URTEIL DES GERICHTSHOFS (Große Kammer)
21. Dezember 2016(*)
„Rechtsmittel – Staatliche Beihilfen – Flughafenentgelte
– Art. 108 Abs. 2 AEUV – Art. 263 Abs. 4 AEUV – Beschluss
über die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens – Zulässigkeit der
Nichtigkeitsklage – Individuell betroffene Person – Rechtsschutzinteresse –
Art. 107 Abs. 1 AEUV – Tatbestandsmerkmal der Selektivität“
In der Rechtssache C‑524/14 P
betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung
des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 20. November 2014,
Europäische Kommission, vertreten durch
T. Maxian Rusche, R. Sauer und V. Di Bucci als Bevollmächtigte,
Zustellungsanschrift in Luxemburg,
Rechtsmittelführerin,
andere Parteien des Verfahrens:
Hansestadt Lübeck als Rechtsnachfolgerin der
Flughafen Lübeck GmbH, Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Núñez
Müller und I. Ruck,
Klägerin im ersten Rechtszug,
unterstützt durch
Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch
T. Henze und K. Petersen als Bevollmächtigte,
Königreich Spanien, vertreten durch
M. A. Sampol Pucurull als Bevollmächtigten,
erlässt
DER GERICHTSHOF (Große Kammer)
unter Mitwirkung des Präsidenten K. Lenaerts, des
Vizepräsidenten A. Tizzano, der Kammerpräsidentin R. Silva de
Lapuerta, der Kammerpräsidenten T. von Danwitz, J. L. da Cruz
Vilaça und E. Juhász, der Kammerpräsidentin A. Prechal, der Richter
A. Borg Barthet, J. Malenovský, E. Jarašiūnas (Berichterstatter)
und F. Biltgen, der Richterin K. Jürimäe und des Richters
C. Lycourgos,
Generalanwalt: N. Wahl,
Kanzler: M. Aleksejev, Verwaltungsrat,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die
mündliche Verhandlung vom 31. Mai 2016,
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in
der Sitzung vom 15. September 2016
folgendes
Urteil
1 Mit ihrem
Rechtsmittel beantragt die Europäische Kommission die Aufhebung des Urteils des
Gerichts der Europäischen Union vom 9. September 2014, Hansestadt
Lübeck/Kommission (T‑461/12, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2014:758),
mit dem dieses den Beschluss C(2012) 1012 final der Kommission vom 22. Februar
2012 über die staatlichen Beihilfen SA.27585 und SA.31149 (2012/C) (ex NN/2012,
ex CP 31/2009 und CP 162/2010) – Deutschland (im Folgenden: streitiger
Beschluss), soweit er sich auf die Entgeltordnung des Flughafens Lübeck
(Deutschland) aus dem Jahr 2006 (im Folgenden: Entgeltordnung von 2006) bezieht,
für nichtig erklärt und die Klage im Übrigen abgewiesen hat.
Vorgeschichte des Rechtsstreits
2 Der Flughafen
Lübeck wurde bis zum 31. Dezember 2012 von der Flughafen Lübeck GmbH (im
Folgenden: FL) betrieben. FL stand bis zum 30. November 2005 zu 100 % im
Eigentum der Klägerin im ersten Rechtszug, der Hansestadt Lübeck. Vom 1.
Dezember 2005 bis Ende Oktober 2009 gehörten 90 % der Anteile an FL dem
neuseeländischen Privatunternehmen Infratil und 10 % der Hansestadt Lübeck.
Ab November 2009 stand FL wieder zu 100 % im Eigentum der Hansestadt
Lübeck. Am 1. Januar 2013 wurde der Flughafen Lübeck an die Yasmina
Flughafenmanagement GmbH verkauft. FL wurde auf die Hansestadt Lübeck
verschmolzen und am 2. Januar 2013 im Handelsregister gelöscht.
3 Gemäß
§ 43a Abs. 1 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung vom 19. Juni 1964
(BGBl. I S. 370) in der im Jahr 2006 geltenden Fassung (im Folgenden:
LuftVZO) erließ FL die Entgeltordnung von 2006, die von der Luftfahrtbehörde des
Landes Schleswig-Holstein genehmigt wurde. Diese Entgeltordnung gilt seit dem
15. Juni 2006 für alle Fluggesellschaften, die den Flughafen Lübeck nutzen,
sofern der Flughafenbetreiber und die Fluggesellschaft keinen Einzelvertrag
abgeschlossen haben.
4 Im Jahr 2007
beschloss die Kommission, ein förmliches Prüfverfahren hinsichtlich eines
zwischen FL und der Fluggesellschaft Ryanair geschlossenen Vertrags einzuleiten,
der für diese Gesellschaft niedrigere Flughafenentgelte festlegte, als sie in
der am Flughafen Lübeck damals geltenden Entgeltordnung von 1998 vorgesehen
waren.
5 Da die
Kommission u. a. der Auffassung war, dass die Entgeltordnung von 2006 auch
als solche eine staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV
enthalten könnte, leitete sie mit dem streitigen Beschluss das förmliche
Prüfverfahren nach Art. 108 Abs. 2 AEUV in Bezug auf verschiedene den
Flughafen Lübeck betreffende Maßnahmen ein, zu denen auch die Entgeltordnung
gehört.
Verfahren vor dem Gericht und angefochtenes
Urteil
6 Mit
Klageschrift, die am 19. Oktober 2012 bei der Kanzlei des Gerichts einging,
erhob FL Klage auf Nichtigerklärung des streitigen Beschlusses insoweit, als mit
ihm zum einen das förmliche Prüfverfahren hinsichtlich der Entgeltordnung von
2006 eingeleitet wird und zum anderen die Bundesrepublik Deutschland
verpflichtet wird, die Auskunftsanordnung hinsichtlich dieser Entgeltordnung zu
beantworten.
7 In der
Erwiderung, die am 20. Februar 2013 bei der Kanzlei des Gerichts einging,
erklärte die Hansestadt Lübeck, dass sie an die Stelle von FL trete, um die von
dieser erhobene Klage weiterzuverfolgen.
8 Die Hansestadt
Lübeck stützte ihren ersten Klageantrag auf fünf Klagegründe, nämlich erstens
eine Verletzung der Verteidigungsrechte der Bundesrepublik Deutschland, zweitens
einen Verstoß gegen die Pflicht zur sorgfältigen und unparteiischen Prüfung,
drittens einen Verstoß gegen Art. 108 Abs. 2 und 3 AEUV sowie die
Art. 4, 6 und 13 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des
Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von
Artikel [108 AEUV] (ABl. 1999, L 83, S. 1), viertens einen Verstoß
gegen Art. 107 Abs. 1 AEUV und fünftens eine Verletzung der
Begründungspflicht.
9 Mit dem
angefochtenen Urteil erklärte das Gericht den ersten Klageantrag für zulässig.
Es hielt FL zum einen für von dem streitigen Beschluss unmittelbar und
individuell betroffen. Daher sei FL bei Klageerhebung klagebefugt gewesen. Zum
anderen war es der Ansicht, dass FL nach dem Verkauf des Flughafens Lübeck ein
Rechtsschutzinteresse behalten habe. In der Sache gab es dem vierten Klagegrund
statt, weil es der Auffassung war, dass der streitige Beschluss insoweit mit
einem offensichtlichen Beurteilungsfehler behaftet sei, als die Kommission darin
die durch die Entgeltordnung von 2006 geschaffenen Vorteile für selektiv
gehalten habe. Infolgedessen erklärte das Gericht den streitigen Beschluss für
nichtig, soweit mit ihm das förmliche Prüfverfahren hinsichtlich der
Entgeltordnung von 2006 eingeleitet wird.
Anträge der Parteien und Verfahren vor dem
Gerichtshof
10 Die Kommission
beantragt,
– das
angefochtene Urteil aufzuheben;
– die Klage
für unzulässig, hilfsweise, für gegenstandslos zu erklären;
– ebenfalls
hilfsweise, den Teil des vierten Klagegrundes für unbegründet zu erklären, mit
dem ein Verstoß gegen Art. 107 Abs. 1 AEUV in Bezug auf das Kriterium
der Selektivität gerügt wird, und die Sache für die anderen Teile des vierten
Klagegrundes sowie den ersten, den zweiten, den dritten und den fünften
Klagegrund an das Gericht zurückzuverweisen;
– der
Hansestadt Lübeck die Kosten der ersten Instanz und des Rechtsmittels
aufzuerlegen bzw. – hilfsweise im Fall der Zurückverweisung an das Gericht – die
Kostenentscheidung für die erste Instanz und das Rechtsmittel dem Endurteil
vorzubehalten.
11 Die Hansestadt Lübeck
beantragt,
– das
Rechtsmittel vollständig zurückzuweisen und die von ihr im ersten Rechtszug
gestellten Anträge vollständig aufrechtzuerhalten;
– der
Kommission die Kosten des Rechtsmittelverfahrens aufzuerlegen.
12 Mit Entscheidungen des
Präsidenten des Gerichtshofs vom 26. März und 14. April 2015 sind die
Bundesrepublik Deutschland und das Königreich Spanien als Streithelfer zur
Unterstützung der Anträge der Hansestadt Lübeck zugelassen worden.
Zum Rechtsmittel
Zum ersten Rechtsmittelgrund: keine individuelle
Betroffenheit von FL durch den streitigen Beschluss
Vorbringen der Parteien
13 Mit ihrem ersten
Rechtsmittelgrund beanstandet die Kommission, dass das Gericht FL für von dem
streitigen Beschluss individuell betroffen gehalten habe, obwohl die
Flughafenentgelte von der Genehmigungsbehörde des Landes und nicht vom
Flughafenbetreiber festgelegt würden. Mit der Annahme in den Rn. 29 bis 35
des angefochtenen Urteils, dass FL mit dem Erlass der Entgeltordnung von 2006
Befugnisse ausgeübt habe, die ihr allein übertragen worden seien, habe das
Gericht die hier einschlägige Regel des nationalen Rechts ignoriert, wonach eine
Flughafenentgeltordnung von der Genehmigungsbehörde des Landes genehmigt werden
müsse, die ihrerseits an die bundesrechtlichen Vorschriften über
Flughafenentgelte gebunden sei. Die bloße Tatsache, dass das den Flughafen
betreibende öffentliche Unternehmen damit betraut sein möge, die Entgeltordnung
vorzuschlagen, bedeute nicht, dass das Unternehmen und nicht der Staat befugt
sei, die Geschäftsführung und die Politik, die mit der Entgeltordnung zur
Anwendung komme, festzulegen. Die Würdigung durch das Gericht stehe insoweit im
Widerspruch zum Urteil vom 10. Juli 1986, DEFI/Kommission (282/85,
EU:C:1986:316), in dem u. a. festgestellt worden sei, dass die französische
Regierung nach der einschlägigen französischen Regelung das Recht gehabt habe,
die Geschäftsführung und die Politik der betroffenen Einrichtung zu bestimmen
und somit die von dieser zu vertretenden Interessen festzulegen.
14 Die Hansestadt Lübeck und
die Bundesrepublik Deutschland beantragen die Zurückweisung dieses
Rechtsmittelgrundes.
Würdigung durch den Gerichtshof
15 Wie das Gericht in
Rn. 26 des angefochtenen Urteils in Erinnerung gerufen hat, kann, wer nicht
Adressat eines Beschlusses ist, nur dann geltend machen, von ihm im Sinne von
Art. 263 Abs. 4 AEUV individuell betroffen zu sein, wenn dieser
Beschluss ihn wegen bestimmter persönlicher Eigenschaften oder besonderer, ihn
aus dem Kreis aller übrigen Personen heraushebender Umstände berührt und ihn
daher in ähnlicher Weise individualisiert wie den Adressaten (Urteile vom 15.
Juli 1963, Plaumann/Kommission, 25/62, EU:C:1963:17, 238, vom 3. Oktober 2013,
Inuit Tapiriit Kanatami u. a./Parlament und Rat, C‑583/11 P,
EU:C:2013:625, Rn. 72, und vom 19. Dezember 2013, Telefónica/Kommission,
C‑274/12 P, EU:C:2013:852, Rn. 46).
16 Im vorliegenden Fall
stützte das Gericht seine Beurteilung, dass FL von dem streitigen Beschluss
individuell betroffen sei, in Rn. 34 des angefochtenen Urteils darauf, dass
dieser Beschluss, soweit er sich auf die Entgeltordnung von 2006 beziehe, eine
Handlung, zu deren Urhebern FL gehöre, betreffe und FL daran hindere, ihre
eigenen Befugnisse in der von ihr gewünschten Weise auszuüben. Dieser Würdigung
lag u. a. die Feststellung in Rn. 29 jenes Urteils zugrunde, dass nach
§ 43a Abs. 1 LuftVZO zwar eine Genehmigung der Entgeltregelung eines
Flughafens durch die Genehmigungsbehörde des Landes, vorliegend die
Luftfahrtbehörde des Landes Schleswig-Holstein, erforderlich sei, sich aber aus
derselben Bestimmung ergebe, dass die Regelung vom Betreiber des betreffenden
Flughafens vorgeschlagen werden müsse und die Genehmigungsbehörde keine eigene
Zuständigkeit für die Festlegung der Flughafenentgelte habe, da sie die
vorgeschlagene Regelung nur genehmigen oder ablehnen könne.
17 Das Gericht führte ferner
in den Rn. 30 und 31 des angefochtenen Urteils aus, dass aus dem streitigen
Beschluss und der Entgeltordnung von 2006 hervorgehe, dass die Möglichkeit, im
Rahmen der in der Entgeltordnung vorgesehenen Rabatte ermäßigte Entgelte
anzuwenden, vom Abschluss einer Vereinbarung unmittelbar zwischen dem Betreiber
des Flughafens Lübeck und einer Fluggesellschaft, ohne Mitwirkung der
Genehmigungsbehörde, abhänge und dass im Übrigen aufgrund von Vereinbarungen,
die unmittelbar zwischen FL und Ryanair geschlossen worden seien, für diese
Fluggesellschaft besondere Entgelte gegolten hätten, die von den in der
Entgeltordnung von 2006 vorgesehenen abgewichen seien.
18 In Rn. 32 jenes
Urteils leitete es daraus ab, dass FL als Betreiberin des Flughafens Lübeck mit
einer eigenen Zuständigkeit für die Festlegung der Entgelte an diesem Flughafen
ausgestattet sei. Sie handle nicht allein als Verlängerung des Staates bei der
Ausübung von allein diesem übertragenen Befugnissen. Die Zuständigkeit für den
Erlass der Entgeltordnung von 2006 habe daher trotz des Erfordernisses ihrer
Genehmigung durch die Genehmigungsbehörde bei FL und nicht bei den staatlichen
Stellen gelegen.
19 Das Gericht war somit in
Anbetracht des anwendbaren nationalen Rechts der Auffassung, dass FL über die
Befugnis, der Genehmigungsbehörde die Entgeltordnung für den Flughafen Lübeck
vorzuschlagen, hinaus eine eigene Zuständigkeit für den Erlass der
Entgeltordnung habe.
20 Die Kommission stellt
dies mit ihrer oben in Rn. 13 geschilderten Argumentation in Frage.
Insoweit ist daran zu erinnern, dass, wenn es sich um eine Auslegung des
nationalen Rechts durch das Gericht handelt, der Gerichtshof im Rahmen eines
Rechtsmittels nur zu der Nachprüfung befugt ist, ob eine Verfälschung dieses
Rechts stattgefunden hat. Eine solche muss sich in offensichtlicher Weise aus
den Akten ergeben (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. Juli 2011, Edwin/HABM,
C‑263/09 P, EU:C:2011:452, Rn. 53, und vom 3. April 2014,
Frankreich/Kommission, C‑559/12 P, EU:C:2014:217, Rn. 79 und 80 sowie
die dort angeführte Rechtsprechung).
21 Im vorliegenden Fall hat
die Kommission aber eine derartige Verfälschung des nationalen Rechts nicht
geltend gemacht und erst recht nicht nachgewiesen. Sie hat nämlich weder
vorgetragen noch dargetan, dass das Gericht Feststellungen getroffen hat, die
dem Inhalt der betreffenden Bestimmungen des deutschen Rechts offensichtlich
zuwiderlaufen, oder dass es einer dieser Bestimmungen eine Tragweite beigemessen
hat, die ihr gemessen an den anderen Aktenstücken offensichtlich nicht zukommt
(vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. April 2014, Frankreich/Kommission,
C‑559/12 P, EU:C:2014:217, Rn. 81).
22 Somit ist der erste
Rechtsmittelgrund als unzulässig zurückzuweisen.
Zum zweiten Rechtsmittelgrund: kein gegenwärtiges
Rechtsschutzinteresse der Hansestadt Lübeck
Vorbringen der Parteien
23 Mit ihrem zweiten
Rechtsmittelgrund macht die Kommission geltend, das Gericht habe in Rn. 37
des angefochtenen Urteils einen Rechtsfehler begangen, als es angenommen habe,
dass zum einen FL auch nach dem Verkauf des Flughafens Lübeck an einen privaten
Investor deshalb noch ein Rechtsschutzinteresse gehabt habe, weil das förmliche
Prüfverfahren nicht abgeschlossen worden sei und der streitige Beschluss daher
seine Wirkungen noch entfaltet habe, und dass zum anderen FL in jedem Fall ein
Rechtsschutzinteresse für die Zeit vor dem Verkauf behalten habe.
24 Auch in Ermangelung eines
endgültigen Beschlusses zum Abschluss des förmlichen Prüfverfahrens ist nach
Ansicht der Kommission die einzige Rechtswirkung des streitigen Beschlusses,
nämlich die Pflicht zur Aussetzung der Beihilfemaßnahme für die Dauer der
Untersuchung, entfallen. Bis zum 31. Dezember 2012 sei keine Aussetzung
ausgesprochen worden, und ab dem 1. Januar 2013, dem Datum der Privatisierung
des Flughafens Lübeck, habe die Entgeltordnung von 2006 nicht mehr als eine in
Durchführung befindliche Beihilferegelung angesehen werden können, weil zur
Finanzierung keine staatlichen Mittel mehr eingesetzt worden seien. Die
Beurteilung durch das Gericht stehe im Widerspruch zu der ständigen
Rechtsprechung des Gerichtshofs, wonach ein bestehendes und gegenwärtiges
Interesse erforderlich sei und das Interesse nur dann fortbestehe, wenn die
Klage der Partei, die sie erhoben habe, im Ergebnis einen Vorteil verschaffen
könne. Die Hansestadt Lübeck habe im Übrigen nicht nachgewiesen, dass sie
irgendein Interesse daran habe, ihre Klage nach der Privatisierung des
Flughafens aufrechtzuerhalten.
25 Die Hansestadt Lübeck und
die Bundesrepublik Deutschland beantragen die Zurückweisung dieses
Rechtsmittelgrundes.
Würdigung durch den Gerichtshof
26 Nach ständiger
Rechtsprechung des Gerichtshofs muss das Rechtsschutzinteresse des Klägers im
Hinblick auf den Klagegegenstand bei Klageerhebung gegeben sein. Andernfalls ist
die Klage unzulässig. Ebenso wie das Rechtsschutzinteresse muss auch der
Streitgegenstand bis zum Erlass der gerichtlichen Entscheidung weiter vorliegen
– andernfalls ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt –, was
voraussetzt, dass die Klage der Partei, die sie erhoben hat, im Ergebnis einen
Vorteil verschaffen kann (Urteil vom 28. Mai 2013, Abdulrahim/Rat und
Kommission, C‑239/12 P, EU:C:2013:331, Rn. 61 und die dort angeführte
Rechtsprechung).
27 Im vorliegenden Fall
verwarf das Gericht das Vorbringen der Kommission, dass der Verkauf des
Flughafens Lübeck am 1. Januar 2013 an ein privates Unternehmen die fragliche
Beihilferegelung beendet habe, so dass keine Beschwer durch die Pflicht zur
Aussetzung dieser Regelung mehr bestanden habe und die Hansestadt Lübeck daher
kein gegenwärtiges Interesse an der Nichtigerklärung des streitigen Beschlusses
gehabt habe, mit der Begründung, dass dieser Beschluss in Ermangelung eines
Abschlusses des förmlichen Prüfverfahrens seine Wirkungen noch entfaltet habe
und die Hansestadt Lübeck zumindest ein Rechtsschutzinteresse für den Zeitraum
vor dem Verkauf des Flughafens behalten habe (siehe oben, Rn. 23).
28 Davor führte es in
Rn. 27 des angefochtenen Urteils unter Bezugnahme u. a. auf das Urteil
vom 24. Oktober 2013, Deutsche Post/Kommission (C‑77/12 P, nicht
veröffentlicht, EU:C:2013:695, Rn. 52 und 53), aus, dass ein Beschluss über
die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens in Bezug auf eine in Durchführung
befindliche und als „neue Beihilfe“ eingestufte Maßnahme insbesondere
hinsichtlich deren Aussetzung eigenständige Rechtswirkungen erzeuge. Ein solcher
Beschluss ändere – insbesondere in Bezug auf die weitere Umsetzung der
fraglichen Maßnahme – zwangsläufig deren rechtliche Bedeutung sowie die
Rechtsstellung der durch sie begünstigten Unternehmen. Nach Erlass eines solchen
Beschlusses bestünden zumindest erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der in
Durchführung befindlichen Maßnahme, die den Mitgliedstaat veranlassen müssten,
die Maßnahme auszusetzen. Ein derartiger Beschluss könne auch vor einem
nationalen Gericht geltend gemacht werden, das alle Konsequenzen aus dem Verstoß
gegen Art. 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV zu ziehen hätte.
29 Insoweit ist daran zu
erinnern, dass der Gerichtshof im Urteil vom 21. November 2013, Deutsche
Lufthansa (C‑284/12, EU:C:2013:755, Rn. 45), und im Beschluss vom 4. April
2014, Flughafen Lübeck (C‑27/13, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:240,
Rn. 27), ebenfalls entschieden hat, dass, wenn die Kommission in Anwendung
von Art. 108 Abs. 3 AEUV ein förmliches Prüfverfahren hinsichtlich
einer in der Durchführung begriffenen nicht angemeldeten Maßnahme eröffnet hat,
ein mit einem Antrag auf Unterlassung der Durchführung dieser Maßnahme und auf
Rückforderung bereits geleisteter Zahlungen befasstes nationales Gericht
verpflichtet ist, alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die Konsequenzen
aus einem eventuellen Verstoß gegen die Pflicht zur Aussetzung der Durchführung
dieser Maßnahme zu ziehen. Zu diesem Zweck kann das nationale Gericht
beschließen, die Durchführung der in Rede stehenden Maßnahme auszusetzen und die
Rückforderung der bereits gezahlten Beträge anzuordnen. Es kann auch
beschließen, einstweilige Maßnahmen zu erlassen, um zum einen die Interessen der
beteiligten Parteien und zum anderen die praktische Wirksamkeit des Beschlusses
der Kommission, das förmliche Prüfverfahren zu eröffnen, zu wahren.
30 Somit ergibt sich aus der
Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass entgegen dem Vorbringen der Kommission die
Pflicht zur Aussetzung der Durchführung der in Rede stehenden Maßnahme nicht die
einzige Rechtswirkung eines Beschlusses über die Einleitung des förmlichen
Prüfverfahrens ist.
31 Im vorliegenden Fall
zeigt sich mit Blick auf diese Rechtsprechung, dass die Hansestadt Lübeck, wie
vom Gericht festgestellt, nach der Privatisierung des Flughafens Lübeck
weiterhin zumindest zu befürchten hatte, dass ein innerstaatliches Gericht die
Rückforderung der etwaigen Beihilfen aus der Zeit, als FL Eigentümerin des
Flughafens war, anordnen würde. Das Gericht hat deshalb zu Recht befunden, dass
in Ermangelung eines das förmliche Prüfverfahren abschließenden endgültigen
Beschlusses der Kommission die Wirkungen des streitigen Beschlusses
fortbestanden, so dass die Hansestadt Lübeck ein Rechtsschutzinteresse
hinsichtlich der Nichtigerklärung dieses Beschlusses behielt.
32 Demnach ist der zweite
Rechtsmittelgrund als unbegründet zurückzuweisen.
Zum dritten Rechtsmittelgrund: fehlerhafte
Beurteilung der Selektivität der Entgeltordnung von 2006
Vorbringen der Parteien
33 Mit ihrem dritten
Rechtsmittelgrund macht die Kommission geltend, das Gericht habe das
Tatbestandsmerkmal der Selektivität im Sinne des Art. 107 Abs. 1 AEUV
falsch ausgelegt, indem es in den Rn. 53 bis 55 des angefochtenen Urteils
der Ansicht gewesen sei, dass zur Beurteilung der etwaigen Selektivität einer
Gebührenordnung, die eine öffentliche Einrichtung für die Nutzung von Gütern
oder Dienstleistungen erstellt habe, zu überprüfen sei, ob sie für alle
Unternehmen, die die Güter oder Dienstleistungen nutzten oder nutzen könnten,
nicht diskriminierend gelte, und dass der Umstand, dass im vorliegenden Fall die
Entgeltordnung von 2006 nur auf die Fluggesellschaften anwendbar sei, die den
Flughafen Lübeck nutzten, nicht relevant sei.
34 Diese Auslegung stehe im
Widerspruch zur Rechtsprechung des Gerichtshofs, nach der eine Maßnahme keine
allgemeine steuer- oder wirtschaftspolitische Maßnahme darstelle und damit
selektiv sei, wenn sie nur für bestimmte Wirtschaftszweige oder für bestimmte
Unternehmen eines bestimmten Wirtschaftszweigs gelte. Da aber eine Maßnahme zur
Festlegung der Bedingungen, zu denen ein öffentliches Unternehmen seine eigenen
Waren oder Dienstleistungen anbiete, nie für alle Wirtschaftsteilnehmer gelte,
handle es sich immer um eine selektive Maßnahme.
35 Darauf, dass diese
Maßnahme für alle Unternehmen, die diese Waren oder Dienstleistungen nutzten
oder nutzen könnten, in nicht diskriminierender Weise gelte, komme es nicht an,
da die Frage einer ungleichen Behandlung oder Diskriminierung für die
Entscheidung über das Vorliegen einer Beihilfe ohne Bedeutung sei. Das Gericht
habe sich insoweit zu Unrecht auf das im Urteil vom 8. November 2001, Adria-Wien
Pipeline und Wietersdorfer & Peggauer Zementwerke (C‑143/99, EU:C:2001:598),
zugrunde gelegte Kriterium gestützt, das nur auf steuerliche Maßnahmen anwendbar
sei. Zudem habe es die Tragweite der Urteile vom 2. Februar 1988, Kwekerij van
der Kooy u. a./Kommission (67/85, 68/85 und 70/85, EU:C:1988:38), vom 29.
Februar 1996, Belgien/Kommission (C‑56/93, EU:C:1996:64), vom 20. November 2003,
GEMO (C‑126/01, EU:C:2003:622), und vom 15. November 2011, Kommission und
Spanien/Government of Gibraltar und Vereinigtes Königreich (C‑106/09 P und
C‑107/09 P, EU:C:2011:732), verkannt.
36 Hilfsweise macht die
Kommission geltend, das Gericht habe in den Rn. 52 und 53 des angefochtenen
Urteils auch die Rechtsprechung des Gerichtshofs missachtet, wonach sich zum
einen die Selektivität einer Maßnahme im Wesentlichen nach deren Wirkungen
beurteile und zum anderen Maßnahmen, die nur einem Produktionszweig zugutekämen,
selektiv seien. Sie betont, dass der durch die Entgeltordnung von 2006 gewährte
Vorteil, obwohl der Flughafen Lübeck in direktem Wettbewerb mit dem Flughafen
Hamburg (Deutschland) stehe, nur den Fluggesellschaften zugutekomme, die den
Flughafen Lübeck nutzten. Bereits dies zeige, dass die Entgeltordnung selektiv
sei. Der vom Gericht zugrunde gelegte Ansatz habe zur Folge, dass die
Entgeltordnungen von Flughäfen den Vorschriften über staatliche Beihilfen
entzogen würden.
37 Die Kommission bringt
weiter hilfsweise vor, selbst wenn das im Urteil vom 8. November 2001,
Adria-Wien Pipeline und Wietersdorfer & Peggauer Zementwerke (C‑143/99,
EU:C:2001:598), aufgestellte Kriterium zur Feststellung der Selektivität von
Gebührenordnungen einzelner öffentlicher Einrichtungen anwendbar sein sollte,
habe das Gericht dieses Kriterium fehlerhaft ausgelegt. Für die Feststellung
aller Unternehmen, die sich in einer vergleichbaren Lage befänden, sei nämlich
nicht an den Anwendungsbereich der fraglichen Maßnahme anzuknüpfen. Vielmehr sei
auf die Unternehmen abzustellen, die Ausgabeposten hätten, die denjenigen der
durch die Maßnahme begünstigten Unternehmen entsprächen. Außerdem sei die
Entgeltordnung von 2006 selektiv, weil sie von dem in § 43a Abs. 1
LuftVZO niedergelegten Grundsatz kostendeckender Flughafenentgelte abweiche, der
für alle deutschen Flughäfen und damit für alle diese Flughäfen bedienenden
Fluggesellschaften gelte. Indem das Gericht auf den Anwendungsbereich der
Entgeltordnung von 2006 und nicht auf das mit § 43a Abs. 1 LuftVZO
verfolgte Ziel abgestellt habe, habe es einen Rechtsfehler begangen.
38 Schließlich ist die
Kommission der Ansicht, das Gericht habe auch einen Rechtsfehler begangen, indem
es die Prüfung unterlassen habe, ob die in der Entgeltordnung von 2006
vorgesehenen Rabatte deshalb selektiv seien, weil sie nur Fluggesellschaften zur
Verfügung ständen, die bestimmte Bedingungen erfüllten.
39 Die Hansestadt Lübeck,
die Bundesrepublik Deutschland und das Königreich Spanien beantragen die
Zurückweisung dieses Rechtsmittelgrundes.
Würdigung durch den Gerichtshof
40 Wie das Gericht in
Rn. 43 des angefochtenen Urteils in Erinnerung gerufen hat, verlangt nach
ständiger Rechtsprechung die Einstufung als „staatliche Beihilfe“, dass alle
nachfolgend genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Erstens muss es sich um eine
staatliche oder aus staatlichen Mitteln bestrittene Maßnahme handeln. Zweitens
muss die Maßnahme geeignet sein, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu
beeinträchtigen. Drittens muss dem Begünstigten durch sie ein selektiver Vorteil
gewährt werden. Viertens muss sie den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen
drohen (vgl. u. a. Urteil vom 16. Juli 2015, BVVG, C‑39/14, EU:C:2015:470,
Rn. 24).
41 Was die Voraussetzung der
Selektivität des Vorteils betrifft, die ein Tatbestandsmerkmal der „staatlichen
Beihilfe“ im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV bildet, da dieser
Beihilfen verbietet, die bestimmte Unternehmen oder Produktionszweige
begünstigen, so ist nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs (vgl.
Rn. 45 und 46 des angefochtenen Urteils) zur Beurteilung dieser
Voraussetzung die Feststellung erforderlich, ob im Rahmen einer bestimmten
rechtlichen Regelung eine nationale Maßnahme geeignet ist, „bestimmte
Unternehmen oder Produktionszweige“ gegenüber anderen zu begünstigen, die sich
im Hinblick auf das mit der betreffenden Regelung verfolgte Ziel in einer
vergleichbaren tatsächlichen und rechtlichen Situation befinden. Staatliche
Maßnahmen, die eine Differenzierung zwischen Unternehmen vornehmen und damit
a priori selektiv sind, werden dann nicht vom Begriff der staatlichen
Beihilfe erfasst, wenn diese Differenzierung aus der Natur oder der Struktur der
Regelung folgt, zu der sie gehören (vgl. Urteile vom 8. November 2001,
Adria-Wien Pipeline und Wietersdorfer & Peggauer Zementwerke, C‑143/99,
EU:C:2001:598, Rn. 41 und 42, vom 22. Dezember 2008, British
Aggregates/Kommission, C‑487/06 P, EU:C:2008:757, Rn. 82 und 83, vom
15. November 2011, Kommission und Spanien/Government of Gibraltar und
Vereinigtes Königreich, C‑106/09 P und C‑107/09 P, EU:C:2011:732,
Rn. 74 und 75, sowie vom 14. Januar 2015, Eventech, C‑518/13, EU:C:2015:9,
Rn. 54 und 55).
42 Bevor das Gericht dem
Klagegrund der Hansestadt Lübeck, wonach die Kommission mit der Annahme in dem
streitigen Beschluss, dass die Entgeltordnung von 2006 selektiv sei, gegen
Art. 107 Abs. 1 AEUV verstoßen habe, stattgab, stellte es zunächst in
Rn. 50 des angefochtenen Urteils fest, dass diese Annahme in dem besagten
Beschluss allein darauf gestützt worden sei, dass die fraglichen Vorteile
ausschließlich den Fluggesellschaften zugutekämen, die den Flughafen Lübeck
nutzten.
43 Sodann führte es in
Rn. 51 jenes Urteils aus, dass die Beschränkung der Anwendbarkeit der
Entgeltordnung von 2006 auf die genannten Gesellschaften der Regelung der
Flughafenentgelte in Deutschland und der Natur einer Entgeltregelung selbst
eigen sei. Im Rahmen dieser Regelung unterlägen Fluggesellschaften, die andere
deutsche Flughäfen nutzten, dort den speziell für diese geltenden
Entgeltordnungen und befänden sich daher nicht in einer Situation, die mit der
der Nutzer des Flughafens Lübeck vergleichbar sei.
44 Des Weiteren war das
Gericht in Rn. 52 des angefochtenen Urteils der Ansicht, dass sich zwar aus
der Rechtsprechung ergebe, dass eine Beihilfe selbst dann selektiv sein könne,
wenn sie einen ganzen Wirtschaftssektor betreffe, doch hielt es diese
Rechtsprechung, die vor allem im Zusammenhang mit nationalen Maßnahmen von
allgemeiner Bedeutung ergangen sei, im vorliegenden Fall nicht für unmittelbar
relevant, da die in Rede stehende Maßnahme nicht den ganzen Flughafensektor
betreffe, sondern nur die Fluggesellschaften, die den Flughafen Lübeck
nutzten.
45 Schließlich führte das
Gericht in Rn. 53 jenes Urteils im Wesentlichen aus, bei der Beurteilung
der Selektivität einer Maßnahme, mit der eine öffentliche Einrichtung eine
Gebührenordnung für die Nutzung ihrer Güter oder Dienstleistungen errichte, sei
auf alle Unternehmen abzustellen, die diese Güter oder Dienstleistungen nutzten
oder nutzen könnten. Zu prüfen sei, ob ein etwaiger Vorteil allen oder nur
einigen von ihnen zugutekomme oder kommen könne.
46 In Anbetracht dieser
Erwägungen befand das Gericht in den Rn. 54 und 55 des angefochtenen
Urteils, dass der bloße Umstand, dass die Entgeltordnung von 2006 nur auf
Fluggesellschaften anwendbar sei, die den Flughafen Lübeck nutzten, für die
Beurteilung ihres selektiven Charakters nicht relevant sei und dass die
Kommission, da die Entgeltbestimmungen dieser Regelung unstreitig allen
Fluggesellschaften zugutekommen könnten, „im Licht der Begründung des
[streitigen] Beschlusses die Entgeltordnung von 2006 zu Unrecht als selektiv
eingestuft hat“.
47 Dazu ist festzustellen,
dass entgegen dem Vorbringen der Kommission aus der Rechtsprechung des
Gerichtshofs keineswegs hervorgeht, dass eine Maßnahme, mit der ein öffentliches
Unternehmen die Bedingungen für die Nutzung seiner Güter oder Dienstleistungen
festlegt, stets und damit von Natur aus eine selektive Maßnahme im Sinne von
Art. 107 Abs. 1 AEUV ist. In den Urteilen, auf die sich die Kommission
bezieht, insbesondere den oben in Rn. 35 erwähnten, kommt eine solche
Allgemeingültigkeit nicht zum Ausdruck.
48 Demgegenüber ist es
ständige Rechtsprechung, dass Art. 107 Abs. 1 AEUV nicht nach den
Gründen oder Zielen der staatlichen Maßnahmen unterscheidet, sondern diese nach
ihren Wirkungen und somit unabhängig von den verwendeten Techniken beschreibt
(Urteil vom 15. November 2011, Kommission und Spanien/Government of Gibraltar
und Vereinigtes Königreich, C‑106/09 P und C‑107/09 P, EU:C:2011:732,
Rn. 87 und die dort angeführte Rechtsprechung).
49 Auch wenn nicht
ausgeschlossen werden kann, dass eine Maßnahme, mit der ein öffentliches
Unternehmen die Bedingungen für die Nutzung seiner Güter oder Dienstleistungen
festlegt, trotz ihrer allgemeinen Geltung für alle Unternehmen, die diese Güter
oder Dienstleistungen nutzen, selektiven Charakter hat, ist daher für die
Feststellung, ob dem so ist, nicht an die Natur dieser Maßnahme, sondern an ihre
Wirkungen anzuknüpfen. Dies geschieht, indem ermittelt wird, ob der Vorteil, von
dem angenommen wird, dass er mit der Maßnahme verschafft wird, in Wirklichkeit
nicht nur einigen dieser Unternehmen und nicht auch den anderen zugutekommt,
obwohl sich alle diese Unternehmen im Hinblick auf das mit der betreffenden
Regelung verfolgte Ziel in einer vergleichbaren tatsächlichen und rechtlichen
Situation befinden.
50 Daraus folgt, dass das
oben in Rn. 34 dargestellte Hauptvorbringen der Kommission, dass es sich
bei einer Maßnahme zur Festlegung der Bedingungen, zu denen ein öffentliches
Unternehmen seine eigenen Waren oder Dienstleistungen anbiete, immer um eine
selektive Maßnahme handle, nicht begründet ist.
51 Diese Beurteilung wird
weder durch die oben in Rn. 35 erwähnte Behauptung der Kommission in Frage
gestellt, wonach es für die Entscheidung über das Vorliegen einer Beihilfe nicht
darauf ankomme, dass eine solche Maßnahme für alle Unternehmen, die diese Waren
oder Dienstleistungen nutzten oder nutzen könnten, in nicht diskriminierender
Weise gelte, noch durch das Argument, dass sich das Gericht zu Unrecht auf die
Rechtsprechung zu steuerlichen Maßnahmen gestützt habe.
52 Zum einen nämlich ist für
die Feststellung, ob eine Maßnahme trotz ihrer allgemeinen Geltung für eine
Gruppe von Wirtschaftsteilnehmern ihrer Wirkung nach letztlich nur bestimmte
Unternehmen begünstigt, wie aus der oben in Rn. 41 in Erinnerung gerufenen
Rechtsprechung hervorgeht, zu prüfen, ob bestimmte Unternehmen gegenüber anderen
begünstigt werden, die sich im Hinblick auf das mit der betreffenden rechtlichen
Regelung verfolgte Ziel in einer vergleichbaren tatsächlichen und rechtlichen
Situation befinden.
53 Die Prüfung der Frage, ob
eine solche Maßnahme selektiv ist, fällt somit im Wesentlichen mit der Prüfung
zusammen, ob die Maßnahme für diese Gruppe von Wirtschaftsteilnehmern in nicht
diskriminierender Weise gilt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Januar 2015,
Eventech, C‑518/13, EU:C:2015:9, Rn. 53). Der Begriff der Selektivität ist
also, wie vom Generalanwalt in Nr. 75 seiner Schlussanträge betont, mit dem
Begriff der Diskriminierung verbunden.
54 Zum anderen muss, wie
sich ebenfalls aus der genannten Rechtsprechung ergibt, diese Prüfung der
Selektivität „im Rahmen einer bestimmten rechtlichen Regelung“ erfolgen. Um die
Selektivität einer Maßnahme zu beurteilen, ist deshalb zu prüfen, ob diese im
Rahmen einer bestimmten rechtlichen Regelung bestimmte Unternehmen gegenüber
anderen, die sich im Hinblick auf das mit dieser Regelung verfolgte Ziel in
einer vergleichbaren tatsächlichen und rechtlichen Situation befinden,
begünstigt (Urteile vom 6. September 2006, Portugal/Kommission, C‑88/03,
EU:C:2006:511, Rn. 56, und vom 28. Juli 2011, Mediaset/Kommission,
C‑403/10 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2011:533, Rn. 36).
55 Diese Prüfung impliziert
somit grundsätzlich die vorherige Bestimmung des Bezugsrahmens, in den sich die
betreffende Maßnahme einfügt. Wie vom Generalanwalt in den Nrn. 77 und 86 bis 89
seiner Schlussanträge ausgeführt, ist diese Vorgehensweise nicht der Prüfung
steuerlicher Maßnahmen vorbehalten, da der Gerichtshof lediglich festgestellt
hat, dass der Bestimmung des Bezugsrahmens im Fall von steuerlichen Maßnahmen
eine besondere Bedeutung zukommt, da das tatsächliche Vorliegen einer
Vergünstigung nur in Bezug auf eine sogenannte „normale“ Besteuerung
festgestellt werden kann (Urteil vom 6. September 2006, Portugal/Kommission,
C‑88/03, EU:C:2006:511, Rn. 56).
56 Hinsichtlich des oben in
den Rn. 36 bis 38 dargestellten hilfsweisen Vorbringens der Kommission ist
als Erstes zur Rüge der mangelnden Berücksichtigung der Wirkungen der fraglichen
Maßnahme darauf hinzuweisen, dass das Gericht die Rechtmäßigkeit des streitigen
Beschlusses anhand dessen Begründung geprüft hat, nach der die in Rede stehenden
Vorteile ausschließlich den Fluggesellschaften zugutekämen, die den Flughafen
Lübeck nutzten. Dem ging die Feststellung voraus, dass es sich dabei um die
einzige Begründung in dem streitigen Beschluss in Bezug auf die Selektivität
handle.
57 Im Übrigen hat das
Gericht die Wirkungen der Entgeltordnung von 2006 berücksichtigt, indem es in
Rn. 53 des angefochtenen Urteils implizit befand, dass sie nicht
diskriminierend sei, und in Rn. 55 des Urteils feststellte, dass ihre
Entgeltbestimmungen unstreitig allen Fluggesellschaften zugutekommen könnten,
die den Flughafen Lübeck nutzten oder nutzen könnten.
58 Als Zweites ist entgegen
der Behauptung der Kommission eine Maßnahme, die nur einem Produktionszweig oder
einem Teil der Unternehmen dieses Produktionszweigs zugutekommt, nicht
zwangsläufig selektiv. Wie sich aus den oben in den Rn. 41 und 47 bis 55
dargelegten Erwägungen ergibt, ist sie es nämlich nur dann, wenn sie im Rahmen
einer bestimmten rechtlichen Regelung bewirkt, dass bestimmte Unternehmen
gegenüber anderen begünstigt werden, die einem anderen oder demselben
Wirtschaftszweig angehören und sich im Hinblick auf das mit dieser Regelung
verfolgte Ziel in einer vergleichbaren tatsächlichen und rechtlichen Situation
befinden.
59 Ebenso genügt der
Umstand, dass im vorliegenden Fall der Flughafen Lübeck in direktem Wettbewerb
mit dem Flughafen Hamburg oder anderen deutschen Flughäfen stehen mag und nur
die Fluggesellschaften, die den Flughafen Lübeck nutzen, von den möglicherweise
mit der Entgeltordnung von 2006 gewährten Vorteilen profitieren, nicht für den
Nachweis der Selektivität der Entgeltordnung. Um die Selektivität zu bejahen,
müsste dargetan werden, dass im Rahmen der rechtlichen Regelung, die für alle
diese Flughäfen gälte, die Entgeltordnung von 2006 die Fluggesellschaften, die
den Flughafen Lübeck nutzen, zum Nachteil der die anderen Flughäfen nutzenden
Gesellschaften begünstigt, die sich im Hinblick auf das mit der besagten
Regelung verfolgte Ziel in einer vergleichbaren tatsächlichen und rechtlichen
Situation befinden.
60 Als Drittes hängt, wie
sich aus den oben in den Rn. 52 bis 55 dargelegten Erwägungen ergibt, die
Bestimmung der Gruppe der Unternehmen, die sich in einer vergleichbaren
tatsächlichen und rechtlichen Situation befinden, von der vorherigen Bestimmung
der rechtlichen Regelung ab, im Hinblick auf deren Ziel gegebenenfalls die
Vergleichbarkeit der jeweiligen tatsächlichen und rechtlichen Situation der
durch die fragliche Maßnahme begünstigten Unternehmen und der durch sie nicht
begünstigten Unternehmen zu prüfen ist.
61 Insoweit hat das Gericht
aber in den Rn. 32 und 51 des angefochtenen Urteils im Rahmen seiner
Befugnis zur Auslegung des nationalen Rechts festgestellt (vgl. oben,
Rn. 16 bis 21), dass nach § 43a Abs. 1 LuftVZO der Betreiber
eines Flughafens die dort geltende Gebührenordnung in Wahrnehmung einer eigenen
Zuständigkeit erstelle.
62 Aus dieser Feststellung
ergibt sich, dass hier die an einem Flughafen geltenden Gebühren nicht durch
§ 43a Abs. 1 LuftVZO oder eine andere für alle Flughäfen geltende
Regelung, von der die Entgeltordnung von 2006 etwa zugunsten der den Flughafen
Lübeck nutzenden Fluggesellschaften abgewichen wäre, festgelegt werden, sondern
durch die Regelung, die zu diesem Zweck vom Flughafenbetreiber selbst in
Wahrnehmung einer auf den betreffenden Flughafen beschränkten Zuständigkeit
erlassen wird. Wie vom Generalanwalt in Nr. 112 seiner Schlussanträge
ausgeführt, war daher der maßgebliche Bezugsrahmen für die Prüfung, ob die
Entgeltordnung von 2006 bewirkte, dass bestimmte Fluggesellschaften gegenüber
anderen, die sich in einer vergleichbaren tatsächlichen und rechtlichen
Situation befinden, begünstigt werden, derjenige der allein am Flughafen Lübeck
geltenden Regelung.
63 Unter diesen Umständen
war das Gericht, nachdem es die im vorliegenden Fall maßgebliche rechtliche
Regelung so umgrenzt hatte, rechtsfehlerfrei der Ansicht, dass sich die
Fluggesellschaften, die andere deutsche Flughäfen bedienten, nicht in einer
Situation befänden, die mit derjenigen der den Flughafen Lübeck nutzenden
Fluggesellschaften vergleichbar sei.
64 Daher hat das Gericht
nach der Feststellung, dass die Entgeltordnung von 2006 für alle
Fluggesellschaften, die den Flughafen Lübeck nutzten oder nutzen könnten, in
nicht diskriminierender Weise gelte, mit Blick auf die Begründung des streitigen
Beschlusses zu Recht befunden, dass die Kommission diese Entgeltordnung zu
Unrecht als selektiv eingestuft habe.
65 Schließlich kann dem
Gericht nicht zum Vorwurf gemacht werden, es habe nicht geprüft, ob die in der
Entgeltordnung von 2006 vorgesehenen Rabatte insoweit selektiv seien, als sie
bestimmte Fluggesellschaften, die den Flughafen Lübeck nutzten, zum Nachteil
anderer Gesellschaften begünstigten, die denselben Flughafen nutzten. Auch wenn
nämlich, wie die Kommission geltend macht, der streitige Beschluss eine
Beschreibung dieser Rabatte und eine vorläufige rechtliche Bewertung enthält,
ändert dies nichts daran, dass diese Bewertung nur das Vorliegen eines Vorteils
im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV betrifft und dass die Begründung
dieses Beschlusses in Bezug auf die Selektivität allein auf der Feststellung
beruht, dass die betreffenden Vorteile ausschließlich den Fluggesellschaften
zugutekämen, die den Flughafen Lübeck nutzten. Das Gericht hat daher bei der
Prüfung des Klagegrundes der Hansestadt Lübeck, wonach die Kommission bei ihrer
Würdigung des Tatbestandsmerkmals der Selektivität gegen Art. 107
Abs. 1 AEUV verstoßen habe, zu Recht allein anhand der dieser Würdigung
zugrunde liegenden Begründung über die Rechtmäßigkeit des streitigen Beschlusses
befunden.
66 Folglich ist das
Hilfsvorbringen der Kommission nicht begründet.
67 Der dritte
Rechtsmittelgrund ist somit als unbegründet zurückzuweisen.
Zum vierten Rechtsmittelgrund: Begründungsmängel des
angefochtenen Urteils
Vorbringen der Parteien
68 Mit ihrem vierten
Rechtsmittelgrund macht die Kommission erstens geltend, das angefochtene Urteil
weise drei Begründungsmängel auf. Zunächst enthalte es keine Feststellung zu dem
Ziel, das mit der in Rede stehenden Maßnahme verfolgt werde, obwohl die
Unternehmen, die sich in einer vergleichbaren tatsächlichen und rechtlichen Lage
befänden, unter Bezugnahme auf dieses Ziel ermittelt werden müssten. Sodann
enthalte das angefochtene Urteil keine Begründung zu den in der Entgeltordnung
von 2006 vorgesehenen Rabatten. Schließlich werde darin nicht ausgeführt,
weshalb die Entgeltordnung von 2006 so offensichtlich nicht selektiv gewesen
sei, dass es der Kommission verwehrt gewesen sei, ein förmliches Prüfverfahren
einzuleiten.
69 Zweitens hält die
Kommission die Begründung des Gerichts für widersprüchlich, da es in den
Rn. 51 und 53 des angefochtenen Urteils die Rechtsprechung zur Selektivität
steuerlicher Maßnahmen anwende und dann in Rn. 57 jenes Urteils feststelle,
dass sie nicht einschlägig sei.
70 Die Hansestadt Lübeck,
die Bundesrepublik Deutschland und das Königreich Spanien beantragen die
Zurückweisung dieses Rechtsmittelgrundes.
Würdigung durch den Gerichtshof
71 Das Gericht hat erstens
im Hinblick auf die Begründung des streitigen Beschlusses und das Vorbringen der
Kommission vor ihm, wonach die Entgeltordnung von 2006 selektiv sei, da sie nur
für die den Flughafen Lübeck nutzenden Fluggesellschaften gelte, im
angefochtenen Urteil ausführlich dargelegt, weshalb seiner Ansicht nach dieser
Umstand allein nicht zu einer solchen Beurteilung führen kann. Was insbesondere
die Bestimmung der Unternehmen betrifft, die sich in einer vergleichbaren
tatsächlichen und rechtlichen Situation befinden, hat es in Rn. 51 des
angefochtenen Urteils näher ausgeführt, aus welchen Gründen sich die
Fluggesellschaften, die andere Flughäfen bedienten, im Rahmen der in Rede
stehenden rechtlichen Regelung nicht in einer Situation befänden, die mit
derjenigen der den Flughafen Lübeck nutzenden Gesellschaften vergleichbar
sei.
72 Zweitens musste sich das
Gericht aus den oben in Rn. 65 dargestellten Gründen nicht zu den in der
Entgeltordnung von 2006 vorgesehenen Rabatten äußern.
73 Drittens hatte das
Gericht nicht darüber zu befinden, ob die Entgeltordnung von 2006 offensichtlich
selektiv oder nicht selektiv war, sondern, wie im Rahmen des fünften
Rechtsmittelgrundes untersucht werden wird, darüber, ob dem streitigen Beschluss
ein offensichtlicher Beurteilungsfehler anhaftete.
74 Schließlich beruht das
Vorbringen der Kommission hinsichtlich einer widersprüchlichen Begründung auf
einer in keiner Weise belegten Behauptung.
75 Daher ist der vierte
Rechtsmittelgrund als unbegründet zurückzuweisen.
Zum fünften Rechtsmittelgrund: Missachtung der
Grenzen der gerichtlichen Kontrolle eines Beschlusses über die Einleitung des
förmlichen Prüfverfahrens in einer Beihilfesache
Vorbringen der Parteien
76 Mit ihrem fünften
Rechtsmittelgrund macht die Kommission geltend, das Gericht habe missachtet,
dass ein Beschluss über die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens
insbesondere hinsichtlich seiner Begründung einer eingeschränkten gerichtlichen
Kontrolle unterliege. Sie führt aus, dass sich ihre Zweifel in Bezug auf die
Frage, ob die Entgeltordnung von 2006 selektiv sei oder nicht, mit einer
einfachen vorläufigen Prüfung des Sachverhalts nicht hätten ausräumen lassen. Im
angefochtenen Urteil fehle aber jegliche Erläuterung dazu, weshalb die
Entgeltordnung von 2006 so offensichtlich nicht selektiv gewesen sei, dass es
ihr verwehrt gewesen sei, ein förmliches Prüfverfahren einzuleiten.
77 Die Hansestadt Lübeck,
die Bundesrepublik Deutschland und das Königreich Spanien beantragen die
Zurückweisung dieses Rechtsmittelgrundes.
Würdigung durch den Gerichtshof
78 Wie vom Gericht in
Rn. 42 des angefochtenen Urteils ausgeführt, ist die vom Unionsrichter
ausgeübte Kontrolle der Rechtmäßigkeit eines Beschlusses über die Einleitung des
förmlichen Prüfverfahrens, wenn der Kläger die Beurteilung der Kommission
hinsichtlich der Einstufung der streitigen Maßnahme als „staatliche Beihilfe“ in
Frage stellt, auf die Prüfung beschränkt, ob die Kommission keine
offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen hat (vgl. in diesem Sinne Urteil
vom 21. Juli 2011, Alcoa Trasformazioni/Kommission, C‑194/09 P,
EU:C:2011:497, Rn. 61).
79 Aus den oben in den
Rn. 47 bis 55 dargelegten Erwägungen ergibt sich aber, dass die Beurteilung
der Kommission, aufgrund deren diese beschloss, das förmliche Prüfverfahren in
Bezug auf die Entgeltordnung von 2006 einzuleiten, und wonach die aus dieser
Entgeltordnung rührenden Vorteile allein deshalb im Sinne von Art. 107
Abs. 1 AEUV selektiv seien, weil sie ausschließlich den Fluggesellschaften
zugutekämen, die den Flughafen Lübeck nutzten, offensichtlich fehlerhaft
ist.
80 Das Gericht hat daher zu
Recht in Rn. 59 des angefochtenen Urteils befunden, dass der streitige
Beschluss angesichts dieser Begründung mit einem offensichtlichen
Beurteilungsfehler behaftet sei, und den Beschluss für nichtig erklärt, soweit
er sich auf die Entgeltordnung von 2006 bezieht.
81 Der fünfte
Rechtsmittelgrund ist daher als unbegründet zurückzuweisen.
82 Da keiner der von der
Rechtsmittelführerin für ihr Rechtsmittel angeführten Gründe durchgreift, ist
dieses insgesamt zurückzuweisen.
Kosten
83 Nach Art. 184
Abs. 2 seiner Verfahrensordnung entscheidet der Gerichtshof über die
Kosten, wenn das Rechtsmittel unbegründet ist. Nach Art. 138 Abs. 1
der Verfahrensordnung, der nach deren Art. 184 Abs. 1 auf das
Rechtsmittelverfahren Anwendung findet, ist die unterliegende Partei auf Antrag
zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Kommission mit ihren
Rechtsmittelgründen unterlegen ist und die Hansestadt Lübeck beantragt hat, die
Kommission zur Tragung der Kosten zu verurteilen, sind dieser die Kosten des
vorliegenden Rechtsmittelverfahrens aufzuerlegen.
84 Nach Art. 140
Abs. 1 der Verfahrensordnung, der nach deren Art. 184 Abs. 1 auf
das Rechtsmittelverfahren Anwendung findet, tragen die Bundesrepublik
Deutschland und das Königreich Spanien ihre eigenen Kosten.
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Große
Kammer) für Recht erkannt und entschieden:
1. Das Rechtsmittel
wird zurückgewiesen.
2. Die Europäische
Kommission trägt neben ihren eigenen Kosten die Kosten der Hansestadt
Lübeck.
3. Die
Bundesrepublik Deutschland und das Königreich Spanien tragen ihre eigenen
Kosten.
Lenaerts |
Tizzano |
Silva de
Lapuerta |
von Danwitz |
Da Cruz Vilaça |
Juhász |
Prechal |
Borg Barthet |
Malenovský |
Jarašiūnas |
Biltgen |
Jürimäe
|
Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 21.
Dezember 2016.
Der Kanzler |
|
Der
Präsident |
A. Calot Escobar |
|
K. Lenaerts |