Sprache des Dokuments : ECLI:EU:C:2011:341

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Große Kammer)

24. Mai 2011(*)

„Rechtsmittel – Staatliche Beihilfen – Art. 88 Abs. 2 und 3 EG – Verordnung (EG) Nr. 659/1999 – Entscheidung, keine Einwände zu erheben – Nichtigkeitsklage – Zulässigkeitsvoraussetzungen – Zulässige Nichtigkeitsgründe – Begriff des ‚Beteiligten‘ – Wettbewerbsverhältnis – Beeinträchtigung – Beschaffungsmarkt“

In der Rechtssache C‑83/09 P

betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs, eingelegt am 23. Februar 2009,

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch K. Gross und V. Kreuschitz als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Rechtsmittelführerin,

andere Verfahrensbeteiligte:

Kronoply GmbH & Co. KG mit Sitz in Heiligengrabe (Deutschland),

Kronotex GmbH & Co. KG mit Sitz in Heiligengrabe (Deutschland), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte R. Nierer und L. Gordalla,

Klägerinnen im ersten Rechtszug,

Zellstoff Stendal GmbH mit Sitz in Arneburg (Deutschland), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte T. Müller‑Ibold und K. Karl,

Bundesrepublik Deutschland,

Land Sachsen-Anhalt,

Streithelfer im ersten Rechtszug,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Große Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten V. Skouris, der Kammerpräsidenten A. Tizzano, J. N. Cunha Rodrigues, K. Lenaerts und J.‑C. Bonichot, des Richters A. Rosas, der Richterin R. Silva de Lapuerta, der Richter J. Malenovský, U. Lõhmus, E. Levits (Berichterstatter), A. Ó Caoimh und M. Safjan sowie der Richterin M. Berger,

Generalanwalt: N. Jääskinen,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 25. November 2010

folgendes

Urteil

1        Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Kommission der Europäischen Gemeinschaften die Aufhebung des Urteils des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 10. Dezember 2008, Kronoply und Kronotex/Kommission (T‑388/02, im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem die Nichtigkeitsklage der Kronoply GmbH & Co. KG und der Kronotex GmbH & Co. KG (im Folgenden zusammen: Kronoply und Kronotex) gegen die Entscheidung C(2002) 2018 endg. der Kommission vom 19. Juni 2002, gegen die Beihilfe der deutschen Behörden zugunsten der Zellstoff Stendal GmbH keine Einwände zu erheben (im Folgenden: streitige Entscheidung), für zulässig erklärt wurde.

 Rechtlicher Rahmen

2        Nach ihrem zweiten Erwägungsgrund sollte die Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel [88] des EG-Vertrags (ABl. L 83, S. 1) die von der Kommission in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs bei der Anwendung von Art. 88 EG entwickelte und festgelegte kohärente Praxis kodifizieren und verstärken.

3        Art. 1 dieser Verordnung sieht vor:

„Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

h)      ‚Beteiligte‘ Mitgliedstaaten, Personen, Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen, deren Interessen aufgrund der Gewährung einer Beihilfe beeinträchtigt sein können, insbesondere der Beihilfeempfänger, Wettbewerber und Berufsverbände.“

4        Art. 4 („Vorläufige Prüfung der Anmeldung und Entscheidungen der Kommission“) dieser Verordnung bestimmt in seinen Abs. 2 bis 4:

„(2)      Gelangt die Kommission nach einer vorläufigen Prüfung zu dem Schluss, dass die angemeldete Maßnahme keine Beihilfe darstellt, so stellt sie dies durch Entscheidung fest.

(3)      Stellt die Kommission nach einer vorläufigen Prüfung fest, dass die angemeldete Maßnahme, insoweit sie in den Anwendungsbereich des Artikels [87 Abs. 1 EG] fällt, keinen Anlass zu Bedenken hinsichtlich ihrer Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt gibt, so entscheidet sie, dass die Maßnahme mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist (nachstehend ‚Entscheidung, keine Einwände zu erheben‘ genannt). In der Entscheidung wird angeführt, welche Ausnahmevorschrift des Vertrags zur Anwendung gelangt ist.

(4)      Stellt die Kommission nach einer vorläufigen Prüfung fest, dass die angemeldete Maßnahme Anlass zu Bedenken hinsichtlich ihrer Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt gibt, so entscheidet sie, das Verfahren nach Artikel [88 Abs. 2 EG] zu eröffnen (nachstehend ‚Entscheidung über die Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens‘ genannt).

…“

5        Art. 6 Abs. 1 der Verordnung Nr. 659/1999 bestimmt:

„Die Entscheidung über die Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens enthält eine Zusammenfassung der wesentlichen Sach- und Rechtsfragen, eine vorläufige Würdigung des Beihilfecharakters der geplanten Maßnahme durch die Kommission und Ausführungen über ihre Bedenken hinsichtlich der Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt. Der betreffende Mitgliedstaat und die anderen Beteiligten werden in dieser Entscheidung zu einer Stellungnahme innerhalb einer Frist von normalerweise höchstens einem Monat aufgefordert. In ordnungsgemäß begründeten Fällen kann die Kommission diese Frist verlängern.“

6        Der zur Zeit der fraglichen Vorgänge geltende Multisektorale Regionalbeihilferahmen für große Investitionsvorhaben (ABl. 1998, C 107, S. 7, im Folgenden: Multisektoraler Rahmen von 1998) legt Regeln für die Bewertung der in seinen Anwendungsbereich fallenden Beihilfen im Hinblick auf die Anwendung von Art. 87 Abs. 3 EG fest.

7        Nach dem Multisektoralen Rahmen von 1998 setzt die Kommission für Vorhaben, die gemäß Art. 2 der Verordnung Nr. 659/1999 meldepflichtig sind, von Fall zu Fall die zulässige Beihilfehöchstintensität fest.

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

8        Am 9. April 2002 meldeten die deutschen Behörden bei der Kommission ein Beihilfevorhaben zugunsten der Zellstoff Stendal GmbH (im Folgenden: ZSG) an.

9        Die in Aussicht genommenen Beihilfen, die aus einem nicht rückzahlbaren Zuschuss, einer Investitionszulage und einer Bürgschaft für 80 % eines Darlehens bestanden – was nach Auffassung der Kommission einen Gesamtbetrag von 250,899 Mio. Euro ausmachte –waren zur Finanzierung der Errichtung einer Anlage zur Produktion von hochwertigem Zellstoff sowie der Gründung eines Unternehmens für die Holzbeschaffung und eines Logistikunternehmens in Arneburg im Land Sachsen-Anhalt bestimmt.

10      Kronoply und Kronotex sind Gesellschaften deutschen Rechts, die Faserplatten (MDF-, HDF- oder LDF-Platten) sowie „Oriented strand board“-Platten (OSB-Platten) in ihren Produktionsstätten in Heiligengrabe im Land Brandenburg herstellen. Wie bei ZSG ist der Hauptrohstoff, der für ihre Tätigkeit erforderlich ist, Holz.

11      Nach Abschluss einer vorläufigen Prüfung entschied die Kommission mit der streitigen Entscheidung, keine Einwände gegen die geplanten Beihilfen zu erheben, weil es in diesem Sektor keine Überkapazitäten gebe und zahlreiche direkte und indirekte Arbeitsplätze geschaffen würden. Daher befand sie, dass die geplanten Beihilfen mit dem Binnenmarkt vereinbar seien, ohne das in Art. 88 Abs. 2 EG vorgesehene förmliche Prüfverfahren zu eröffnen.

 Das Verfahren im ersten Rechtszug und das angefochtene Urteil

12      Kronoply und Kronotex haben mit Klageschrift, die am 23. Dezember 2002 beim Gericht eingegangen ist, Klage auf Nichtigerklärung der streitigen Entscheidung erhoben und drei Klagegründe geltend gemacht.

13      Erstens habe die Kommission den Sachverhalt offensichtlich fehlerhaft gewürdigt, indem sie die Vereinbarkeit des Beihilfevorhabens zugunsten von ZSG bejaht habe.

14      Zweitens habe die Kommission die Verfahrensgarantien verletzt, die Kronoply und Kronotex aufgrund von Art. 88 Abs. 2 EG zustünden, indem sie das förmliche Prüfverfahren nicht eröffnet habe.

15      Drittens habe die Kommission insbesondere gegen Art. 87 Abs. 1 und 3 Buchst. c EG sowie die Regionalleitlinien und den Multisektoralen Rahmen von 1998 verstoßen.

16      Die Kommission erhob mit gesondertem Schriftsatz, der am 25. Februar 2003 beim Gericht einging, zwei Einreden der Unzulässigkeit, von denen eine auf die fehlende Klagebefugnis der Klägerinnen im ersten Rechtszug gestützt ist. Kronoply und Kronotex könnten nicht als Konkurrenten der Beihilfebegünstigten angesehen werden und daher nicht die Rechtsstellung eines Beteiligten im Sinne der Verordnung Nr. 659/1999 in Anspruch nehmen. Daher seien sie nicht befugt gewesen, die streitige Entscheidung anzufechten.

17      Mit Beschluss vom 14. Juni 2005 behielt das Gericht die Entscheidung über die Einreden der Unzulässigkeit dem Endurteil vor.

18      Zur Frage der Klagebefugnis von Kronoply und Kronotex hat das Gericht in Randnr. 55 des angefochtenen Urteils darauf hingewiesen, dass nach Art. 230 Abs. 4 EG eine natürliche oder juristische Person nur dann eine Klage gegen eine an eine andere Person gerichtete Entscheidung erheben könne, wenn diese Entscheidung sie unmittelbar und individuell betreffe. Es hat auch auf die mit dem Urteil vom 15. Juli 1963, Plaumann/Kommission (25/62, Slg. 1963, S. 238), begründete ständige Rechtsprechung verwiesen, wonach eine andere Person als der Adressat einer Entscheidung nur dann geltend machen kann, individuell betroffen zu sein, wenn diese Entscheidung sie wegen bestimmter persönlicher Eigenschaften oder wegen sie aus dem Kreis aller übrigen Personen heraushebender tatsächlicher Umstände berührt und sie dadurch in ähnlicher Weise individualisiert wie den Adressaten einer solchen Entscheidung.

19      Nachdem das Gericht in den Randnrn. 57 bis 59 des angefochtenen Urteils den zwischen der Vorprüfungsphase der Beihilfen und dem förmlichen Prüfverfahren im Sinne von Art. 88 Abs. 2 bzw. 3 EG bestehenden Unterschied, der für die Kontrolle der Vereinbarkeit einer solchen Beihilfe mit dem Binnenmarkt durch die Kommission charakteristisch ist, herausgestellt hat, hat es in den Randnrn. 60 und 61 dieses Urteils die Rechtsprechung angeführt, wonach die von einem Beteiligten im Sinne von Art. 88 Abs. 2 EG erhobene Klage auf Nichtigerklärung einer Entscheidung der Kommission, das förmliche Prüfverfahren nicht einzuleiten, für zulässig erklärt wird, wenn der Kläger mit der Klageerhebung die Wahrung der ihm nach dieser Bestimmung zustehenden Verfahrensrechte durchsetzen möchte (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. Mai 1993, Cook/Kommission, C‑198/91, Slg. 1993, I‑2487, Randnr. 23, und vom 15. Juni 1993, Matra/Kommission, C‑225/91, Slg. 1993, I‑3203, Randnr. 17). Das Gericht hat insoweit klargestellt, dass unter „Beteiligten“ alle durch die Gewährung einer Beihilfe eventuell in ihren Interessen verletzten Personen, Unternehmen oder Vereinigungen zu verstehen seien.

20      Nach dem Hinweis in Randnr. 62 des angefochtenen Urteils darauf, dass die Beteiligteneigenschaft nach der Rechtsprechung nur die Befugnis zur Erhebung einer Klage begründen könne, mit der die Wahrung von Verfahrensrechten angestrebt werde, während die Befugnis eines Klägers, im Klageweg die Begründetheit einer Entscheidung in Frage zu stellen, den im Urteil Plaumann/Kommission aufgestellten Voraussetzungen unterliege, hat es in Randnr. 63 dieses Urteils festgestellt, dass Kronoply und Kronotex mit ihren Klagegründen im vorliegenden Fall sowohl die Weigerung der Kommission, das förmliche Prüfverfahren einzuleiten, als auch die Begründetheit der streitigen Entscheidung in Frage stellten.

21      Auf dieser Grundlage hat das Gericht eine Prüfung der Klagebefugnis von Kronoply und Kronotex anhand der von ihnen vorgebrachten Klagegründe vorgenommen.

22      Zur Klagebefugnis von Kronoply und Kronotex im Hinblick auf die Anfechtung der Begründetheit der streitigen Entscheidung hat das Gericht in Randnr. 69 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass Kronoply und Kronotex nicht nachgewiesen hätten, dass sie von dieser Entscheidung individuell betroffen seien. Daher hat es den gegen die Begründetheit der streitigen Entscheidung gerichteten Teil ihrer Klage als unzulässig abgewiesen.

23      Zur Klagebefugnis von Kronoply und Kronotex im Hinblick auf die Wahrung ihrer Verfahrensrechte hat das Gericht in den Randnrn. 71 und 72 des angefochtenen Urteils ausgeführt, dass sich die Eigenschaft als Beteiligter im Sinne von Art. 88 Abs. 2 EG aus dem berechtigten Interesse ergebe, das eine natürliche oder juristische Person daran haben könne, dass die in Rede stehenden Beihilfemaßnahmen durchgeführt oder nicht durchgeführt würden. Daher habe ein konkurrierendes Unternehmen ein solches Interesse, wenn es nachweisen könne, dass seine Wettbewerbsstellung auf dem Markt beeinträchtigt werde oder beeinträchtigt werden könne.

24      In den Randnrn. 73 und 74 des angefochtenen Urteils hat das Gericht ausgeführt, dass die nicht unwesentlichen Auswirkungen einer Beihilfe nicht nur auf dem Markt, auf dem das durch sie begünstigte Unternehmen tätig sei, sondern auch auf anderen, möglicherweise vor- oder nachgelagerten Märkten eintreten könnten, und hat sodann in Randnr. 76 des Urteils festgestellt, dass „die Klägerinnen dargetan [haben], dass der Holzpreis zumindest vorübergehend gestiegen ist. Auch wenn sie nicht dargetan haben, dass dieser Anstieg auf die Inbetriebnahme des Werks von ZSG zurückzuführen ist, lassen sich jedenfalls vorübergehende negative Folgen für die Klägerinnen nach – und wahrscheinlich wegen – der Ansiedlung von ZSG nicht ausschließen. Eine Erhöhung der Rohstoffpreise, die für das Jahr 2003 nicht bestritten wird, ist geeignet, sich auf den Preis der Endprodukte auszuwirken und damit die Wettbewerbsfähigkeit der davon betroffenen Unternehmen gegenüber ihren Konkurrenten, die sich nicht in dieser Situation befinden, zu schwächen.“

25      Das Gericht hat daraus in Randnr. 77 des Urteils den Schluss gezogen, dass „die Klägerinnen … folglich in rechtlich hinreichender Weise nachgewiesen [haben], dass ein Wettbewerbsverhältnis besteht und dass ihre Marktstellung durch die Gewährung der fraglichen Beihilfe potenziell beeinträchtigt wird. Sie sind daher als Beteiligte im Sinne von Art. 88 Abs. 2 EG anzusehen.“

26      Das Gericht hat daher in Randnr. 78 des Urteils befunden, dass „[d]ie vorliegende Klage … zulässig [ist], da die Klägerinnen zur Wahrung ihrer Verfahrensrechte klagebefugt sind. Unter diesen Umständen hat das Gericht zu prüfen, ob sie mit den Gründen, auf die sie ihre Klage stützen, tatsächlich ihre aus Art. 88 Abs. 2 EG resultierenden Verfahrensrechte verteidigen wollen.“

27      Auf dieser Grundlage hat sich das Gericht zur Zulässigkeit der drei von Kronoply und Kronotex geltend gemachten Nichtigkeitsgründe geäußert, die auf einen offensichtlichen Beurteilungsfehler, eine Verletzung ihrer Verfahrensgarantien und schließlich einen Verstoß gegen Art. 87 Abs. 1 und 3 Buchst. c EG, die Regionalleitlinien und den Multisektoralen Rahmen von 1998 gestützt sind.

28      Dazu hat das Gericht – nach dem Hinweis in Randnr. 80 des angefochtenen Urteils, dass Kronoply und Kronotex mit ihrem zweiten Klagegrund ausdrücklich geltend machten, die Kommission hätte das Prüfverfahren nach Art. 88 Abs. 2 EG einleiten müssen – in den Randnrn. 81 und 82 des Urteils klargestellt, dass es zwar nicht seine Sache sei, Klagegründe, mit denen ausschließlich die Begründetheit einer Entscheidung in Frage gestellt werde, als in Wirklichkeit auf die Wahrung der Verfahrensrechte von Kronoply und Kronotex abzielend auszulegen, dass es jedoch prüfen könne, ob Sachargumente nicht auch Bestandteile aufwiesen, die einen ausdrücklich auf die Wahrung der Verfahrensrechte abzielenden Klagegrund stützten.

29      Davon ausgehend hat das Gericht festgestellt, der erste Klagegrund enthalte – im Gegensatz zum dritten – Sachargumente zur Anfechtung der Entscheidung der Kommission, das förmliche Prüfverfahren nicht einzuleiten, die den auf die Wahrung der Verfahrensrechte gegründeten zweiten Klagegrund stützen könnten.

30      In Randnr. 86 des angefochtenen Urteils hat es daraus den Schluss gezogen, dass die Argumente des ersten Klagegrundes im Rahmen des zweiten Klagegrundes zu berücksichtigen seien, wohingegen der dritte Klagegrund unzulässig sei.

31      In der Begründetheit hat das Gericht das Vorbringen von Kronoply und Kronotex zurückgewiesen.

32      So hat es in Randnr. 115 des angefochtenen Urteils die Auffassung vertreten, dass die Kommission die streitige Entscheidung auf der Grundlage vollständiger und zuverlässiger Daten getroffen habe, bevor es in den Randnrn. 117, 128, 146 und 152 des angefochtenen Urteils zu dem Ergebnis gelangt ist, dass Kronoply und Kronotex nicht den Nachweis geführt hätten, dass die Kommission bei der vorläufigen Prüfung der beanstandeten Beihilfemaßnahme auf ernsthafte Schwierigkeiten gestoßen sei, die die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens hätten veranlassen müssen.

33      Daher hat das Gericht die Klage insgesamt abgewiesen.

 Anträge der Verfahrensbeteiligten

34      Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Kommission,

–        das angefochtene Urteil aufzuheben, soweit es die Nichtigkeitsklage von Kronoply und Kronotex gegen die streitige Entscheidung für zulässig erklärt;

–        die Nichtigkeitsklage von Kronoply und Kronotex gegen die streitige Entscheidung als unzulässig abzuweisen;

–        Kronoply und Kronotex die Kosten des Rechtsmittels aufzuerlegen.

35      ZSG beantragt,

–        das angefochtene Urteil aufzuheben, soweit es die Nichtigkeitsklage von Kronoply und Kronotex gegen die streitige Entscheidung für zulässig erklärt;

–        die Nichtigkeitsklage von Kronoply und Kronotex gegen die streitige Entscheidung als unzulässig abzuweisen;

–        Kronoply und Kronotex gesamtschuldnerisch zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

 Zum Rechtsmittel

36      Die Kommission, unterstützt durch ZSG, macht drei Rechtsmittelgründe geltend, mit denen sie sich gegen das angefochtene Urteil wendet, soweit dieses die Klage von Kronoply und Kronotex für zulässig erklärt.

 Zum ersten und zum zweiten Rechtsmittelgrund

 Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

37      Die Kommission macht erstens im Wesentlichen geltend, das Gericht habe die Klage von Kronoply und Kronotex zu Unrecht auf der Grundlage anderer als der in Art. 230 Abs. 4 EG vorgesehenen Voraussetzungen für zulässig erachtet. Insoweit schreibe die Rechtsprechung, auf die sich das Gericht gestützt habe, ausgehend von Art. 108 AEUV alternative Zulässigkeitsvoraussetzungen fest.

38      Da der Unionsgesetzgeber in Art. 230 Abs. 4 EG die Voraussetzungen der Zulässigkeit von Klagen gegen Handlungen der Organe ausdrücklich festgelegt habe, könne nicht davon ausgegangen werden, dass er mit Art. 108 AEUV hiervon implizit habe abweichen wollen.

39      ZSG fügt hinzu, dass die Zulässigkeitsvoraussetzungen einer gegen eine Entscheidung der Kommission gerichteten Klage nicht nach Maßgabe der geltend gemachten Nichtigkeitsgründe variieren könnten.

40      Zweitens hebt die Kommission, unterstützt insoweit durch ZSG, hervor, dass das Gericht nach den Ausführungen in Randnr. 81 des angefochtenen Urteils, wonach es nicht seine Sache sei, „eine Klage, mit der ausschließlich die Begründetheit einer Entscheidung, die der Beurteilung einer Beihilfe dient, als solche in Frage gestellt wird, dahin auszulegen, dass sie in Wirklichkeit auf die Wahrung der dem Kläger nach Art. 88 Abs. 2 EG zustehenden Verfahrensrechte abzielt, wenn der Kläger nicht ausdrücklich einen darauf gerichteten Klagegrund vorgebracht hat“, in Randnr. 82 dieses Urteils eben eine solche Auslegung vornehme.

41      Mit dieser Vorgehensweise habe das Gericht zum einen seine Befugnisse überschritten, da es durch die Formulierung der Klagen, wie sich diese aus den bei ihm eingereichten Schriftsätzen ergebe, gebunden sei. Zum anderen führe ein solcher Ansatz zur Aufhebung der Gleichheit der Parteien vor dem Unionsrichter und privilegiere die Stellung der Kläger zum Nachteil der Stellung der Kommission.

42      ZSG führt aus, dass das Gericht mit einem derartigen Vorgehen zu Unrecht die Beurteilung vorwegnehme, die die Kommission im Rahmen des förmlichen Prüfverfahrens anhand der Akten durchzuführen habe, obwohl die in Aussicht genommene Beihilfe im Stadium der Vorprüfung nicht eingehend geprüft worden sei.

Würdigung durch den Gerichtshof

43      Was an erster Stelle die Rüge eines Verstoßes gegen die Voraussetzungen von Art. 230 Abs. 4 EG betrifft, ist vorab darauf hinzuweisen, dass Art. 4 der Verordnung Nr. 659/1999 eine vorläufige Prüfung angemeldeter Beihilfemaßnahmen einführt, die es der Kommission ermöglichen soll, sich eine erste Meinung über die Vereinbarkeit der fraglichen Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt zu bilden. Am Ende dieses Verfahrens stellt die Kommission fest, dass die fragliche Maßnahme entweder keine Beihilfe darstellt oder in den Anwendungsbereich von Art. 87 Abs. 1 EG fällt. In diesem letzteren Fall kann die Maßnahme keinen Anlass zu Bedenken hinsichtlich ihrer Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt geben oder aber im Gegenteil solche Bedenken aufwerfen.

44      Stellt die Kommission nach der Vorprüfung fest, dass die angemeldete Maßnahme, soweit sie in den Anwendungsbereich von Art. 87 Abs. 1 EG fällt, keinen Anlass zu Bedenken hinsichtlich ihrer Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt gibt, erlässt sie nach Art. 4 Abs. 3 der Verordnung Nr. 659/1999 eine Entscheidung, keine Einwände zu erheben.

45      Erlässt die Kommission eine Entscheidung, keine Einwände zu erheben, erklärt sie die Maßnahme nicht nur für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar, sondern lehnt implizit auch die Einleitung des in Art. 88 Abs. 2 EG und Art. 6 Abs. 1 der Verordnung Nr. 659/1999 vorgesehenen förmlichen Prüfverfahrens ab.

46      Stellt die Kommission nach einer vorläufigen Prüfung fest, dass die angemeldete Maßnahme Anlass zu Bedenken hinsichtlich ihrer Vereinbarkeit gibt, ist sie nach Art. 4 Abs. 4 der Verordnung Nr. 659/1999 verpflichtet, eine Entscheidung über die Eröffnung des in Art. 88 Abs. 2 EG und Art. 6 Abs. 1 der Verordnung vorgesehenen förmlichen Prüfverfahrens zu erlassen. Nach dem Wortlaut dieser letzteren Bestimmung werden in einer solchen Entscheidung der betreffende Mitgliedstaat und die anderen Beteiligten zu einer Stellungnahme innerhalb einer Frist von normalerweise höchstens einem Monat aufgefordert.

47      Im vorliegenden Fall ist die streitige Entscheidung eine auf Art. 4 Abs. 3 der Verordnung Nr. 659/1999 gestützte Entscheidung, keine Einwände zu erheben, deren Rechtmäßigkeit davon abhängt, ob Bedenken hinsichtlich der Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt bestehen. Da solche Bedenken in die Eröffnung eines förmlichen Prüfverfahrens münden müssen, an dem die Beteiligten im Sinne von Art. 1 Buchst. h der Verordnung Nr. 659/1999 teilnehmen können, ist davon auszugehen, dass jeder Beteiligte im Sinne dieser letztgenannten Bestimmung von einer solchen Entscheidung unmittelbar und individuell betroffen ist. Die Personen, denen die Verfahrensgarantien nach Art. 88 Abs. 2 EG und Art. 6 Abs. 1 der Verordnung Nr. 659/1999 zugutekommen, können deren Beachtung nämlich nur durchsetzen, wenn sie die Möglichkeit haben, diese Entscheidung vor dem Unionsrichter anzufechten (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 13. Dezember 2005, Kommission/Aktionsgemeinschaft Recht und Eigentum, C‑78/03 P, Slg. 2005, I‑10737, Randnr. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung, vom 22. Dezember 2008, British Aggregates/Kommission, C‑487/06 P, Slg. 2008, I‑10515, Randnr. 28, und vom 9. Juli 2009, 3F/Kommission, C‑319/07 P, Slg. 2009, I‑5963, Randnr. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

48      Mithin genügt die an den spezifischen Klagegegenstand geknüpfte besondere Eigenschaft eines Beteiligten im Sinne von Art. 1 Buchst. h der Verordnung Nr. 659/1999, um nach Art. 230 Abs. 4 EG den Kläger zu individualisieren, der eine Entscheidung, keine Einwände zu erheben, anficht.

49      Im vorliegenden Fall ergibt sich aus dem angefochtenen Urteil, insbesondere aus dessen Randnr. 16, zum einen, dass Kronoply und Kronotex mit ihren Klagen die Nichtigerklärung einer nach Art. 4 Abs. 3 der Verordnung Nr. 659/1999 ergangenen Entscheidung, keine Einwände zu erheben, begehrten. Zum anderen hat das Gericht in Randnr. 77 des angefochtenen Urteils im Ergebnis festgestellt, dass Kronoply und Kronotex als Beteiligte im Sinne von Art. 1 Buchst. h der Verordnung Nr. 659/1999 anzusehen seien.

50      An zweiter Stelle machen die Kommission und ZSG geltend, dass das Gericht den Klagegegenstand verändert habe, soweit es nicht nur den zweiten Klagegrund einer Verletzung der Verfahrensgarantien, die den Beteiligten zugutekommen, geprüft habe, sondern auch die im Rahmen des ersten Klagegrundes vorgebrachten Argumente, mit denen die Begründetheit der Entscheidung, keine Einwände zu erheben, in Frage gestellt werde.

51      Soweit der Kläger, der die Entscheidung der Kommission beanstandet, das förmliche Prüfverfahren nicht einzuleiten, gemäß Art. 44 § 1 Buchst. c der Verfahrensordnung des Gerichts den Streitgegenstand in seiner Klageschrift bestimmen muss, trägt er diesem Erfordernis rechtlich hinreichend Rechnung, wenn er die Entscheidung, deren Nichtigerklärung er beantragt, identifiziert.

52      Es ist unerheblich, dass es in der Klageschrift heißt, es werde die Nichtigerklärung einer Entscheidung, keine Einwände zu erheben, – entsprechend der in Art. 4 Abs. 3 der Verordnung Nr. 659/1999 enthaltenen Formulierung – oder einer Entscheidung, kein förmliches Prüfverfahren einzuleiten, beantragt, da die Kommission über beide Gesichtspunkte der Frage in einer einzigen Entscheidung befindet.

53      Im vorliegenden Fall beantragen Kronoply und Kronotex, wie dargelegt, im ersten Rechtszug die Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission, „gegen die Gewährung von Beihilfen durch die Bundesrepublik Deutschland an die [ZSG] keine Einwände zu erheben“, und machen zur Begründung ihrer Klage drei Klagegründe geltend.

54      Hierzu hat das Gericht in Randnr. 80 des angefochtenen Urteils festgestellt, Kronoply und Kronotex hätten nur mit ihrem zweiten Klagegrund ausdrücklich geltend gemacht, dass die Kommission das förmliche Prüfverfahren hätte einleiten müssen.

55      Zum ersten und zum dritten Klagegrund hat das Gericht in Randnr. 81 des angefochtenen Urteils zu Recht ausgeführt, dass es nach ständiger Rechtsprechung nicht seine Sache sei, eine Klage, mit der ausschließlich die Begründetheit einer Entscheidung über die Beurteilung einer Beihilfe als solche in Frage gestellt werde, dahin auszulegen, dass sie in Wirklichkeit auf die Wahrung der dem Kläger nach Art. 88 Abs. 2 EG zustehenden Verfahrensrechte abziele, wenn der Kläger nicht ausdrücklich einen darauf gerichteten Klagegrund vorgebracht habe. In einem solchen Fall würde die Auslegung des Klagegrundes tatsächlich zu einer Umdeutung des Gegenstands der Klage führen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. November 2007, Stadtwerke Schwäbisch Hall u. a./Kommission, C‑176/06 P, Randnr. 25).

56      In Randnr. 82 des angefochtenen Urteils hat das Gericht jedoch entschieden, dass eine solche Beschränkung seiner Befugnis zur Auslegung der Klagegründe nicht dazu führe, dass es daran gehindert wäre, die Sachargumente eines Klägers zu prüfen, um festzustellen, ob sie auch Bestandteile aufwiesen, die einen ebenfalls vom Kläger vorgebrachten Klagegrund stützten, mit dem ausdrücklich auf ernsthafte, die Einleitung des Verfahrens nach Art. 88 Abs. 2 EG rechtfertigende Schwierigkeiten hingewiesen werde.

57      Folglich hat das Gericht in Randnr. 83 des angefochtenen Urteils befunden, es stehe ihm frei, den ersten und den dritten Klagegrund zu prüfen, um festzustellen, ob die in deren Rahmen angeführten Argumente mit dem Klagegrund der Verletzung von Verfahrensrechten verknüpft werden könnten. In diesem Zusammenhang hat es in Randnr. 86 des Urteils ausgeführt, dass die im Rahmen des ersten Klagegrundes vorgetragenen Argumente, die sich gegen die Entscheidung der Kommission richteten, kein förmliches Prüfverfahren einzuleiten, zusammen mit den Argumenten zu prüfen seien, auf die sich der zweite Klagegrund stütze.

58      Mit dieser Vorgehensweise hat das Gericht keinen Rechtsfehler begangen.

59      Beantragt ein Kläger die Nichtigerklärung einer Entscheidung, keine Einwände zu erheben, rügt er im Wesentlichen, dass die Entscheidung über die Beihilfe getroffen worden sei, ohne dass die Kommission das förmliche Prüfverfahren eröffnet habe, und dass diese dadurch seine Verfahrensrechte verletzt habe. Um mit seiner Klage durchzudringen, kann der Kläger jeden Klagegrund anführen, der geeignet ist, zu zeigen, dass die Beurteilung der Informationen und Angaben, über die die Kommission in der Phase der vorläufigen Prüfung der angemeldeten Maßnahme verfügt, Anlass zu Bedenken hinsichtlich der Vereinbarkeit der fraglichen Maßnahme mit dem Gemeinsamen Markt hätte geben müssen. Der Vortrag solcher Argumente kann aber weder den Gegenstand der Klage noch die Voraussetzungen ihrer Zulässigkeit ändern (vgl. in diesem Sinne Urteil 3F/Kommission, Randnr. 35). Vielmehr liegt im Bestehen von Bedenken hinsichtlich dieser Vereinbarkeit gerade der Nachweis, der zu erbringen ist, um zu zeigen, dass die Kommission verpflichtet war, das förmliche Prüfverfahren nach Art. 88 Abs. 2 EG und Art. 6 Abs. 1 der Verordnung Nr. 659/1999 zu eröffnen.

60      Daher sind der erste und der zweite Rechtsmittelgrund insgesamt zurückzuweisen.

 Zum dritten Rechtsmittelgrund

 Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

61      Nach Auffassung der Kommission hat das Gericht einen Rechtsfehler begangen, indem es davon ausgegangen sei, dass den Unternehmen, die auf dem Markt des Erzeugnisses, das sie herstellten, nicht mit dem Beihilfeempfänger in Wettbewerb stünden, die Stellung von Beteiligten im Sinne von Art. 88 Abs. 2 EG zuerkannt werden könne. Auf diese Weise lasse das Gericht eine Form einer Popularklage gegen Entscheidungen der Kommission über staatliche Beihilfen zu. Folglich habe das Gericht unter den Umständen des vorliegenden Falles zu Unrecht angenommen, dass Kronoply und Kronotex ein berechtigtes Interesse an der Nichtigerklärung der streitigen Entscheidung hätten.

62      In diesem Zusammenhang macht auch ZSG geltend, dass die vom Gericht angestellten Erwägungen den Kreis der Unternehmen, die eine Entscheidung über staatliche Beihilfen anfechten könnten, maßlos erweitere. Tatsächlich verwende ZSG für ihre Tätigkeit zwar hauptsächlich Zellstoff, ziehe aber auch andere Stoffe und Energiequellen für ihren Produktionsprozess heran. Folglich führe das angefochtene Urteil dazu, die Eigenschaft als Beteiligter einer unbegrenzten Vielzahl potenzieller Kläger zuzuerkennen.

 Würdigung durch den Gerichtshof

63      Nach Art. 1 Buchst. h der Verordnung Nr. 659/1999 sind Beteiligte u. a. Personen, Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen, deren Interessen aufgrund der Gewährung einer Beihilfe beeinträchtigt sein können, d. h. insbesondere konkurrierende Unternehmen des Empfängers dieser Beihilfe. Es handelt sich mit anderen Worten um eine unbestimmte Vielzahl von Adressaten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. November 1984, Intermills/Kommission, 323/82, Slg. 1984, 3809, Randnr. 16).

64      Folglich schließt diese Bestimmung nicht aus, dass ein Unternehmen, das kein direkter Wettbewerber des Beihilfeempfängers ist, wohl aber denselben Rohstoff im Rahmen seines Produktionsprozesses benötigt, als Beteiligter betrachtet wird, sofern es geltend macht, dass seine Interessen durch die Gewährung der Beihilfe beeinträchtigt werden könnten.

65      Hierzu reicht es aus, dass dieses Unternehmen in rechtlich hinreichender Weise dartut, dass sich die Beihilfe auf seine Situation konkret auswirken kann (vgl. in diesem Sinne Urteil 3F/Kommission, Randnr. 33).

66      Im vorliegenden Fall hat das Gericht in Randnr. 71 des angefochtenen Urteils erläutert, dass eine natürliche oder juristische Person nur dann als Beteiligter betrachtet werden könne, wenn sie ein berechtigtes Interesse daran dartue, dass die in Rede stehenden Beihilfemaßnahmen durchgeführt oder nicht durchgeführt oder, wenn sie bereits vollzogen worden seien, aufrechterhalten oder nicht aufrechterhalten würden, und sodann ausgeführt, dass bei einem Unternehmen ein solches berechtigtes Interesse insbesondere im Schutz seiner Wettbewerbsstellung auf dem Markt bestehen könne, wenn diese durch Beihilfemaßnahmen beeinträchtigt würde.

67      In den Randnr. 74 und 75 des angefochtenen Urteils hat das Gericht festgestellt, dass Kronoply und Kronotex keine Konkurrenten auf denselben Produktmärkten seien, jedoch bei ihren Produktionsprozessen die gleichen Rohstoffe, nämlich Industrieholz, nutzten, und daraus den Schluss gezogen, dass die Klägerinnen und ZSG als Holzkäufer in einem Wettbewerbsverhältnis stünden.

68      Sodann hat das Gericht in Randnr. 76 des angefochtenen Urteils die Auffassung vertreten, die Klägerinnen hätten dargetan, dass der Holzpreis zumindest vorübergehend gestiegen sei, und befunden, dass sich wahrscheinlich wegen der Ansiedlung von ZSG negative Folgen für sie nicht ausschließen ließen, auch wenn sie nicht dargetan hätten, dass der Preisanstieg auf die Inbetriebnahme des Werks von ZSG zurückzuführen sei.

69      Auf dieser Grundlage hat das Gericht in Randnr. 77 des Urteils festgestellt, dass Kronoply und Kronotex „in rechtlich hinreichender Weise nachgewiesen [haben], dass ein Wettbewerbsverhältnis besteht und dass ihre Marktstellung durch die Gewährung der fraglichen Beihilfe potenziell beeinträchtigt wird.“

70      Unter diesen Umständen kann dem Gericht kein Rechtsfehler vorgeworfen werden, soweit es im Ergebnis befunden hat, dass Unternehmen, die mit dem Beihilfeempfänger auf dem Markt des von ihnen hergestellten Erzeugnisses nicht in einem Wettbewerbsverhältnis stehen, unter den Begriff „Beteiligte“ im Sinne von Art. 1 Buchst. h der Verordnung Nr. 659/1999 fallen können.

71      Aus diesen Erwägungen folgt, dass das Gericht zu Recht entschieden hat, dass Kronoply und Kronotex Beteiligte im Sinne dieser Bestimmung waren.

72      Folglich ist der dritte Rechtsmittelgrund zurückzuweisen.

73      Nach alledem ist das Rechtsmittel in vollem Umfang zurückzuweisen.

 Kosten

74      Nach Art. 69 § 2 Abs. 1 der Verfahrensordnung, der gemäß ihrem Art. 118 auf das Rechtsmittelverfahren entsprechende Anwendung findet, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Nach Art. 69 § 3 der Verfahrensordnung kann der Gerichtshof die Kosten teilen oder beschließen, dass jede Partei ihre eigenen Kosten trägt, wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt oder wenn ein außergewöhnlicher Grund gegeben ist.

75      Im vorliegenden Fall ist die Kommission, unterstützt durch ZSG, mit ihrem Vorbringen unterlegen. Da sich die Klägerinnen des ersten Rechtszugs am Rechtsmittelverfahren nicht beteiligt und folglich keinen Kostenantrag gestellt haben, tragen die Kommission und ZSG ihre eigenen Kosten.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Große Kammer) für Recht erkannt und entschieden:

1.      Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2.      Die Europäische Kommission und die Zellstoff Stendal GmbH tragen ihre eigenen Kosten.

Unterschriften


* Verfahrenssprache: Deutsch.