Sprache des Dokuments : ECLI:EU:C:2018:280

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Erste Kammer)

26. April 2018(*)

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Regionale Abgabe für große Einzelhandelseinrichtungen – Niederlassungsfreiheit – Umweltschutz und Raumordnung – Staatliche Beihilfe – Selektive Maßnahme – Schreiben der Kommission, in dem sie über die Einstellung des Beschwerdeverfahrens informiert – Bestehende Beihilfe“

In der Rechtssache C‑233/16

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Tribunal Supremo (Oberster Gerichtshof, Spanien) mit Entscheidung vom 10. März 2016, beim Gerichtshof eingegangen am 25. April 2016, in dem Verfahren

Asociación Nacional de Grandes Empresas de Distribución (ANGED)

gegen

Generalitat de Catalunya

erlässt

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

unter Mitwirkung der Kammerpräsidentin R. Silva de Lapuerta sowie der Richter C. G. Fernlund, J.‑C. Bonichot (Berichterstatter), A. Arabadjiev und E. Regan,

Generalanwältin: J. Kokott,

Kanzler: L. Carrasco Marco, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 6. Juli 2017,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

–        der Asociación Nacional de Grandes Empresas de Distribución (ANGED), vertreten durch J. Pérez-Bustamante Köster und F. Löwhagen, abogados, sowie J. M. Villasante García, procurador,

–        der Generalitat de Catalunya, vertreten durch R. Revilla Ariet und R. Riu Fortuny, letrados, sowie F. Velasco Muñoz Cuellar, procurador,

–        der Europäischen Kommission, vertreten durch N. Gossement, P. Němečková und G. Luengo als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 9. November 2017

folgendes

Urteil

1        Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Art. 49 und 54 AEUV sowie von Art. 107 Abs. 1 AEUV.

2        Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Asociación Nacional de Grandes Empresas de Distribución (ANGED) und der Generalitat de Catalunya (Regionalregierung von Katalonien, Spanien) über die Rechtmäßigkeit einer Abgabe, die für große Einzelhandelseinrichtungen mit Sitz in der Autonomen Gemeinschaft Katalonien zu entrichten ist.

 Rechtlicher Rahmen

 Unionsrecht

3        Art. 1 Buchst. b und d der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (ABl. 1999, L 83, S. 1) bestimmt:

„Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

b)      ‚bestehende Beihilfen‘

ii)      genehmigte Beihilfen, also Beihilferegelungen und Einzelbeihilfen, die von der Kommission oder vom Rat genehmigt wurden;

iv)      Beihilfen, die gemäß Artikel 15 als bereits bestehende Beihilfen gelten;

v)      Beihilfen, die als bestehende Beihilfen gelten, weil nachgewiesen werden kann, dass sie zu dem Zeitpunkt, zu dem sie eingeführt wurden, keine Beihilfe waren und später aufgrund der Entwicklung des Gemeinsamen Marktes zu Beihilfen wurden, ohne dass sie eine Änderung durch den betreffenden Mitgliedstaat erfahren haben. Werden bestimmte Maßnahmen im Anschluss an die Liberalisierung einer Tätigkeit durch gemeinschaftliche Rechtsvorschriften zu Beihilfen, so gelten derartige Maßnahmen nach dem für die Liberalisierung festgelegten Termin nicht als bestehende Beihilfen;

d)      ‚Beihilferegelung‘ eine Regelung, wonach Unternehmen, die in der Regelung in einer allgemeinen und abstrakten Weise definiert werden, ohne nähere Durchführungsmaßnahmen Einzelbeihilfen gewährt werden können, beziehungsweise eine Regelung, wonach einem oder mehreren Unternehmen nicht an ein bestimmtes Vorhaben gebundene Beihilfen für unbestimmte Zeit und/oder in unbestimmter Höhe gewährt werden können“.

4        Art. 15 der Verordnung Nr. 659/1999 sieht vor:

„(1)      Die Befugnisse der Kommission zur Rückforderung von Beihilfen gelten für eine Frist von zehn Jahren.

(2)      Diese Frist beginnt mit dem Tag, an dem die rechtswidrige Beihilfe dem Empfänger entweder als Einzelbeihilfe oder im Rahmen einer Beihilferegelung gewährt wird. Jede Maßnahme, die die Kommission oder ein Mitgliedstaat auf Antrag der Kommission bezüglich der rechtswidrigen Beihilfe ergreift, stellt eine Unterbrechung der Frist dar. Nach jeder Unterbrechung läuft die Frist von Neuem an. Die Frist wird ausgesetzt, solange die Entscheidung der Kommission Gegenstand von Verhandlungen vor dem Gerichtshof der Europäischen [Union] ist.

(3)      Jede Beihilfe, für die diese Frist ausgelaufen ist, gilt als bestehende Beihilfe.“

5        Die vorstehenden Bestimmungen wurden wortgleich in die Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates vom 13. Juli 2015 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. 2015, L 248, S. 9) übernommen.

 Spanisches Recht

6        Mit der Ley 16/2000 del Parlamento de Cataluña, del impuesto sobre grandes establecimientos comerciales (Gesetz 16/2000 des Parlaments von Katalonien über die Abgabe für große Einzelhandelseinrichtungen) vom 29. Dezember 2000 (DOGC Nr. 3295 vom 30. Dezember 2000 und BOE Nr. 20 vom 23. Januar 2001, im Folgenden: Gesetz 16/2000) wurde im Gebiet der Autonomen Gemeinschaft Katalonien die Abgabe für große Einzelhandelseinrichtungen (im Folgenden: IGEC) eingeführt.

7        In Art. 2 des Gesetzes 16/2000 heißt es, dass die IGEC die besondere Wirtschaftskraft großer Einzelhandelseinrichtungen belastet, die unter Berücksichtigung ihrer großen Verkaufsflächen eine beherrschende Stellung erlangen und negative Auswirkungen auf den Raum und die Umwelt haben können, deren Kosten sie nicht tragen.

8        Nach Art. 3 dieses Gesetzes wird das Aufkommen aus der IGEC für Maßnahmen zur Modernisierung des örtlichen Einzelhandels in Katalonien und die Entwicklung von Aktionsplänen für Gebiete verwendet, die durch die Ansiedlung großer Einzelhandelseinrichtungen beeinträchtigt sind.

9        Art. 4 des Gesetzes sieht vor, dass der Abgabentatbestand der IGEC in der Nutzung von Verkaufsflächen von mindestens 2 500 m2 durch große individuelle Einzelhandelseinrichtungen besteht.

10      Von der IGEC befreit sind gemäß Art. 5 des Gesetzes 16/2000 große individuelle Einzelhandelseinrichtungen, die ihre Tätigkeit in den Bereichen Gartenpflege und Verkauf von Fahrzeugen, Baustoffen, Maschinen und Industriebedarf ausüben.

11      Art. 6 dieses Gesetzes bestimmt, dass die IGEC von den natürlichen oder juristischen Personen geschuldet wird, die Inhaber einer großen individuellen Einzelhandelseinrichtung sind, gleichviel ob sich diese in einer großen kollektiven Einzelhandelseinrichtung befindet.

12      Bei Einzelhandelseinrichtungen, in denen hauptsächlich Möbel, Sanitärartikel oder Fenster und Türen verkauft werden, sowie bei Baumärkten wird nach Art. 8 dieses Gesetzes die Nettobemessungsgrundlage um 60 % gekürzt.

13      In Art. 11 des Gesetzes sind die Modalitäten für die Berechnung der Abgabe geregelt, wobei u. a. die Einwohnerzahl des Ortes berücksichtigt wird, in dem sich die Einrichtung befindet.

 Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

14      Mit dem Gesetz 16/2000 wurde eine regionale Abgabe für große Einzelhandelseinrichtungen im gesamten Gebiet der Autonomen Gemeinschaft Katalonien eingeführt, um die Auswirkungen auf den Raum und die Umwelt auszugleichen, die sich aufgrund großer Einzelhandelseinrichtungen ergeben können. Mit dem Decreto 342/2001 por el que se aprueba el Reglamento del impuesto sobre grandes establecimientos comerciales (Dekret 342/2001 zur Genehmigung der Verordnung über die Abgabe für große Einzelhandelseinrichtungen) vom 24. Dezember 2001 (DOGC Nr. 3542 vom 28. Dezember 2001) setzte die Regionalregierung von Katalonien diese Abgabe um.

15      Im Laufe des Jahres 2002 erhob die ANGED, eine nationale Vereinigung großer Vertriebseinrichtungen, beim Tribunal Superior de Justicia del Principado de Cataluña (Oberstes Gericht von Katalonien, Spanien) Klage auf Nichtigerklärung des Dekrets wegen Unvereinbarkeit sowohl mit der Niederlassungsfreiheit als auch mit dem Beihilfenrecht. Dieses Gericht setzte seine Entscheidung bis zur Entscheidung über eine Klage aus, die von der spanischen Regierung beim Tribunal Constitucional (Verfassungsgerichtshof, Spanien) gegen diese Rechtsvorschriften erhoben worden war. Nachdem das Tribunal Constitucional (Verfassungsgerichtshof) die Klage am 5. Juni 2012 abgewiesen hatte, wies das Tribunal Superior de Justicia de Cataluña (Oberstes Gericht von Katalonien) die von der ANGED erhobene Klage ebenfalls ab. Daraufhin legte die ANGED gegen das abweisende Urteil beim Tribunal Supremo (Oberster Gerichtshof, Spanien) eine Kassationsbeschwerde ein.

16      Die ANGED hatte zudem bei der Kommission eine Beschwerde wegen der Einführung der IGEC eingelegt, mit der sie geltend machte, es handele sich bei der Abgabe um eine staatliche Beihilfe. Im Anschluss an ein Auskunftsersuchen an die spanischen Behörden teilte die Kommission diesen mit Schreiben vom 2. Oktober 2003 mit, dass sie ihre Untersuchung abgeschlossen und das Beschwerdeverfahren eingestellt habe. Sie war nämlich, nachdem sie die Merkmale der IGEC anhand von Art. 87 Abs. 1 EG geprüft hatte, zu der Auffassung gelangt, dass diese Abgabe mit dem Beihilfenrecht vereinbar sei, da die Einnahmen daraus nicht zur Unterstützung von Handelsunternehmen oder einem bestimmten Wirtschaftszweig dienten.

17      Auf eine erneute Beschwerde, die ANGED im Laufe des Jahres 2013 einlegte, teilte die Kommission den spanischen Behörden jedoch mit Schreiben vom 28. November 2014 mit, dass nach einer erneuten vorläufigen Würdigung der IGEC‑Regelung die Befreiung, die kleinen Einzelhandelseinrichtungen und bestimmten Fachgeschäften gewährt werde, als mit dem Binnenmarkt unvereinbare staatliche Beihilfe angesehen werden könne. Das Königreich Spanien sei gehalten, die Abgabe aufzuheben oder zu ändern.

18      Vor diesem Hintergrund hat das Tribunal Supremo (Oberster Gerichtshof) das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1.      Sind die Art. 49 und 54 AEUV dahin auszulegen, dass sie einer regionalen Abgabe entgegenstehen, die auf die Nutzung großer individueller Einzelhandelseinrichtungen mit einer Verkaufsfläche von mindestens 2 500 m2 wegen der Auswirkungen, die sie auf den Raum, die Umwelt und die Struktur des städtischen Einzelhandels in dieser Region haben können, erhoben wird, rechtlich aber unabhängig davon gilt, ob diese Einzelhandelseinrichtungen außerhalb oder innerhalb des konsolidierten Stadtgebiets liegen, und in der Praxis meist Unternehmen anderer Mitgliedstaaten trifft, wobei zu berücksichtigen ist, dass

a)      Inhaber mehrerer Einzelhandelseinrichtungen mit einer jeweiligen Verkaufsfläche von weniger als 2 500 m2 unabhängig von der Summe der Verkaufsflächen aller ihrer Einrichtungen nicht herangezogen werden,

b)      große kollektive Einzelhandelseinrichtungen befreit sind,

c)      individuelle Einzelhandelseinrichtungen, in denen Gartenpflegeartikel, Fahrzeuge, Baustoffe, Maschinen und Industriebedarf verkauft werden, ausgenommen sind und

d)      Einzelhandelseinrichtungen, in denen hauptsächlich Möbel, Sanitärgegenstände oder Türen und Fenster verkauft werden, und Baumärkte nur mit 40 % ihrer entsprechenden Nettobemessungsgrundlage abgabepflichtig sind?

2.      Ist Art. 107 Abs. 1 AEUV dahin auszulegen, dass

a)      die vollständige Befreiung von der IGEC für individuelle Einzelhandelseinrichtungen mit einer Verkaufsfläche von weniger als 2 500 m2, für kollektive Einzelhandelseinrichtungen und für individuelle Einzelhandelseinrichtungen, in denen Gartenpflegeartikel, Fahrzeuge, Baustoffe, Maschinen und Industriebedarf verkauft werden, sowie

b)      die teilweise Befreiung von der IGEC für individuelle Einzelhandelseinrichtungen, in denen hauptsächlich Möbel, Sanitärgegenstände oder Türen und Fenster verkauft werden, und für Baumärkte

nach dieser Bestimmung verbotene staatliche Beihilfen darstellen?

3.      Für den Fall, dass diese vollständigen oder teilweisen Befreiungen von der IGEC staatliche Beihilfen im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV darstellen: Welche zeitliche Geltung hätte eine solche Feststellung in Anbetracht der Existenz und des Inhalts des Schreibens vom 2. Oktober 2003 der Kommission?

 Zu den Vorlagefragen

 Zur Zulässigkeit

19      Die Regionalregierung von Katalonien hält das Vorabentscheidungsersuchen für unzulässig, da die Vorlageentscheidung unzureichend begründet sei und den tatsächlichen und rechtlichen Rahmen des Ausgangsrechtsstreits nicht ausführlich darstelle.

20      Es ist jedoch festzustellen, dass die Vorlageentscheidung alle tatsächlichen und rechtlichen Umstände enthält, die der Gerichtshof benötigt, um dem vorlegenden Gericht sachdienliche Antworten auf die verschiedenen Vorlagefragen zu geben.

21      Die Regionalregierung von Katalonien trägt weiter vor, das Vorabentscheidungsersuchen sei hinsichtlich des Abschnitts zur Niederlassungsfreiheit unzulässig, weil es im Ausgangsverfahren um einen rein innerstaatlichen Sachverhalt gehe.

22      Wie die Generalanwältin in Nr. 21 ihrer Schlussanträge ausgeführt hat, wird die Entscheidung, die das vorlegende Gericht im Anschluss an das vorliegende Urteil treffen wird, auch in Bezug auf die Angehörigen der übrigen Mitgliedstaaten Wirkungen entfalten, da dieses Gericht mit einer Klage auf Nichtigerklärung von Bestimmungen befasst ist, die nicht nur für Inländer, sondern auch für die Angehörigen der übrigen Mitgliedstaaten Geltung haben, so dass der Gerichtshof die ihm im Zusammenhang mit den Vorschriften des Vertrags gestellten Fragen trotz des Umstands zu beantworten hat, dass die Merkmale des Ausgangsrechtsstreits sämtlich nicht über die Grenzen eines Mitgliedstaats hinausweisen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 8. Mai 2013, Libert u. a., C‑197/11 und C‑203/11, EU:C:2013:288, Rn. 35, und vom 15. November 2016, Ullens de Schooten, C‑268/15, EU:C:2016:874, Rn. 51).

23      Zu der Rüge der Regionalregierung von Katalonien, das Vorabentscheidungsersuchen sei unzulässig, weil Maßnahmen wie die im Ausgangsverfahren fraglichen wegen des örtlichen Charakters der Tätigkeit des Einzelhandels den Handel zwischen den Mitgliedstaaten nicht beeinträchtigten und den Wettbewerb nicht verfälschten, genügt der Hinweis, dass es sich dabei um eine Frage der Auslegung von Art. 107 Abs. 1 AEUV handelt, die nicht zur Unzulässigkeit des Vorabentscheidungsersuchens führen kann.

24      Im Laufe des Verfahrens hat die Regionalregierung von Katalonien zusätzlich geltend gemacht, dass das Vorabentscheidungsersuchen als unzulässig anzusehen sei, weil im Ausgangsverfahren infolge einer Änderung des Gesetzes 16/2000 der Streitgegenstand weggefallen sei.

25      Das vorlegende Gericht hat dem Gerichtshof jedoch mit Schreiben vom 1. Juni 2017, das am 7. Juni 2017 beim Gerichtshof eingegangen ist, mitgeteilt, es sei der Auffassung, dass der Streitgegenstand des Ausgangsrechtsstreits trotz der Änderung der einschlägigen Rechtsvorschriften erhalten geblieben sei. Es hat außerdem sein Vorabentscheidungsersuchen aufrechterhalten.

26      Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass zwar die Rechtswidrigkeit der Befreiung von einer Abgabe im Hinblick auf das Beihilfenrecht die Rechtmäßigkeit der Abgabe selbst nicht berühren kann, so dass diejenigen, die die Abgabe schulden, sich nicht auf eine solche Rechtswidrigkeit berufen können, um sich der Zahlung dieser Abgabe zu entziehen (Urteil vom 27. Oktober 2005, Distribution Casino France u. a., C‑266/04 bis C‑270/04, C‑276/04 und C‑321/04 bis C‑325/04, EU:C:2005:657, Rn. 44). Jedoch betrifft der Ausgangsrechtsstreit keinen Antrag auf Befreiung von der streitigen Abgabe, sondern die Rechtmäßigkeit der dafür geltenden Regelungen nach dem Unionsrecht. Daher sind die Fragen 2 und 3 für die Entscheidung des beim vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreits nicht offensichtlich von keinem tatsächlichen Interesse (vgl. entsprechend Urteil vom 15. Juni 2006, Air Liquide Industries Belgium, C‑393/04 und C‑41/05, EU:C:2006:403, Rn. 25).

27      Das Vorabentscheidungsersuchen ist daher insgesamt zulässig.

 Zur Begründetheit

 Zur ersten Frage

28      Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob die Art. 49 und 54 AEUV dahin auszulegen sind, dass sie einer Abgabe für große Einzelhandelseinrichtungen wie der im Ausgangsverfahren fraglichen entgegenstehen.

29      Nach ständiger Rechtsprechung soll mit der Niederlassungsfreiheit die Inländerbehandlung der Angehörigen eines anderen Mitgliedstaats und der in Art. 54 AEUV genannten Gesellschaften im Aufnahmemitgliedstaat sichergestellt werden und verbietet sie in Bezug auf die Gesellschaften jede Diskriminierung, die auf den Ort ihres Sitzes abstellt (vgl. u. a. Urteile vom 12. Dezember 2006, Test Claimants in Class IV of the ACT Group Litigation, C‑374/04, EU:C:2006:773, Rn. 43, sowie vom 14. Dezember 2006, Denkavit Internationaal und Denkavit France, C‑170/05, EU:C:2006:783, Rn. 22).

30      Dabei sind nicht nur offensichtliche Diskriminierungen aufgrund des Sitzes der Gesellschaften verboten, sondern auch alle versteckten Formen der Diskriminierung, die durch die Anwendung anderer Unterscheidungsmerkmale tatsächlich zu dem gleichen Ergebnis führen (Urteil vom 5. Februar 2014, Hervis Sport-és Divatkereskedelmi, C‑385/12, EU:C:2014:47, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).

31      Zudem ist eine Pflichtabgabe, die an ein scheinbar objektives Unterscheidungskriterium anknüpft, aber aufgrund ihrer Merkmale in den meisten Fällen die Gesellschaften benachteiligt, die ihren Sitz in anderen Mitgliedstaaten haben und sich in einer vergleichbaren Situation wie die Gesellschaften befinden, die ihren Sitz in dem die Abgabe erhebenden Mitgliedstaat haben, eine nach den Art. 49 und 54 AEUV verbotene mittelbare Diskriminierung aufgrund des Sitzes der Gesellschaften (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Februar 2014, Hervis Sport-és Divatkereskedelmi, C‑385/12, EU:C:2014:47, Rn. 37 bis 41).

32      Im Ausgangsverfahren knüpfen die fraglichen Rechtsvorschriften an die Verkaufsfläche der Einrichtung als Kriterium an. Ein solches Kriterium begründet keine unmittelbare Diskriminierung.

33      Den dem Gerichtshof vorgelegten Unterlagen ist auch nicht zu entnehmen, dass dieses Kriterium in den meisten Fällen Angehörige anderer Mitgliedstaaten oder Gesellschaften mit Sitz in anderen Mitgliedstaaten benachteiligen würde.

34      Insbesondere kann zum Beweis einer solchen Behauptung weder das Zahlenmaterial im Schreiben der Kommission an die spanischen Behörden vom 7. Juli 2004 genügen, das in der Vorlageentscheidung zitiert wird und aus dem sich ergibt, dass Unternehmen aus anderen Mitgliedstaaten einen Anteil von 61,5 % an der Fläche haben, die von der IGEC unterliegenden Unternehmen mit mehr als 2 500 m2 genutzt wird, noch das von der ANGED in ihren schriftlichen Erklärungen gelieferte Zahlenmaterial, aus dem u. a. hervorgeht, dass 52 % der Belastung aus der IGEC die großen Einzelhandelseinrichtungen treffen.

35      Daher ist auf die erste Frage zu antworten, dass die Art. 49 und 54 AEUV dahin auszulegen sind, dass sie einer Abgabe für große Einzelhandelseinrichtungen wie der im Ausgangsverfahren fraglichen nicht entgegenstehen.

 Zur zweiten Frage

36      Mit seiner zweiten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob eine Abgabe wie die im Ausgangsverfahren fragliche, die für große Einzelhandelseinrichtungen im Wesentlichen in Abhängigkeit von ihrer Verkaufsfläche erhoben wird, eine staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV darstellt, soweit von ihr Einrichtungen, deren Verkaufsfläche weniger als 2 500 m2 beträgt, sowie solche Einrichtungen ausgenommen sind, die ihre Tätigkeit in den Bereichen Gartenpflege und Verkauf von Fahrzeugen, Baustoffen, Maschinen und Industriebedarf ausüben, und soweit Einrichtungen, die Möbel, Sanitärgegenstände, Türen und Fenster sowie Artikel für den Heimwerkerbedarf verkaufen, einen Abschlag von 60 % auf die Bemessungsgrundlage erhalten.

37      Die Einstufung einer nationalen Maßnahme als „staatliche Beihilfe“ im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV verlangt, dass alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind. Erstens muss es sich um eine staatliche Maßnahme oder eine Maßnahme unter Inanspruchnahme staatlicher Mittel handeln. Zweitens muss die Maßnahme geeignet sein, den Handel zwischen den Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen. Drittens muss dem Begünstigten durch sie ein selektiver Vorteil gewährt werden. Viertens muss sie den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen (vgl. u. a. Urteil vom 21. Dezember 2016, Kommission/World Duty Free Group SA u. a., C 20/15 P und C‑21/15 P, EU:C:2016:981, Rn. 53).

38      Zum Merkmal der Selektivität des Vorteils, das vor dem Gerichtshof ausgiebig erörtert wurde, ist darauf hinzuweisen, dass dessen Beurteilung nach ständiger Rechtsprechung die Feststellung verlangt, ob die fragliche nationale Maßnahme im Rahmen einer bestimmten rechtlichen Regelung geeignet ist, „bestimmte Unternehmen oder Produktionszweige“ gegenüber anderen Unternehmen oder Produktionszweigen zu begünstigen, die sich im Hinblick auf das mit der betreffenden Regelung verfolgte Ziel in einer vergleichbaren tatsächlichen und rechtlichen Situation befinden und somit eine unterschiedliche Behandlung erfahren, die im Wesentlichen als „diskriminierend“ eingestuft werden kann (vgl. u. a. Urteil vom 21. Dezember 2016, Kommission/World Duty Free Group SA u. a., C‑20/15 P und C‑21/15 P, EU:C:2016:981, Rn. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung).

39      Insbesondere in Bezug auf nationale Maßnahmen, die einen Steuervorteil verschaffen, ist zu beachten, dass eine Maßnahme dieser Art, die zwar nicht mit der Übertragung staatlicher Mittel verbunden ist, die Begünstigten aber finanziell besser stellt als die übrigen Steuerpflichtigen, den Empfängern einen selektiven Vorteil verschaffen kann und daher eine staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV darstellt. Dagegen stellt ein Steuervorteil aus einer unterschiedslos auf alle Wirtschaftsteilnehmer anwendbaren allgemeinen Maßnahme keine staatliche Beihilfe im Sinne dieser Bestimmung dar (Urteil vom 21. Dezember 2016, Kommission/World Duty Free Group SA u. a., C‑20/15 P und C‑21/15 P, EU:C:2016:981, Rn. 56).

40      Für die Einstufung einer steuerrechtlichen Maßnahme als „selektiv“ muss in einem ersten Schritt die in dem betreffenden Mitgliedstaat geltende allgemeine oder „normale“ Steuerregelung ermittelt und in einem zweiten Schritt dargetan werden, dass die geprüfte steuerliche Maßnahme vom allgemeinen System insoweit abweicht, als sie Unterscheidungen zwischen Wirtschaftsteilnehmern einführt, die sich im Hinblick auf das mit dieser allgemeinen Regelung verfolgte Ziel in einer vergleichbaren tatsächlichen und rechtlichen Situation befinden (vgl. u. a. Urteil vom 21. Dezember 2016, Kommission/World Duty Free Group SA u. a., C‑20/15 P und C‑21/15 P, EU:C:2016:981, Rn. 57 und die dort angeführte Rechtsprechung).

41      Ferner ist der rechtliche Bezugsrahmen für die Beurteilung der Selektivität einer Maßnahme nicht zwangsläufig in den Grenzen des Staatsgebiets des betreffenden Mitgliedstaats festzulegen, sondern kann sich auch auf das Gebiet beziehen, in dem eine regionale oder lokale Körperschaft die ihr durch die Verfassung oder durch Gesetz übertragenen Befugnisse ausübt. Das ist der Fall, wenn diese Körperschaft aufgrund ihrer rechtlichen und tatsächlichen Stellung gegenüber der Zentralregierung eines Mitgliedstaats so autonom ist, dass sie – und nicht die Zentralregierung – durch die von ihr erlassenen Maßnahmen eine grundlegende Rolle bei der Festlegung des politischen und wirtschaftlichen Umfelds spielt, in dem die Unternehmen tätig sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. September 2008, Union General de Trabajadores de La Rioja [UGT Rioja] u. a., C‑428/06 bis C‑434/06, EU:C:2008:488, Rn. 47 bis 50 und die dort angeführte Rechtsprechung).

42      Keine staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV ist jedoch eine Maßnahme, die eine Unterscheidung zwischen Unternehmen einführt, die sich im Hinblick auf das von der in Rede stehenden rechtlichen Regelung verfolgte Ziel in einer vergleichbaren tatsächlichen und rechtlichen Situation befinden, und damit a priori selektiv ist, wenn der betreffende Mitgliedstaat nachweisen kann, dass diese Unterscheidung gerechtfertigt ist, weil sie sich aus der Natur oder dem Aufbau des Systems ergibt, in das sie sich einfügt (Urteil vom 21. Dezember 2016, Kommission/World Duty Free Group SA u. a., C‑20/15 P und C‑21/15 P, EU:C:2016:981, Rn. 58 und die dort angeführte Rechtsprechung).

43      Eine Maßnahme, die eine Ausnahme von der Anwendung des allgemeinen Steuersystems darstellt, kann durch die Natur und den inneren Aufbau des Steuersystems gerechtfertigt sein, wenn der betreffende Mitgliedstaat nachweisen kann, dass sie unmittelbar auf den Grund- oder Leitprinzipien seines Steuersystems beruht. Insoweit ist zu unterscheiden zwischen den mit einer bestimmten Steuerregelung verfolgten Zielen, die außerhalb dieser Regelung liegen, und den dem Steuersystem selbst inhärenten Mechanismen, die zur Erreichung dieser Ziele erforderlich sind (Urteil vom 6. September 2006, Portugal/Kommission, C‑88/03, EU:C:2006:511, Rn. 81).

44      Zwar ist für den Nachweis der Selektivität einer steuerlichen Maßnahme nicht immer erforderlich, dass sie einen von einer als allgemein angesehenen Steuerregelung abweichenden Charakter aufweist, doch ist der Umstand, dass sie einen solchen Charakter aufweist, für diese Zwecke durchweg relevant, wenn sich daraus ergibt, dass zwei Gruppen von Wirtschaftsteilnehmern unterschieden werden und a priori unterschiedlich behandelt werden, nämlich diejenigen, die unter die abweichende Maßnahme fallen, und diejenigen, die weiterhin unter die allgemeine Steuerregelung fallen, obwohl sich diese beiden Gruppen im Hinblick auf das mit dieser Regelung verfolgte Ziel in einer vergleichbaren Situation befinden (Urteil vom 21. Dezember 2016, Kommission/World Duty Free Group SA u. a., C‑20/15 P und C‑21/15 P, EU:C:2016:981, Rn. 77).

45      In Bezug auf die im Ausgangsverfahren fraglichen Rechtsvorschriften ist zunächst darauf hinzuweisen, dass vor dem Gerichtshof nicht bestritten worden ist, dass der räumliche Bezugsrahmen die Autonome Gemeinschaft Katalonien sein sollte.

46      Ferner scheint das an die Verkaufsfläche anknüpfende Kriterium für die Abgabenpflicht zwar nicht formal von einem bestimmten rechtlichen Bezugsrahmen abzuweichen, doch führt es dazu, dass die Einzelhandelseinrichtungen, deren Auslage- und Verkaufsfläche kleiner als 2 500 m² ist, vom Geltungsbereich dieser Abgabe ausgenommen sind. Somit kann die IGEC nicht von einer regionalen Abgabe unterschieden werden, die Einzelhandelseinrichtungen zu entrichten haben, deren Verkaufsfläche einen bestimmten Grenzwert übersteigt.

47      Art. 107 Abs. 1 AEUV beschreibt die staatlichen Maßnahmen aber nach ihren Wirkungen, unabhängig von den verwendeten Techniken (Urteil vom 22. Dezember 2008, British Aggregates Association, C‑487/06 P, EU:C:2008:757, Rn. 89).

48      Es kann daher nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass ein solches Kriterium in der Praxis zu einer Begünstigung „bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige“ im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV führen kann, indem es ihre Belastungen im Vergleich zu den Einrichtungen, die die im Ausgangsverfahren fragliche Abgabe zu entrichten haben, vermindert.

49      In diesem Zusammenhang ist daher zu klären, ob sich die vom Geltungsbereich der Abgabe ausgenommenen Einzelhandelseinrichtungen in einer vergleichbaren Situation befinden wie die Einrichtungen, die darunter fallen.

50      Dabei ist zu berücksichtigen, dass mangels einer einschlägigen Unionsregelung die Bestimmung der Bemessungsgrundlage und die Verteilung der Steuerbelastung auf die unterschiedlichen Produktionsfaktoren und Wirtschaftssektoren in die Steuerzuständigkeit der Mitgliedstaaten oder der unterhalb der staatlichen Ebene angesiedelten Einheiten, die über Steuerautonomie verfügen, fallen (Urteil vom 15. November 2011, Kommission und Spanien/Government of Gibraltar und Vereinigtes Königreich, C‑106/09 P und C‑107/09 P, EU:C:2011:732, Rn. 97).

51      Wie nämlich die Kommission in Rn. 156 ihrer Bekanntmachung zum Begriff der staatlichen Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. 2016, C 262, S. 1) ausgeführt hat, steht es „[d]en Mitgliedstaaten … frei, ihre wirtschaftspolitischen Maßnahmen nach eigenem Ermessen [im Einklang mit dem Unionsrecht] festzulegen und insbesondere die Steuerlast gemäß ihren Vorstellungen auf die verschiedenen Produktionsfaktoren zu verteilen …“.

52      Aus den Angaben des vorlegenden Gerichts ergibt sich, dass mit der im Ausgangsverfahren fraglichen Abgabe ein Beitrag zum Umweltschutz und zur Raumordnung geleistet werden soll. Es gehe nämlich darum, die Folgen der Tätigkeit der großen Einzelhandelseinrichtungen für die Umwelt und die Raumplanung, die sich insbesondere aus dem verursachten Verkehrsaufkommen ergäben, dadurch zu korrigieren und auszugleichen, dass diese einen Beitrag zur Finanzierung von Umweltaktionsplänen und Infrastrukturverbesserungen leisten müssten.

53      Unbestreitbar hängen die Umweltauswirkungen von Einzelhandelseinrichtungen weitgehend von ihrer Größe ab. Je größer nämlich die Verkaufsfläche ist, desto größer ist der Andrang der Öffentlichkeit, wodurch vermehrt Umweltbeeinträchtigungen entstehen. Daraus folgt, dass ein Kriterium, das an einen Grenzwert für die Verkaufsfläche anknüpft, wie es in den nationalen Rechtsvorschriften, um die es im Ausgangsverfahren geht, vorgesehen ist, um Unternehmen nach ihren mehr oder weniger großen Auswirkungen auf die Umwelt zu unterscheiden, mit den angestrebten Zielen vereinbar ist.

54      Ebenso ist offensichtlich, dass die Ansiedlung solcher Einrichtungen unabhängig von ihrem Standort eine besondere Herausforderung für die Raumordnungspolitik darstellt (vgl. entsprechend Urteil vom 24. März 2011, Kommission/Spanien, C‑400/08, EU:C:2011:172, Rn. 80).

55      Unter diesen Umständen führt ein Kriterium für die Abgabenpflicht, das wie das im Ausgangsverfahren fragliche an die Verkaufsfläche anknüpft, dazu, dass Gruppen von Einrichtungen unterschieden werden, die sich im Hinblick auf die Ziele, die mit den Rechtsvorschriften verfolgt werden, die das Kriterium vorsehen, nicht in einer vergleichbaren Situation befinden.

56      Mithin ist davon auszugehen, dass die Abgabenbefreiung für Einzelhandelseinrichtungen, deren Verkaufsfläche kleiner als 2 500 m2 ist, diesen Einrichtungen keinen selektiven Vorteil verschafft und somit auch keine staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV sein kann.

57      Das vorlegende Gericht wirft auch zu den weiteren Merkmalen der im Ausgangsverfahren fraglichen Abgabe Fragen auf. Es möchte wissen, ob die vollständige Befreiung von dieser Abgabe für kollektive Einzelhandelseinrichtungen sowie für individuelle Einzelhandelseinrichtungen, in denen Gartenpflegeartikel, Fahrzeuge, Baustoffe, Maschinen und Industriebedarf verkauft werden, sowie der Abschlag von 60 % auf die Bemessungsgrundlage für Einrichtungen, in denen Möbel, Sanitärgegenstände oder Türen und Fenster verkauft werden, diese Einrichtungen begünstigen.

58      Es ist zunächst festzustellen, dass diese Maßnahmen Ausnahmeregelungen zu dem durch die besondere Abgabe gebildeten Bezugsrahmen darstellen.

59      Sodann ist darauf hinzuweisen, dass die Regionalregierung von Katalonien in ihren schriftlichen Erklärungen vorträgt, die Tätigkeiten der betreffenden Einzelhandelseinrichtungen erforderten naturgemäß große Verkaufsflächen, ohne dass solche Flächen dazu bestimmt seien, möglichst viele Verbraucher anzuziehen, und ohne dass sie den Zustrom an Kunden, die in privaten Fahrzeugen kämen, erhöhten. Diese Tätigkeiten beeinträchtigten somit die Umwelt und die Raumordnung weniger als die Tätigkeiten der Einrichtungen, die dieser Abgabe unterlägen.

60      Ein solcher Gesichtspunkt kann geeignet sein, die in den Rechtsvorschriften, die im Ausgangsverfahren in Streit stehen, vorgenommene Unterscheidung zu rechtfertigen, die dann nicht zu selektiven Vorteilen für die betreffenden Einzelhandelseinrichtungen führen würde. Es ist jedoch Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob dies tatsächlich der Fall ist.

61      Schließlich ist zu dem Kriterium für eine unterschiedliche abgabenrechtliche Behandlung, das an den individuellen Charakter der Einzelhandelseinrichtung anknüpft und zur Folge hat, dass die großen kollektiven Einzelhandelseinrichtungen von der IGEC befreit sind, festzustellen, dass es hingegen dazu führt, dass zwei Gruppen von Einrichtungen unterschieden werden, die sich im Hinblick auf die Ziele des Umweltschutzes und der Raumordnung, die mit der im Ausgangsverfahren fraglichen Regelung verfolgt werden, objektiv in einer vergleichbaren Situation befinden. Folglich ist die Nichterhebung der Abgabe für die großen kollektiven Einzelhandelseinrichtungen selektiv und kann daher eine staatliche Beihilfe darstellen, wenn die übrigen Voraussetzungen von Art. 107 Abs. 1 AEUV erfüllt sind.

62      Insoweit ist festzustellen, dass eine solche Maßnahme im Sinne dieser Bestimmung aus staatlichen Mitteln finanziert und dem Staat zuzurechnen ist.

63      Entgegen dem Vorbringen der Regionalregierung von Katalonien in ihren schriftlichen Erklärungen kann eine solche Maßnahme auch im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen und den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen.

64      Nach ständiger Rechtsprechung bedarf es nämlich für die Qualifizierung einer Maßnahme als „staatliche Beihilfe“ nicht des Nachweises einer tatsächlichen Auswirkung der Beihilfe auf den Handel zwischen den Mitgliedstaaten und einer tatsächlichen Wettbewerbsverzerrung, sondern nur der Prüfung, ob die Beihilfe geeignet ist, diesen Handel zu beeinträchtigen und den Wettbewerb zu verfälschen (vgl. u. a. Urteil vom 27. Juni 2017, Congregación de Escuelas Pías Provincia Betania, C‑74/16, EU:C:2017:496, Rn. 78).

65      Insbesondere ist, wenn eine von einem Mitgliedstaat gewährte Beihilfe die Stellung bestimmter Unternehmen gegenüber anderen, konkurrierenden Unternehmen im Handel zwischen den Mitgliedstaaten stärkt, dieser Handel als durch die Beihilfe beeinflusst anzusehen und brauchen die begünstigten Unternehmen nicht selbst am Handel zwischen den Mitgliedstaaten teilzunehmen. Wenn nämlich ein Mitgliedstaat Unternehmen eine Beihilfe gewährt, kann die inländische Tätigkeit dadurch beibehalten oder verstärkt werden, so dass sich dadurch die Chancen der in anderen Mitgliedstaaten niedergelassenen Unternehmen, in den Markt dieses Mitgliedstaats einzudringen, verringern (vgl. u. a. Urteil vom 27. Juni 2017, Congregación de Escuelas Pías Provincia Betania, C‑74/16, EU:C:2017:496, Rn. 79).

66      In Bezug auf die Voraussetzung der Wettbewerbsverzerrung ist darauf hinzuweisen, dass Beihilfen, die ein Unternehmen von den Kosten befreien sollen, die es normalerweise im Rahmen seiner laufenden Geschäftsführung oder seiner üblichen Tätigkeiten zu tragen gehabt hätte, grundsätzlich die Wettbewerbsbedingungen verfälschen (vgl. u. a. Urteil vom 27. Juni 2017, Congregación de Escuelas Pías Provincia Betania, C‑74/16, EU:C:2017:496, Rn. 80).

67      Nach alledem ist auf die zweite Frage zu antworten, dass eine Abgabe wie die im Ausgangsverfahren fragliche, die für große Einzelhandelseinrichtungen im Wesentlichen in Abhängigkeit von ihrer Verkaufsfläche erhoben wird, keine staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV darstellt, soweit von ihr Einrichtungen ausgenommen sind, deren Verkaufsfläche weniger als 2 500 m2 beträgt. Eine solche Abgabe stellt auch insoweit keine staatliche Beihilfe im Sinne dieser Bestimmung dar, als von ihr Einrichtungen ausgenommen sind, die ihre Tätigkeit in den Bereichen Gartenpflege und Verkauf von Fahrzeugen, Baustoffen, Maschinen und Industriebedarf ausüben, und soweit Einrichtungen, die Möbel, Sanitärgegenstände, Türen und Fenster oder Artikel für den Heimwerkerbedarf verkaufen, einen Abschlag von 60 % auf die Bemessungsgrundlage erhalten, sofern diese Einrichtungen die Umwelt und die Raumordnung nicht so stark beeinträchtigen wie die anderen Einrichtungen, was zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist.

68      Eine solche Abgabe stellt hingegen eine staatliche Beihilfe im Sinne dieser Bestimmung dar, soweit von ihr große kollektive Einzelhandelseinrichtungen mit einer Verkaufsfläche von mindestens 2 500 m2 ausgenommen sind.

 Zur dritten Frage

69      Mit seiner dritten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob für den Fall, dass die zweite Frage bejaht wird, die staatlichen Beihilfen in Form der Befreiungen und Abschläge von einer Abgabe für große Einzelhandelseinrichtungen wie der im Ausgangsverfahren fraglichen als bestehende Beihilfen im Sinne von Art. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 659/1999 (im Wesentlichen in Art. 1 Buchst. b der Verordnung 2015/1589 übernommen) anzusehen sind.

70      In Anbetracht der Antwort auf die zweite Frage ist die dritte Frage zu beantworten.

71      Insoweit ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Verletzung von Art. 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV durch die nationalen Behörden die Gültigkeit der Rechtsakte zur Durchführung von Beihilfemaßnahmen beeinträchtigt und die nationalen Gerichte daraus zugunsten der Einzelnen, die sich auf eine solche Verletzung berufen können, entsprechend ihrem nationalen Recht sämtliche Folgerungen sowohl bezüglich der Gültigkeit der Rechtsakte zur Durchführung der Beihilfemaßnahmen als auch bezüglich der Beitreibung der unter Verletzung dieser Bestimmung gewährten finanziellen Unterstützungen oder eventueller vorläufiger Maßnahmen ziehen (Urteil vom 21. November 1991, Fédération nationale du commerce extérieur des produits alimentaires und Syndicat national des négociants et transformateurs de saumon, C‑354/90, EU:C:1991:440, Rn. 12).

72      Bestehende Beihilfen dürfen jedoch gemäß Art. 108 Abs. 1 AEUV regelmäßig durchgeführt werden, solange die Kommission nicht ihre Vertragswidrigkeit festgestellt hat, so dass Art. 108 Abs. 3 AEUV den nationalen Gerichten nicht die Befugnis einräumt, ihre Durchführung zu untersagen (Urteil vom 18. Juli 2013, P, C‑6/12, EU:C:2013:525, Rn. 36 und 41).

73      Hinsichtlich des vom vorlegenden Gericht angeführten Art. 1 Buchst. b Ziff. v der Verordnung Nr. 659/1999, der den Fall betrifft, dass nachgewiesen werden kann, dass eine Maßnahme zu dem Zeitpunkt, zu dem sie eingeführt wurde, keine Beihilfe war, aber später aufgrund der Entwicklung des Binnenmarkts zu einer Beihilfe wurde, ohne dass sie eine Änderung durch den betreffenden Mitgliedstaat erfahren hat, ist nicht ersichtlich, dass solche Bedingungen unter den Umständen des Ausgangsverfahrens vorliegen könnten.

74      Zu der Frage, ob die Beihilfen, die den betreffenden Einrichtungen im Rahmen der Erhebung der im Ausgangsverfahren fraglichen Abgabe gewährt wurden, als von einem Genehmigungsbeschluss der Kommission im Sinne von Art. 1 Buchst. b Ziff. ii der Verordnung Nr. 659/1999 (im Wesentlichen in Art. 1 Buchst. b Ziff. ii der Verordnung 2015/1589 übernommen) erfasst anzusehen sind, ist darauf hinzuweisen, dass im Beihilfenrecht eine Handlung unabhängig von ihrer Form einen solchen Beschluss darstellt, wenn die Kommission bei Betrachtung des Wesens der Handlung und der Absicht dieses Organs mit dieser Handlung am Ende der Vorprüfungsphase ihren Standpunkt zu der betreffenden Maßnahme endgültig festgelegt und somit festgestellt hat, dass es sich um eine Beihilfe oder nicht um eine Beihilfe handelt und dass keine Zweifel in Bezug auf deren Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt bestehen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 17. Juli 2008, Athinaïki Techniki/Kommission, C‑521/06 P, EU:C:2008:422, Rn. 46, und vom 9. Juni 2011, Diputación Foral de Vizcaya u. a./Kommission, C‑465/09 P bis C‑470/09 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2011:372, Rn. 94).

75      Der Gerichtshof hat ferner entschieden, dass sich das Vorliegen eines solchen Beschlusses der Kommission anhand objektiver Gesichtspunkte feststellen lassen und einem klaren und endgültigen Ausdruck des Standpunkts der Kommission zur fraglichen Maßnahme entsprechen muss (Urteil vom 9. Juni 2011, Diputación Foral de Vizcaya u. a./Kommission, C‑465/09 P bis C‑470/09 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2011:372, Rn. 95).

76      Aus der von der Kommission durchgeführten präventiven Kontrolle im Beihilfenrecht und insbesondere aus dem Verbot, neue Beihilfen zu gewähren, bevor die Kommission einen endgültigen Beschluss nach Art. 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV erlassen hat, folgt nämlich, dass das Vorliegen eines Beschlusses über die Vereinbarkeit einer Beihilfe außer Zweifel stehen muss und dass dies umso mehr gilt, wenn die angeblich genehmigten Beihilfen der Kommission nicht gemäß Art. 108 Abs. 3 AEUV notifiziert wurden, wodurch die Rechtssicherheit, die mit dieser Bestimmung gewährleistet werden soll, gefährdet wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. Juni 2011, Diputación Foral de Vizcaya u. a./Kommission, C‑465/09 P bis C‑470/09 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2011:372, Rn. 96 und 97).

77      Folglich kann im Ausgangsverfahren eine solche Genehmigung dem vom vorlegenden Gericht zitierten und in Rn. 16 des vorliegenden Urteils angeführten Schreiben der Kommission vom 2. Oktober 2003 schon allein deshalb nicht entnommen werden, weil sich aus den dem Gerichtshof vorliegenden Angaben ergibt, dass sich die Kommission in diesem Schreiben nur zur Vereinbarkeit der Modalitäten für die Verwendung der Einnahmen aus der IGEC mit dem Beihilfenrecht äußert.

78      Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 1 Buchst. b Ziff. iv der Verordnung Nr. 659/1999 (im Wesentlichen in Art. 1 Buchst. b Ziff. iv der Verordnung 2015/1589 übernommen) der Ausdruck „bestehende Beihilfe“ auch „Beihilfen, die gemäß Artikel 15 [der Verordnung Nr. 659/1999] als bereits bestehende Beihilfen gelten“, bezeichnet.

79      Art. 15 Abs. 1 der Verordnung Nr. 659/1999 (in Art. 17 der Verordnung 2015/1589 übernommen) bestimmt, dass die Befugnisse der Kommission zur Rückforderung einer rechtswidrigen Beihilfe für eine Frist von zehn Jahren gelten. Nach Art. 15 Abs. 2 beginnt diese Frist mit dem Tag, an dem die rechtswidrige Beihilfe dem Empfänger entweder als Einzelbeihilfe oder im Rahmen einer Beihilferegelung gewährt wird, und stellt jede Maßnahme, die die Kommission oder ein Mitgliedstaat auf Antrag der Kommission bezüglich der rechtswidrigen Beihilfe ergreift, eine Unterbrechung der Frist dar. Zudem gilt gemäß Art. 15 Abs. 3 jede Beihilfe, für die diese Frist ausgelaufen ist, als bestehende Beihilfe.

80      Ohne dass es darauf ankäme, welche Tragweite dieser Bestimmung beizumessen ist, wenn sie vor dem nationalen Gericht geltend gemacht wird, sind jedenfalls die in ihr aufgestellten Voraussetzungen im Ausgangsverfahren nicht erfüllt.

81      Es ist nämlich festzustellen, dass die Beihilfen, die sich aus einer Abgabe wie der im Ausgangsverfahren fraglichen ergeben, unter den Begriff der Beihilferegelung im Sinne von Art. 1 Buchst. d der Verordnung Nr. 659/1999 (wortgleich in Art. 1 Buchst. d der Verordnung 2015/1589 übernommen) fallen, da die Empfänger dieser Beihilfen in einer allgemeinen und abstrakten Weise definiert werden und die Höhe der ihnen gewährten Beihilfe unbestimmt bleibt.

82      Daher beginnt die Frist gemäß Art. 15 Abs. 2 der Verordnung Nr. 659/1999 an dem Tag zu laufen, an dem die rechtswidrige Beihilfe ihrem Empfänger tatsächlich gewährt wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. Dezember 2011, France Télécom/Kommission, C‑81/10 P, EU:C:2011:811, Rn. 80 bis 82, und Beschluss vom 7. Dezember 2017, Irland/Kommission, C‑369/16 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:955, Rn. 41).

83      Aus der Vorlageentscheidung geht jedoch hervor, dass die Kommission mit dem in der Vorlageentscheidung erwähnten und in Rn. 17 des vorliegenden Urteils angeführten Schreiben vom 28. November 2014 den spanischen Behörden mitteilte, dass die IGEC möglicherweise als staatliche Beihilfe anzusehen und aufzuheben oder zu ändern sei. Ein solches Dokument stellt mithin eine von der Kommission ergriffene Maßnahme im Sinne von Art. 15 Abs. 2 der Verordnung Nr. 659/1999 dar, mit der die Frist unterbrochen wird, so dass die Beihilfen, die in den zehn Jahren vor diesem Schreiben gewährt wurden, nicht als bestehende Beihilfen anzusehen sind.

84      Hinsichtlich der vorher gewährten Beihilfen ergibt sich ebenfalls sowohl aus diesem Schreiben von 2014 als auch aus dem vom vorlegenden Gericht zitierten Schreiben der Kommission vom 2. Oktober 2003, dass diese Schreiben im Anschluss an Schriftwechsel und Auskunftsersuchen an die spanischen Behörden in Bezug auf die IGEC‑Regelung übersandt wurden.

85      Unter diesen Umständen haben auch solche Ersuchen die in Art. 15 der Verordnung Nr. 659/1999 festgelegte Frist unterbrochen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Oktober 2005, Scott/Kommission, C‑276/03 P, EU:C:2005:590, Rn. 36).

86      Nach alledem ist auf die dritte Frage zu antworten, dass unter Umständen wie den vom vorlegenden Gericht geschilderten die staatlichen Beihilfen, die sich aus einer Abgabenregelung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen ergeben, keine bestehenden Beihilfen im Sinne von Art. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 659/1999, dessen Wortlaut in Art. 1 Buchst. b der Verordnung 2015/1589 übernommen wurde, darstellen können.

 Kosten

87      Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem beim vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Erste Kammer) für Recht erkannt:

1.      Die Art. 49 und 54 AEUV sind dahin auszulegen, dass sie einer Abgabe für große Einzelhandelseinrichtungen wie der im Ausgangsverfahren fraglichen nicht entgegenstehen.

2.      Eine Abgabe wie die im Ausgangsverfahren fragliche, die für große Einzelhandelseinrichtungen im Wesentlichen in Abhängigkeit von ihrer Verkaufsfläche erhoben wird, stellt keine staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV dar, soweit von ihr Einrichtungen ausgenommen sind, deren Verkaufsfläche weniger als 2 500 m2 beträgt. Eine solche Abgabe stellt auch insoweit keine staatliche Beihilfe im Sinne dieser Bestimmung dar, als von ihr Einrichtungen ausgenommen sind, die ihre Tätigkeit in den Bereichen Gartenpflege und Verkauf von Fahrzeugen, Baustoffen, Maschinen und Industriebedarf ausüben, und soweit Einrichtungen, die Möbel, Sanitärgegenstände, Türen und Fenster oder Artikel für den Heimwerkerbedarf verkaufen, einen Abschlag von 60 % auf die Bemessungsgrundlage erhalten, sofern diese Einrichtungen die Umwelt und die Raumordnung nicht so stark beeinträchtigen wie die anderen Einrichtungen, was zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist.

Eine solche Abgabe stellt hingegen eine staatliche Beihilfe im Sinne dieser Bestimmung dar, soweit von ihr große kollektive Einzelhandelseinrichtungen mit einer Verkaufsfläche von mindestens 2 500 m2 ausgenommen sind.

3.      Unter Umständen wie den vom vorlegenden Gericht geschilderten können die staatlichen Beihilfen, die sich aus einer Abgabenregelung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen ergeben, keine bestehenden Beihilfen im Sinne von Art. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags, dessen Wortlaut in Art. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates vom 13. Juli 2015 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union übernommen wurde, darstellen.

Unterschriften


*      Verfahrenssprache: Spanisch.