URTEIL DES GERICHTSHOFS (Erste Kammer)
26. April 2018(*)
„Vorlage zur Vorabentscheidung – Regionale Abgabe
für große Einzelhandelseinrichtungen – Niederlassungsfreiheit –
Umweltschutz und Raumordnung – Staatliche Beihilfe – Selektive
Maßnahme – Schreiben der Kommission, in dem sie über die Einstellung des
Beschwerdeverfahrens informiert – Bestehende Beihilfe“
In der Rechtssache C‑233/16
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach
Art. 267 AEUV, eingereicht vom Tribunal Supremo (Oberster Gerichtshof,
Spanien) mit Entscheidung vom 10. März 2016, beim Gerichtshof eingegangen
am 25. April 2016, in dem Verfahren
Asociación Nacional de Grandes Empresas de
Distribución (ANGED)
gegen
Generalitat de Catalunya
erlässt
DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)
unter Mitwirkung der Kammerpräsidentin R. Silva de
Lapuerta sowie der Richter C. G. Fernlund, J.‑C. Bonichot
(Berichterstatter), A. Arabadjiev und E. Regan,
Generalanwältin: J. Kokott,
Kanzler: L. Carrasco Marco, Verwaltungsrätin,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die
mündliche Verhandlung vom 6. Juli 2017,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
– der
Asociación Nacional de Grandes Empresas de Distribución (ANGED), vertreten durch
J. Pérez-Bustamante Köster und F. Löwhagen, abogados, sowie
J. M. Villasante García, procurador,
– der
Generalitat de Catalunya, vertreten durch R. Revilla Ariet und R. Riu
Fortuny, letrados, sowie F. Velasco Muñoz Cuellar, procurador,
– der
Europäischen Kommission, vertreten durch N. Gossement, P. Němečková
und G. Luengo als Bevollmächtigte,
nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in
der Sitzung vom 9. November 2017
folgendes
Urteil
1 Das
Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Art. 49 und 54 AEUV
sowie von Art. 107 Abs. 1 AEUV.
2 Es ergeht im
Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Asociación Nacional de Grandes Empresas
de Distribución (ANGED) und der Generalitat de Catalunya (Regionalregierung von
Katalonien, Spanien) über die Rechtmäßigkeit einer Abgabe, die für große
Einzelhandelseinrichtungen mit Sitz in der Autonomen Gemeinschaft Katalonien zu
entrichten ist.
Rechtlicher Rahmen
Unionsrecht
3 Art. 1
Buchst. b und d der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom
22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von
Artikel 93 des EG-Vertrags (ABl. 1999, L 83, S. 1) bestimmt:
„Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
…
b) ‚bestehende
Beihilfen‘
…
ii) genehmigte
Beihilfen, also Beihilferegelungen und Einzelbeihilfen, die von der Kommission
oder vom Rat genehmigt wurden;
…
iv) Beihilfen,
die gemäß Artikel 15 als bereits bestehende Beihilfen gelten;
v) Beihilfen,
die als bestehende Beihilfen gelten, weil nachgewiesen werden kann, dass sie zu
dem Zeitpunkt, zu dem sie eingeführt wurden, keine Beihilfe waren und später
aufgrund der Entwicklung des Gemeinsamen Marktes zu Beihilfen wurden, ohne dass
sie eine Änderung durch den betreffenden Mitgliedstaat erfahren haben. Werden
bestimmte Maßnahmen im Anschluss an die Liberalisierung einer Tätigkeit durch
gemeinschaftliche Rechtsvorschriften zu Beihilfen, so gelten derartige Maßnahmen
nach dem für die Liberalisierung festgelegten Termin nicht als bestehende
Beihilfen;
…
d) ‚Beihilferegelung‘
eine Regelung, wonach Unternehmen, die in der Regelung in einer allgemeinen und
abstrakten Weise definiert werden, ohne nähere Durchführungsmaßnahmen
Einzelbeihilfen gewährt werden können, beziehungsweise eine Regelung, wonach
einem oder mehreren Unternehmen nicht an ein bestimmtes Vorhaben gebundene
Beihilfen für unbestimmte Zeit und/oder in unbestimmter Höhe gewährt werden
können“.
4 Art. 15
der Verordnung Nr. 659/1999 sieht vor:
„(1) Die Befugnisse
der Kommission zur Rückforderung von Beihilfen gelten für eine Frist von zehn
Jahren.
(2) Diese Frist
beginnt mit dem Tag, an dem die rechtswidrige Beihilfe dem Empfänger entweder
als Einzelbeihilfe oder im Rahmen einer Beihilferegelung gewährt wird. Jede
Maßnahme, die die Kommission oder ein Mitgliedstaat auf Antrag der Kommission
bezüglich der rechtswidrigen Beihilfe ergreift, stellt eine Unterbrechung der
Frist dar. Nach jeder Unterbrechung läuft die Frist von Neuem an. Die Frist wird
ausgesetzt, solange die Entscheidung der Kommission Gegenstand von Verhandlungen
vor dem Gerichtshof der Europäischen [Union] ist.
(3) Jede Beihilfe, für
die diese Frist ausgelaufen ist, gilt als bestehende Beihilfe.“
5 Die
vorstehenden Bestimmungen wurden wortgleich in die Verordnung (EU) 2015/1589 des
Rates vom 13. Juli 2015 über besondere Vorschriften für die Anwendung von
Artikel 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl.
2015, L 248, S. 9) übernommen.
Spanisches Recht
6 Mit der Ley
16/2000 del Parlamento de Cataluña, del impuesto sobre grandes establecimientos
comerciales (Gesetz 16/2000 des Parlaments von Katalonien über die Abgabe für
große Einzelhandelseinrichtungen) vom 29. Dezember 2000 (DOGC Nr. 3295
vom 30. Dezember 2000 und BOE Nr. 20 vom 23. Januar 2001, im
Folgenden: Gesetz 16/2000) wurde im Gebiet der Autonomen Gemeinschaft Katalonien
die Abgabe für große Einzelhandelseinrichtungen (im Folgenden: IGEC)
eingeführt.
7 In Art. 2
des Gesetzes 16/2000 heißt es, dass die IGEC die besondere Wirtschaftskraft
großer Einzelhandelseinrichtungen belastet, die unter Berücksichtigung ihrer
großen Verkaufsflächen eine beherrschende Stellung erlangen und negative
Auswirkungen auf den Raum und die Umwelt haben können, deren Kosten sie nicht
tragen.
8 Nach
Art. 3 dieses Gesetzes wird das Aufkommen aus der IGEC für Maßnahmen zur
Modernisierung des örtlichen Einzelhandels in Katalonien und die Entwicklung von
Aktionsplänen für Gebiete verwendet, die durch die Ansiedlung großer
Einzelhandelseinrichtungen beeinträchtigt sind.
9 Art. 4 des
Gesetzes sieht vor, dass der Abgabentatbestand der IGEC in der Nutzung von
Verkaufsflächen von mindestens 2 500 m2 durch große
individuelle Einzelhandelseinrichtungen besteht.
10 Von der IGEC befreit sind
gemäß Art. 5 des Gesetzes 16/2000 große individuelle
Einzelhandelseinrichtungen, die ihre Tätigkeit in den Bereichen Gartenpflege und
Verkauf von Fahrzeugen, Baustoffen, Maschinen und Industriebedarf ausüben.
11 Art. 6 dieses
Gesetzes bestimmt, dass die IGEC von den natürlichen oder juristischen Personen
geschuldet wird, die Inhaber einer großen individuellen Einzelhandelseinrichtung
sind, gleichviel ob sich diese in einer großen kollektiven
Einzelhandelseinrichtung befindet.
12 Bei
Einzelhandelseinrichtungen, in denen hauptsächlich Möbel, Sanitärartikel oder
Fenster und Türen verkauft werden, sowie bei Baumärkten wird nach Art. 8
dieses Gesetzes die Nettobemessungsgrundlage um 60 % gekürzt.
13 In Art. 11 des
Gesetzes sind die Modalitäten für die Berechnung der Abgabe geregelt, wobei
u. a. die Einwohnerzahl des Ortes berücksichtigt wird, in dem sich die
Einrichtung befindet.
Ausgangsverfahren und Vorlagefragen
14 Mit dem Gesetz 16/2000
wurde eine regionale Abgabe für große Einzelhandelseinrichtungen im gesamten
Gebiet der Autonomen Gemeinschaft Katalonien eingeführt, um die Auswirkungen auf
den Raum und die Umwelt auszugleichen, die sich aufgrund großer
Einzelhandelseinrichtungen ergeben können. Mit dem Decreto 342/2001 por el que
se aprueba el Reglamento del impuesto sobre grandes establecimientos comerciales
(Dekret 342/2001 zur Genehmigung der Verordnung über die Abgabe für große
Einzelhandelseinrichtungen) vom 24. Dezember 2001 (DOGC Nr. 3542 vom
28. Dezember 2001) setzte die Regionalregierung von Katalonien diese Abgabe
um.
15 Im Laufe des Jahres 2002
erhob die ANGED, eine nationale Vereinigung großer Vertriebseinrichtungen, beim
Tribunal Superior de Justicia del Principado de Cataluña (Oberstes Gericht von
Katalonien, Spanien) Klage auf Nichtigerklärung des Dekrets wegen
Unvereinbarkeit sowohl mit der Niederlassungsfreiheit als auch mit dem
Beihilfenrecht. Dieses Gericht setzte seine Entscheidung bis zur Entscheidung
über eine Klage aus, die von der spanischen Regierung beim Tribunal
Constitucional (Verfassungsgerichtshof, Spanien) gegen diese Rechtsvorschriften
erhoben worden war. Nachdem das Tribunal Constitucional (Verfassungsgerichtshof)
die Klage am 5. Juni 2012 abgewiesen hatte, wies das Tribunal Superior de
Justicia de Cataluña (Oberstes Gericht von Katalonien) die von der ANGED
erhobene Klage ebenfalls ab. Daraufhin legte die ANGED gegen das abweisende
Urteil beim Tribunal Supremo (Oberster Gerichtshof, Spanien) eine
Kassationsbeschwerde ein.
16 Die ANGED hatte zudem bei
der Kommission eine Beschwerde wegen der Einführung der IGEC eingelegt, mit der
sie geltend machte, es handele sich bei der Abgabe um eine staatliche Beihilfe.
Im Anschluss an ein Auskunftsersuchen an die spanischen Behörden teilte die
Kommission diesen mit Schreiben vom 2. Oktober 2003 mit, dass sie ihre
Untersuchung abgeschlossen und das Beschwerdeverfahren eingestellt habe. Sie war
nämlich, nachdem sie die Merkmale der IGEC anhand von Art. 87 Abs. 1
EG geprüft hatte, zu der Auffassung gelangt, dass diese Abgabe mit dem
Beihilfenrecht vereinbar sei, da die Einnahmen daraus nicht zur Unterstützung
von Handelsunternehmen oder einem bestimmten Wirtschaftszweig dienten.
17 Auf eine erneute
Beschwerde, die ANGED im Laufe des Jahres 2013 einlegte, teilte die Kommission
den spanischen Behörden jedoch mit Schreiben vom 28. November 2014 mit,
dass nach einer erneuten vorläufigen Würdigung der IGEC‑Regelung die Befreiung,
die kleinen Einzelhandelseinrichtungen und bestimmten Fachgeschäften gewährt
werde, als mit dem Binnenmarkt unvereinbare staatliche Beihilfe angesehen werden
könne. Das Königreich Spanien sei gehalten, die Abgabe aufzuheben oder zu
ändern.
18 Vor diesem Hintergrund
hat das Tribunal Supremo (Oberster Gerichtshof) das Verfahren ausgesetzt und dem
Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
1. Sind die
Art. 49 und 54 AEUV dahin auszulegen, dass sie einer regionalen Abgabe
entgegenstehen, die auf die Nutzung großer individueller
Einzelhandelseinrichtungen mit einer Verkaufsfläche von mindestens
2 500 m2 wegen der Auswirkungen, die sie auf den Raum, die
Umwelt und die Struktur des städtischen Einzelhandels in dieser Region haben
können, erhoben wird, rechtlich aber unabhängig davon gilt, ob diese
Einzelhandelseinrichtungen außerhalb oder innerhalb des konsolidierten
Stadtgebiets liegen, und in der Praxis meist Unternehmen anderer Mitgliedstaaten
trifft, wobei zu berücksichtigen ist, dass
a) Inhaber
mehrerer Einzelhandelseinrichtungen mit einer jeweiligen Verkaufsfläche von
weniger als 2 500 m2 unabhängig von der Summe der
Verkaufsflächen aller ihrer Einrichtungen nicht herangezogen werden,
b) große
kollektive Einzelhandelseinrichtungen befreit sind,
c) individuelle
Einzelhandelseinrichtungen, in denen Gartenpflegeartikel, Fahrzeuge, Baustoffe,
Maschinen und Industriebedarf verkauft werden, ausgenommen sind und
d) Einzelhandelseinrichtungen,
in denen hauptsächlich Möbel, Sanitärgegenstände oder Türen und Fenster verkauft
werden, und Baumärkte nur mit 40 % ihrer entsprechenden
Nettobemessungsgrundlage abgabepflichtig sind?
2. Ist
Art. 107 Abs. 1 AEUV dahin auszulegen, dass
a) die
vollständige Befreiung von der IGEC für individuelle Einzelhandelseinrichtungen
mit einer Verkaufsfläche von weniger als 2 500 m2, für
kollektive Einzelhandelseinrichtungen und für individuelle
Einzelhandelseinrichtungen, in denen Gartenpflegeartikel, Fahrzeuge, Baustoffe,
Maschinen und Industriebedarf verkauft werden, sowie
b) die
teilweise Befreiung von der IGEC für individuelle Einzelhandelseinrichtungen, in
denen hauptsächlich Möbel, Sanitärgegenstände oder Türen und Fenster verkauft
werden, und für Baumärkte
nach dieser Bestimmung verbotene staatliche Beihilfen
darstellen?
3. Für den
Fall, dass diese vollständigen oder teilweisen Befreiungen von der IGEC
staatliche Beihilfen im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV darstellen:
Welche zeitliche Geltung hätte eine solche Feststellung in Anbetracht der
Existenz und des Inhalts des Schreibens vom 2. Oktober 2003 der
Kommission?
Zu den Vorlagefragen
Zur Zulässigkeit
19 Die Regionalregierung von
Katalonien hält das Vorabentscheidungsersuchen für unzulässig, da die
Vorlageentscheidung unzureichend begründet sei und den tatsächlichen und
rechtlichen Rahmen des Ausgangsrechtsstreits nicht ausführlich darstelle.
20 Es ist jedoch
festzustellen, dass die Vorlageentscheidung alle tatsächlichen und rechtlichen
Umstände enthält, die der Gerichtshof benötigt, um dem vorlegenden Gericht
sachdienliche Antworten auf die verschiedenen Vorlagefragen zu geben.
21 Die Regionalregierung von
Katalonien trägt weiter vor, das Vorabentscheidungsersuchen sei hinsichtlich des
Abschnitts zur Niederlassungsfreiheit unzulässig, weil es im Ausgangsverfahren
um einen rein innerstaatlichen Sachverhalt gehe.
22 Wie die Generalanwältin
in Nr. 21 ihrer Schlussanträge ausgeführt hat, wird die Entscheidung, die
das vorlegende Gericht im Anschluss an das vorliegende Urteil treffen wird, auch
in Bezug auf die Angehörigen der übrigen Mitgliedstaaten Wirkungen entfalten, da
dieses Gericht mit einer Klage auf Nichtigerklärung von Bestimmungen befasst
ist, die nicht nur für Inländer, sondern auch für die Angehörigen der übrigen
Mitgliedstaaten Geltung haben, so dass der Gerichtshof die ihm im Zusammenhang
mit den Vorschriften des Vertrags gestellten Fragen trotz des Umstands zu
beantworten hat, dass die Merkmale des Ausgangsrechtsstreits sämtlich nicht über
die Grenzen eines Mitgliedstaats hinausweisen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom
8. Mai 2013, Libert u. a., C‑197/11 und C‑203/11, EU:C:2013:288,
Rn. 35, und vom 15. November 2016, Ullens de Schooten, C‑268/15,
EU:C:2016:874, Rn. 51).
23 Zu der Rüge der
Regionalregierung von Katalonien, das Vorabentscheidungsersuchen sei unzulässig,
weil Maßnahmen wie die im Ausgangsverfahren fraglichen wegen des örtlichen
Charakters der Tätigkeit des Einzelhandels den Handel zwischen den
Mitgliedstaaten nicht beeinträchtigten und den Wettbewerb nicht verfälschten,
genügt der Hinweis, dass es sich dabei um eine Frage der Auslegung von
Art. 107 Abs. 1 AEUV handelt, die nicht zur Unzulässigkeit des
Vorabentscheidungsersuchens führen kann.
24 Im Laufe des Verfahrens
hat die Regionalregierung von Katalonien zusätzlich geltend gemacht, dass das
Vorabentscheidungsersuchen als unzulässig anzusehen sei, weil im
Ausgangsverfahren infolge einer Änderung des Gesetzes 16/2000 der
Streitgegenstand weggefallen sei.
25 Das vorlegende Gericht
hat dem Gerichtshof jedoch mit Schreiben vom 1. Juni 2017, das am
7. Juni 2017 beim Gerichtshof eingegangen ist, mitgeteilt, es sei der
Auffassung, dass der Streitgegenstand des Ausgangsrechtsstreits trotz der
Änderung der einschlägigen Rechtsvorschriften erhalten geblieben sei. Es hat
außerdem sein Vorabentscheidungsersuchen aufrechterhalten.
26 Schließlich ist darauf
hinzuweisen, dass zwar die Rechtswidrigkeit der Befreiung von einer Abgabe im
Hinblick auf das Beihilfenrecht die Rechtmäßigkeit der Abgabe selbst nicht
berühren kann, so dass diejenigen, die die Abgabe schulden, sich nicht auf eine
solche Rechtswidrigkeit berufen können, um sich der Zahlung dieser Abgabe zu
entziehen (Urteil vom 27. Oktober 2005, Distribution Casino France
u. a., C‑266/04 bis C‑270/04, C‑276/04 und C‑321/04 bis C‑325/04,
EU:C:2005:657, Rn. 44). Jedoch betrifft der Ausgangsrechtsstreit keinen
Antrag auf Befreiung von der streitigen Abgabe, sondern die Rechtmäßigkeit der
dafür geltenden Regelungen nach dem Unionsrecht. Daher sind die Fragen 2 und 3
für die Entscheidung des beim vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreits nicht
offensichtlich von keinem tatsächlichen Interesse (vgl. entsprechend Urteil vom
15. Juni 2006, Air Liquide Industries Belgium, C‑393/04 und C‑41/05,
EU:C:2006:403, Rn. 25).
27 Das
Vorabentscheidungsersuchen ist daher insgesamt zulässig.
Zur Begründetheit
Zur ersten Frage
28 Mit seiner ersten Frage
möchte das vorlegende Gericht wissen, ob die Art. 49 und 54 AEUV dahin
auszulegen sind, dass sie einer Abgabe für große Einzelhandelseinrichtungen wie
der im Ausgangsverfahren fraglichen entgegenstehen.
29 Nach ständiger
Rechtsprechung soll mit der Niederlassungsfreiheit die Inländerbehandlung der
Angehörigen eines anderen Mitgliedstaats und der in Art. 54 AEUV genannten
Gesellschaften im Aufnahmemitgliedstaat sichergestellt werden und verbietet sie
in Bezug auf die Gesellschaften jede Diskriminierung, die auf den Ort ihres
Sitzes abstellt (vgl. u. a. Urteile vom 12. Dezember 2006, Test
Claimants in Class IV of the ACT Group Litigation, C‑374/04, EU:C:2006:773,
Rn. 43, sowie vom 14. Dezember 2006, Denkavit Internationaal und
Denkavit France, C‑170/05, EU:C:2006:783, Rn. 22).
30 Dabei sind nicht nur
offensichtliche Diskriminierungen aufgrund des Sitzes der Gesellschaften
verboten, sondern auch alle versteckten Formen der Diskriminierung, die durch
die Anwendung anderer Unterscheidungsmerkmale tatsächlich zu dem gleichen
Ergebnis führen (Urteil vom 5. Februar 2014, Hervis Sport-és
Divatkereskedelmi, C‑385/12, EU:C:2014:47, Rn. 30 und die dort angeführte
Rechtsprechung).
31 Zudem ist eine
Pflichtabgabe, die an ein scheinbar objektives Unterscheidungskriterium
anknüpft, aber aufgrund ihrer Merkmale in den meisten Fällen die Gesellschaften
benachteiligt, die ihren Sitz in anderen Mitgliedstaaten haben und sich in einer
vergleichbaren Situation wie die Gesellschaften befinden, die ihren Sitz in dem
die Abgabe erhebenden Mitgliedstaat haben, eine nach den Art. 49 und 54
AEUV verbotene mittelbare Diskriminierung aufgrund des Sitzes der Gesellschaften
(vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Februar 2014, Hervis Sport-és
Divatkereskedelmi, C‑385/12, EU:C:2014:47, Rn. 37 bis 41).
32 Im Ausgangsverfahren
knüpfen die fraglichen Rechtsvorschriften an die Verkaufsfläche der Einrichtung
als Kriterium an. Ein solches Kriterium begründet keine unmittelbare
Diskriminierung.
33 Den dem Gerichtshof
vorgelegten Unterlagen ist auch nicht zu entnehmen, dass dieses Kriterium in den
meisten Fällen Angehörige anderer Mitgliedstaaten oder Gesellschaften mit Sitz
in anderen Mitgliedstaaten benachteiligen würde.
34 Insbesondere kann zum
Beweis einer solchen Behauptung weder das Zahlenmaterial im Schreiben der
Kommission an die spanischen Behörden vom 7. Juli 2004 genügen, das in der
Vorlageentscheidung zitiert wird und aus dem sich ergibt, dass Unternehmen aus
anderen Mitgliedstaaten einen Anteil von 61,5 % an der Fläche haben, die
von der IGEC unterliegenden Unternehmen mit mehr als
2 500 m2 genutzt wird, noch das von der ANGED in ihren
schriftlichen Erklärungen gelieferte Zahlenmaterial, aus dem u. a.
hervorgeht, dass 52 % der Belastung aus der IGEC die großen
Einzelhandelseinrichtungen treffen.
35 Daher ist auf die erste
Frage zu antworten, dass die Art. 49 und 54 AEUV dahin auszulegen sind,
dass sie einer Abgabe für große Einzelhandelseinrichtungen wie der im
Ausgangsverfahren fraglichen nicht entgegenstehen.
Zur zweiten Frage
36 Mit seiner zweiten Frage
möchte das vorlegende Gericht wissen, ob eine Abgabe wie die im
Ausgangsverfahren fragliche, die für große Einzelhandelseinrichtungen im
Wesentlichen in Abhängigkeit von ihrer Verkaufsfläche erhoben wird, eine
staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV darstellt,
soweit von ihr Einrichtungen, deren Verkaufsfläche weniger als
2 500 m2 beträgt, sowie solche Einrichtungen ausgenommen
sind, die ihre Tätigkeit in den Bereichen Gartenpflege und Verkauf von
Fahrzeugen, Baustoffen, Maschinen und Industriebedarf ausüben, und soweit
Einrichtungen, die Möbel, Sanitärgegenstände, Türen und Fenster sowie Artikel
für den Heimwerkerbedarf verkaufen, einen Abschlag von 60 % auf die
Bemessungsgrundlage erhalten.
37 Die Einstufung einer
nationalen Maßnahme als „staatliche Beihilfe“ im Sinne von Art. 107
Abs. 1 AEUV verlangt, dass alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind.
Erstens muss es sich um eine staatliche Maßnahme oder eine Maßnahme unter
Inanspruchnahme staatlicher Mittel handeln. Zweitens muss die Maßnahme geeignet
sein, den Handel zwischen den Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen. Drittens muss
dem Begünstigten durch sie ein selektiver Vorteil gewährt werden. Viertens muss
sie den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen (vgl. u. a.
Urteil vom 21. Dezember 2016, Kommission/World Duty Free Group SA
u. a., C 20/15 P und C‑21/15 P, EU:C:2016:981,
Rn. 53).
38 Zum Merkmal der
Selektivität des Vorteils, das vor dem Gerichtshof ausgiebig erörtert wurde, ist
darauf hinzuweisen, dass dessen Beurteilung nach ständiger Rechtsprechung die
Feststellung verlangt, ob die fragliche nationale Maßnahme im Rahmen einer
bestimmten rechtlichen Regelung geeignet ist, „bestimmte Unternehmen oder
Produktionszweige“ gegenüber anderen Unternehmen oder Produktionszweigen zu
begünstigen, die sich im Hinblick auf das mit der betreffenden Regelung
verfolgte Ziel in einer vergleichbaren tatsächlichen und rechtlichen Situation
befinden und somit eine unterschiedliche Behandlung erfahren, die im
Wesentlichen als „diskriminierend“ eingestuft werden kann (vgl. u. a.
Urteil vom 21. Dezember 2016, Kommission/World Duty Free Group SA
u. a., C‑20/15 P und C‑21/15 P, EU:C:2016:981, Rn. 54 und
die dort angeführte Rechtsprechung).
39 Insbesondere in Bezug auf
nationale Maßnahmen, die einen Steuervorteil verschaffen, ist zu beachten, dass
eine Maßnahme dieser Art, die zwar nicht mit der Übertragung staatlicher Mittel
verbunden ist, die Begünstigten aber finanziell besser stellt als die übrigen
Steuerpflichtigen, den Empfängern einen selektiven Vorteil verschaffen kann und
daher eine staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV
darstellt. Dagegen stellt ein Steuervorteil aus einer unterschiedslos auf alle
Wirtschaftsteilnehmer anwendbaren allgemeinen Maßnahme keine staatliche Beihilfe
im Sinne dieser Bestimmung dar (Urteil vom 21. Dezember 2016,
Kommission/World Duty Free Group SA u. a., C‑20/15 P und
C‑21/15 P, EU:C:2016:981, Rn. 56).
40 Für die Einstufung einer
steuerrechtlichen Maßnahme als „selektiv“ muss in einem ersten Schritt die in
dem betreffenden Mitgliedstaat geltende allgemeine oder „normale“ Steuerregelung
ermittelt und in einem zweiten Schritt dargetan werden, dass die geprüfte
steuerliche Maßnahme vom allgemeinen System insoweit abweicht, als sie
Unterscheidungen zwischen Wirtschaftsteilnehmern einführt, die sich im Hinblick
auf das mit dieser allgemeinen Regelung verfolgte Ziel in einer vergleichbaren
tatsächlichen und rechtlichen Situation befinden (vgl. u. a. Urteil vom
21. Dezember 2016, Kommission/World Duty Free Group SA u. a.,
C‑20/15 P und C‑21/15 P, EU:C:2016:981, Rn. 57 und die dort
angeführte Rechtsprechung).
41 Ferner ist der rechtliche
Bezugsrahmen für die Beurteilung der Selektivität einer Maßnahme nicht
zwangsläufig in den Grenzen des Staatsgebiets des betreffenden Mitgliedstaats
festzulegen, sondern kann sich auch auf das Gebiet beziehen, in dem eine
regionale oder lokale Körperschaft die ihr durch die Verfassung oder durch
Gesetz übertragenen Befugnisse ausübt. Das ist der Fall, wenn diese Körperschaft
aufgrund ihrer rechtlichen und tatsächlichen Stellung gegenüber der
Zentralregierung eines Mitgliedstaats so autonom ist, dass sie – und nicht
die Zentralregierung – durch die von ihr erlassenen Maßnahmen eine
grundlegende Rolle bei der Festlegung des politischen und wirtschaftlichen
Umfelds spielt, in dem die Unternehmen tätig sind (vgl. in diesem Sinne Urteil
vom 11. September 2008, Union General de Trabajadores de La Rioja [UGT
Rioja] u. a., C‑428/06 bis C‑434/06, EU:C:2008:488, Rn. 47 bis 50 und
die dort angeführte Rechtsprechung).
42 Keine staatliche Beihilfe
im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV ist jedoch eine Maßnahme, die eine
Unterscheidung zwischen Unternehmen einführt, die sich im Hinblick auf das von
der in Rede stehenden rechtlichen Regelung verfolgte Ziel in einer
vergleichbaren tatsächlichen und rechtlichen Situation befinden, und damit a
priori selektiv ist, wenn der betreffende Mitgliedstaat nachweisen kann,
dass diese Unterscheidung gerechtfertigt ist, weil sie sich aus der Natur oder
dem Aufbau des Systems ergibt, in das sie sich einfügt (Urteil vom
21. Dezember 2016, Kommission/World Duty Free Group SA u. a.,
C‑20/15 P und C‑21/15 P, EU:C:2016:981, Rn. 58 und die dort
angeführte Rechtsprechung).
43 Eine Maßnahme, die eine
Ausnahme von der Anwendung des allgemeinen Steuersystems darstellt, kann durch
die Natur und den inneren Aufbau des Steuersystems gerechtfertigt sein, wenn der
betreffende Mitgliedstaat nachweisen kann, dass sie unmittelbar auf den Grund-
oder Leitprinzipien seines Steuersystems beruht. Insoweit ist zu unterscheiden
zwischen den mit einer bestimmten Steuerregelung verfolgten Zielen, die
außerhalb dieser Regelung liegen, und den dem Steuersystem selbst inhärenten
Mechanismen, die zur Erreichung dieser Ziele erforderlich sind (Urteil vom
6. September 2006, Portugal/Kommission, C‑88/03, EU:C:2006:511,
Rn. 81).
44 Zwar ist für den Nachweis
der Selektivität einer steuerlichen Maßnahme nicht immer erforderlich, dass sie
einen von einer als allgemein angesehenen Steuerregelung abweichenden Charakter
aufweist, doch ist der Umstand, dass sie einen solchen Charakter aufweist, für
diese Zwecke durchweg relevant, wenn sich daraus ergibt, dass zwei Gruppen von
Wirtschaftsteilnehmern unterschieden werden und a priori unterschiedlich
behandelt werden, nämlich diejenigen, die unter die abweichende Maßnahme fallen,
und diejenigen, die weiterhin unter die allgemeine Steuerregelung fallen, obwohl
sich diese beiden Gruppen im Hinblick auf das mit dieser Regelung verfolgte Ziel
in einer vergleichbaren Situation befinden (Urteil vom 21. Dezember 2016,
Kommission/World Duty Free Group SA u. a., C‑20/15 P und
C‑21/15 P, EU:C:2016:981, Rn. 77).
45 In Bezug auf die im
Ausgangsverfahren fraglichen Rechtsvorschriften ist zunächst darauf hinzuweisen,
dass vor dem Gerichtshof nicht bestritten worden ist, dass der räumliche
Bezugsrahmen die Autonome Gemeinschaft Katalonien sein sollte.
46 Ferner scheint das an die
Verkaufsfläche anknüpfende Kriterium für die Abgabenpflicht zwar nicht formal
von einem bestimmten rechtlichen Bezugsrahmen abzuweichen, doch führt es dazu,
dass die Einzelhandelseinrichtungen, deren Auslage- und Verkaufsfläche kleiner
als 2 500 m² ist, vom Geltungsbereich dieser Abgabe ausgenommen sind.
Somit kann die IGEC nicht von einer regionalen Abgabe unterschieden werden, die
Einzelhandelseinrichtungen zu entrichten haben, deren Verkaufsfläche einen
bestimmten Grenzwert übersteigt.
47 Art. 107 Abs. 1
AEUV beschreibt die staatlichen Maßnahmen aber nach ihren Wirkungen, unabhängig
von den verwendeten Techniken (Urteil vom 22. Dezember 2008, British
Aggregates Association, C‑487/06 P, EU:C:2008:757, Rn. 89).
48 Es kann daher nicht von
vornherein ausgeschlossen werden, dass ein solches Kriterium in der Praxis zu
einer Begünstigung „bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige“ im Sinne von
Art. 107 Abs. 1 AEUV führen kann, indem es ihre Belastungen im
Vergleich zu den Einrichtungen, die die im Ausgangsverfahren fragliche Abgabe zu
entrichten haben, vermindert.
49 In diesem Zusammenhang
ist daher zu klären, ob sich die vom Geltungsbereich der Abgabe ausgenommenen
Einzelhandelseinrichtungen in einer vergleichbaren Situation befinden wie die
Einrichtungen, die darunter fallen.
50 Dabei ist zu
berücksichtigen, dass mangels einer einschlägigen Unionsregelung die Bestimmung
der Bemessungsgrundlage und die Verteilung der Steuerbelastung auf die
unterschiedlichen Produktionsfaktoren und Wirtschaftssektoren in die
Steuerzuständigkeit der Mitgliedstaaten oder der unterhalb der staatlichen Ebene
angesiedelten Einheiten, die über Steuerautonomie verfügen, fallen (Urteil vom
15. November 2011, Kommission und Spanien/Government of Gibraltar und
Vereinigtes Königreich, C‑106/09 P und C‑107/09 P, EU:C:2011:732,
Rn. 97).
51 Wie nämlich die
Kommission in Rn. 156 ihrer Bekanntmachung zum Begriff der staatlichen
Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 des Vertrags über die
Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. 2016, C 262, S. 1)
ausgeführt hat, steht es „[d]en Mitgliedstaaten … frei, ihre
wirtschaftspolitischen Maßnahmen nach eigenem Ermessen [im Einklang mit dem
Unionsrecht] festzulegen und insbesondere die Steuerlast gemäß ihren
Vorstellungen auf die verschiedenen Produktionsfaktoren zu
verteilen …“.
52 Aus den Angaben des
vorlegenden Gerichts ergibt sich, dass mit der im Ausgangsverfahren fraglichen
Abgabe ein Beitrag zum Umweltschutz und zur Raumordnung geleistet werden soll.
Es gehe nämlich darum, die Folgen der Tätigkeit der großen
Einzelhandelseinrichtungen für die Umwelt und die Raumplanung, die sich
insbesondere aus dem verursachten Verkehrsaufkommen ergäben, dadurch zu
korrigieren und auszugleichen, dass diese einen Beitrag zur Finanzierung von
Umweltaktionsplänen und Infrastrukturverbesserungen leisten müssten.
53 Unbestreitbar hängen die
Umweltauswirkungen von Einzelhandelseinrichtungen weitgehend von ihrer Größe ab.
Je größer nämlich die Verkaufsfläche ist, desto größer ist der Andrang der
Öffentlichkeit, wodurch vermehrt Umweltbeeinträchtigungen entstehen. Daraus
folgt, dass ein Kriterium, das an einen Grenzwert für die Verkaufsfläche
anknüpft, wie es in den nationalen Rechtsvorschriften, um die es im
Ausgangsverfahren geht, vorgesehen ist, um Unternehmen nach ihren mehr oder
weniger großen Auswirkungen auf die Umwelt zu unterscheiden, mit den
angestrebten Zielen vereinbar ist.
54 Ebenso ist
offensichtlich, dass die Ansiedlung solcher Einrichtungen unabhängig von ihrem
Standort eine besondere Herausforderung für die Raumordnungspolitik darstellt
(vgl. entsprechend Urteil vom 24. März 2011, Kommission/Spanien, C‑400/08,
EU:C:2011:172, Rn. 80).
55 Unter diesen Umständen
führt ein Kriterium für die Abgabenpflicht, das wie das im Ausgangsverfahren
fragliche an die Verkaufsfläche anknüpft, dazu, dass Gruppen von Einrichtungen
unterschieden werden, die sich im Hinblick auf die Ziele, die mit den
Rechtsvorschriften verfolgt werden, die das Kriterium vorsehen, nicht in einer
vergleichbaren Situation befinden.
56 Mithin ist davon
auszugehen, dass die Abgabenbefreiung für Einzelhandelseinrichtungen, deren
Verkaufsfläche kleiner als 2 500 m2 ist, diesen
Einrichtungen keinen selektiven Vorteil verschafft und somit auch keine
staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV sein kann.
57 Das vorlegende Gericht
wirft auch zu den weiteren Merkmalen der im Ausgangsverfahren fraglichen Abgabe
Fragen auf. Es möchte wissen, ob die vollständige Befreiung von dieser Abgabe
für kollektive Einzelhandelseinrichtungen sowie für individuelle
Einzelhandelseinrichtungen, in denen Gartenpflegeartikel, Fahrzeuge, Baustoffe,
Maschinen und Industriebedarf verkauft werden, sowie der Abschlag von 60 %
auf die Bemessungsgrundlage für Einrichtungen, in denen Möbel,
Sanitärgegenstände oder Türen und Fenster verkauft werden, diese Einrichtungen
begünstigen.
58 Es ist zunächst
festzustellen, dass diese Maßnahmen Ausnahmeregelungen zu dem durch die
besondere Abgabe gebildeten Bezugsrahmen darstellen.
59 Sodann ist darauf
hinzuweisen, dass die Regionalregierung von Katalonien in ihren schriftlichen
Erklärungen vorträgt, die Tätigkeiten der betreffenden
Einzelhandelseinrichtungen erforderten naturgemäß große Verkaufsflächen, ohne
dass solche Flächen dazu bestimmt seien, möglichst viele Verbraucher anzuziehen,
und ohne dass sie den Zustrom an Kunden, die in privaten Fahrzeugen kämen,
erhöhten. Diese Tätigkeiten beeinträchtigten somit die Umwelt und die
Raumordnung weniger als die Tätigkeiten der Einrichtungen, die dieser Abgabe
unterlägen.
60 Ein solcher Gesichtspunkt
kann geeignet sein, die in den Rechtsvorschriften, die im Ausgangsverfahren in
Streit stehen, vorgenommene Unterscheidung zu rechtfertigen, die dann nicht zu
selektiven Vorteilen für die betreffenden Einzelhandelseinrichtungen führen
würde. Es ist jedoch Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob dies
tatsächlich der Fall ist.
61 Schließlich ist zu dem
Kriterium für eine unterschiedliche abgabenrechtliche Behandlung, das an den
individuellen Charakter der Einzelhandelseinrichtung anknüpft und zur Folge hat,
dass die großen kollektiven Einzelhandelseinrichtungen von der IGEC befreit
sind, festzustellen, dass es hingegen dazu führt, dass zwei Gruppen von
Einrichtungen unterschieden werden, die sich im Hinblick auf die Ziele des
Umweltschutzes und der Raumordnung, die mit der im Ausgangsverfahren fraglichen
Regelung verfolgt werden, objektiv in einer vergleichbaren Situation befinden.
Folglich ist die Nichterhebung der Abgabe für die großen kollektiven
Einzelhandelseinrichtungen selektiv und kann daher eine staatliche Beihilfe
darstellen, wenn die übrigen Voraussetzungen von Art. 107 Abs. 1 AEUV
erfüllt sind.
62 Insoweit ist
festzustellen, dass eine solche Maßnahme im Sinne dieser Bestimmung aus
staatlichen Mitteln finanziert und dem Staat zuzurechnen ist.
63 Entgegen dem Vorbringen
der Regionalregierung von Katalonien in ihren schriftlichen Erklärungen kann
eine solche Maßnahme auch im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV den Handel
zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen und den Wettbewerb verfälschen oder zu
verfälschen drohen.
64 Nach ständiger
Rechtsprechung bedarf es nämlich für die Qualifizierung einer Maßnahme als
„staatliche Beihilfe“ nicht des Nachweises einer tatsächlichen Auswirkung der
Beihilfe auf den Handel zwischen den Mitgliedstaaten und einer tatsächlichen
Wettbewerbsverzerrung, sondern nur der Prüfung, ob die Beihilfe geeignet ist,
diesen Handel zu beeinträchtigen und den Wettbewerb zu verfälschen (vgl.
u. a. Urteil vom 27. Juni 2017, Congregación de Escuelas Pías
Provincia Betania, C‑74/16, EU:C:2017:496, Rn. 78).
65 Insbesondere ist, wenn
eine von einem Mitgliedstaat gewährte Beihilfe die Stellung bestimmter
Unternehmen gegenüber anderen, konkurrierenden Unternehmen im Handel zwischen
den Mitgliedstaaten stärkt, dieser Handel als durch die Beihilfe beeinflusst
anzusehen und brauchen die begünstigten Unternehmen nicht selbst am Handel
zwischen den Mitgliedstaaten teilzunehmen. Wenn nämlich ein Mitgliedstaat
Unternehmen eine Beihilfe gewährt, kann die inländische Tätigkeit dadurch
beibehalten oder verstärkt werden, so dass sich dadurch die Chancen der in
anderen Mitgliedstaaten niedergelassenen Unternehmen, in den Markt dieses
Mitgliedstaats einzudringen, verringern (vgl. u. a. Urteil vom
27. Juni 2017, Congregación de Escuelas Pías Provincia Betania, C‑74/16,
EU:C:2017:496, Rn. 79).
66 In Bezug auf die
Voraussetzung der Wettbewerbsverzerrung ist darauf hinzuweisen, dass Beihilfen,
die ein Unternehmen von den Kosten befreien sollen, die es normalerweise im
Rahmen seiner laufenden Geschäftsführung oder seiner üblichen Tätigkeiten zu
tragen gehabt hätte, grundsätzlich die Wettbewerbsbedingungen verfälschen (vgl.
u. a. Urteil vom 27. Juni 2017, Congregación de Escuelas Pías
Provincia Betania, C‑74/16, EU:C:2017:496, Rn. 80).
67 Nach alledem ist auf die
zweite Frage zu antworten, dass eine Abgabe wie die im Ausgangsverfahren
fragliche, die für große Einzelhandelseinrichtungen im Wesentlichen in
Abhängigkeit von ihrer Verkaufsfläche erhoben wird, keine staatliche Beihilfe im
Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV darstellt, soweit von ihr Einrichtungen
ausgenommen sind, deren Verkaufsfläche weniger als 2 500 m2
beträgt. Eine solche Abgabe stellt auch insoweit keine staatliche Beihilfe im
Sinne dieser Bestimmung dar, als von ihr Einrichtungen ausgenommen sind, die
ihre Tätigkeit in den Bereichen Gartenpflege und Verkauf von Fahrzeugen,
Baustoffen, Maschinen und Industriebedarf ausüben, und soweit Einrichtungen, die
Möbel, Sanitärgegenstände, Türen und Fenster oder Artikel für den
Heimwerkerbedarf verkaufen, einen Abschlag von 60 % auf die
Bemessungsgrundlage erhalten, sofern diese Einrichtungen die Umwelt und die
Raumordnung nicht so stark beeinträchtigen wie die anderen Einrichtungen, was zu
prüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist.
68 Eine solche Abgabe stellt
hingegen eine staatliche Beihilfe im Sinne dieser Bestimmung dar, soweit von ihr
große kollektive Einzelhandelseinrichtungen mit einer Verkaufsfläche von
mindestens 2 500 m2 ausgenommen sind.
Zur dritten Frage
69 Mit seiner dritten Frage
möchte das vorlegende Gericht wissen, ob für den Fall, dass die zweite Frage
bejaht wird, die staatlichen Beihilfen in Form der Befreiungen und Abschläge von
einer Abgabe für große Einzelhandelseinrichtungen wie der im Ausgangsverfahren
fraglichen als bestehende Beihilfen im Sinne von Art. 1 Buchst. b der
Verordnung Nr. 659/1999 (im Wesentlichen in Art. 1 Buchst. b der
Verordnung 2015/1589 übernommen) anzusehen sind.
70 In Anbetracht der Antwort
auf die zweite Frage ist die dritte Frage zu beantworten.
71 Insoweit ist zunächst
darauf hinzuweisen, dass die Verletzung von Art. 108 Abs. 3
Satz 3 AEUV durch die nationalen Behörden die Gültigkeit der Rechtsakte zur
Durchführung von Beihilfemaßnahmen beeinträchtigt und die nationalen Gerichte
daraus zugunsten der Einzelnen, die sich auf eine solche Verletzung berufen
können, entsprechend ihrem nationalen Recht sämtliche Folgerungen sowohl
bezüglich der Gültigkeit der Rechtsakte zur Durchführung der Beihilfemaßnahmen
als auch bezüglich der Beitreibung der unter Verletzung dieser Bestimmung
gewährten finanziellen Unterstützungen oder eventueller vorläufiger Maßnahmen
ziehen (Urteil vom 21. November 1991, Fédération nationale du commerce
extérieur des produits alimentaires und Syndicat national des négociants et
transformateurs de saumon, C‑354/90, EU:C:1991:440, Rn. 12).
72 Bestehende Beihilfen
dürfen jedoch gemäß Art. 108 Abs. 1 AEUV regelmäßig durchgeführt
werden, solange die Kommission nicht ihre Vertragswidrigkeit festgestellt hat,
so dass Art. 108 Abs. 3 AEUV den nationalen Gerichten nicht die
Befugnis einräumt, ihre Durchführung zu untersagen (Urteil vom 18. Juli
2013, P, C‑6/12, EU:C:2013:525, Rn. 36 und 41).
73 Hinsichtlich des vom
vorlegenden Gericht angeführten Art. 1 Buchst. b Ziff. v der
Verordnung Nr. 659/1999, der den Fall betrifft, dass nachgewiesen werden
kann, dass eine Maßnahme zu dem Zeitpunkt, zu dem sie eingeführt wurde, keine
Beihilfe war, aber später aufgrund der Entwicklung des Binnenmarkts zu einer
Beihilfe wurde, ohne dass sie eine Änderung durch den betreffenden Mitgliedstaat
erfahren hat, ist nicht ersichtlich, dass solche Bedingungen unter den Umständen
des Ausgangsverfahrens vorliegen könnten.
74 Zu der Frage, ob die
Beihilfen, die den betreffenden Einrichtungen im Rahmen der Erhebung der im
Ausgangsverfahren fraglichen Abgabe gewährt wurden, als von einem
Genehmigungsbeschluss der Kommission im Sinne von Art. 1 Buchst. b
Ziff. ii der Verordnung Nr. 659/1999 (im Wesentlichen in Art. 1
Buchst. b Ziff. ii der Verordnung 2015/1589 übernommen) erfasst
anzusehen sind, ist darauf hinzuweisen, dass im Beihilfenrecht eine Handlung
unabhängig von ihrer Form einen solchen Beschluss darstellt, wenn die Kommission
bei Betrachtung des Wesens der Handlung und der Absicht dieses Organs mit dieser
Handlung am Ende der Vorprüfungsphase ihren Standpunkt zu der betreffenden
Maßnahme endgültig festgelegt und somit festgestellt hat, dass es sich um eine
Beihilfe oder nicht um eine Beihilfe handelt und dass keine Zweifel in Bezug auf
deren Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt bestehen (vgl. in diesem Sinne Urteile
vom 17. Juli 2008, Athinaïki Techniki/Kommission, C‑521/06 P,
EU:C:2008:422, Rn. 46, und vom 9. Juni 2011, Diputación Foral de
Vizcaya u. a./Kommission, C‑465/09 P bis C‑470/09 P, nicht
veröffentlicht, EU:C:2011:372, Rn. 94).
75 Der Gerichtshof hat
ferner entschieden, dass sich das Vorliegen eines solchen Beschlusses der
Kommission anhand objektiver Gesichtspunkte feststellen lassen und einem klaren
und endgültigen Ausdruck des Standpunkts der Kommission zur fraglichen Maßnahme
entsprechen muss (Urteil vom 9. Juni 2011, Diputación Foral de Vizcaya
u. a./Kommission, C‑465/09 P bis C‑470/09 P, nicht
veröffentlicht, EU:C:2011:372, Rn. 95).
76 Aus der von der
Kommission durchgeführten präventiven Kontrolle im Beihilfenrecht und
insbesondere aus dem Verbot, neue Beihilfen zu gewähren, bevor die Kommission
einen endgültigen Beschluss nach Art. 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV
erlassen hat, folgt nämlich, dass das Vorliegen eines Beschlusses über die
Vereinbarkeit einer Beihilfe außer Zweifel stehen muss und dass dies umso mehr
gilt, wenn die angeblich genehmigten Beihilfen der Kommission nicht gemäß
Art. 108 Abs. 3 AEUV notifiziert wurden, wodurch die Rechtssicherheit,
die mit dieser Bestimmung gewährleistet werden soll, gefährdet wird (vgl. in
diesem Sinne Urteil vom 9. Juni 2011, Diputación Foral de Vizcaya
u. a./Kommission, C‑465/09 P bis C‑470/09 P, nicht
veröffentlicht, EU:C:2011:372, Rn. 96 und 97).
77 Folglich kann im
Ausgangsverfahren eine solche Genehmigung dem vom vorlegenden Gericht zitierten
und in Rn. 16 des vorliegenden Urteils angeführten Schreiben der Kommission
vom 2. Oktober 2003 schon allein deshalb nicht entnommen werden, weil sich
aus den dem Gerichtshof vorliegenden Angaben ergibt, dass sich die Kommission in
diesem Schreiben nur zur Vereinbarkeit der Modalitäten für die Verwendung der
Einnahmen aus der IGEC mit dem Beihilfenrecht äußert.
78 Schließlich ist darauf
hinzuweisen, dass nach Art. 1 Buchst. b Ziff. iv der Verordnung
Nr. 659/1999 (im Wesentlichen in Art. 1 Buchst. b Ziff. iv
der Verordnung 2015/1589 übernommen) der Ausdruck „bestehende Beihilfe“ auch
„Beihilfen, die gemäß Artikel 15 [der Verordnung Nr. 659/1999] als
bereits bestehende Beihilfen gelten“, bezeichnet.
79 Art. 15 Abs. 1
der Verordnung Nr. 659/1999 (in Art. 17 der Verordnung 2015/1589
übernommen) bestimmt, dass die Befugnisse der Kommission zur Rückforderung einer
rechtswidrigen Beihilfe für eine Frist von zehn Jahren gelten. Nach Art. 15
Abs. 2 beginnt diese Frist mit dem Tag, an dem die rechtswidrige Beihilfe
dem Empfänger entweder als Einzelbeihilfe oder im Rahmen einer Beihilferegelung
gewährt wird, und stellt jede Maßnahme, die die Kommission oder ein
Mitgliedstaat auf Antrag der Kommission bezüglich der rechtswidrigen Beihilfe
ergreift, eine Unterbrechung der Frist dar. Zudem gilt gemäß Art. 15
Abs. 3 jede Beihilfe, für die diese Frist ausgelaufen ist, als bestehende
Beihilfe.
80 Ohne dass es darauf
ankäme, welche Tragweite dieser Bestimmung beizumessen ist, wenn sie vor dem
nationalen Gericht geltend gemacht wird, sind jedenfalls die in ihr
aufgestellten Voraussetzungen im Ausgangsverfahren nicht erfüllt.
81 Es ist nämlich
festzustellen, dass die Beihilfen, die sich aus einer Abgabe wie der im
Ausgangsverfahren fraglichen ergeben, unter den Begriff der Beihilferegelung im
Sinne von Art. 1 Buchst. d der Verordnung Nr. 659/1999
(wortgleich in Art. 1 Buchst. d der Verordnung 2015/1589 übernommen)
fallen, da die Empfänger dieser Beihilfen in einer allgemeinen und abstrakten
Weise definiert werden und die Höhe der ihnen gewährten Beihilfe unbestimmt
bleibt.
82 Daher beginnt die Frist
gemäß Art. 15 Abs. 2 der Verordnung Nr. 659/1999 an dem Tag zu
laufen, an dem die rechtswidrige Beihilfe ihrem Empfänger tatsächlich gewährt
wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. Dezember 2011, France
Télécom/Kommission, C‑81/10 P, EU:C:2011:811, Rn. 80 bis 82, und
Beschluss vom 7. Dezember 2017, Irland/Kommission, C‑369/16 P, nicht
veröffentlicht, EU:C:2017:955, Rn. 41).
83 Aus der
Vorlageentscheidung geht jedoch hervor, dass die Kommission mit dem in der
Vorlageentscheidung erwähnten und in Rn. 17 des vorliegenden Urteils
angeführten Schreiben vom 28. November 2014 den spanischen Behörden
mitteilte, dass die IGEC möglicherweise als staatliche Beihilfe anzusehen und
aufzuheben oder zu ändern sei. Ein solches Dokument stellt mithin eine von der
Kommission ergriffene Maßnahme im Sinne von Art. 15 Abs. 2 der
Verordnung Nr. 659/1999 dar, mit der die Frist unterbrochen wird, so dass
die Beihilfen, die in den zehn Jahren vor diesem Schreiben gewährt wurden, nicht
als bestehende Beihilfen anzusehen sind.
84 Hinsichtlich der vorher
gewährten Beihilfen ergibt sich ebenfalls sowohl aus diesem Schreiben von 2014
als auch aus dem vom vorlegenden Gericht zitierten Schreiben der Kommission vom
2. Oktober 2003, dass diese Schreiben im Anschluss an Schriftwechsel und
Auskunftsersuchen an die spanischen Behörden in Bezug auf die IGEC‑Regelung
übersandt wurden.
85 Unter diesen Umständen
haben auch solche Ersuchen die in Art. 15 der Verordnung Nr. 659/1999
festgelegte Frist unterbrochen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Oktober
2005, Scott/Kommission, C‑276/03 P, EU:C:2005:590, Rn. 36).
86 Nach alledem ist auf die
dritte Frage zu antworten, dass unter Umständen wie den vom vorlegenden Gericht
geschilderten die staatlichen Beihilfen, die sich aus einer Abgabenregelung wie
der im Ausgangsverfahren fraglichen ergeben, keine bestehenden Beihilfen im
Sinne von Art. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 659/1999, dessen
Wortlaut in Art. 1 Buchst. b der Verordnung 2015/1589 übernommen
wurde, darstellen können.
Kosten
87 Für die Parteien des
Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem beim vorlegenden
Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses
Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor
dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Erste
Kammer) für Recht erkannt:
1. Die Art. 49
und 54 AEUV sind dahin auszulegen, dass sie einer Abgabe für große
Einzelhandelseinrichtungen wie der im Ausgangsverfahren fraglichen nicht
entgegenstehen.
2. Eine Abgabe wie
die im Ausgangsverfahren fragliche, die für große Einzelhandelseinrichtungen im
Wesentlichen in Abhängigkeit von ihrer Verkaufsfläche erhoben wird, stellt keine
staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV dar, soweit von
ihr Einrichtungen ausgenommen sind, deren Verkaufsfläche weniger als
2 500 m2 beträgt. Eine solche Abgabe stellt auch
insoweit keine staatliche Beihilfe im Sinne dieser Bestimmung dar, als von ihr
Einrichtungen ausgenommen sind, die ihre Tätigkeit in den Bereichen Gartenpflege
und Verkauf von Fahrzeugen, Baustoffen, Maschinen und Industriebedarf ausüben,
und soweit Einrichtungen, die Möbel, Sanitärgegenstände, Türen und Fenster oder
Artikel für den Heimwerkerbedarf verkaufen, einen Abschlag von 60 % auf die
Bemessungsgrundlage erhalten, sofern diese Einrichtungen die Umwelt und die
Raumordnung nicht so stark beeinträchtigen wie die anderen Einrichtungen, was zu
prüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist.
Eine solche Abgabe stellt hingegen eine
staatliche Beihilfe im Sinne dieser Bestimmung dar, soweit von ihr große
kollektive Einzelhandelseinrichtungen mit einer Verkaufsfläche von mindestens
2 500 m2 ausgenommen sind.
3. Unter Umständen
wie den vom vorlegenden Gericht geschilderten können die staatlichen Beihilfen,
die sich aus einer Abgabenregelung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen
ergeben, keine bestehenden Beihilfen im Sinne von Art. 1 Buchst. b der
Verordnung Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere
Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags, dessen
Wortlaut in Art. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates
vom 13. Juli 2015 über besondere Vorschriften für die Anwendung von
Artikel 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union
übernommen wurde, darstellen.
Unterschriften