehlerhaften Beurteilung der Tragweite des Kriteriums des privaten Gläubigers beruht.

67      Ferner ist, soweit die Kommission dem Gericht vorwirft, es habe dadurch, dass es ihre Prüfpflicht nicht auf die ihr verfügbaren Nachweise beschränkt habe, eine neue, sie übermäßig belastende Anforderung geschaffen, die in der Ermittlung aller „erdenklichen“ Nachweise und Informationen bestehe, festzustellen, dass ihrem Vorbringen ein falsches Verständnis des angefochtenen Urteils zugrunde liegt.

68      Insoweit ist zunächst festzustellen, dass das Gericht u. a. in den Rn. 134 bis 137 des angefochtenen Urteils ausgeführt hat, dass die Beurteilung des Kriteriums des privaten Gläubigers anhand der Lage vorzunehmen sei, die der der betreffenden Behörde möglichst ähnlich sei.

69      Sodann hat das Gericht in den Rn. 138 bis 143 des angefochtenen Urteils die Grundsätze, die seiner Ansicht nach für die Beweislast der Kommission gelten, dargelegt und in diesem Zusammenhang die Anhaltspunkte, die sie im Rahmen ihrer Prüfung gegebenenfalls sich beschaffen und berücksichtigen muss, sowie die allgemeinen Grenzen ihrer Untersuchungspflichten genannt, wie sie von der Rechtsprechung der Unionsgerichte aufgestellt wurden.

70      Insoweit ist auch darauf hinzuweisen, dass der Unionsrichter die Rechtmäßigkeit einer Entscheidung im Bereich staatlicher Beihilfen aufgrund der Informationen zu beurteilen hat, über die die Kommission bei Erlass der Entscheidung verfügte (Urteil vom 2. September 2010, Kommission/Scott, C‑290/07 P, EU:C:2010:480, Rn. 91 und die dort angeführte Rechtsprechung).

71      Zu den Informationen, über die die Kommission „verfügte“, gehören diejenigen, die für die nach der in den Rn. 59 bis 61 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung vorzunehmenden Beurteilung erheblich erschienen und die sie im Verwaltungsverfahren auf ihr Ersuchen hin hätte erhalten können.

72      In den Rn. 171 bis 178 des angefochtenen Urteils hat das Gericht schließlich darauf hingewiesen, dass die Kommission nach seiner Rechtsprechung nicht allgemein verpflichtet sei, sich der Hilfe externer Experten zu bedienen, und hat auf dieser Grundlage das Vorbringen von Frucona Košice zurückgewiesen, dass die Kommission neue externe Gutachten hätte einholen müssen.

73      Die Rn. 180 bis 213 und 235 des angefochtenen Urteils, gegen die sich die in Rn. 64 des vorliegenden Urteils genannten Rügen der Kommission richten, enthalten, wenn sie in diesem vom Gericht genannten rechtlichen Kontext betrachtet werden, jedoch keine neuen, mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs unvereinbaren Anforderungen.

74      So kann die Tatsachenfeststellung in Rn. 185 des angefochtenen Urteils, dass die Kommission die Verwertungskoeffizienten aus dem Inhalt der Akte des Verwaltungsverfahrens abgeleitet, keine methodische oder wirtschaftliche Analyse durchgeführt und keine zusätzlichen Informationen verlangt habe, um die von ihr aus diesen Gesichtspunkten gezogenen Schlüsse zu prüfen und zu stützen, nicht so verstanden werden, dass sie eine Anforderung beinhaltet, die über die Anforderungen hinausgeht, die von den vom Gericht in den Rn. 138 bis 143 des angefochtenen Urteils genannten Grundsätzen verlangt werden, oder die mit den in den Rn. 59 und 60 des vorliegenden Urteils dargelegten Grundsätzen unvereinbar wäre.

75      Die Tatsachenfeststellungen des Gerichts in den Rn. 186, 196, 200 und 201 des angefochtenen Urteils, dass der Inhalt der Akte des Verwaltungsverfahrens die von der Kommission vorgenommenen Bewertungen der Verwertungskoeffizienten nicht in rechtlich hinreichender Weise habe untermauern können und sie daher zusätzliche Informationen hätte einholen müssen, um ihre Schlussfolgerungen zu untermauern, überschreiten nicht die Grenzen der gerichtlichen Kontrolle offensichtlicher Beurteilungsfehler, die das Gericht nach der in Rn. 64 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung vorzunehmen hat; darüber hinaus ist auch nicht davon auszugehen, dass mit ihnen eine Anforderung aufgestellt wird, die mit den in den Rn. 59 und 60 des vorliegenden Urteils dargelegten Grundsätzen unvereinbar wäre.

76      Soweit das Gericht in Rn. 186 des angefochtenen Urteils ausgeführt hat, dass der Inhalt der Akte des Verwaltungsverfahrens die von der Kommission gezogenen Schlüsse nicht nur in rechtlich hinreichender Weise, sondern auch eindeutig untermauern müsse, genügt der Hinweis, dass aus den Rn. 187 bis 201 des angefochtenen Urteils hervorgeht, dass das Gericht seine Würdigung jedenfalls nicht anhand einer solchen Anforderung vorgenommen hat und diese im Rahmen der Erwägungen in den Rn. 196, 200, 201 und 235 des angefochtenen Urteils nicht mehr erwähnt hat.

77      Wie der Generalanwalt in den Nrn. 125 und 131 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, hat das Gericht in den Rn. 191 bis 195, 198 und 199 des angefochtenen Urteils nämlich lediglich auf interne Widersprüche des streitigen Beschlusses hingewiesen und die Tatsachenfeststellung vorgenommen, dass die Verwaltungsakte nichts enthalte, was eine Erläuterung für die von der Kommission zugrunde gelegten Verwertungskoeffizienten geben könne.

78      Daher hat das Gericht entgegen dem Vorbringen der Kommission kein falsches rechtliches Kriterium angewandt. Folglich ist das Vorbringen der Kommission als teilweise ins Leere gehend und teilweise unbegründet zurückzuweisen.

79      Was zweitens das Vorbringen der Kommission betrifft, die von ihr ermittelten Rechtsfehler hätten auch die vom Gericht in den Rn. 223 bis 235 des angefochtenen Urteils vorgenommene Würdigung der Dauer des Insolvenzverfahrens und seine in den Rn. 277 bis 284 des Urteils vorgenommene Würdigung der Dauer des Steuereinziehungsverfahrens fehlerhaft gemacht, genügt die Feststellung, dass diese Argumentation jeder Grundlage entbehrt, da die Prüfung des Vorbringens der Kommission nicht zur Feststellung eines Rechtsfehlers geführt hat.

80      Im Übrigen hat das Gericht in den Rn. 279, 282 und 283 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass die Kommission versäumt habe, sich zunächst über die vorhersehbare Dauer eines Steuereinziehungsverfahrens zu erkundigen, sodann zu berücksichtigen, dass es aufgrund der Einleitung eines Insolvenzverfahrens habe unterbrochen werden können, und schließlich, sich nach den Kosten zu erkundigen, die ein solches Verfahren verursachen könne.

81      Soweit solche Erwägungen Informationen betreffen, die ein durchschnittlich vorsichtiger und sorgfältiger privater Gläubiger, der sich in einer vergleichbaren Lage befindet wie die örtliche Steuerbehörde, a priori nicht außer Acht lassen konnte, können schon sie allein die Entscheidung des Gerichts rechtfertigen, dass die Kommission nicht sämtliche einschlägigen Informationen berücksichtigt hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. Januar 2013, Frucona Košice/Kommission, C‑73/11 P, EU:C:2013:32, Rn. 77, 78 und 81).

82      Im Übrigen ergibt sich aus den Rn. 69 bis 84 des vorliegenden Urteils, dass entgegen dem Vorbringen der Kommission aus dem angefochtenen Urteil hervorgeht, dass das Gericht zum einen den Umfang ihrer Untersuchungspflichten und zum anderen die Art zusätzlicher Nachweise, die sie hätte verlangen können, rechtlich hinreichend angegeben hat.

83      Folglich sind der fünfte und der sechste Rechtsmittelgrund als unbegründet zurückzuweisen.

84      Da alle Gründe, die die Kommission zur Stützung des vorliegenden Rechtsmittels vorgebracht hat, zurückzuweisen sind, ist es insgesamt zurückzuweisen.

 Kosten

85      Nach Art. 184 Abs. 2 seiner Verfahrensordnung entscheidet der Gerichtshof über die Kosten, wenn das Rechtsmittel unbegründet ist.

86      Nach Art. 138 Abs. 1 der Verfahrensordnung, der nach deren Art. 184 Abs. 1 auf das Rechtsmittelverfahren Anwendung findet, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

87      Da die Kommission mit ihren Rechtsmittelgründen unterlegen ist, sind ihr gemäß dem Antrag von Frucona Košice die Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Erste Kammer) für Recht erkannt und entschieden:

1.      Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2.      Die Europäische Kommission trägt die Kosten.

Unterschriften


*      Verfahrenssprache: Englisch.